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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100418/2017

Kein steuerlich anzuerkennender Fruchtgenuss

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100418/2017vom 13.01.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende A und die weiteren Senatsmitglieder B, C und D, in der Beschwerdesache X-u-Mitbesitzer, Anschr., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Dezember 2012, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007, 2008 und Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 18. Dezember 2012, betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2020 zu Recht erkannt: 1) Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 10. Dezember 2012, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007, 2008 und Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007 und gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2012, betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010, wird als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird a) der Spruch des Bescheides, betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007, dahingehend abgeändert, dass die in Pkt. 1.1) zweiter Satz angeführte Jahreszahl “2006“ durch die Jahreszahl “2007“ ersetzt wird; b) der Spruch des Bescheides, betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010, dahingehend abgeändert, dass die in Pkt. 1.1) zweiter Satz angeführte Jahreszahl “2006“ durch die Jahreszahl “2010“ ersetzt wird. 2) Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 10. Dezember 2012, betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008, 2009, wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid, betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008, wird in Pkt. 1.1) dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € 238.898,07 betragen und der sich auf B.X. (geb. xy1937) entfallende Anteil auf € 119.449,04 und der sich auf A.X. entfallende Anteil auf € 119.449,03 beläuft. Der Bescheid, betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009, wird in Pkt. 1.1) dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € 225.819,37 betragen und der sich auf B.X. (geb. xy1937) entfallende Anteil auf € 112.909,69 und der sich auf A.X. entfallende Anteil auf € 112.909,68 beläuft. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des Bescheides, betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009, dahingehend abgeändert, dass die in Pkt. 1.1) zweiter Satz angeführte Jahreszahl “2006“ durch die Jahreszahl “2009“ ersetzt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Mit Vertrag vom 31.12.1997 räumten A. und B.X. an der jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZxy ihren Kindern das Fruchtgenussrecht ein. Die abgeschlossene Vereinbarung trägt folgenden Wortlaut: “Präambel Die Ehegatten A. und B.X. haben sich entschlossen, sich von der Verwaltung der in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaften etwas zurückzuziehen. Die gemeinsamen Kinder sollen verstärkt eingebunden werden und erhalten auch jeweils ein Zehntel der erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zu diesem Zweck errichtet wurde folgender Fruchtgenussrechtsvertrag abgeschlossen zwischen den Ehegatten A.X., geb. am xy1936 und B.X., geb. am xy1937 beide wohnhaft in Anschrift, einerseits und deren Kindern C.X. geb. am xy1962 D.X., geb. am xy1963 E.X., geb. am xy1966 F.X., geb. am xy1969 G.X., geb. am xy1970 H.X., geb. am xy1977 andererseits. Die Ehegatten A. und B.X. sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZxy. Die Ehegatten A. und B.X. räumen hiermit ihren o.a. Kindern das höchstpersönliche Fruchtgenussrecht von jeweils 10 % an der vorbezeichneten Liegenschaft ein. Ausgenommen davon sind die Wohnhäuser Adresse1 sowie der Neubau auf Parzelle xy.. Das Fruchtgenussrecht beginnt am 01.01.1998 und endet am 01.01.2008. Es endet jedenfalls bei Ableben beider Fruchtgenussbesteller.“ Im Jahre 2005 erfolgte eine Änderung des Fruchtgenussvertrages dahingehend, dass ab 01.09.2005 auch das Wohnhaus Adresse1 in die getroffene Vereinbarung einbezogen wurde. Weiters wurde die “Gewinnverteilung“ dahingehend geändert, dass festgelegt wurde, dass C.X., geb. am xy1962, ab 01.01.2006 als Abgeltung für seine laufend erbrachten Arbeitsleistungen eine Vorwegvergütung in Höhe von 1 % der Nettoeinnahmen erhält. Mit Vertrag vom 22.01.2008 wurde der Fruchtgenussvertrag ab 01.01.2008 auf unbestimmte Zeit verlängert. In diesem Zusammenhang wurde das Fruchtgenussrecht auf die Liegenschaften EZyy ausgedehnt und vereinbart, dass auch G.X. als Abgeltung für seine laufend erbrachten Arbeitsleistungen eine Vorwegvergütung in Höhe von 1% der Nettoeinnahmen erhält. Als weiterer Grund für die Beendigung des Fruchtgenussrechtes wurde die Eigentumsübertragung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften an die Fruchtgenussberechtigten oder an Gesellschaften, die von diesen beherrscht werden, festgelegt. Am 27.04.2009 wurde der Fruchtgenussvertrag “ergänzt“, indem die Vertragsparteien vereinbarten, dass mit sofortiger Wirkung auch die Liegenschaften mit der Adresse2, vom Fruchtgenuss umfasst sind. Mit notariell abgefassten Aufhebungsvertrag vom 27.12.2012 vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Fruchtgenussvertrag mit Wirksamkeit 31.12.2012 aufgehoben wird. II. Dem Abschluss des Fruchtgenussvertrages ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus: Mit Schreiben vom 10.12.1997 richtete G.X. ein Schreiben an das Finanzamt Salzburg-Land, Veranlagungsleitstelle z.H. einer näher bezeichneten Bediensteten (Fr. K.). Dieses Schreiben enthält den Betreff “xxx“ und trägt folgenden Wortlaut: “Sehr geehrte Frau K., wie telefonisch besprochen sende ich Ihnen beiliegend den Entwurf des Fruchtgenußvertrages zwischen B. und A.X. und deren Kindern. Bitte teilen Sie mir mit, wie dies umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich zu beurteilen ist. Meiner Ansicht nach entsteht durch die Einräumung des Fruchtgenusses eine Art Miteigentümergemeinschaft. Ich ersuche Sie, mir die richtige Vorgangsweise mitzuteilen, um entsprechende Fragebögen einreichen zu können. Sie können mich telefonisch unter der Nummer xy (Kanzlei Stb-A) erreichen […]“ (Anmerkung des BFG: G.X. war zum damaligen Zeitpunkt als Berufsanwärter in der Steuerberatungskanzlei Stb-A tätig). Dem Schreiben schloss der Einschreiter den Entwurf einer Fruchtgenussvereinbarung bei. Der Text dieses Vertragsentwurfes entspricht mit einer ganz geringfügigen Abweichung (vgl. letzter Satz: “Das Fruchtgenußrecht beginnt am 01.01.1998 und endet am 01.01.2008 oder bei vorherigem Ableben beider Fruchtgenußbesteller“) dem später von den Vertragsteilen unterfertigten Fruchtgenussvertrag (siehe oben). Diese Anfrage beantworteten der zum damaligen Zeitpunkt im Finanzamt Salzburg-Land tätige Fachexperte L. sowie die Bedienstete der Veranlagungsleitstelle des genannten Amtes, K., fernmündlich dahingehend, dass ein eigenes F und U Signal vergeben werde. Daraufhin wurde der Fruchtgenussvertrag in der eingangs angeführten geringfügig abgeänderten Form von den Vertragsparteien unterfertigt und samt ausgefülltem Fragebogen, in dem die gebildete Personengemeinschaft als “X-u-Mitbesitzer“ bezeichnet und als deren Zustellungsbevollmächtigter B.X. benannt wird, samt einer Aufstellung der “Mitunternehmer/Mitbesitzer" und einem Unterschriftsprobenblatt (Verf 26), in dem B.X.. und G.X. als gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigte Personen angeführt werden, dem Finanzamt übermittelt (Datum des Einlangens 30.01.1998). In der Folge teilte das Finanzamt Salzburg-Land der X-u-Mitbesitzer eine Steuernummer zu (St.Nr.) und vergab eine UID-Nummer (ATxy). Unter der genannten Steuernummer reichte die X-u-Mitbesitzer ab dem Jahre 1998 Steuererklärungen ein, in denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte. Die Abgabenbehörde stellte mit Bescheiden gemäß § 188 BAO die Einkünfte fest und teilte sie auf die Beteiligten auf. III. Im Jahre 2012 fand bei der X-u-Mitbesitzer eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 2006 – 2009 (Nachschauzeitraum 01/2010-12/2011) statt. Im Rahmen dieser Prüfung gelangte der Betriebsprüfer zur Auffassung, dass die Fruchtgenussvereinbarung nicht anzuerkennen ist und traf darüber hinaus noch weitere Feststellungen. In der Beilage zum Betriebsprüfungsbericht vom 12.03.2012 führt er Folgendes aus: Tz. 1 Wiederaufnahme des Verfahrens Neben den getroffenen Prüfungsfeststellungen gemäß Tz 2, 3 und 4 seien im Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit der Fruchtgenussvereinbarung neue Tatsachen hervorgekommen. Im Zuge der Prüfung sei Einsicht in die Mietverträge genommen worden, welche nur von den Eigentümern abgeschlossen seien. Auch sei im Rahmen der Prüfung festgestellt worden, dass die Rechnungen, die vermieteten Objekte betreffend, nur auf Herrn und Frau X. ausgestellt seien. Tz. 2 Garagentore Im Jahr 2008 seien beim Wohnhaus Adresse1 2 Garagentore erneuert und als lnstandhaltungsaufwand abgesetzt worden. Es handle sich dabei um Instandsetzungsaufwendungen, die gem. § 28 Abs. 2 EStG 1988 zwingend auf 10 Jahre abzusetzen seien. Tz. 3 Kilometergelder In den Prüfungsjahren seien pauschal Kilometergelder geltend gemacht worden. Ein Fahrtenbuch liege nicht vor. Die vermieteten Objekte lägen in unmittelbarer Nähe des Wohnortes der Familie X. und handle es sich zudem großteils um langfristige Vermietungen (z.B. Fa-A, Fa-B etc.), weshalb Fahrten in diesem Zusammenhang nur in sehr geringem Ausmaß anfallen könnten. In Ermangelung eines Nachweises würden die Aufwendungen für die zurückgelegten Kilometer gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Tz. 4 Telefonkosten Es seien pauschal Telefonkosten geltend gemacht worden. In Anbetracht der Entwicklung der Telefontarife in den letzten Jahren, entspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass Telefonkosten im Zusammenhang mit Vermietungen in der geltend gemachten Höhe anfallen würden. Belege seien nicht vorgelegt worden. Die geltend gemachten Aufwendungen würden um zwei Drittel gekürzt (§ 184 BAO). Tz. 5 Fruchtgenussvereinbarung In den Prüfungsjahren seien im wirtschaftlichen Alleineigentum von B.X. und A. stehende Liegenschaften vermietet worden und die daraus erzielten Einkünfte auf insgesamt acht an der Personengesellschaft beteiligte Personen aufgeteilt worden. Dies sei auf der Grundlage einer Fruchtgenussvereinbarung erfolgt. Bei unentgeltlicher Fruchtgenussbestellung unter Lebenden ohne gleichzeitige Übereignung der dienstbaren Sache (Zuwendungsfruchtgenuss) seien die Einkünfte dem Fruchtnießer zuzurechnen, wenn er unternehmerisch tätig werde, d.h. auf die Erzielung der Einkünfte Einfluss nehme und Aufwendungen trage. Das Nutzungsrecht müsse bei rechtlich abgesicherter Position des Berechtigten bestellt sein. Hingegen seien die Einkünfte im Zusammenhang mit einem Fruchtgenuss dem Besteller zuzurechnen, wenn in der Einräumung die Weitergabe von Einkommensteilen bzw. Überlassung erzielter Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu erblicken sei (VwGH 27.10.1961, 0802/61). Weiters handle es sich um einen Fruchtgenuss zwischen nahen Angehörigen und es gälten die von der Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien. Im gegenständlichen Fall sei die Vereinbarung nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen (Publizität). Eine Eintragung ins Grundbuch sei unterblieben. Der Fruchtgenussvertrag sei formlos geschlossen worden. Die Verwaltung der Liegenschaften obliege allein den Eigentümern. Auf den Rechnungen und Mietverträgen schienen jeweils nur die Eigentümer auf. Damit sei die Aufteilung der Einkünfte auf insgesamt acht Beteiligte steuerlich nicht anzuerkennen, sondern die Einkünfte den zwei Eigentümern zuzurechnen. Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung der Prüfungsfeststellungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 12.03.2012 verwiesen. IV. Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers, verfügte - nachdem sie zunächst Erledigungen ausgefertigt hatte, denen keine Bescheidqualität zukam - mit Bescheiden vom 10.12.2012 die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 und erließ gleichzeitig Bescheide betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008. In diesen Bescheiden rechnete die Abgabenbehörde die Einkünfte jeweils nur B.X., geb. am xy1937, und A.X. zu. Hinsichtlich C.X. geb. am xy1962, D.X., E.X., F.X., G.X. und H.X. sprach die Behörde aus, dass eine Feststellung von Einkünften nicht stattfindet. In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2006 bis 2008 (die Begründungen der einzelnen Jahre tragen alle denselben Wortlaut) gab die Abgabenbehörde den Inhalt des § 303 Abs. 4 BAO in der im Streitzeitraum geltenden Fassung wieder und tätigte im Anschluss daran unter Bezugnahme auf bestimmte Literatur- und Judikaturstellen allgemeine Ausführungen zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe dazu die diesbezüglichen Ausführungen). In der Folge äußerte sich die Abgabenbehörde zur Frage, ob ihr der für die Anerkennung der gegenständlichen Fruchtgenussvereinbarung maßgebliche Sachverhalt schon bei Erlassen der Erstbescheide bekannt gewesen ist, wie folgt: Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die steuerliche Abwicklung im Jahr 1997 in enger Abstimmung mit dem Finanzamt Salzburg-Land erfolgt sei und durch die damalige Veranlagungsleitstelle, Frau K. bzw. durch L. telefonische Auskünfte gegeben worden seien, sei festzuhalten, dass aus den Beilagen 1 und 2 der Berufung ersichtlich sei, dass dem Finanzamt Salzburg-Land der Entwurf eines Fruchtgenussvertrages mit der Frage hinsichtlich der umsatzsteuer- und ertragsteuerlichen Behandlung übermittelt worden sei. Aus den händischen Vermerken auf den Beilagen 1 und 2 gehe hervor, dass seitens der Bediensteten des Finanzamtes Salzburg-Land offenbar damals die telefonische Auskunft erteilt worden sei, dass ein eigenes F- und U-Signal zu vergeben sei, was ja jedenfalls eine korrekte Auskunftserteilung darstelle. Mit diesen Beilagen hätten die Bediensteten des Finanzamtes Salzburg-Land jedoch nur davon Kenntnis erlangt, dass eine Fruchtgenussvereinbarung getroffen werden würde. Die tatsächliche Gestaltung der Fruchtgenussvereinbarung und die Beurteilung der Frage, ob eine rechtlich abgesicherte Position der Fruchtgenussberechtigten vorliege, sei aus den Beilagen 1 und 2 nicht ersichtlich. Den Beilagen 1 und 2 sei auch nicht zu entnehmen, dass eine telefonische Auskunft diesbezüglich erteilt worden sei. Die tatsächliche Gestaltung der Fruchtgenussvereinbarung, wie etwa die Umstände, dass den Mietern die Fruchtgenussbestellung nicht bekannt gegeben worden sei, dass die neuen Mietverträge weiterhin von den Fruchtgenussbestellern abgeschlossen worden seien, dass die Mieten auch nach Fruchtgenussbestellung auf das auf A.X. und B. lautende Konto einbezahlt worden seien oder dass die Rechnungen großteils auf A.X. und B. ausgestellt worden seien, sei dem Finanzamt Salzburg-Land erst im Zuge der Außenprüfung im Jahr 2012 zur Kenntnis gelangt und habe letztlich im Zusammenhang mit den Feststellungen Tz. 2, 3 und 4 zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2006, 2007 und 2008 geführt (Anmerkung des BFG: Fettdruck im Original). Diese in Rede stehenden steuerlich relevanten Tatsachen seien dem Finanzamt bei Erlassen der Erstbescheide (Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2006 bis 2008) nicht bekannt gewesen. Es handle sich im vorliegenden Fall eindeutig um neu hervorgekommene Tatsachen, die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung bereits existent gewesen und zu anders lautenden Bescheiden geführt hätten. Dem Finanzamt Salzburg-Land sei in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt keineswegs so vollständig bekannt gewesen, dass es schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Für die Beurteilung des Hervorkommens von Tatsachen sei allein der Wissensstand des Finanzamtes über die Verhältnisse der betroffenen Besteuerungsperiode (verfahrens-, perioden- und personenbezogen) maßgebend und stehe ein Verschulden der Behörde, die Tatsachen vor Bescheiderlassung nicht ausreichend ermittelt zu haben, einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nicht entgegen. Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Ziel der amtswegigen Wiederaufnahme sei ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher sei grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug einzuräumen. Im konkreten Fall hätte es dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in grober Weise widersprochen, wäre keine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden. Die Ermessensmaßnahme liege innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes und rechtfertige - gerade auch in Anbetracht der keineswegs bloß geringfügigen steuerlichen Folgen - die Beseitigung der Rechtskraft. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide führte die Abgabenbehörde weiters “ergänzend zu den unter den Tz 2, 3 und 4 getroffenen Feststellungen folgendes aus“: Zu Tz 2: Gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 seien Instandsetzungsaufwendungen jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehörten und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhten oder seine Nutzugsdauer wesentlich verlängerten. Instandsetzungsaufwendungen, die Wohngebäude beträfen, seien gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 zwingend auf zehn Jahre abzusetzen. Allgemein gesprochen liege Instandsetzungsaufwand immer dann vor, wenn unselbständige Gebäudeteile ausgetauscht würden, diese Maßnahmen aber die Wesensart des Gebäudes nicht veränderten. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Fenstern und Türen seien Instandsetzungsaufwand (UFS 25.08.2003, RV/0062-W/02). Zu Tz. 3 und 4: Aufzeichnungen hinsichtlich der Kilometergelder (wie etwa Fahrtenbuch) und hinsichtlich der Telefonkosten seien nicht geführt worden bzw. hätten nicht vorgelegt werden können. Da die geltend gemachten Aufwendungen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hätten werden können, habe die Abgabenbehörde zur Schätzung gemäß § 184 BAO greifen müssen. Dem Argument, dass wesentlich mehr Fahrten angefallen seien und dem diesbezüglichen Verweis auf Beilage 38, sei entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Finanzamtes die angeführten wöchentlichen Besuche des G.X. bei den Eltern überwiegend privater Natur gewesen seien, sodass diesbezügliche Fahrten nicht abgesetzt werden könnten. Bei den großteils langfristigen Mietverträgen bzw. selbst bei einigen Mieterwechsel sei nicht glaubhaft, dass die angegebenen Fahrten tatsächlich absolviert hätten werden müssen. Was die geschätzten Telefonkosten anlange, sei festzuhalten, dass ein höherer Telefonaufwand für die Verwaltung der Liegenschaften nicht glaubhaft erscheine. In der Begründung der Bescheide betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften (diese erfolgt wiederum für alle Jahre gleichlautend) wies die Abgabenbehörde darauf hin, bei Fruchtgenussvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gälten die von der Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien. Im gegenständlichen Fall sei die abgeschlossene Vereinbarung nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen (Publizität). Eine Eintragung ins Grundbuch sei unterblieben. Der Fruchtgenussvertrag sei formlos geschlossen worden. Die Verwaltung der Liegenschaften obliege allein den Eigentümern. Auf den Rechnungen und Mietverträgen schienen nur die Eigentümer auf. Die Abgabenbehörde zitierte weiters den § 509 ABGB und legte in weiterer Folge dar, unter welchen Voraussetzungen einem Fruchtnießer einkommensteuerrechtlich Einkünfte zugerechnet werden. Dabei gab die Abgabenbehörde einzelne Passagen aus dem Erkenntnis des VwGH vom 04.03.1986, 85/14/0133, und den dazu ergangenen Rechtssätzen wieder und führte in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes aus: Ein Fruchtnießer könne (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG beziehen, und zwar auch bei einem Zuwendungsfruchtgenuss. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Einräumung des Fruchtgenusses als Übertragung der Einkunftsquelle darstelle. Werde eine Einkunftsquelle nämlich nicht übertragen, dann blieben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle, auch wenn er die Einkünfte im Voraus einem anderen abtrete. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeute lediglich Einkommensverwendung, die einkommensteuerrechtlich unbeachtlich bliebe. Von der Überlassung der Einkunftsquelle durch Einräumung einer Nutzungsberechtigung könne allerdings nicht schon dann die Rede sein, wenn der Eigentümer dem Fruchtnießer einzig und allein die Einkünfte überlasse, die Dispositionen zu ihrer Erzielung aber nach wie vor selbst treffe. Die Einkunftsquelle könne erst als überlassen gelten, wenn der Nutzungsberechtigte auf die Einkunftserzielung Einfluss nehmen könne, indem er - zB durch zulässige Investitionen, durch Erschließung neuer Einnahmen, durch Belassung bestehender Einkünfte kraft eigenen Rechtes oder durch Verzicht auf künftige Einkünfte - am Wirtschaftsleben teilnehme und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalte. In Anbetracht der Anknüpfung des Einkommensteuerrechtes an die tatsächlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse genüge allerdings nicht bloß die rechtliche Begründung der Fruchtnießung. Es müssten vielmehr auch die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet werden. Für die Fruchtnießung an einer Liegenschaft, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung flößen (Bestandobjekt), bedeute dies, dass der Fruchtnießer den Bestandnehmern gegenüber als Bestandgeber aufzutreten habe - bei Übernahme bestehender Verträge sei die Vertragsübernahme den Bestandnehmern zumindest anzuzeigen -, dass (neue) Bestandzinsvereinbarungen mit den Bestandnehmern der Fruchtnießer treffe, dass er Ansprechpartner für die Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis sei, dass die Mieten auf sein Konto überwiesen werden würden und dass grundsätzlich auch er die ihm gemäß §§ 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten trage. Im gegenständlichen Fall sei daher auf jeden Fall erforderlich gewesen, dass bei den bestehenden Mietverträgen die Fruchtgenussberechtigten gegenüber den Vermietern (gemeint wohl: Mietern) in Erscheinung getreten seien. Dies sei nicht erfolgt. Sie hätten die Fruchtgenussbestellung den Mietern gegenüber nicht kommuniziert. Aber nicht nur das, die neuen Verträge seien wiederum nur von den Fruchtgenussbestellern abgeschlossen worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Mieten auf ein Konto, lautend auf X-u-Mitbesitzer, überwiesen worden seien, für das Herr B.X. (Fruchtgenussbesteller) und G.X. zeichnungsberechtigt gewesen seien, sei nicht zutreffend. Laut im Prüfungsakt aufliegenden Kontoauszügen laute das gegenständliche Kontoxy auf A.X. und B.. Es seien die Mieten also nicht auf ein Konto der Fruchtgenussberechtigten, sondern auf das Konto der Fruchtgenussbesteller überwiesen worden. Die Tatsache, dass laut Vorbringen auch G.X. für das Konto zeichnungsberechtigt gewesen sei, lasse sich wohl mit seiner Funktion als steuerlicher Vertreter begründen und nicht mit dem Umstand, dass er auch Fruchtgenussberechtigter gewesen sei. Ein unternehmerisches Tätigwerden der Fruchtgenussberechtigten liege nicht vor. Was das behauptete unternehmerische Tätigwerden der Fruchtgenussberechtigten anlange, sei festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft gesetzten Schritte größtenteils durch den Fruchtgenussberechtigten Herrn G.X. gesetzt worden seien, der jedoch auch der steuerliche Vertreter der Fruchtgenussbesteller sei, sodass dieses Tätigwerden wohl eher seiner steuerlichen Vertretungstätigkeit zuzuordnen sei, als einer behaupteten unternehmerischen Tätigkeit. Dass auch Herr E.X. teilweise bevollmächtigt worden sei, in zuführenden Verhandlungen zwecks Verlängerung von Mietverträgen für die Familie X. aufzutreten, führe nicht dazu, dass er auch die Nutzungsmöglichkeiten der gegenständlichen Liegenschaft nach eigenen Intentionen gestaltet hätte. Hinsichtlich des vollständigen Wortlautes der Bescheidbegründung wird auf den Begründungstext verwiesen. Gleichzeitig mit den Bescheiden für die Jahr 2006 bis 2008 fertigte die Abgabenbehörde am 10.12.2012 einen Bescheid betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009 (auch hier war zuvor eine Erledigung ergangen, der kein Bescheidcharakter zukam) und am 18.12.2012 einen solchen für das Jahr 2010 aus . In diesen Bescheiden rechnete sie gleichfalls die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils nur B.X., geb. am xy1937, und A.X. zu. Hinsichtlich C.X. geb. am xy1962, D.X., E.X., F.X., G.X. und H.X. sprach die Behörde gleichfalls aus, dass eine Feststellung von Einkünften nicht stattfindet. Die Begründung dieser Bescheide ist wortident mit jener der Bescheide betreffend Feststellung sowie Nichtfeststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008. V. Gegen sämtliche vorhin angeführten Bescheide brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde) ein. Darin bringt sie Folgendes vor: Zu Tz. 1 Wiederaufnahme des Verfahrens Es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahre 2006 bis 2008 rechtfertigten. Die Tatsache, dass die Mietverträge nur von den Eigentümern B.X. und A.X. abgeschlossen worden seien, sei dem Finanzamt seit Beginn der Fruchtgenussvereinbarung am 01.01.1998 bekannt gewesen. Die steuerliche Abwicklung der Fruchtgenussvereinbarung sei im Jahr 1997 in enger Abstimmung mit dem Finanzamt Salzburg-Land erfolgt (siehe Anfrage vom 10.12.1997 an die Veranlagungsleitstelle, Frau K., Beilage 1). Die Beantwortung der Anfrage sei seitens des Finanzamtes Salzburg-Land nicht schriftlich, sondern telefonisch durch Herrn L. bzw. Frau K. vorgenommen worden (siehe Aktenvermerk Beilage 2). Das Fruchtgenussrecht sei von der Abgabenbehörde in dem Sinne anerkannt worden, dass die anteiligen Einkünfte den Fruchtnießern zugerechnet werden. Entsprechend der Besprechungen mit dem Finanzamt sei der Fruchtgenussvertrag formuliert, unterfertigt und dem Finanzamt übermittelt worden. In der Folge sei eine eigene Steuernummer für die Feststellung der Einkünfte und für die Umsatzsteuer erteilt worden. Es sei auch eine UID-Nummer vergeben worden (ATxy, Beilage 3). Auf allen Abrechnungen mit den Mietern sei diese UID-Nummer angeführt (zB Beilagen 4 bis 9). Bereits vor dem Jahr 1998 hätten B.X. und A.X. beträchtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Aus dem den Steuererklärungen beigelegten Anlagenverzeichnis seien jene Objekte ersichtlich, bei denen eine Abschreibung erfolgt sei (siehe Beilage 10 und 11). Folgende Mietverträge, die Teilflächen der EZxy beträfen, seien bereits vor 1998 abgeschlossen worden und somit automatisch von dem Fruchtgenussrecht umfasst gewesen: [...] In den Fällen, in denen aufrechte Verträge vorhanden gewesen seien, seien keine neuen Mietverträge abgeschlossen worden. Die Mietzahlungen seien auf das Kontoxy bei der Raika-Z, lautend auf X-u-Mitbesitzer, erfolgt. Zeichnungsberechtigt auf diesem Konto seien aus verständlichen Vereinfachungsgründen B.X. und G.X. Dieselbe Zeichnungsberechtigung bestehe auch gegenüber dem Finanzamt zu St.Nr. Dieser Umstand sei dem Finanzamt im Jahr 1997 bekannt gewesen. Die Mieten, welche vom Fruchtgenussrecht nicht umfasst gewesen seien (Eigentumswohnungen, Einfamilienhaus), seien auf das Kontoyy bei der Raika-Z, lautend auf B.X. und A., überwiesen worden. Die Mietverträge, die ab 01.01.1998 abgeschlossen worden seien, führten als Vermieter immer B.X. und A. an. Auch das sei aus Vereinfachungsgründen erfolgt, da ansonsten bei jedem Vertragsabschluss bzw. bei jeder Vertragsänderung, Indexanpassung etc. alle acht Beteiligten hätten unterschreiben müssen. Dies sei in der Praxis de facto undurchführbar. Vor Abschluss von Mietverträgen sei allerdings in den meisten Fällen vor Unterfertigung die Zustimmung aller Beteiligten eingeholt worden. In vielen Fällen seien diese auch in die Vertragsverhandlungen eingebunden gewesen (z.B. Fa-A, Fa-C, Fa-D, Fa-E usw., siehe z.B. Beilagen 12 bis 18). Mit Ausnahme der wenigen Fälle, in denen der Mieter den Mietvertrag erstellt habe, seien diese ausnahmslos von dem Beteiligten G.X. verfasst worden. Dieser habe auch die gesamte Korrespondenz abgewickelt (siehe z.B. Beilagen 19 bis 32). Im Zusammenhang mit der Fruchtgenussvereinbarung und den davon umfassten Verträgen seien dem Finanzamt seit dem Jahr 1997 alle Tatsachen bekannt gewesen. Dass es sich um bestehende (“….. sollen verstärkt eingebunden werden und erhalten jeweils ein Zehntel der erzielten Einkünfte.....“ Beilage 33) und zukünftige Mietverträge handle, ergebe sich schon aus der Formulierung in der Präambel des Fruchtgenussvertrages. Dem Finanzamt seien im Fragebogen Einnahmen in Höhe von ATS 800.000,-- bis ATS 850.000,-- bekanntgegeben worden (Beilage 34). Der Umstand, dass die Mietverträge von den Grundeigentümern abgeschlossen worden seien, sei dem Finanzamt bekannt gewesen und sei ganz offenkundig nicht kritisiert worden. Aus diesem Grund sei diese Praxis auch für später abgeschlossene Verträge beibehalten worden. An der grundsätzlichen Vorgangsweise habe sich nichts geändert, nur die Anzahl der Verträge und die Summe der Einnahmen seien angestiegen. Gleiches gelte für Rechnungen, die die vermieteten Objekte betreffen. Diese seien entweder auf B.X. und A. oder auf X-u-Mitbesitzer ausgestellt worden (Beilage 35). Bei Ausgangsrechnungen sei die vom Finanzamt erteilte UID-Nummer verwendet worden (siehe Beilagen 4 bis 9). Der Wiederaufnahme der Verfahren stünde auch die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen entgegen. Die sich aus den Feststellungen Tz 3 und 4 ergebenden steuerlichen Auswirkungen seien sowohl in absoluter als auch relativer Hinsicht als geringfügig anzusehen. Bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen sei eine Wiederaufnahme nicht zulässig (UFS 25.07.2003, RV/3801-W/02, UFS 19.04.2007, RV/0488-I/05, VwGH 94/15/0003). Zu Tz. 2: Garagentore Instandsetzungsaufwand sei jener Aufwand, der den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhe oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängere. Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Die Garagentore seien ca. 30 Jahre alt gewesen, in dementsprechendem Zustand und einfach aus diesem Grund auszutauschen gewesen. Der Nutzungswert oder die Nutzungsdauer eines Zweifamilienhauses werde durch den Austausch von Garagentoren mit Sicherheit nicht erhöht. Es seien vor dieser Maßnahme Garagentore vorhanden gewesen, die auch verwendbar gewesen seien, sich aber in einem schlechten Zustand befunden hätten. Beim Austausch derselben handle es sich um Instandhaltungsaufwand. Zu Tz. 3 Kilometergelder und Tz. 4 Telefonkosten Dem Argument, dass es sich großteils um langfristige Vermietungen handle (z.B. Fa-A, Fa-B etc.), weshalb Fahrten nur in sehr geringem Ausmaß anfielen, könne nicht gefolgt werden. Im Prüfungszeitraum habe es über 20 verschiedene Mieter gegeben (siehe Beilage 36 und 37). Gerade bei den kleineren Flächen gebe es häufige Mieterwechsel, wodurch viele Fahrten zu absolvieren seien. Die ausführlichen Erläuterungen zu diesen beiden Punkten seien in einem e-mail vom 01.03.2012 an den Betriebsprüfer dargelegt, von diesen jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden (siehe Beilage 38). Zu Tz. 5: Fruchtgenussvereinbarung Ergänzend zu den Ausführungen zu Tz. 1 sei noch Folgendes anzumerken: Die Fruchtnießer seien unternehmerisch tätig geworden d.h. sie hätten auf die Erzielung der Einkünfte Einfluss genommen. Wie zu Tz. 1 ausgeführt, seien die Fruchtnießer in den meisten Fällen in die Verhandlungen anlässlich des Abschlusses von Mietverträgen eingebunden gewesen. Dies gelte insbesondere für die langfristigen Verträge, wie zB mit Fa-A, Fa-C, Fa-D etc. Dies sei oft auch im Wege direkter Gespräche, Schriftverkehr, e-mails etc. erfolgt (siehe Beilagen 12 bis 18). Verhandlungen hätten neben den Liegenschaftseigentümern hauptsächlich die Fruchtnießer C.X., E.X. und G.X. geführt. Die anderen Beteiligten seien zumindest in wichtige Entscheidungen eingebunden gewesen. Für die Abgeltung darüber hinausgehender unternehmerischer Tätigkeiten von C.X. und G.X. bestehe seit dem Jahr 2003 bzw. 2006 eine geänderte Verteilung der Einkünfte (Vorwegvergütung). Alle Aufwendungen, welche in Zusammenhang mit den vermieteten Objekten stünden, seien vom Kontoxy aus den laufenden Einnahmen bestritten worden. Dabei handle es sich hauptsächlich um Betriebskosten, Instandhaltungen, Beratungskosten udgl. Um diese Aufwendungen seien die an die Fruchtnießer auszuzahlenden Beträge gekürzt worden, wodurch sie diese Aufwendungen auch getragen hätten. Das Fruchtgenussrecht sei zwar im Grundbuch nicht eingetragen worden, allerdings bestehe aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Vertrages ein einklagbarer Anspruch der Fruchtnießer auf Auszahlung ihrer laufenden Anteile an den Einnahmen. Die Verwaltung der Liegenschaften erfolge auch bedingt durch das fortgeschrittene Alter der Liegenschaftseigentümer zum überwiegenden Teil durch die Fruchtnießer C.X. und G.X. Der Berufung schloss die Beschwerdeführerin 18 Beilagen an (siehe diesbezüglich die betreffenden Beilagen). VI. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde die Beschwerdeführerin mit Ergänzungsersuchen vom 22.08.2019 gebeten, a) bekannt zu geben, wer ihr steuerlicher Vertreter/Zustellungsbevollmächtigter im Zeitraum 04.06.2008 bis 13.10.2011 war (dies unter Hinweis auf die Eintragungen im Abgabeninformationssystem, wonach die X-u-Mitbesitzer im Zeitraum 15.01.2002 bis 04.06.2008 durch die Stb-OEG2 und seit 13.10.2011 durch die Stb-GmbH3 vertreten wurde/wird, wobei diese Vertretung jeweils auch eine Zustellvollmacht umfasste/umfasst); b) Zu Tz 1 und 5 der Beilage zum BP-Bericht vom 12.03.2012 - eine Aufstellung der Einnahmen 2006, 2007, 2009, 2010 (Aufstellung entsprechend der Beilagen 36 und 37 der Beschwerde) zu übermitteln; - eine lückenlose Aufstellung des Kontos-xy bei der Raika-Z für die Jahre 2006 bis 2010 vorzulegen; c) Zu Tz 2 der Beilage zum BP-Bericht vom 12.03.2012 bekannt zu geben: - ob das Wohnhaus Adresse1 als Gesamtobjekt vermietet wird oder in Form von Wohnungen; - um wieviele Wohnungen es sich handelt, die vermietet werden, für den Fall, dass der zweite Satzteil lt. vorangegangenem Pkt. zutreffen sollte; - wieviele Garagen zu dem vermieteten Wohnobjekt bzw. den einzelnen vermieteten Wohnungen gehören. Mit Antwortschreiben vom 02.09.2019 teilte der steuerliche Vertreter zu Pkt. a) und c) Folgendes mit: Zu a) Steuerlicher Vertreter im Zeitraum 04.06.2008 bis 31.12.2008 sei die Stb-OEG2 und ab 01.01.2009 die Stb-GmbH1 gewesen, wobei die Vertretung auch eine Zustellvollmacht umfasst habe; Zu c) Das Wohnhaus Adresse1 bestehe aus zwei selbständig begehbaren Wohnungen (EG und 1. Stock). Die Vermietung der beiden Wohnungen sei hauptsächlich getrennt erfolgt (nur zeitweise habe es einen Mieter für das gesamte Haus gegeben). Jeder Wohnung sei eine Garage zugeordnet. Hinsichtlich Pkt. b) legte der steuerliche Vertreter Unterlagen betreffend die Einnahmen 2006, 2007, 2009, 2010 und Unterlagen betreffend das Kontoxy bei der Raika-Z vor (die Kontounterlagen nicht in lückenloser Form). Mit weiterem Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 25.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin gebeten, a) bekannt zu geben - welche Funktion G.X. zum Zeitpunkt der an das Finanzamt Salzburg-Land gerichteten Anfrage vom 10.12.1997 in der Steuerberatungskanzlei Stb-A ausübte; - welche Funktion G.X. ab der Übernahme des Betriebes des Stb-A durch die Stb-OEG1 von 1999 bis 31.12.2008 innehatte und b) bezugnehmend auf den in den Beilagen 12 und 13 der Beschwerde angesprochenen Nutzungsvertrag, den ursprünglichen Vertrag vom 08.06.1998 und den adaptierten, letztlich unterfertigten Vertrag vorzulegen. Mit Antwortschreiben vom 14.10.2019 teilte der steuerliche Vertreter zu Pkt. a) mit, G.X. sei in der Steuerberatungskanzlei Stb-A als Berufsanwärter tätig gewesen. Mit Gründung der Stb-OEG1 (später OG) sei er als Dienstnehmer von der genannten Gesellschaft in derselben Funktion übernommen worden. Nach Ablegung der Steuerberaterprüfung im Jahr 2006 sei er in weiterer Folge bis April 2007 als angestellter Steuerberater und ab Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 im Werkvertrag für die Kanzlei Stb-OEG2 tätig gewesen. Was den Pkt. b) anlangt, übermittelte der steuerliche Vertreter eine von Fa-O verfasste, von den Vertragsparteien nicht unterfertigte Vertragsunterlage “Änderungen/Ergänzungen des Nutzungsvertrages vom 08.06.1998“ (Stand 31.03.2011) mit dem Bemerken, er verfüge über keine Originalunterlagen mehr, das Grundstück, betreffend den Sendemasten, sei mittlerweile an seinen Bruder E.X. übertragen worden. Mit Schreiben vom 26.11.2019 reichte der steuerliche Vertreter den Nutzungsvertrag vom 08.06.1998 samt einem weiteren Schriftverkehr, die Adaptierung diesen Vertrag betreffend, nach (siehe dazu die entsprechenden Unterlagen). Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes vom 09.12.2019 vervollständigte der steuerliche Vertreter die bisher getätigten Angaben zur steuerlichen Vertretung dahingehend, die X-u-Mitbesitzer sei ab Abschluss der Fruchtgenussvereinbarung 31.12.1997 von Stb-A, vertreten worden. VII. Am 8. Jänner 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. In dieser Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen, die der Beschwerde angeschlossen wurden. Er sprach noch einmal insbesondere die erfolgte Anfrage an das Finanzamt Salzburg-Land an und erklärte, man habe sich auf die erteilte Auskunft verlassen. Er brachte weiters vor, eine Eintragung des Fruchtgenussrechtes in das Grundbuch sei nicht mehr erforderlich. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.06.2013, 2009/15/0219). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fruchtgenuss seien von den am Fruchtgenuss beteiligten Personen getragen worden und die Mietzinse seien auf ein gemeinsames Konto der X-u-Mitbesitzer einbezahlt worden. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1) Wiederaufnahme Feststellung von Einkünften 2006 bis 2008 Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als im Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz BAO 6 § 303 Tz 21 und die dort angeführte Judikatur). Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. z.B. VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314 , VwGH 29.07.2010, 2006/15/0006 , VwGH 24.02.2011, 2009/15/0161 , VwGH 31.05.2011, 2009/15/0135 ). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. z.B. VwGH 18.09.2002, 99/17/0261 , VwGH 31.01.2002, 96/15/0222 , VwGH 20.11.1997, 96/15/0221 ). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 24.06.2009, 2007/15/0045 , VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049 ). Maßgebend ist der Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. z.B. VwGH 10.02.2016, 2013/15/0087 , VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034 ). Im gegenständlichen Fall war der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide (Feststellung von Einkünften 2006 vom 24.10.2007, Feststellung von Einkünften 2007 vom 05.11.2008, Feststellung von Einkünften 2008 vom 31.03.2010) nicht bekannt, dass die praktische Umsetzung der abgeschlossenen Fruchtgenussvereinbarung in der Form erfolgte, dass bei den bestehenden Mietverhältnissen keine neuen Mietverträge auf die Fruchtnießer als Bestandgeber ausgefertigt wurden bzw. die Übernahme der bestehenden Verträge durch die Fruchtnießer den Bestandnehmern nicht zumindest angezeigt wurde und neue Mietverträge nicht von den Fruchtgenussberechtigten, sondern weiterhin von den Liegenschaftseigentümern als Bestandgeber abgeschlossen wurden sowie dass Rechnungen, die vermieteten Objekte betreffend, weiterhin auf die Liegenschaftseigentümer ausgestellt wurden. Erst anlässlich der bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 durchgeführten Betriebsprüfung erlangte die Abgabenbehörde durch Einsicht in die Mietverträge und Rechnungen Kenntnis davon. Weiters hatte die Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide keine Kenntnis davon, dass für die in den Jahren 2006 bis 2008 geltend gemachten Kilometergelder und Telefonkosten keine Aufzeichnungen existieren. Dies wurde der Abgabenbehörde erst anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung durch Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen und Befragung der Beschwerdeführerin bekannt. Es handelt sich dabei um Umstände, die im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide bereits existent waren, der Behörde aber erst nach Bescheiderlassung zur Kenntnis gelangt sind und deren Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätten. Die Beschwerdeführerin verneint im Beschwerdeschriftsatz das Hervorkommen neuer Tatsachen in Bezug auf die Fruchtgenussvereinbarung und wendet in diesem Zusammenhang ein, im Zusammenhang mit der Fruchtgenussvereinbarung und den davon umfassten Verträgen seien dem Finanzamt seit dem Jahr 1997 alle Tatsachen bekannt gewesen. Bereits aus der Formulierung der Präambel des Fruchtgenussvertrages (“…… sollen verstärkt eingebunden werden und erhalten jeweils ein Zehntel der erzielten Einkünfte……“) ergebe sich, dass die Fruchtgenussvereinbarung bestehende und zukünftige Mietverträge umfasse. Dem Finanzamt seien in dem anlässlich der Neuaufnahme von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen Einnahmen von ATS 800.000,-- bis ATS 850.000,-- bekannt gegeben worden. Damit geht aber die Beschwerdeführerin fehl. Zum einen ist im vorliegenden Fall in den neu hervorgekommenen Tatsachen in Bezug auf die abgeschlossene Fruchtgenussvereinbarung nicht der Umstand zu erblicken, dass sich die Fruchtgenussvereinbarung auf bestehende und zukünftige Mietverhältnisse erstreckt (um welche neue Tatsachen es sich gegenständlich konkret handelt, wurde oben dargelegt). Zum anderen ist für das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel nicht der Wissensstand des Jahres 1997, sondern jener maßgebend, der sich auf Grund der Abgabenerklärungen und ihren Beilagen der jeweiligen Veranlagungsjahre ergibt. Aus den Inhalten der Abgabenerklärungen und ihren Beilagen für die Jahre 2006 bis 2008 ist aber nicht ersichtlich, dass bei den bestehenden Mietverhältnissen keine neuen Mietverträge auf die Fruchtnießer als Bestandgeber ausgefertigt wurden bzw. die Übernahme der bestehenden Verträge durch die Fruchtnießer den Bestandnehmern nicht zumindest angezeigt wurde und neue Mietverträge nicht von den Fruchtgenussberechtigten, sondern weiterhin von den Liegenschaftseigentümern als Bestandgeber abgeschlossen wurden sowie weiters dass Rechnungen, die vermieteten Objekte betreffend, weiterhin auf die Liegenschaftseigentümer ausgestellt wurden. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Stets hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen (vgl. Ritz BAO 6 § 303 Tz 62, 63). Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 06.12.1990, B 783/89, VwGH 02.04.1990, 89/15/0005 , VwGH 22.03.2000, 99/13/0253 ). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096 , VwGH 28.05.1997, 94/13/0032 , VwGH 30.01.2001, 99/14/0067 ). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Im vorliegenden Fall spricht das Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Maßnahme stehen geringfügige steuerliche Auswirkungen nicht entgegen, ganz im Gegenteil. Ob die steuerlichen Auswirkungen als geringfügig anzusehen sind, ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen (vgl. Ritz BAO 6 , § 303 Tz 71). Im vorliegenden Fall stellen sämtliche im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung getroffenen Prüfungsfeststellungen (mit Ausnahme der Prüfungsfeststellung Tz 2) Wiederaufnahmsgründe dar. Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren, so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (vgl. Ritz BAO 6 , § 303 Tz 74). Bezieht sich die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren auf Grundlagenbescheide (z.B. Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO) so sind die steuerlichen Auswirkungen, die sich per Saldo (also bezogen auf alle Beteiligten) ergeben, maßgebend (Ritz BAO 6 , § 303 Tz 77). Von geringfügigen steuerlichen Auswirkungen kann demnach im vorliegenden Fall keine Rede sein. Besondere Umstände, die die Wiederaufnahme als unbillig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift auf die an das Finanzamt erfolgte schriftliche Anfrage vom 10.12.1997 und die dazu erteilte fernmündliche Auskunft verweist und in diesem Zusammenhang ausführt, laut den Besprechungen sei das Fruchtgenussrecht von der Abgabenbehörde in dem Sinne anerkannt worden, dass die anteiligen Einkünfte den Fruchtnießern zugerechnet werden, zielt sie damit ganz offenkundig auf den Grundsatz von Treu und Glauben ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben dargetan hat, schützt dieser nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies z.B. der Fall sein könne, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstelle. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH 24.06.2009, 2007/15/0045, VwGH 10.02.2016, 2013/15/0087). Faktum im gegenständlichen Fall ist, dass G.X. mit Schreiben vom 10.12.1997 eine Anfrage an das Finanzamt Salzburg-Land, betr. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes gerichtet hat.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100418/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100418.2017
Stammnummer
126794
Gültig
13.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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