Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1070-W/04
Wirtschaftliche Belastung durch einen Katastrophenschaden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1070-W/04vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht nur der (wirtschaftliche) Eigentümer, sondern auch derjenige, der eine Sache aufgrund eines anderen Rechtstitels (z.B. Mieter, Fruchtgenuss, Besitz, Prekarium) nutzt, kann Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, soweit sie ihn betreffen, geltend machen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46b).
Werden in einer Familie wirtschaftlich die Einkommen der Familienmitglieder zusammengelegt und hieraus gemeinsam alle Ausgaben bestritten, ist mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass jedes Familienmitglied eine die Familie treffende außergewöhnliche Belastung im Umfang seines Beitrages zum Familieneinkommen getragen hat, unabhängig davon, von welchen Konten der Familienmitglieder die einzelnen Zahlungen geleistet wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003, nach am 3. November 2004 am Finanzamt
Waldviertel in Krems/Donau durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Pensionistin. Sie wohnt im gleichen Haushalt mit ihrem Bruder Johann.
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beantragte die Bw. unter anderem
außergewöhnliche Belastungen infolge Katastrophenschäden in
Höhe von € 3.609,--. Beigeschlossen waren insbesondere
nachstehende Unterlagen:
Der Niederschrift der
Schadenserhebungskommission der Gemeinde vom 15. August 2002 zufolge erlitt
der Bruder der Bw. am 7. August 2002 einen Hochwasserschaden dadurch, dass das
Gebäude zu reinigen sei, 100 Laufmeter Zaun mit durchgehendem
Fundament sowie ein 4 mal 2 Meter großes Gartentor (Metallkonstruktion mit
Maschendraht) beschädigt seien, ebenso eine Wasserpumpe mit Brunnen. Im
Garten habe es eine starke Verschlammung gegeben, große Teile des Grundes
seien in die Krems abgebrochen, Baumentwurzelungen hätten stattgefunden.
"Abgesehen davon wird darauf hingewiesen, dass der
Grundstückeigentümer durch eine Kopfoperation nicht mehr
arbeitsfähig ist, bei den Arbeiten hilft ihm seine Schwester." Der
Schaden belaufe sich auf € 12.900,-- inklusive Mehrwertsteuer, eine
Hochwasserversicherung bestehe nicht.
Eine weitere Niederschrift der
Schadenserhebungskommission der Gemeinde S vom 25. Oktober 2002 führt
hinsichtlich des "privaten Hausgartens" Schäden in der
Gesamthöhe von € 7.620,-- an und zwar betreffend 150 m²
Gemüsegarten, einen Nussbaum sowie zweier Apfelbäume; die
Uferhinterfüllung sei bereits erfolgt. Hierfür erforderlich seien u.a.
200 m³ Humus sowie 10 Stunden Pumpe und 20 Stunden Traktor/Frontlader
gewesen.
Eine auf die Bw. lautende
Verrechnung einer Installationsfirma über "IDROGO Speck" M80/15 sowie Speck
Servopress" (Anm.: Hierbei handelt es sich um die Pumpenanlage für den
Brunnen) im Gesamtbetrag von € 649,-- vom 23. Dezember 2003 wurden am
29. Dezember 2003 vom Konto (....099) des Bruders der Bw., der auch als
Auftraggeber aufscheint, bezahlt.
Eine an den Bruder der Bw.
adressierte Rechnung einer Pflasterfirma über Zement vom 2. Oktober
2003 in Höhe von € 10,44 wurden am 26. November 2003 bezahlt, ein
Auftraggeber wird auf der Auftragsbestätigung nicht genannt; die
Kontonummer (....913) ist jedoch eine andere als jene der Zahlung vom 29.
Dezember 2003.
Am 7. Oktober 2003 legte eine
Baufirma eine Rechnung an die Bw. und ihren Bruder betreffend Herstellung eines
Betonriegels für das neue Einfahrtstor in Höhe von € 1.907,44;
diese Rechnung wurde am 13. Oktober 2003 von jenem Konto, von welchem auch die
Rechnung vom 23. Dezember 2003 gezahlt wurde (....099), überwiesen; als
Auftraggeber scheinen die Bw. und ihr Bruder auf.
Am 27. November 2003 richtete
ein Zaunherstellungsunternehmen an die "Familie F." (= Bw. und deren Bruder)
eine Rechnung betreffend Maschengittereinfriedung samt Säulen und
Eingangstor im Gesamtbetrag von € 6.742,12. Diese Rechnung wurde am 10.
Dezember 2003 bezahlt, als Auftraggeberin scheint die Bw. auf. Die Kontonummer
(....077) ist mit den vorgenannten Überweisungskontonummern nicht ident.
Das Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung hat am 9. Februar 2004 an den Bruder
der Bw. ein Schreiben gerichtet, wonach bestätigt wird, dass der Bruder um
Förderung für die Behebung eines Katastrophenschadens nach dem
Hochwasserereignis im August 2002 angesucht habe. Zur Behebung bzw. Beseitigung
dieses Katastrophenschadens sei eine Beihilfe in Höhe von € 5.700,--
gegeben worden.
Mit Bescheid vom 2. April 2004
wurde die Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Hierbei
wurden als außergewöhnliche Belastungen der beantragte Freibetrag
wegen eigener Behinderung in Höhe von € 294,-- sowie nachgewiesene
Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 1.008,70
anerkannt; nicht jedoch der geltend gemachte Katastrophenschaden.
Begründend führte das Finanzamt Waldviertel aus, dass einen
Vermögensschaden grundsätzlich nur jene Person erleiden könne,
die im Zeitpunkt des Schadensfalles Eigentümer des untergegangenen oder
beschädigten Wirtschaftsgutes sei. Bei Gebäuden sei grundsätzlich
vom grundbücherlichen Eigentümer des Schadensfalles auszugehen. Da
alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft der Bruder
der Bw. sei, könne eine steuerliche Anerkennung gegebenenfalls nur bei ihm
selbst erfolgen; auf ein diesbezügliches Telefonat vom 2. April 2004 werde
verwiesen.
Mit Schreiben vom 13. April
2004 erhob die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 mit dem Antrag, den Katastrophenschaden bei der Bw. anzuerkennen. Der
Bruder der Bw., Johann F., sei behindert und bekomme eine Ausgleichszulage sowie
Pflegegeld; für ihn sei es eine außergewöhnliche Belastung, die
Schäden die das Hochwasser angerichtet habe, zu begleichen und er
könne es auch nicht. Die Bw. habe diese Kosten übernommen und somit
stelle dies auch für sie eine außergewöhnliche Belastung dar.
"Wenn nicht anders möglich, ersuche ich um Vorlage in zweiter Instanz".
Der Bruder sei nach einer
Kopfoperation schwerer Epileptiker und habe nach einer Halbseitenlähmung
rechts 90 % weniger Feingefühl. Weiters sei er enorm hitze- und
kälteempfindlich und vertrage auch Umwelteinflüsse wie Aufladen der
Luft vor einem Gewitter und Schlechtwetter schlecht. Er habe ein
eingeschränktes Gesichtsfeld. Die Bw. sei seine Schwester und einzige nahe
Angehörige. Im Akt befindet sich ein undatierter und nicht unterfertigter
Vermerk des Finanzamtes wie folgt:
"Gartenschäden:
Zaun
Fundament
Wasserpumpe
für Gebrauchswasser im
Haus
Ersätze
vom Land NÖ 2002: laut Akt
Aufwendungen
für Bruder insgesamt wesentlich höher: Fahrtkosten, komplette
Betreuung in mehrfacher Höhe des Pflegegeldes."
Mit Bericht vom 5. Juli 2004
legte das Finanzamt die Berufung der Bw. ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Die Bw. beantrage die
außergewöhnliche Belastung infolge Hochwasserschadens (Zaun,
Fundament, Wasserpumpe für Gebrauchswasser im Haus). Grundbücherlicher
Eigentümer der Liegenschaft sei jedoch der Bruder der Antragstellerin,
Johann F., welcher schwer behindert sei. Der Bruder werde von der Bw., die mit
ihm im gleichen Haushalt lebe, betreut und unterstützt.
"Das
Finanzamt hat die Anerkennung unter Beachtung der Bestimmungen im Merkblatt
für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit
Hochwasserschäden verwehrt."
In der am Finanzamt Waldviertel
in Krems an der Donau am 3. November 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung legte die Bw. dar, dass das Konto ...099 ihrem Bruder
gehöre, das Konto ... 077 ihr. Die Zahlung von 10,44 € vom 26.
November 2003 (Kontonummer ....913) sei bar erfolgt.
Die Bw. lebe gemeinsam mit
ihrem Bruder in dem Haus in S. Die Bw. habe ihre Wohnung in Wien aufgegeben und
sei zu ihrem Bruder gezogen, um ihm helfen zu können.
Die Bw. und ihr Bruder legten
ihre Pensionen zusammen, auch wenn sie auf getrennte Konten fließen. Von
den Pensionen werde einerseits der Lebensunterhalt der Beiden finanziert,
andererseits die Fixkosten des Hauses sowie allfällige Kredit- und
Reparaturkosten.
So zahle die Bw. einen Teil des
für die Haussanierung übernommenen Kredits aus eigenen Mitteln
zurück und hafte auch für diesen Kredit.
Die monatliche Nettopension der
Bw. betrage 1.332 €, jene ihres Bruders 987,00 €, worin
allerdings 413,50 € Pflegegeld enthalten seien.
Die beiden Rechnungen, die auf
den Bruder lauten, seien aus den Mitteln der Förderung bezahlt
worden.
Verschiedene
Aufräumungsarbeiten seien von der Bw. und ihrem Bruder selbst in Eigenregie
vorgenommen worden.
Über Vorhalt, dass nach
Ansicht des Referenten auch derjenige, der eine Sache aufgrund eines anderen
Rechtstitels als des Eigentums nutze, ihm betreffende Katastrophenschäden
geltend machen könne, verwiesen die Vertreter des Finanzamtes auf die
Lohnsteuerrichtlinien, wonach nur der (wirtschaftliche) Eigentümer einen
Katastrophenschaden geltend machen könne.
Allerdings könnte eine im
vorliegenden Fall eine sittliche Verpflichtung vorliegen, den Bruder zu
unterstützen. Diesfalls wäre aber der Selbstbehalt
anzusetzen.
Die Bw. verwies darauf, dass
der Hochwasserschaden noch immer nicht zur Gänze behoben sei, da sich etwa
der Grund laufend senke und weitere Auffüllungen erforderlich
seien.
Die Bw. und die Vertreter des
Finanzamtes erklärten sich einverstanden, den Anteil der Bw. am gemeinsamen
Einkommen (unter Außerachtlassen des Pflegegeldes des Bruders) mit rund 70
% festzustellen. Das Finanzamt habe keinen Einwand, falls der UFS davon ausgehe,
dass von der Bw. getragene Kosten unmittelbar als Katastrophenschaden
anzuerkennen sind, den Anteil der Bw. mit 70 % festzusetzen.
Der Referent hielt vor, dass
bei Anerkennung von 70 % des in der Steuererklärung als Katastrophenschaden
nach Saldierung mit Kostenersätzen geltend gemachten Betrages von
3.609 € ein Katastrophenschaden der Bw. von 2.526 €
verbleiben würde.
Gegen diese
zahlenmäßige Ermittlung wurde kein Einwand erhoben.
Außer Streit stellte das
Finanzamt, dass es sich bei dem gesamten Schaden um einen Katastrophenschaden
handelt.
Das Finanzamt beantragte auf
Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung, bei der Bw. eine
außergewöhnliche Belastung von 2.526 €, allerdings
abzüglich des Selbstbehaltes, da es sich um die sittliche Verpflichtung der
Unterstützung des Bruders handelt, anzuerkennen.
Die Bw. hingegen ersuchte der
Berufung insoweit Folge zu geben, als ein Betrag von 2.526 € ohne
Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung angesetzt
werden solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des Aktes des
Finanzamtes Waldviertel sowie der Ergebnisse der mündlichen
Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bw. bewohnt seit einigen
Jahren mit ihrem Bruder ein Haus in S. Die Bw. hat ihre Wohnung in Wien
aufgegeben und ist zu ihrem behinderten Bruder gezogen, um ihm helfen zu
können.
Im Zuge der
Hochwasserkatastrophe vom August 2002 entstand ein Schaden insbesondere an der
Gebrauchswasserpumpe, der Einfriedung sowie dem Garten.
Insbesondere zur
Wiederherstellung des Zaunes samt Einfahrtstor wurden im Jahr 2003 Aufwendungen
im Gesamtbetrag von € 9.309,-- getätigt. Diese Aufwendungen wurden
teils von einem Konto der Bw. teils von einem Konto ihres Bruders beglichen; die
Rechnungen lauten teils auf die Bw., teils auf ihren Bruder oder teils auf beide
gemeinsam.
Seitens des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung wurde zur Behebung des
Katastrophenschadens dem Bruder der Bw. eine Beihilfe in Höhe von €
5.700,-- gegeben.
Insgesamt sind somit der Bw.
und ihrem Bruder im Jahr 2003 Aufwendungen infolge des Katastrophenschadens von
3.609 € erwachsen.
Der Bruder der Bw. ist nach
einer Kopfoperation behindert. Er bezieht zu seiner Pension eine
Ausgleichszulage und Pflegegeld. Der Bruder der Bw. hätte den
Katastrophenschaden aus Eigenem nicht tragen können.
Die Aufwendungen der Bw. und
ihres Bruders werden von beiden Geschwistern gemeinsam getragen, auch wenn ihre
Pensionen auf getrennte Konten fließen. Von den Pensionen wird einerseits
der Lebensunterhalt der Beiden finanziert, andererseits die Fixkosten des Hauses
sowie allfällige Kredit- und Reparaturkosten. So zahlt die Bw. einen Teil
des für die Haussanierung übernommenen Kredits aus eigenen Mitteln
zurück und haftet auch für diesen Kredit.
Die monatliche Nettopension der
Bw. beträgt 1.332 €, jene des Bruders 987,00 €, worin
allerdings 413,50 € Pflegegeld enthalten sind. Inklusive
Ausgleichszulage erhält der Bruder daher eine Nettopension von
843,50 €.
Der Beitrag der Bw. zur
Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes und des Hauses sowie zur Behebung der
Katastrophenschäden an der gemeinsam genutzten Liegenschaft beträgt
70% des Gesamtbeitrages der Geschwister.
Der von der Bw. im Jahr 2003
aus eigenem getragene Schaden beläuft sich daher auf
2.526 €.
Die vorstehenden Feststellungen
gründen sich hinsichtlich des Schadensumfanges auf die beiden
Schadensprotokolle der Gemeinde S. Die gewährte Beihilfe ergibt sich aus
dem Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9.
Februar 2004; die geleisteten Arbeiten und im Jahr 2003 getätigten
Zahlungen sind durch die im Akt befindlichen und oben angeführten
Rechnungs- und Zahlungsbelegkopien erwiesen.
Hinsichtlich der Behinderung
des Bruder und seiner Einkommenssituation ist auf das glaubwürdige
Vorbringen der Bw., welches auch auf den Bezug von Pflegegeld durch den Bruder
bestätigt wird, zu verweisen. Die Höhe der Pensionen der Bw. und ihres
Bruders ergibt sich aus dem durch Zahlungsbelege gestütztem Vorbringen der
Bw., welchem vom Finanzamt auch nicht widersprochen wurde.
Der Unabhängige
Finanzsenat hält auch die Angaben der Bw. über die gemeinsame
Wirtschaftsführung mit ihrem Bruder für glaubhaft und im Einklang mit
den Lebenserfahrungen stehend.
Beim Beitrag des Bruders zur
gemeinsamen Wirtschaftsführung war zu berücksichtigen, dass das
Pflegegeld zur Deckung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen heranzuziehen
ist, also für die normale Lebensführung der Geschwister nicht zur
Verfügung steht. Setzt man die beiden Nettopensionen in Relation
zueinander, so ergibt sich ein finanzieller Beitrag der Bw. zur gemeinsamen
Wirtschaftsführung von rund 70%.
Da im vorliegenden Fall eine
genauere Zuordnung der Beiträge der Bw. und ihres Bruders hinsichtlich der
erfolgten Zahlungen zur Behebung der Katastrophenschäden nicht möglich
ist (insbesondere ist im vorliegenden Fall der Umstand, von welchem Konto
jeweils überwiesen wurde, kein hinreichendes Indiz für die jeweilige
Kostentragung), kommt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die
schätzungsweise Ermittlung der von der Bw. selbst getragenen Kosten im
Umfang ihres Beitrages zur gemeinsamen Wirtschaftsführung - 70% - den
tatsächlichen Gegebenheiten am Nächsten.
Diesbezüglich besteht auch
Einvernehmen mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Zur festgestellten
Schadenshöhe (im Jahr 2003 bezahlte Aufwendungen saldiert mit dem
Kostenersatz durch das Land Niederösterreich) besteht Einvernehmen zwischen
den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens.
In rechtlicher Hinsicht folgt
daraus:
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen
erfüllen muss:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein.
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen.
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst gem. § 34 Abs. 3 leg. cit. dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich hier aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs.
6 leg. cit. können Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 leg. cit. sind Unterhaltsleistungen -
abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen - nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt eigener Einkünfte aufgrund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Unstrittig ist, dass im Jahr
2002 an den von der Bw. und ihrem Bruder bewohnten und im Alleineigentum des
Bruder befindlichen Haus sowie dem dazugehörigen Garten und der Einfriedung
ein Hochwasserschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 entstanden
ist.
Grundsätzlich in voller
Höhe abzugsfähig sind die im Jahr 2003 erwachsenen Kosten für die
Sanierung bzw. Ersatzbeschaffung zerstörter Sachen.
Derartige Kosten sind dann
abzugsfähig, wenn diese Sachen für die "übliche
Lebensführung" benötigt werden
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 46d und 46e).
Die getätigten
Ersatzbeschaffungen betreffen dem Grunde nach erforderliche Sachen, mangels
Gebrauchswarenmarktes ist auch der volle Neupreis als Schaden anzusetzen
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 46l).
Im Hinblick auf das für
außergewöhnliche Belastungen geltende Abflussprinzip
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 6) sind die Aufwendungen für die Beseitigung
des Katastrophenschadens im Jahr der Zahlung, somit also im Jahr 2003,
abzugsfähig.
Ersatzleistungen durch Dritte
kürzen die abzugsfähigen Ausgaben, auch wenn sie in einem anderen Jahr
zufließen. Es ist daher die dem Bruder der Bw. gewährte
Katastrophenbeihilfe vom Amt der Niederösterreichschen Landesregierung als
schadensmindernd zu berücksichtigen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 10).
Das Finanzamt Waldviertel
hält zwar dem Grunde und der Höhe nach einen Katastrophenschaden in
dem von der Bw. geltend gemachten Umfang für gegeben, erachtet jedoch als
Geschädigten nicht die Bw., sondern ihren Bruder. Die Bw. sei allerdings
sittlich zur Unterstützung des Bruders verpflichtet gewesen, sodass sie die
von ihr getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
abziehen könne, allerdings - da kein Anwendungsfall des
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 gegeben sei, sondern § 34
Abs. 1 bis 5 EStG 1988 anzuwenden sei - unter Abzug des
Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 5 leg. cit.).
Dem Finanzamt Waldviertel ist
beizupflichten, dass eine außergewöhnliche Belastung infolge der
Beseitigung von Katastrophenschäden grundsätzlich der
(wirtschaftliche) Eigentümer der beschädigten oder untergegangenen
Sache geltend machen kann
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 46 b).
Dass die Bw. wirtschaftliche
Eigentümerin der Liegenschaft in S war bzw. ist, steht nach den Ergebnissen
des Ermittlungsverfahrens nicht fest. Nicht jeder, der eine Liegenschaft
bewohnt, ist deren wirtschaftlicher Eigentümer, auch wenn er Zahlungen
dafür leistet. Der Unabhängige Finanzsenat konnte diese Frage aber aus
den folgenden Überlegungen heraus auf sich beruhen lassen:
Auch derjenige, der eine Sache
aufgrund eines anderen Rechtstitels (z.B. Mieter, Fruchtgenuss, Besitz,
Prekarium) nutzt, kann Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, soweit sie ihn betreffen, geltend machen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 46b).
Nun wird die Liegenschaft in S.
gemeinsam von der Bw. und ihrem behinderten Bruder bewohnt. Auch die
wiederhergestellten Sachen sind solche, die von der Bw. ebenso wie von ihrem
Bruder genutzt werden. Soweit Aufwendungen zur Sanierung des auch von der Bw.
bewohnten Grundstückes von der Bw. selbst wirtschaftlich getragen wurden,
stellen diese bei ihr einen abzugsfähigen Katastrophenschaden
dar.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes Waldviertel stehen dieser Auffassung auch nicht die -den
Unabhängigen Finanzsenat nicht bindenden - Lohnsteuerrichtlinien
entgegen. Rz 838a aE LStR 2002 spricht zwar davon, dass ein
Wohnungsbenutzer Reparatur- und Sanierungsaufwendungen nur für den Wohnraum
geltend machen kann, der von ihm genutzt wird, enthält aber keine Aussagen
hinsichtlich gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen. Es wäre in der
gegenständlichen Sachverhaltskonstellation auch nicht einsichtig, wieso die
Belastung des Einkommens der Bw. durch die Behebung eines auch sie unmittelbar
treffenden Hochwasserschadens bei ihr nicht als Katastrophenschaden
berücksichtigungsfähig sein sollte.
Nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen verbleibt als von der Bw. getragener
Katastrophenschaden somit ein Betrag von 2.526 €.
Da nach dem Vorgesagten die Bw.
eigene Aufwendungen und nicht Aufwendungen für ihren Bruder getragen hat,
stellt sich nicht die Frage, ob und in welchem Umfang die Bw. Aufwendungen
für den mittellosen Bruder als außergewöhnliche Belastung
absetzen kann:
Es besteht zwar keine
rechtliche Verpflichtung der Bw. als Schwester, ihrem Bruder Unterhalt zu
leisten (eine denkmögliche rechtliche Verpflichtung nach § 142 ABGB
kann schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht
kommen, da die hieraus resultierende Verpflichtung des Erben mit dem Wert der
Verlassenschaft beschränkt ist); es kann aber kein Zweifel daran bestehen,
dass die Bw. als Schwester sittlich verpflichtet gewesen wäre, ihrem
betreuungsbedürftigem Bruder, der nur eine Mindestpension bezieht, nach der
Hochwasserkatastrophe zu helfen.
Aufwendungen im Zusammenhang
mit einer derartigen Hilfestellung wären - und hierin ist dem
Finanzamt Waldviertel beizupflichten - allerdings keine nach § 34 Abs. 6
EStG 1988, sondern solche, auf die die allgemeine Bestimmung des § 34 Abs.
1 - und somit auch die Selbstbehaltregelung des § 34 Abs. 4 EStG 1988
- anwendbar sind.
Auf Grund der vorstehenden
Ausführungen war daher der Berufung im eingeschränkten Umfang Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
5. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1070-W/04
- Stammnummer
- 12607
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF