Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103407/2018
Einbeziehung von Leistungen aus dem Franchisevertrag in die Bemessungsgrundlage des Pachtvertrages gemäß § 33 TP 5 GebG wegen engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang beider Verträge mit demselben Vertragspartner
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103407/2018vom 05.09.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen
Pacht- und Franchisevertrag (einer ist Bedingung für den anderen) ist von einer Unternehmenspacht und einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den zu entrichtenden Franchisegebühren und der Überlassung der Pachträumlichkeiten auszugehen. Das vom Pächter zu leistende Entgelt auf Grund des Pacht- und Franchisevertrages stellt einen Preis dar, der als einheitlicher Pachtzins zu qualifizieren ist, den der Pächter - für die Überlassung der Nutzung des Gesamtunternehmens samt Know-how, bestehend aus der Zurverfügungstellung eines umfassenden Restaurant-Systems, das den widmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens ermöglicht und erleichtert - zu entrichten hat. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der VwGH Judikatur vom
VwGH 07.10.1985, 85/15/0136, derzufolge ein Franchisevertrag immer nur dann vorliegt, wenn eine im Vertrag enthaltene Pacht einer unverbrauchbaren Sache vollkommen unberücksichtigt bleiben kann - was beim gegenständlichen Franchisevertrag, für dessen Inkrafttreten und Bestand der Pachtvertrag Bedingung ist und der automatisch aufgelöst wird, wenn der Pachtvertrag aufgelöst würde, nicht der Fall sein kann.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf (als Rechtsnachfolgerin der RechtsvorgängerinBf), AdresseBf, vertreten durch Hergovits & Pinkel Steuerberatungs GmbH, Triester Straße 14, 2351 Wr. Neudorf über die Beschwerde vom 15. Juni 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 30. Mai 2018, abc betreffend Gebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Einlangend mit 29. Oktober 2014 zeigte die Franchisegeber als
Verpächterin den mit der Pächterin, der Beschwerdeführerin Bf als Rechtsnachfolgerin der RechtsvorgängerinBf (in der Folge als Bf bezeichnet) und Pächter2 am 27. Oktober 2014 abgeschlossenen Pachtvertrag, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) an.
Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, der Pächterin den
Pachtgegenstand zur Führung eines ABCD Restaurants zur Verfügung zu stellen.
Das Recht der Führung eines solchen Restaurants wurde ihr in einem
gesonderten Franchisevertrag, der ebenfalls am 27. Oktober 2014 von der Bf unterschrieben wurde, eingeräumt.
Der Pachtvertrag lautet auszugsweise:
"...
Definitionen
Restaurant:
Unter Restaurant ist das aufgrund des Franchise-Vertrages von einem der Pächter
oder beiden Pächtern am Standort laut Deckblatt ausgeübte Gastgewerbe nach dem
ABCDSystem zu verstehen.
Pächter:
Der Pächter zu 1/ sowie die Betriebsgesellschaft des Pächters zu 2/, wenn auch sämtliche
Verpflichtungen aus diesem Pacht-Vertrag beide Pächter zur ungeteilten Hand treffen.
Franchise-Geber:
Jene Gesellschaft des ABCD Konzerns, mit welcher die Pächter den Franchise-
Vertrag zum Betrieb des Restaurants nach dem ABCDSystem in den
Pachträumlichkeiten abgeschlossen haben. Der Franchise-Geber kann - muss aber nicht -
mit dem Verpächter ident sein.
Franchise-Vertrag:
Jener Vertrag zwischen dem Franchise-Geber und dem Pächter, welcher dem Pächter das
Recht einräumt, das Restaurant nach dem ABCDSystem zu betreiben.
Art. 3 Benützung des Pachtgegenstandes
1) Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, dem Pächter Räumlichkeiten
und die dazugehörigen Verkehrs- und Parkplatzflächen zum Betrieb eines ABCD
Restaurants zur Verfügung zu stellen. Das Recht auf Führung eines ABCD
Restaurants wird dem Pächter mit dem gesondert abzuschließenden Franchise-Vertrag
eingeräumt.
…
2) Der Pächter darf den Pachtgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters
keinem Dritten entgeltlich Oder unentgeltlich zum Gebrauch (überlassen und zwar weder
ganz noch teilweise und weder befristet noch unbefristet. Eine etwaige Zustimmung
des Verpächters kann jederzeit widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wird dem Pächter aufgrund des Franchise-Vertrages die Zustimmung zur Übertragung
der Rechte aus dem Franchise-Vertrag auf einen Dritten erteilt, so wird der Verpächter
die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung des Pachtgegenstandes an den gleichen
Übernehmer im Rahmen des Pacht-Vertrages erteilen.
…
3) Der Pächter darf das Restaurant ausschließlich zu den im Franchise-Vertrag
genannten Bedingungen und Auflagen betreiben. Er hat allen Auflagen, Anweisungen und
Anordnungen jener Behörden nachzukommen, die für die Verpachtung oder den Pächter
oder den Pachtgegenstand zuständig sind.
…
5) Will der Pächter zum Betrieb des ABCD Restaurants weitere Räume oder Flächen
von Dritten pachten, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
Diese Zustimmung wird nur erteilt, wenn gewährleistet ist, dass der Pächter bei der
Nutzung dieser Pachtgegenstände zum Betrieb des Restaurants nach dem ABCD-
System die Grundsätze dieses Pacht-Vertrages und des Franchise-Vertrages beachtet.
…
Art. 4 Instandhaltung und Instandsetzung des Pachtgegenstandes
9) Die Parteien sind sich einig, dass die baulichen Veränderungen und die baulichen
Erweiterungen im vollen Umfang Teil des Pachtgegenstandes werden und den
Regelungen dieses Vertrages sowie des Franchise-Vertrages unterliegen.
…
11) ...
Hat der Verpächter innerhalb von 9 Monaten nach dem Schadensfall oder der Zerstörung
den Pachtgegenstand nicht so wiederhergestellt, dass der Pächter die ihm in diesem
Vertrag und dem Franchise-Vertrag zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten
ausüben kann, so haben beide Vertragsteile das Recht, den Vertrag fristlos aufzulösen.
…
Art. 5 Weitere Pflichten des Pächters
1) Der Pächter verpflichtet sich, ein ABCD Restaurant im Pachtgegenstand
nachhaltig und sorgfältig zu betreiben und es zu den im Franchise-Vertrag festgelegten
Geschäftsstunden offenzuhalten.
Der Pächter hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Ruf und das Ansehen des
Verpächters und/oder des ABCDSystem nicht gefährdet oder beeinträchtigt
werden.
…
Art. 9 Beendigung des Pachtverhältnisses
1) Das Pachtverhältnis endet durch Kündigung gem. Art. 2 Abs. 2 oder durch vorzeitige
Auflösung.
2) Dieses Pachtverhältnis unterliegt als Pacht-Vertrag nicht den Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes. Sollte jedoch aus welchem Grunde immer, insbesondere durch
Gesetzesänderung oder Judikatur das vorliegende Vertragsverhältnis zur Gänze
oder auch nur teilweise als dem Mietsrechtsgesetz unterliegend angesehen werden,
vereinbaren die Vertragsteile analog zu den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Zif. 13 MRG, dass die Beendigung des
Franchise-Vertrages zwischen dem Pächter und dem Franchise-Geber aus welchem
Grunde immer, einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt.
Endet der Franchise-Vertrag, ist der Pächter zum Betrieb des ABCD Restaurants
nicht mehr berechtigt. Die Verpachtung an den Pächter erfolgt ausschließlich zu
dem Zweck, dem Pächter Räumlichkeiten zum Betrieb eines Restaurants nach dem ABCDSystem zur Verfügung zu stellen, weshalb das Pachtverhältnis zum gleichen
Zeitpunkt wie der Franchise-Vertrag zu enden hat. Die Auflösung des Franchise-Vertrages
bedeutet somit die automatische Auflösung dieses Pacht- Vertrages zum gleichen
Stichtag.
3) Der Verpächter kann das Pachtverhältnis jederzeit aus wichtigem Grunde mit sofortiger
Wirkung auflösen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere folgende Umstände:
a) wenn der Pächter gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Pacht-Vertrag oder dem
Franchise- Vertrag verstößt, insbesondere wenn er es unterlässt, das von ihm betriebene
Restaurant in guter, sauberer und zweckdienlicher Weise und in Übereinstimmung mit den aufgrund des ABCD- Systems vorgeschriebenen Grundsätzen und Richtlinien zu
führen oder die vorgesehenen Monats- oder Jahresberichte nicht erstellt und übergibt;
b) wenn der Franchise-Vertrag zwischen dem Pächter und dem Franchise-Geber oder der
Hauptbestandvertrag (,/Anlage 1) aus welchen Gründen immer aufgelöst wird;
c) wenn in der wirtschaftlichen Lage des Pächters eine wesentliche Verschlechterung
eintritt,
d) wenn der Pächter im Sinne von § 66 IO zahlungsunfähig wird; sowie wenn der Pächter
seiner Pflicht zum Schutz des Rufs und des Ansehens des Franchise-Gebers und/oder
des ABCDSystem gemäß Art. 5 Abs.1 trotz Abmahnung weiterhin verletzt.
…
Art. 12 Allgemeine Regelungen
…
8) Der Verpächter behält sich vor, jederzeit vom Pächter für die Sicherung aller
Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie aus dem Franchise-Vertrag, gleichgültig
ob diese in Geld oder sonstigen Leistungen bestehen, eine Sicherheit in Form eines
Bargeldbetrages in Höhe von ... zu fordern.
Diese Sicherheitsleistung ist erst nach Beendigung des Pacht-Vertrages und Befriedigung
sämtlicher Verpflichtungen des Pächters aus dem Pacht-Vertrag und dem Franchise-
Vertrag verzinst zu dem üblichen Zinssatz fur täglich fälliges Geld und nicht wertgesichert
zurückzuzahlen. Der Pächter darf im Hinblick auf diese Sicherheitsleistung, die dem
Verpächter zur freien Verfügung steht, weder aufrechnen noch Zahlungen aufgrund dieses
Vertrages oder des Franchisevertrages zurückbehalten, auch nicht nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses.
…
12) Dieser Vertrag tritt erst nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch alle
Vertragsparteien, nicht jedoch vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung des zwischen dem
Pächter und dem Franchise-Geber vorgesehenen Franchise-Vertrages in Kraft.
…"
Auf Ersuchen des Finanzamtes am 19. Mai 2015 um Übersendung des Franchisevertrages wurde dieser von der Franchisegeber übermittelt.
Der Franchisevertrag legt in seinen Bestimmungen im Wesentlichen Folgendes dar:
"...
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer das Recht,
a) das Restaurant laut Deckblatt in den vom Franchise-Nehmer mit gesondertem Vertrag gepachteten Räumlichkeiten nach dem ABCDSystem zu betreiben.
…
§ 4 Pflichten des Franchise-Nehmers
1)...
Der Franchise-Nehmer hat mit gesondertem Vertrag das Restaurant und gegebenenfalls
dessen Einrichtung, soferne er sie nicht erwirbt, zu pachten.
…
§ 12 Abtretung der Rechte und Übertragung von Pflichten aus dem Franchise-
Vertrag durch den Franchise-Nehmer und Anbietungspflicht
…
4) Im Falle der Zustimmung zur Übertragung aller Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag unter Lebenden wird der Franchise-Geber dafür sorgen, daß der Dritte
auch in den Pachtvertrag eintreten kann.
…
§ 15 Allgemeine Regelungen
10) Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand dieses Vertrages ist der Abschluss
und der Bestand des Pachtvertrages über das Restaurant. Die Auflösung des
Pachtvertrages aus wichtigem Grunde bewirkt zum gleichen Stichtag die automatische
Auflösung dieses Vertrages.
…"
Die Franchisegeber äußerte sich am 26. Februar 2015 in Hinblick auf die Aufforderung des FAGVG zur Übersendung des Franchisevertrages im Wesentlichen wie folgt:
Es bestünde kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Pacht- und dem
Franchisevertrag, demzufolge hätte eine Einbeziehung des Franchisevertrages bei
der Gebührenbemessung für den Pachtvertrag zu unterbleiben. Verwiesen wurde auf
die vom VwGH entwickelte Vertragsgeflechtstheorie, derzufolge ein ausreichender
wirtschaftlicher Konnex nur dann gegeben sei, wenn die Beteiligten trotz formell
gesonderter Vereinbarungen in Wahrheit ein einheitliches Geschäft hätten regeln
wollen und deshalb die geschlossenen Verträge in engem zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang stünden, gleichsam voneinander abhängen würden und ohne einander
nicht bestehen könnten. Das liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei den beiden Verträgen handle es sich um Rechtsgeschäfte, die inhaltlich völlig unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen würden und wirtschaftlich voneinander unabhängig wären.
Der Pachtvertrag beziehe sich inhaltlich ausschließlich auf die Inbestandgabe der
darin genannten Pachträumlichkeiten und deren Nutzung durch die Pächter, ohne
Regelungen über die wirtschaftliche Kooperation zwischen ABCD und den Pächtern
im Rahmen des ABCD Franchisesystems zu enthalten. Ebenso wenig gewähre der Franchisevertrag den Pächtern (als Franchisenehmer) irgendwelche Rechte in Bezug auf
die Nutzung der Pachträumlichkeiten, sondern regle nur die Rahmenbedingungen
für die entgeltliche Einräumung der Franchiserechte.
Durch die rechtliche Trennung von Bestand- und Franchiseverhältnis ergäbe sich,
dass beide Rechtsgeschäfte jeweils autark nebeneinander existieren würden und nicht
aufeinander aufbauen oder einander wechselseitig bedingen.
Dies werde durch die Konzeption des Franchisevertrags bestätigt, dessen Bestand und
Wirksamkeit nicht an die Existenz des Pachtvertrags gebunden sei. Vielmehr entstehe
das Franchiseverhältnis völlig unabhängig vom Abschluss des Pachtvertrags und existiere auch dann weiter, wenn das Pachtverhältnis beendet würde, wie dies in der von ABCD gehandhabten Praxis im Zusammenhang mit einem Wechsel der Pachträumlichkeiten durch einen Pächter ("relocation") immer wieder vorkomme.
Die Rechtsprechung in den für die Gebührenbemessung relevanten "Wert" des
Rechtsgeschäfts gem. § 33 TP 5 GebG würde ganz allgemein nur jene Leistungspflichten
miteinbeziehen, die speziell für die Erlangung des gewährten Bestandrechts eingegangen
würden, also Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellen würden. Die zentrale
Leistungspflicht aus dem Franchisevertrag, die Franchisegebühr, sei demgegenüber aber
unzweifelhaft als Entgelt für die Überlassung von Markenrechten, Know-How und
Businesskonzept des Franchisegebers an die Franchisenehmer zu qualifizieren und weise
damit keinerlei Konnex zur Einräumung des Bestandrechts an den Pachträumlichkeiten
auf. Die Nichtleistung der Franchisegebühr sei dementsprechend auch kein Grund zur
Auflösung des Pachtvertrags.
Dazu komme, dass die Bf nicht Inhaberin der Franchiserechte sei. Daraus folge,
dass die eingeräumten Rechte lediglich abgeleitete seien und die Franchisegebühren
vollumfänglich weitergeleitet werden müssten.
Die Franchisegebühr sei mithin erkennbar eine Gegenleistung für die Überlassung von
Rechten. Entgelt für die Einräumung von Bestandrechten sei demgegenüber eine
Leistung, die im Austausch für die Weitergabe eigener Nutzungsrechte erbracht würde und dementsprechend auch einen vermögenswerten Vorteil für den Bestandgeber lukriere. Die Franchisegebühr sei daher nicht Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten an den gegenständlichen Pachträumlichkeiten.
Zudem stelle es einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip dar, die Leistungspflichten
der Franchisenehmer aus dem Franchisevertrag in die Bemessungsgrundlage für die
Vergebührung des Pachtvertrags miteinzubeziehen, da Franchiseverträge keiner
Rechtsgeschaftsgebühr unterliegen würden, mangels Tatbestand im GebG.
Die Rechtsansicht des FAGVG würde im Ergebnis überall dort, wo Franchisenehmer
gleichzeitig auch Bestandnehmer ihres Franchisegebers sind, zu dem Umstand führen,
dass die Franchiseentgelte bei der Bemessung der Bestandvertragsgebühr stets zwingend
mitzuberücksichtigen wären. Diese Auffassung würde § 33 TP 5 GebG einen unsachlichen
und damit gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.
Würde ein Bestandvertrag zwischen dem Franchisenehmer und einem vom
Franchisegeber verschiedenen Dritten abgeschlossen (was in der Praxis
den Regelfall darstelle) so würde niemand daran zweifeln, dass zwischen dem
Bestandvertrag mit dem Dritten und dem Franchisevertrag mit dem Franchisegeber
keine gebührenrechtlich relevante wirtschaftliche Verbindung bestehe. Dies
eben deshalb, weil Bestandvertrag und Franchisevertrag inhaltlich völlig unterschiedliche
Regelungskreise betreffen und daher eben nicht zusammenhangen würden.
In beiden Fällen miete oder pachte der Franchisenehmer, weil er über keine eigenen
geeigneten Räumlichkeiten verfüge und beide Male habe die Inbestandnahme des
Bestandobjekts inhaltlich nichts mit der völlig getrennt zu beurteilenden Ausgestaltung
des Franchiseverhältnisses zwischen Franchisegeber und -nehmer zu tun. Zwei inhaltlich
identische Sachverhalte einmal (im Falle des Vertragsschlusses mit einem Dritten) als
gebührenrechtlich unbedenklich und einmal (im Falle des Vertragsschlusses mit dem
Franchisegeber) als gebührenrechtlich relevant zu qualifizieren, sei im Lichte des Art 7 B-VG verfassungsrechtlich unzulässig, da gleichheitswidrig.
Überdies sei als Ausfluss des Urkundenprinzips des § 17 Abs 1 GebG für die Bemessung
der für ein bestimmtes Rechtsgeschäft jeweils anfallenden Gebühr allein der Inhalt der die Rechtsgebühr auslösenden Schrift (hier also des Pachtvertrags) maßgeblich.
Zwar bestimme § 17 Abs 1 Satz 2 GebG, dass zum Urkundeninhalt auch der Inhalt jener
Schriften zähle, auf die das gebührenpflichtige Geschäft Bezug nehme, doch greife die
Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur dann, wenn diese Bezugnahme die betreffenden
Schriften zum rechtsgeschäftlichen Inhalt der Bezug nehmenden Urkunde mache.
Der Pachtvertrag enthalte keinerlei Verweis auf den Franchisevertrag, über welchen dieser (auch nur teilweise) zum rechtsgeschäftlichen Inhalt des Pachtverhältnisses erhoben werden würde. Bloße Erwähnungen der Franchisevereinbarung im Pachtvertrag - wie vereinzelt vorhanden - würden nicht ausreichen, um die Rechtsfolge des § 17 Abs 1 Satz 2 GebG auszulösen.
Mangels rechtlich relevanter Bezugnahme des Pachtvertrags auf den Franchisevertrag im
Sinne des § 17 Abs 1 GebG sei der Inhalt des Franchisevertrags sohin aber nicht als Teil der Pachtvertragsurkunde zu qualifizieren, weshalb im Sinne des gebührenrechtlichen
Urkundenprinzips bei der Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für den Pachtvertrag
nicht auf den Franchisevertrag Rücksicht genommen werden dürfe.
In der Folge wurde die Rechtsvorgängerin der Bf notariell im Firmenbuch gelöscht (eingetragen im Firmenbuch am 6. Oktober 2017) und mittels Einbringungsvertrag vom 20. September 2017 die Einbringung des Kommanditanteiles Pächter2 an der Bf gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz in die Bf eingebracht und das Unternehmen der Bf gemäß § 142 UGB durch die Bf fortgeführt.
Am 5. Jänner 2018 ersuchte das FAGVG um detaillierte Aufschlüsselung des tatsächlich bezahlten Pachtentgeltes inkl. Umsatzpacht sowie der Betriebskosten zuzügl. USt sowie die Umsatzpacht, die Werbekosten und die Jahresprämie der abzuschließenden Versicherung bekanntzugeben. Dem Ersuchen wurde am 15. Februar 2018 entsprochen.
Mit Gebührenbescheid vom 1. März 2018 adressiert an die Rechtsvorgängerin der Bf wurde die Gebühr für den gegenständlichen Pachtvertrag dann mit 26.641,58 € gem. § 200 BAO vorläufig festgesetzt. Die Gebühr wurde bemessen auf Grund folgender Positionen jeweils für 36 Monate:
38.400 € Mindestpacht inkl. USt, 10.467 € durchschnittliche monatliche Umsatzpacht, 11.564,40 € durchschnittliche monatliche Franchisegebühr, 1.495,25 € durchschnittliche monatliche Betriebskosten 10.413,20 € durchschnittliche monatliche Werbungskosten sowie 331,20 € monatliche Versicherung.
Dazu kam 48.000 € einmalige Franchisegebühr inkl. USt. In Summe ergab das eine Bemessungsgrundlage von 2.664.157,80 €.
Dagegen erhob die Bf Beschwerde am 9. April 2018, die im Wesentlichen wie folgt
begründet wurde:
Zunächst sei der Bescheidadressat nicht richtig, da er an die Rechtsvorgängerin der Bf adressiert gewesen sei, die seit 6. Oktober 2017 im Firmenbuch gelöscht worden sei, weshalb der Bescheid mit Nichtigkeit behaftet sei.
Inhaltlich wurde die Unzulässigkeit der Einbeziehung der Leistungen aus dem Franchisevertrag dargestellt. Laut VwGH seien der "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen sei, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der
Bestandnehmer verpflichtet habe, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der
Bestandsache zu gelangen. Es sei daher zu fragen, ob eine Leistung für die Überlassung
des Gebrauchs vereinbart worden sei. Auszuscheiden wäre, was nicht Entgelt für das
konkrete gebührenpflichtige Rechtsgeschäft sei, sondern Gegenleistung für ein anderes
Rechtsgeschäft. Diese grundlegende Prämisse sei selbst dann zu berücksichtigen,
wenn zwei Rechtsgeschäfte in einer Urkunde beurkundet werden würden. Selbst
wenn ein Bestandvertrag mit einem anderen Vertrag dergestalt gekoppelt sei, dass der
Bestandgeber ohne gleichzeitigen Abschluss des anderen Vertrags den Bestandvertrag
nicht abschließen würde, seien für die Bemessung der Bestandvertragsgebühr
dennoch nur jene Leistungen relevant, die als Entgelt für die Überlassung des
Bestandobjekts zu erbringen seien.
Der Franchisevertrag sei durch die Überlassung von Markenrechten, Know-How und
Businesskonzept zu qualifizieren und weise damit keinerlei Konnex zur Einräumung
des Bestandrechts an den Pachträumlichkeiten auf. Die Franchisegebühr sei kein
Pachtentgelt, weil sie keine Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte an den
Pachträumlichkeiten darstelle.
Gem. § 17 Abs 1 Satz 2 GebG zähle zum Urkundeninhalt zwar auch der Inhalt jener Schriften, auf die das gebührenpflichtige Geschäft Bezug nehme, doch greife die Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur dann, wenn diese Bezugnahme die betreffenden Schriften zum rechtsgeschäftlichen Inhalt der Bezug nehmenden Urkunde mache.
Der Pachtvertrag enthalte keinerlei Verweis auf den Franchisevertrag, über welchen dieser (auch nur teilweise) zum rechtsgeschäftlichen Inhalt des Pachtverhältnisses erhoben werden würde. Bloße Erwähnungen der Franchisevereinbarung im Pachtvertrag - wie vereinzelt vorhanden - würden nicht ausreichen, um die Rechtsfolge des § 17 Abs 1 Satz 2 GebG auszulösen.
Mangels rechtlich relevanter Bezugnahme des Pachtvertrags auf den Franchisevertrag im
Sinne des § 17 Abs 1 GebG sei der Inhalt des Franchisevertrags sohin aber nicht als Teil
der Pachtvertragsurkunde zu qualifizieren, weshalb im Sinne des gebührenrechtlichen
Urkundenprinzips bei der Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für den Pachtvertrag
nicht auf den Franchisevertrag Rücksicht genommen werden dürfe.
Unzweifelhaft sei, dass Franchiseverträge keiner Rechtsgeschäftsgebühr unterlägen, da
das GebG keinen Tatbestand vorsehe.
Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie patent-, marken- und Musterlizenzverträge, denen ein Franchisevertrag im Wesentliche entspreche, wären gem. § 33 TP 5 Abs. 4 GebG ausdrücklich gebührenbefreit.
Es würde einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip darstellen, die Leistungspflichten
der Franchisenehmer aus dem Franchisevertrag in die Bemessungsgrundlage für die
Vergebührung des Pachtvertrags miteinzubeziehen, da man ein an sich gebührenfreies
Rechtsgeschäft mittelbar einer Gebühr unterwerfen würde.
Die Rechtsansicht des FAGVG würde im Ergebnis überall dort, wo Franchisenehmer
gleichzeitig auch Bestandnehmer ihres Franchisegebers sind, zu dem Umstand führen,
dass die Franchiseentgelte bei der Bemessung der Bestandvertragsgebühr stets
zwingend mitzuberücksichtigen wären. Diese Auffassung würde § 33 TP 5 GebG einen
unsachlichen und damit gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Hingewiesen wurde auf
die Franchisesysteme in Österreich, die in der Regel mangels ausreichenden eigenen
Vermögens zur Inbestandnahme geeigneter Räumlichkeiten zwecks Führung ihrer
Franchisebetriebe gezwungen wären.
Würde ein Bestandvertrag zwischen dem Franchisenehmer und einem vom
Franchisegeber verschiedenen Dritten abgeschlossen (was in der Praxis
den Regelfall darstelle) würde niemand daran zweifeln, dass zwischen dem
Bestandvertrag mit dem Dritten und dem Franchisevertrag mit dem Franchisegeber
keine gebührenrechtlich relevante wirtschaftliche Verbindung bestehe. Dies
eben deshalb, weil Bestandvertrag und Franchisevertrag inhaltlich völlig unterschiedliche
Regelungskreise betreffen und daher eben nicht zusammenhängen würden.
Für eine differenzierte Behandlung der beiden Konstellationen gäbe es keine objektive
Rechtfertigung. In beiden Fällen miete oder pachte der Franchisenehmer, weil er
über keine eigenen geeigneten Räumlichkeiten verfüge und beide Male habe
die Inbestandnahme des Bestandobjekts inhaltlich nichts mit der völlig getrennt zu beurteilenden Ausgestaltung des Franchiseverhältnisses zwischen Franchisegeber
und -nehmer zu tun. Zwei inhaltlich identische Sachverhalte einmal (im Falle des
Vertragsschlusses mit einem Dritten) als gebührenrechtlich unbedenklich und einmal (im
Falle des Vertragsschlusses mit dem Franchisegeber) als gebührenrechtlich relevant
zu qualifizieren, sei im Lichte des Art 7 B-VG verfassungsrechtlich unzulässig, da
gleichheitswidrig.
Im Ergebnis sei daher die Einbeziehung der Leistungen aus dem Franchisevertrag
(laufende Franchisegebühr und einmalige Eintrittsgebühr von 40.000,00 € zzgl. USt gem. § 6 Abs 2 Franchisevetrag sowie Werbegebühr gem. § 5 Abs 3 lit.a Franchisevertrag) in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr des Pachtvertrages rechtswidrig.
Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides mangels Bescheidadressaten bzw. in eventu die Abänderung des Bescheides ohne Einbeziehung der Leistungen aus dem Franchisevertrag mit einer Bemessungsgrundlage von 1.824.964,20 € bzw. in eventu die Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung an das FAGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides sowie die Aussetzung der Einhebung.
Daraufhin erging seitens des FAGVG am 18. Mai 2018 ein Bescheid mit der selben Bemessungsgrundlage an die Bf.
Gleichzeitig wies das FAGVG die Beschwerde vom 9. April 2018 gegen den Gebührenbescheid vom 1. März 2018 gem. § 260 Abs. 1 BAO zurück, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsvorgängerin der Bf bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen wäre und daher keine rechtmäßige Zustellung des Bescheides erfolgen habe können. Die Beschwerde richtet sich daher gegen einen nicht existenten Bescheid und wäre daher unzulässig.
Am 24. Mai 2018 wurde der Gebührenbescheid vom 18. Mai 2018 vom FAGVG gem. § 299 BAO aufgehoben, weil mit Bescheid vom 8. Mai 2015 bereits zum gegenständlichen Pachtvertrag eine Gebühr vorläufig mit 15.384 € festgesetzt worden wäre, die beim Bescheid vom 18. Mai 2018 unberücksichtigt geblieben wäre - demzufolge habe sich der Spruch des Bescheides als unrichtig erwiesen und der Bescheid wäre aufzuheben gewesen.
Am 30. Mai 2018 erging ein neuerlicher Bescheid mit derselben Gebührenvorschreibung wie im aufgehobenen Bescheid vom 18. Mai 2018, allerdings unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Gebühr von 15.384 € und ergab daher eine Nachforderung von 11.257,58 €.
Gegen den Bescheid vom 18. Mai 2018 erhob die Bf Beschwerde am 11. Juni 2018 mit im Wesentlichen derselben inhaltlichen Begründung wie in der zurückgewiesenen Beschwerde vom 9. April 2018, wobei allerdings zusätzlich die Nichtberücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Gebühr von 15.384 € als Beschwerdepunkt angeführt wurde. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides ohne Einbeziehung der Leistungen aus dem Franchisevertrag mit einer Bemessungsgrundlage von 1.824.964,20 € und der Berücksichtigung der bereits vorgeschriebenen Gebühr von 15.384 € bzw. in eventu die Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung an das FAGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides sowie die Aussetzung der Einhebung.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde diese Beschwerde vom 11. Juni 2018 vom FAGVG am 4. Juli 2018 gem. § 260 BAO zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Bescheid vom 18. Mai 2018, gegen den sich die Beschwerde richtete, nicht mehr existent gewesen wäre, weil er bereits vom FAGVG aufgehoben worden wäre.
Gegen den letzten Gebührenbescheid vom 30. Mai 2018 schließlich erhob die Bf Beschwerde am 15. Juni 2018, beim FAGVG eingelangt am 19. Juni 2018. Im Wesentlichen richtete sich die Beschwerde dagegen, dass bereits mit Bescheid vom 18. Mai 2018 die Gebühr für denselben Sachverhalt festgesetzt worden sei und eine zweimalige Festsetzung der Gebühr für denselben Sachverhalt rechtswidrig sei. Daher wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30. Mai 2018 beantragt, sowie die Aussetzung der Einhebung. In eventu wurde für den Fall der Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2018 vor Erledigung der gegenständlichen Beschwerde beantragt, dass der Bescheid vom 30. Mai 2018 dahingehend abgeändert werde, dass die Bemessungsgrundlage mit 1.824.964,20 € und einer Gebühr von 18.249,64 € festgesetzt werde. Als Begründung wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 11. Juni 2018 verwiesen.
Das FAGVG erließ am 4. Juli 2018 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Die Verpachtung sei im gegenständlichen Fall ausschließlich zu dem Zweck erfolgt,
dem Pächter den Pachtgegenstand zum Betrieb eines ABCD Restaurants zur
Verfügung zu stellen. Das Recht zur Führung des Restaurants werde in einem gesondert
abgeschlossenen Franchisevertrag eingeräumt. Bei einem echten Franchisevertrag würden die Bestandsvertragselemente in den Hintergrund treten und bezögen sich bestenfalls auf die Nutzung von Know-how, Marken- und Warenzeichen.
Zitiert wurde das Erkenntnis des VwGH vom 7.10.1985, 85/15/0136, der darin ausgeführt hätte: "Wurde den Beschwerdeführern durch den gegenständlichen Vertrag eine komplett eingerichtete Tankstelle samt den dazugehörigen Grundstücken in Pacht auf unbestimmte Zeit gegeben, wobei der von ihnen zu entrichtende Pachtzins als Anteil im Umsatz der
Tankstelle vereinbart war, so hatte der Vertrag die Pacht eines Unternehmens zum
Gegenstand."
Der gegenständliche Fall sei mit dem, dem zitierten VwGH-Erkenntnis zu Grunde
liegenden durchaus vergleichbar.
Getrennt abgeschlossene Vertrage seien dann als Einheit aufzufassen, wenn die
Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter
Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen würden und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe (VwGH 9.10.1991, 89/13/0098; 16.10.2003, 2003/16/0126). Zwischen Franchisevertrag und Pachtvertrag bestehe ein derartiger enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang.
Im gegenständlichen Fall liege die Verpachtung eines Unternehmens, keinesfalls ein
gebührenfreier Markenlizenzvertrag vor.
Am 13. Juli 2018 stellte die Bf Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht in Bezug auf die abweisende Beschwerdevorentscheidung des FAGVG und regte die Aussetzung der Entscheidung bis zur Entscheidung eines identen beim Bundesfinanzgericht anhängigen Falles an. Beantragt wurde auch die Aussetzung der Einhebung.
Am 27. Juli 2018 legte das FAGVG den Fall dem Bundesfinanzgericht vor mit dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet, im Wesentlichen mit folgender
Stellungnahme:
Erfasst von § 33 TP 5 GebG seien auch gemischte Verträge, die sowohl Elemente eines
Bestandvertrages als auch solche eines anderen Vertrages enthalten, wenn sie die
für Bestandverträge charakteristischen Merkmale enthalten würden und somit eine Art
Bestandvertrag darstellen würden (VwGH 21.3.2002, 99/16/0160).
Strittig sei im gegenständlichen Fall, ob die im Franchisevertrag vereinbarten Leistungen
in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG einzubeziehen
seien.
Zitiert wurden die Definitionen im Pachtvertrag und auf folgende Bestimmungen
darin wurde verwiesen:
Im Art. 1 "Pachtgegenstand, Pachtvereinbarung" werde ausgeführt, dass der Verpächter
verfügungsberechtigt über das Geschäftslokal am Standort laut Deckblatt samt den vom
Verpächter darauf errichteten Baulichkeiten und Außenanlagen sei. Die Verpachtung
erfolge nach Art. 3 ausschließlich zu dem Zweck, dem Pächter Räumlichkeiten zum
Betrieb eines ABCD Restaurants zur Verfügung zu stellen. Das Recht zur Führung
eines ABCD Restaurants werde dem Pächter mit dem gesondert abzuschließenden
Franchise-Vertrag eingeräumt. Der Pächter dürfe den Pachtgegenstand nur zur Führung
eines ABCD Restaurants benützen. Das Restaurant dürfe vom Pächter nur zu
den im Franchise-Vertrag genannten Bedingungen betrieben werden. Der Verpächter
könne das Pachtverhältnis jederzeit aus wichtigem Grunde auflösen. Als wichtiger Grund
gelte u.a. wenn der Franchisevertrag zwischen dem Pächter und dem Franchise-Geber
aus welchen Gründen immer aufgelöst werde. Die Beendigung des Franchisevertrages
stelle einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Würde der Franchisevertrag enden, sei
der Pächter zum Betrieb des ABCD Restaurants nicht mehr berechtigt. Da es
ausschließlicher Zweck das Pachtvertrages sei, dem Pächter die Führung eines ABCD Restaurants zu ermöglichen, würde das Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt wie der Franchisevertrag enden. Die Auflösung des Franchisevertrages bedeute die automatische Auflösung des Pachtvertrages.
Im Franchisevertrag werde dem Franchise-Nehmer das Recht gewährt, ein Restaurant
in dem vom Franchise-Nehmer mit gesondertem Vertrag gepachteten Räumlichkeiten zu
betreiben. Die laufende Franchisegebühr berechne sich mit einem Prozentsatz von den aus dem Restaurant erwirtschafteten Bruttoeinkünften. Gemäß den Bestimmungen des §
15 Abs. 10 des Franchisevertrages sei der Abschluss und der Bestand des Pachtvertrages
über die Restauranträumlichkeiten Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand des
Franchise-Vertrages. Die Auflösung des Pachtvertrages bewirke zum gleichen Stichtag die
automatische Auflösung des Franchise-Vertrages.
Aus diesen Vertragsbestimmungen ergebe sich ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen beiden Verträgen, bei denen die Bestandvertragselemente jedenfalls im
Vordergrund stünden.
Getrennt abgeschlossene Verträge seien dann als Einheit aufzufassen, wenn die
Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter
Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen würden und wenn zwischen den
mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestünde (VwGH
9.10.1991, 89/13/0098; 16.10.2003, 2003/16/0126).
Der enge sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang ergebe sich aus dem Zweck der
Verpachtung und aus der wechselseitigen Bezugnahme auf den jeweils anderen Vertrag.
Der ausschließliche Zweck der Verpachtung sei der Betrieb eines ABCD
Restaurants und dürfe der Pachtgegenstand nur zur Führung des Restaurants verwendet
werden. Während der Pachtvertrag erst mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch
alle Vertragsparteien, nicht jedoch vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Franchise-
Vertrages in Kraft trete, sei Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand des
Franchise-Vertrages der Abschluss und Bestand des Pachtvertrages.
Beide Verträge seien derart miteinander verknüpft, dass nicht von zwei getrennt zu
beurteilenden Rechtsgeschäften auszugehen sei, sondern von einem einheitlichen
Rechtsgeschäft.
In die Bemessungsgrundlage seien alle Leistungen einzubeziehen, zu deren Erbringung
sich der Bestandnehmer verpflichte, um den Gebrauch der Bestandsache zu erlangen.
Auch atypische Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer im
Zusammenhang mit der Inbestandnahme verpflichtet habe und die der Erhaltung und
Sicherung der Bestandsache und deren störungsfreiem Gebrauch dienen würden,
zählten zum Entgelt (VwGH 14.2.1994, 93/16/0160, Anmerkung: gemeint wohl 17.2.1994). Im beschwerdegegenständlichen Fall würden Leistungen erbracht, um ein Restaurant nach dem ABCD System zu führen.
Diese Kosten stünden in Zusammenhang mit der Inbestandnahme, sei doch Zweck des
Pachtvertrages dem Pächter Räumlichkeiten zum Betrieb eines ABCD Restaurants
zur Verfügung zu stellen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Am 27. Oktober 2014 wurde ein Pachtvertrag zwischen der ABCD Franchise GmbH als Verpächterin einerseits und Pächter2 bzw. der Rechtsvorgängerin der Bf als Pächterin andererseits geschlossen. Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, den Pächtern den Pachtgegenstand zur Führung eines ABCD Restaurants zur Verfügung zu stellen.
Das Recht der Führung eines solchen Restaurants wurde den Pächtern in einem gesonderten Franchisevertrag eingeräumt, der am selben Tag wie der Pachtvertrag zwischen denselben Parteien geschlossen wurde.
Der Pachtvertrag (siehe Verfahrensgang) nimmt häufig Bezug auf den Franchisevertrag (siehe Verfahrensgang), ua würde er bei einer Auflösung des Franchise-Vertrages zum selben Stichtag automatisch aufgelöst.
Nach Vorhaltsbeantwortungen des FAGVG durch die Bf, setzte das Finanzamt die Gebühr für Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG vom 36-fachen monatlichen Entgelt (Mindestpacht inkl. USt, durchschnittliche monatliche Umsatzpacht, durchschnittliche monatliche Franchisegebühr, durchschnittliche monatliche Betriebskosten, durchschnittliche monatliche Werbekosten sowie monatliche Versicherung und USt) zuzüglich einmaliger Franchisegebühr inkl. USt bescheidmäßig am 18. Mai 2018 in der Höhe von 26.641,58 € fest.
Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde aufgehoben, weil mit Bescheid vom 8. Mai 2015 bereits zum gegenständlichen Pachtvertrag eine Gebühr vorläufig mit 15.384 € festgesetzt wurde, die beim Bescheid vom 18. Mai 2018 unberücksichtigt geblieben ist.
Die vorläufige Festsetzung wurde im neuerlichen Bescheid vom 30. Mai 2018 berücksichtigt, mit dem die Differenz von 11.257,58 € vorgeschrieben wurde, gegen den sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet.
2. Beweiswürdigung
Vom Bundesfinanzgericht wurde Einsicht genommen in die vom Finanzamt für Gebühren,
Verkehrsteuern und Glücksspiel elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes
abc sowie in das damit im Einklang stehende Vorbringen der Bf
in ihren schriftlichen Eingaben. Es ergibt sich daraus der unstrittige Urkundeninhalt sowohl des Pachtvertrages als auch des Franchisevertrages.
Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Gebührenbescheide, die Bescheidbeschwerden, den Vorlageantrag und schließlich die
Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.
3. Rechtslage
§ 33 TP 5 GebG 1957 idgF
Tarifpost 5 Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den
Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen
bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1. im allgemeinen 1 v.H.;
2. beim Jagdpachtvertrag 2 v.H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches
vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten
Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem
Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem
dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem
Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt
des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die
Gebührenermittlung außer Betracht.
(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen;
2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-,
Marken- und Musterlizenzverträge;
3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150
Euro nicht übersteigt;
4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß §
45 MRG begehrt wird.
(5)
1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz,
den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder
eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das
Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte
Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft
ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche
Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom
Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit
Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten
Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die
Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden
Kosten festzusetzen.
3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt über die in einem Kalendermonat
abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen
Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung
erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.
Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung
und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben,
wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von
FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.
4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und
Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige
Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der
in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost
5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt,
zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
zu entrichten. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von
Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs.
4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr
sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Urkundenprinzip
Insbesondere ist zur Feststellung der Rechtsgebühr das Urkundenprinzip zu beachten,
demzufolge jede Urkunde, die eine Rechtsgebühr auslöst, nach Maßgabe ihres
Inhaltes zu vergebühren ist. Auf andere Urkunden ist nur Bedacht zu nehmen, wenn
dem Gebührenschuldner ein Gegenbeweis zusteht (Fall des § 17 Abs. 2 GebG bei
undeutlichem Urkundeninhalt und des trotz Beurkundung nicht zustande gekommenen
Rechtsgeschäftes) oder wenn ein Schriftstück über einzelne gebührenrechtlich
bedeutsame Umstände keinerlei Angaben enthält, ohne damit den Urkundencharakter
zu verlieren. Dem Urkundenprinzip zu Folge gilt jedenfalls, dass das Rechtsgeschäft
der Gebühr unterliegt, so wie es beurkundet ist (vgl. VwGH 11.9.1980, 2909/79). Die
Abgabenbehörde ist nicht gehalten, Erhebungen über einen vom Urkundeninhalt allenfalls
abweichenden Willen der Parteien anzustellen (vgl. VwGH 14.11.1996, 95/16/0278).
Ein einheitlicher Vertrag, der Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist daher
gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Die Rechtsnatur bestimmt sich gem. § 914 ABGB nach der ermittelten Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (VwGH 28.6.1995, 94/16/0045).
Überwiegt aber ein Vertragselement derart wesentlich, dass die von anderen Vertragstypen hinzutretenden Elemente völlig zurücktreten, ist das Rechtsgeschäft nach diesem überwiegenden Typus zu behandeln (zB Mietwaschvertrag, VwGH 18.6.1979, 2330/78, ÖStZB 1980, 40). Für ein solches "Überwiegen" reicht nach dem VwGH Erkenntnis vom 28.6.1995, 94/16/0045, 0104, ÖStZB 1996, 113 aus, dass ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente enthält, was zur Folge hat, dass er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden "rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck" zu beurteilen ist (in diesem Sinn Arnold, Rechtsgebühren9, § 33 Rz 7).
4.2. Bemessungsgrundlage für die Gebührenpflicht
Die Höhe der Gebührenpflicht gem. § 33 TP 5 Abs. 1 GebG bemisst sich bei Bestandverträgen und sonstigen Verträgen, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält,
mit einem Prozentsatz von dessen Wert bemessen. Der Begriff des "Wertes" ist im Gesetz selbst nicht definiert, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass zum "Wert" all jene Leistungen zählen, die der Bestandnehmer erbringen muss, um in den Gebrauch der Bestandsache zu gelangen.
Es sind daher all jene Leistungen als Bestandzins anzusehen, die der Bestandnehmer für
die Nutzung des Bestandobjektes aufwendet oder künftig aufwenden muss.
Ebenfalls dazu zählt ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches (VwGH vom 25.10.2006, 2006/16/0111).
Auch die Übernahme von Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches dieser Sache dienen, wird gleichfalls zur Bemessungsgrundlage gezählt (vgl. etwa VwGH 21.3.2002, 99/16/0160).
4.3. Leistungen aus dem Franchisevertrag - Unternehmenspacht
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob Leistungen aus dem Franchisevertrag,
der der Bf entgeltlich das Recht einräumt, ein Restaurant nach ABCD System zu
betreiben, in die Bemessungsgrundlage für den "Wert" des Pachtvertrages einzubeziehen
sind, wie die laufend zu bezahlende Franchisegebühr, die einmalige vertraglich festgelegte Eintrittsgebühr und die Werbegebühr.
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Franchisevertrag um ein Dauerschuldverhältnis,
wodurch der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht
einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name,
Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des
Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und
Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber Beistand, Rat und Schulung
in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die
Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt.
Typisch für jedes Franchisesystem ist die straffe Organisation. Franchisenehmer
bleiben jedoch selbständige Unternehmer, die im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung handeln. Dazu tritt beim sogenannten Produktfranchising eine Pflicht des
Franchisenehmers zum ausschließlichen Warenbezug vom Franchisegeber, auch
bekannt unter Exklusivbindung. Der Franchisevertrag ist ein Vertrag, durch den eine
Marke in Verbindung mit Lizenzen oder Know-how einer anderen Person zur Benützung
überlassen wird. Bei einem echten Franchisevertrag treten die Bestandvertragselemente
in den Hintergrund und beziehen sich bestenfalls auf die Nutzung des Knowhow von
Marken und Warenzeichen (OGH 26.4.1994, 4 Ob 535/94, Miet 46.088/11 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis VwGH 07.10.1985, 85/15/0136
fest, dass in allen Fällen eines echten Franchisevertrages der Franchisenehmer im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Außerdem führte der VwGH aus,
dass ein Franchisevertrag nur dann vorliegt, wenn eine im Vertrag enthaltene Pacht einer
unverbrauchbaren Sache vollkommen unberücksichtigt bleiben kann. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, führte er weiters aus, dass "weder in der Fachliteratur noch in der
Rechtsprechung des OGH davon ausgegangen wird, dass die dem amerikanischen
Franchising in Europa nachgebildeten Franchise-Verträge so gestaltet sind, dass der
Franchise-Nehmer nichts anderes als eine Gewerbeberechtigung in das Vertragsverhältnis
einbringt und alles andere einschließlich des vom Franchise-Nehmer zu führenden
Unternehmens beigestellt wird. Wenngleich daher der Vertrag in einigen Belangen
auch bei echten Franchise-Verträgen enthaltene Merkmale aufweist, kann er nicht als
Franchise-Vertrag angesehen werden, weil zwar die Urkunde so abgefasst ist, dass
jene Vertragsmerkmale, wie sie auch in echten Franchise-Verträgen enthalten sind, formal in den Vordergrund gerückt werden, der Vertrag in Wahrheit aber die Pacht eines
Unternehmens in weitestgehendster Weise zum Gegenstand hat."
Hintergrund für dieses richtungsweisende VwGH Erkenntnis war die Frage, ob es
sich bei Verpachtung einer komplett eingerichteten Tankstelle samt dazugehörigen
Grundstücken und Shop, sowie der Verpflichtung der Pächter, die darin vertriebenen
Waren ausschließlich vom Verpächter zu beziehen, um einen zu vergebührenden
Pachtvertrag oder einen gebührenfreien Franchisevertrag handle.
Der VwGH führte dazu aus:
"Wird eine komplett eingerichtete Tankstelle samt den dazugehörigen Grundstücken in
Pacht auf unbestimmte Zeit gegeben, wobei der zu entrichtende Pachtzins als Anteil
am Umsatz der Tankstelle vereinbart ist, so kann daran, dass mit diesem Vertrag
ein reines Pachtverhältnis begründet wurde, nichts ändern, auch nicht, dass der
Verpächter die von ihm erzeugten und vertriebenen Waren zu liefern verpflichtet ist und
die Pächter ihrerseits verpflichtet sind, im wesentlichen nur Waren des Verpächters
zu vertreiben. Beim echten Franchise-Vertrag treten die Bestandvertragselemente in
aller Regel in den Hintergrund. Wenn aber bei echten Franchise-Verträgen überhaupt
Bestandvertragselemente enthalten sind, so werden sie sich bestenfalls auf die Nutzung
von Know-how von Marke und Warenzeichen und dergleichen mehr beziehen, nicht aber
wie im gegenständlichen Fall auf die Pacht eines ganzen Unternehmens. Die weiteren
vertraglichen Verpflichtungen des Verpächters, die Pächter unter anderem zu schulen, zu
unterweisen und dergleichen mehr, sowie sein Know-how mit dem Recht zur Benützung
des gesamten C-Systems ihnen zur Verfügung zu stellen, bewirken keine Änderung
in der Beurteilung des Vertrages. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum derartige
Vertragselemente nicht Gegenstand eines Unternehmenspachtvertrages sein können,
zumal keine der in dem gegenständlichen Vertrag enthaltenen Vereinbarungen nicht in
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103407/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103407.2018
- Stammnummer
- 125917
- Gültig
- 05.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF