Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0858-G/02
Beendigung eines Flurbereinigungsverfahrens ohne Ergehen eines Bescheides der Agrarbezirksbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-G/02vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JH, W, vom 8. Juni 1998 gegen
den gemäß
§ 200 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 6. Mai 1998
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Mit Vereinbarung vom 18.2./31.3.1998 erwarben JH (in der
Folge kurz Bw. genannt) und seine Ehegattin u.a. von den Österreichischen
Bundesbahnen je zur Hälfte aus dem Grundstück Nr. 1936/1 die
Teilflächen B6 bis B10 um den Preis von 74.265,-- S.
Am 6.5.1998 setzte das Finanzamt betreffend diesen
Erwerbsvorgang für den Bw. die Grunderwerbsteuer vorläufig
gemäß
§ 200 BAO fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass bei der zuständigen
Agrarbezirksbehörde ein Antrag auf Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens eingebracht werde.
In der Folge ergingen seitens des Finanzamtes mehrfache
Ersuchen an den Bw., den Bescheid der Agrarbezirksbehörde
beizubringen.
Nachdem kein Bescheid vorgelegt wurde, erließ das
Finanzamt am 17.10.2000 die abweisliche Berufungsvorentscheidung mit dem
Hinweis, dass bei Vorliegen eines Bescheides, dieser bei der endgültigen
Bemessung berücksichtigt werden könne.
Am 6.11.2000 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Es liege
noch keine Endvermessung vor und daher könne auch noch kein Bescheid
über das Flurbereinigungsverfahren erstellt werden.
Im Jahre 2002 wurde das Ergebnis der Endvermessung
nachgereicht.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Im Jahre 2004 erfolgte durch die ho. Behörde eine
Rücksprache mit der zuständigen Agrarbezirksbehörde mit dem
Ergebnis, dass das do. Verfahren bereits mit Schreiben vom 23.6.1998, gerichtet
an den Bw., abgeschlossen sei. Von der Agrarbezirksbehörde sei kein
Bescheid ergangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 sind von
der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I.
Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II.
Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in
der jeweils geltenden Fassung.
Die Frage, ob der Erwerb eines Grundstückes im Wege
eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, stellt eine Vorfrage dar. Ein
derartiger Erwerb ist von der Besteuerung dann ausgenommen, wenn dieser Zweck
durch einen
Bescheid der zuständigen
Agrarbezirksbehörde
nachgewiesen wird (vgl. VwGH 25.10.1990,
89/16/0029). Die Abgabenbehörde ist an diesen Bescheid
gebunden.
Im vorliegenden Fall ist aber kein Bescheid der
Agrarbezirksbehörde ergangen.
Wie die zuständige Agrarbezirksbehörde dem ho.
UFS mitgeteilt hat, wurde das diesbezügliche Verfahren bereits mit
Schreiben vom 23.6.1998, gerichtet an den Bw., abgeschlossen und wurde keinerlei
Bescheid erlassen.
Somit ist aber die gegenständliche Sache bereits
entschieden : Nachdem von der zuständigen Agrarbezirksbehörde
das Verfahren bereits abgeschlossen ist und kein Bescheid darüber ergangen
ist, dass der Erwerb des Grundstückes im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, mangelt es an dem erforderlichen
Nachweis.
Eine Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 ist daher nicht
möglich.
Nachdem die Ungewißheit im Hinblick auf die
Abgabepflicht beseitigt ist, wird der Bescheid vom 6.5.1998 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0858-G/02
- Stammnummer
- 12605
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF