Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103407/2018
Einbeziehung von Leistungen aus dem Franchisevertrag in die Bemessungsgrundlage des Pachtvertrages gemäß § 33 TP 5 GebG wegen engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang beider Verträge mit demselben Vertragspartner
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103407/2018vom 05.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
einem Unternehmenspachtvertrag enthalten sein darf."
Es kommt bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und
Unternehmenspacht nach der Rechtsprechung auf die Gesamtheit der Umstände des
Einzelfalles an. Maßgebend ist, wenn für die Betriebszwecke geeignete Räume vorhanden
sind, für welche der beiden Möglichkeiten - Raummiete oder Unternehmenspacht - sich
die Vertragsparteien entschieden haben. Insbesondere bedeutsam ist, ob ein lebendes
Unternehmen in Form einer Pacht oder bloß Geschäftsräume in Bestand gegeben und Einrichtungsgegenstände in Form einer Miete beigestellt werden.
Für das Vorliegen einer Unternehmenspacht spricht die im gegenständlichen Fall im Art 5
1) des Pachtvertrages getroffene Vereinbarung einer Betriebspflicht. Deren Vorliegen
stellt im Allgemeinen das wichtigste Kriterium eines Pachtvertrages dar, sofern dies
auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des
Betriebes beruht (VwGH vom 26.02.1993, 91/17/0119 und VwGH vom 22.02.2000,
95/14/0033). Wie bei dem, dem Erkenntnis des BFG vom 26.07.2016, RV/7100282/2010
zu Grunde liegenden Sachverhalt ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass
der Verpächter ein großes wirtschaftliches Interesse am Bestehen und an der Art des
Betriebes hat.
Alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes stehen,
zählen demzufolge zur Bemessungsgrundlage. Wenn der Bestandnehmer auch andere
Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen
Gebrauches der Bestandsache dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des
Preises. Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist,
dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (vgl.
Fellner, aaO, Rz 77 zu § 33 TP 5 GebG).
Setzt man obige Ausführungen zum gegenständlichen Fall in Bezug, so handelt es sich
bei dem ABCD Restaurant um die Verpachtung eines Unternehmens, die der
Vergebührung einschließlich der Franchisegebühren nach § 33 TP 5 GebG unterliegt.
Auf Grund des Vorliegens einer Unternehmenspacht und der Verknüpfung von
Pachtvertrag und Franchisevertrag, liegt auch kein gebührenbefreiter Markenlizenzvertrag
iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG vor.
4.4. Zusammenhang Pachtvertrag und Franchisevertrag
Besonderes Augenmerk ist im gegenständlichen Fall darauf zu legen, welcher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Pachtvertrag und dem gegenständlichen Franchisevertrag jeweils zwischen der Bf und der Franchisegeber vorliegt:
Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist die Errichtung einer Schrift bzw. förmlichen Urkunde über das Rechtsgeschäft zu Beweiszwecken. Ist deren Inhalt geeignet, ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft zu beweisen, wird die Gebührenpflicht ausgelöst. Nicht die Beurkundung, sondern das Rechtsgeschäft selbst ist Gegenstand der Abgabenerhebung (VwGH 16. Dezember 2010, 2009/16/0271).
Der Urkundeninhalt ist in seiner Gesamtbetrachtung aller in der Urkunde enthaltenen
Bestimmungen zu ermitteln. Sofern auf andere Urkunden Bezug genommen wird, ist
wegen ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 17 Abs. 1 GebG auch der Inhalt dieser
Urkunden bei der Auslegung der Schrift zu berücksichtigen.
Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 16.10.2003, 2003/16/0126 sind getrennt
abgeschlossene Verträge dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz
mehrerer, gleichsam ob in einer oder mehreren Urkunden enthaltener, getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen diesen Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Auch die Bf räumt in ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2018 (bzw. 11. Juni 2018) ein, dass gem. § 17 Abs 1 Satz 2 GebG, zum Urkundeninhalt auch der Inhalt jener Schriften zähle, auf die das gebührenpflichtige Geschäft Bezug nehme, doch greife die Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur dann, wenn diese Bezugnahme die betreffenden Schriften
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt der Bezug nehmenden Urkunde mache. Die Bf
behauptet in ihrer Beschwerde "...der Pachtvertrag enthalte keinerlei Verweis auf den
Franchisevertrag, über welchen dieser (auch nur teilweise) zum rechtsgeschäftlichen
Inhalt des Pachtverhältnisses erhoben werden würde. Bloße Erwähnungen der
Franchisevereinbarung im Pachtvertrag - wie vereinzelt vorhanden - würden nicht
ausreichen, um die Rechtsfolge des § 17 Abs 1 Satz 2 GebG auszulösen. Mangels
rechtlich relevanter Bezugnahme des Pachtvertrags auf den Franchisevertrag im Sinne
des § 17 Abs 1 GebG sei der Inhalt des Franchisevertrags sohin aber nicht als Teil
der Pachtvertragsurkunde zu qualifizieren, weshalb im Sinne des gebührenrechtlichen
Urkundenprinzips bei der Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für den Pachtvertrag
nicht auf den Franchisevertrag Rücksicht genommen werden dürfe..."
Entgegen den Ausführungen der Bf verweist der Pachtvertrag tatsächlich insgesamt fast
20 Mal auf den Franchisevertrag. Vielmehr wird im Pachtvertrag häufig sogar auf den
Franchisevertrag konkret Bezug genommen - insbesondere in Art. 3 Abs.1, 2, 3 und
5 betreffend die Benützung der Pachträume sowie Art. 4 Abs. 9 und 11 im Falle eines
Schadens und Art. 5 betreffend der weiteren Pflichten des Pächters.
In Art. 9 Abs. 2 wird der Pachtbetrieb sogar an die Existenz des Franchisevertrages geknüpft: "… Endet der Franchise-Vertrag, ist der Pächter zum Betrieb
des ABCD Restaurants nicht mehr berechtigt. Die Verpachtung an den Pächter
erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, dem Pächter Räumlichkeiten zum Betrieb eines
Restaurants nach dem ABCDSystem zur Verfügung zu stellen, weshalb das
Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt wie der Franchise-Vertrag zu enden hat. Die
Auflösung des Franchise-Vertrages bedeutet somit die automatische Auflösung dieses
Pacht- Vertrages zum gleichen Stichtag."
Die Bestimmungen des Pachtvertrages gehen sogar soweit, dass dieser ohne den
Franchisevertrag nicht einmal zu Stande kommen kann: Art. 12 Abs. 12 des
Pachtvertrages lautet "Dieser Vertrag tritt erst nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung
durch alle Vertragsparteien, nicht jedoch vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung des
zwischen dem Pächter und dem Franchise-Geber vorgesehenen Franchise-Vertrages in
Kraft."
Vice versa ist der Pachtvertrag laut § 15 Abs. 10 des Franchisevertrages ebenfalls
Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand des Franchisevertrages. Dort ist
abgestimmt auch geregelt, dass die Auflösung des Pachtvertrages zum gleichen Stichtag die automatische Auflösung des Franchisevertrages bewirkt. Art. 9 Abs. 2 des Pachtvertrages wiederum lautet wörtlich: "Die Auflösung des Franchisevertrages bedeutet somit die automatische Auflösung dieses Pachtvertrages zum gleichen Stichtag."
Die diesbezüglichen Ausführungen der Bf in ihrer Bescheidbeschwerde vom 12.
April 2018, dass der Pachtvertrag keinerlei Verweis auf den Franchisevertrag enthalte,
nur bloße Erwähnungen des Franchisevertrages im Pachtvertrag vorkämen und eine
mangelnde rechtlich relevante Bezugnahme des Pachtvertrages auf den Franchisevertrag bestünde, sind daher nicht richtig. Das Gegenteil ist der Fall, es liegt eine derart enge
Verknüpfung vor, dass ein Vertrag ohne den anderen rechtlich nicht existieren kann.
Die enge Verknüpfung der beiden Verträge bedeutet vielmehr, dass beide Verträge
wechselseitig für einander conditio sine qua sind: der Franchisevertrag für den
Pachtvertrag und der Pachtvertrag für den Franchisevertrag.
Die Aussagen der Bf dahingehend, dass sich durch die rechtliche Trennung von Bestand- und Franchiseverhältnis ergäbe, dass beide Rechtsgeschäfte jeweils autark nebeneinander existieren würden und nicht aufeinander aufbauen oder einander wechselseitig bedingen würden bzw. dies durch die Konzeption des Franchisevertrags bestätigt werde, dessen Bestand und Wirksamkeit nicht an die Existenz des Pachtvertrags gebunden sei stehen ebenfalls im diametralen Gegensatz zu den Bestimmungen im Franchisevertrag, die in 15 Abs. 10 lauten: "Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand dieses Vertrages ist der Abschluss und der Bestand des Pachtvertrages über das Restaurant. Die Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grunde bewirkt zum gleichen Stichtag die automatische Auflösung dieses Vertrages."
Dem zitierten Beschwerdevorbringen, die Franchisegebühr sei als Entgelt für die
Überlassung von Markenrechten, Know-how und Businesskonzept des Franchisegebers
an die Franchisenehmer zu qualifizieren und weise keinerlei Konnex zur Einräumung der
Nutzungsrechte an den Pachträumlichkeiten auf, ist auch entgegenzuhalten, dass
nach dem schriftlich festgelegten Urkundeninhalt die Verpachtung gemäß Art. 3 des
Pachtvertrages ausschließlich zu dem Zweck erfolgte, dem Pächter Räumlichkeiten
zum Betrieb eines Restaurants zur Verfügung zu stellen. Vielmehr wurde das Recht
auf Führung dieses Restaurants nach dem ABCD System dem Pächter mit
dem gesondert abgeschlossenen Franchisevertrag eigens eingeräumt.
Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Verträgen ist dadurch gegeben, dass sowohl der Pachtvertrag als auch Franchisevertrag am 27. Oktober 2014 zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen wurden und dies in enger gegenseitiger Abstimmung der beiden Verträge. Aus diesem Grund kann der Bf mit ihren Ausführungen, dass der Pachtvertrag keinerlei Verweis auf den Franchisevertrag enthalte und dass es sich bei den in Rede stehenden Verträgen um Rechtsgeschäfte handle, die inhaltlich völlig
unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen würden und somit wirtschaftlich
voneinander unabhängig seien, nicht gefolgt werden.
Dass im gegenständlichen Fall Pacht- und Franchisevertrag in getrennten Urkunden
geregelt wurden, ändert nichts daran, dass ein "lebendes Unternehmen" mitunter
einen Gegenstand des Bestandvertrages darstellt. Relevant ist diesbezüglich nur,
welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Neben den
Räumlichkeiten wurde dem Pächter auch das beigestellt, was wesentlich zum Betrieb
eines Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, beispielsweise die
Betriebsmittel, ein einheitliches Businesskonzept, Knowhow Rechte, also eine organisierte
Erwerbsgelegenheit, weshalb die Pacht des Unternehmens als Bedingung für das
Inkrafttreten und den Bestand des Franchisevertrages nicht unberücksichtigt bleiben kann.
Die Bf führt zwar zu Recht aus, dass es sich bei einem Franchisevertrag um einen
anderen Regelungszweck als bei einem Pachtvertrag handelt, aber auf Grund der derart
engen Verknüpfung der beiden Verträge miteinander, dass einer ohne den anderen
weder zu Stande kommen noch rechtlich existieren kann, ist von einer Einheitlichkeit des
Rechtsgeschäftes auszugehen.
Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Bf, dass der Pachtvertrag keinerlei
Verweis auf den Franchisevertrag enthalte und dass es sich bei den in Rede
stehenden Verträgen um Rechtsgeschäfte handle, die inhaltlich völlig unterschiedliche
Regelungsgegenstände betreffen würden und somit wirtschaftlich voneinander
unabhängig seien, da sie im Widerspruch zu den Regelungen der beiden Verträge
stehen.
Auch ist das Beispiel, wenn ein Franchisenehmer mit einem vom Franchisegeber
verschiedenen Dritten einen Bestandvertrag abschließen würde, nicht gleichzusetzen mit dem gegenständlichen Fall. In der angegebenen Konstellation würde es sich um einen ganz anderen Sachverhalt handeln, in dem es zB keine überschneidenden Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag und dem Franchisevertrag geben kann, weil es sich eben um unterschiedliche Vertragspartner handelt. Vertragliche Regelungen wie im gegenständlichen Fall, dass der Pachtvertrag mit dem einen Vertragspartner ohne den Franchisevertrag mit einem anderen Vertragspartner nicht existieren kann oder durch die Auflösung des Franchisevertrages mit einem anderen Vertragspartner als dem Pachtvertragspartner automatisch beendet würden, sind auf Grund der Unterschiedlichkeit der Vertragspartner und deren Abhängigkeit voneinander in praktischen Geschäftsabschlüssen unwahrscheinlich. Daher sind Vertragskonstellationen, in denen dritte Vertragspartner beteiligt sind, mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar und sind anhand der Umstände und genauen Vertragsbedingungen des Einzelfalles gesondert zu beurteilen.
4.5. Conclusio
Durch den festgestellten engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen
Pacht- und Franchisevertrag geht das Bundesfinanzgericht von einem wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen den zu entrichtenden Franchisegebühren und der Überlassung
der Pachträumlichkeiten aus. Das vom Pächter zu leistende Entgelt auf Grund des
Pacht- und Franchisevertrages stellt einen einheitlichen Preis dar, der als einheitlicher
Pachtzins zu qualifizieren ist, den der Pächter für die Überlassung der Nutzung des
Gesamtunternehmens samt Know-how, bestehend aus der Zurverfügungstellung
eines umfassenden ABCD Restaurant-Systems zu entrichten hat. Bei der
Verpflichtung zur Entrichtung der Franchisegebühren handelt es sich um eine Leistung
des Bestandnehmers, die zum "Wert" des Pachtvertrages gemäß § 33 TP 5 GebG
hinzuzurechnen ist. Da es sich um eine Unternehmenspacht handelt und das mit
überlassene Know-how eine Leistung darstellt, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der Überlassung der Bestandsache steht, ist die Franchisegebühr daher ebenfalls
in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, denn diese Leistungen ermöglichen und
erleichtern den widmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens.
Insbesondere hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VwGH 07.10.1985, 85/15/0136, in dem festgestellt wird, dass ein Franchisevertrag
immer nur dann vorliegt, wenn eine im Vertrag enthaltene Pacht einer unverbrauchbaren
Sache vollkommen unberücksichtigt bleiben kann. Das ist im gegenständlichen Fall klar
nicht gegeben: Im Franchise- Vertrag ist im Gegenteil in § 15 Abs. 10 sogar dezitiert
der Abschluss und der Bestand des Pachtvertrages über die Restauranträumlichkeiten
Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand des Franchisevertrages. Der
Pachtvertrag und der Franchisevertrag verweisen nicht nur gegenseitig aufeinander,
sondern sie können ohne einander nicht rechtlich existieren und sind daher wechselseitig
conditio sine qua non. Eine engere Verknüpfung bzw. ein engerer Zusammenhang
zwischen Verträgen als ohne einander nicht existieren zu können, ist kaum denkbar.
Angeführt werden in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des BFG 02.05.2019, RV/7104313/2015, BFG 10.05.2019, RV/2101213/2017, BFG 10. Juli 2019, RV/7102030/2016 und BFG 22. Juli 2019, RV/7103874/2017 (veröffentlicht in
der FINDOK), die gleichartige Fälle ebenso beurteilt haben, dass die Franchisegebühren
in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dies ist für den gegenständlichen
Fall insbesondere von Bedeutung, weil auch der gegenständliche Pachtvertrag im
Wesentlichen die gleichen Vertragsbestimmungen enthält.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4
B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis
von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die
Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
aufgeworfen wurde.
Daher ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 5. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103407/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103407.2018
- Stammnummer
- 125917
- Gültig
- 05.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF