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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0858-G/02

Beendigung eines Flurbereinigungsverfahrens ohne Ergehen eines Bescheides der Agrarbezirksbehörde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-G/02vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JH, W, vom 8. Juni 1998 gegen den gemäß § 200 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 6. Mai 1998 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. Entscheidungsgründe Mit Vereinbarung vom 18.2./31.3.1998 erwarben JH (in der Folge kurz Bw. genannt) und seine Ehegattin u.a. von den Österreichischen Bundesbahnen je zur Hälfte aus dem Grundstück Nr. 1936/1 die Teilflächen B6 bis B10 um den Preis von 74.265,-- S. Am 6.5.1998 setzte das Finanzamt betreffend diesen Erwerbsvorgang für den Bw. die Grunderwerbsteuer vorläufig gemäß § 200 BAO fest. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass bei der zuständigen Agrarbezirksbehörde ein Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eingebracht werde. In der Folge ergingen seitens des Finanzamtes mehrfache Ersuchen an den Bw., den Bescheid der Agrarbezirksbehörde beizubringen. Nachdem kein Bescheid vorgelegt wurde, erließ das Finanzamt am 17.10.2000 die abweisliche Berufungsvorentscheidung mit dem Hinweis, dass bei Vorliegen eines Bescheides, dieser bei der endgültigen Bemessung berücksichtigt werden könne. Am 6.11.2000 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Es liege noch keine Endvermessung vor und daher könne auch noch kein Bescheid über das Flurbereinigungsverfahren erstellt werden. Im Jahre 2002 wurde das Ergebnis der Endvermessung nachgereicht. Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle Graz zur Entscheidung berufen. Im Jahre 2004 erfolgte durch die ho. Behörde eine Rücksprache mit der zuständigen Agrarbezirksbehörde mit dem Ergebnis, dass das do. Verfahren bereits mit Schreiben vom 23.6.1998, gerichtet an den Bw., abgeschlossen sei. Von der Agrarbezirksbehörde sei kein Bescheid ergangen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 sind von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung. Die Frage, ob der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, stellt eine Vorfrage dar. Ein derartiger Erwerb ist von der Besteuerung dann ausgenommen, wenn dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbezirksbehörde nachgewiesen wird (vgl. VwGH 25.10.1990, 89/16/0029). Die Abgabenbehörde ist an diesen Bescheid gebunden. Im vorliegenden Fall ist aber kein Bescheid der Agrarbezirksbehörde ergangen. Wie die zuständige Agrarbezirksbehörde dem ho. UFS mitgeteilt hat, wurde das diesbezügliche Verfahren bereits mit Schreiben vom 23.6.1998, gerichtet an den Bw., abgeschlossen und wurde keinerlei Bescheid erlassen. Somit ist aber die gegenständliche Sache bereits entschieden : Nachdem von der zuständigen Agrarbezirksbehörde das Verfahren bereits abgeschlossen ist und kein Bescheid darüber ergangen ist, dass der Erwerb des Grundstückes im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte, mangelt es an dem erforderlichen Nachweis. Eine Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 ist daher nicht möglich. Nachdem die Ungewißheit im Hinblick auf die Abgabepflicht beseitigt ist, wird der Bescheid vom 6.5.1998 gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu entscheiden. Graz, am 9. November 2004

Normen und Schlagworte

FlurbereinigungsverfahrenBescheid der AgrarbezirksbehördeVorfrage

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0858-G/02
Stammnummer
12605
Gültig
09.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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