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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100013/2018

Maßnahmenbeschwerde - keine Rechtswidrigkeit des Abdeckens der Videokameras; des Entschärfens der Reizgasanlagen aufgrund Kontrolle nach GSpG

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100013/2018vom 27.08.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache - Maßnahmenbeschwerde - vom 10. Oktober 2018 der Bf., vertreten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Ges-Gf. Salzburg, wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) durch Organe der Finanzpolizei FPT für das FA Wien FA am 28. September 2018 im Lokal in Ort zu Recht erkannt: I) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen. II) Hinsichtlich des Beschwerdepunktes - Beschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme sogenannter 4 Quizomaten, 1 Ein- und Auszahlungsgerät und 2 Laptops "microlab" - wird die Beschwerde infolge Zurücknahme als nicht mehr zulässig (§ 7 Abs. 2 VwGVG) erklärt. III) Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF. Die Kosten des Vorlageaufwands iHv Euro 57,40 und des Schriftsatzaufwands iHv Euro 368,80 sind dem Bund binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Telefax vom 10. Oktober 2018 wurde durch die Beschwerdeführerin (id Folge Bf.) wegen „Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ (idF AuvBZ) am Standort Ort, durch Organe der Finanzpolizei, eine Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs.2 B-VG eingebracht. Es wurde beantragt: a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung b) die Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass die in Beschwerde gezogene Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war; sowie c) den Zuspruch der Reisespesen sowie der pauschalierten Kosten gem. § 35 VwGVG und d) den Zuspruch der Beteiligtengebühr nach § 26 VwGVG iVm den Bestimmungen des GebührenanspruchG 1975. Zum Sachverhalt wurde in der Beschwerde vorgebracht: „Die BF hat ihren Firmensitz in der Slowakischen Republik und unterhält im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff AEUV sowie der Grundfreiheiten auf Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit nach den Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), am Standort in Ort, vier Quizomate (mit den Seriennummern wie in der Bescheinigung der Finanzpolizei vom 28.9.2018 angeführt) sowie ein Ein- und Auszahlungsgerät. Weiters waren dort zwei PCs (Laptops) zum Internetserven aufgestellt (von der Finanzpolizei als „microlab – all in one PC bezeichnet). Am 28.9.2018 sind Organe der Finanzpolizei unter der Leitung des Organwalters mit dem Familiennamen „St.“ im oben angeführten Lokal eingeschritten und haben die in der Bescheinigung angeführten Geräte nach dem Glücksspielgesetz vorläufig beschlagnahmt. Das Lokal wurde gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 und 3 DSG mit Videokameras mit akustischer Aufzeichnung überwacht. Diese Kameras wurden von den Organen mit Klebebändern abgeklebt und so unbrauchbar gemacht und wurde auf diese Art und Weise eine Sachbeschädigung im Sinne des § 125 StGB begangen (siehe Bildbeilage). Weiters wurde von einem Organ eine Alarmanlage mechanisch abgebaut (siehe ebenfalls Bildbeilage). Diese Maßnahmen stellen mangels gesetzlicher Grundlage einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar.“ Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde in Bezug auf die Verletzung in Rechten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgebracht: „Weder für das Abkleben und das Unbrauchbarmachen der Videokameras noch für den Abbau einer Alarmanlage gibt es eine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich ausschließlich um eine willkürliche Vorgangsweise, die durch das Unbrauchbarmachen zudem den Tatbestand der Sachbeschädigung darstellt. Die Organe der Finanzpolizei besaßen für die vorläufige Beschlagnahme von vermeintlichen Glücksspielautomaten nicht einmal die Kompetenz einzuschreiten. Vielmehr könnte nur gerichtlich vorgegangen werden.“ Unter dem Punkt Rechtzeitigkeit war angeführt, dass die in Beschwerde gezogene Amtshandlung am 28.9.2018 stattgefunden habe und die am 10.10.2018 per Telefax eingebrachte Beschwerde daher rechtzeitig sei. Unter dem Punkt „Rechtlicher Zusammenhang wurde von der Bf. ausgeführt: „Die BF ist eine nach den Bestimmungen des slowakischen Handelsgesetzbuches gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 132 ff slowakisches Handelsgesetzbuch), die im Handelsregister des Bezirksgerichtes Bratislava I, Abteilung: Sro, Einlage Nr. 12...., eingetragen ist und ihren Sitz in Ort2, Slowakische Republik, hat. Nach Art. III, insbesondere lit e), f), o) und q) der Gründungsurkunde ist das Anbieten und Bereitstellen von Unterhaltungsspielapparaten (sprich der gegenständlichen Quizomaten) sowie der Betrieb und das Anbieten von virtuellen Leistungen jedenfalls Unternehmensgegenstand und erlaubt. Gemäß Art. 56 ff AEUV ist die BF berechtigt, ihre Dienstleistungen auch in einem anderen Mitgliedsstaat — wie hier in Österreich —- zu erbringen und vermag sich die BF auf die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 ff AEUV zu berufen, wobei sie keiner der im letztgenannten Artikel (und den fortfolgenden) angeführten Beschränkungen unterliegt. Bei diesem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt es sich um durch einen anderen Mitgliedstaat nicht beschränkbares Primärrecht. Nach dem es sich hier also um die Durchführung des (grundlegenden) Rechts der Union handelt, sind gemäß Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) auch die Art. 15 bis 17 GRC (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten; unternehmerische Freiheit und Recht auf Eigentum) anzuwenden und zu berücksichtigen. Das Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums besteht zudem auch nach Art. 1 1. ZPEMRK sowie nach Art. 5 StGG, so dass die Vorgangsweise der Organe der Finanzpolizei auch gegen österreichisches Verfassungsrecht verstößt.“ Die Bf. verweist zudem auf die Bestimmungen des § 12 AVOG sowie auf die Bestimmung des § 50 Abs. 2 und 4 GSpG und die darin enthaltenen Befugnisse der Finanzpolizei. Ebenso wird auf Art 18 Abs. 1 B-VG verwiesen, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die Finanzpolizei sei nach keiner Bestimmung berechtigt bei einem als zivilrechtlich zu qualifizierenden Sachverhalt einzuschreiten. Nach Ansicht der Bf. sei aus folgenden Gründen die Handlungsweise der Organe der Finanzpolizei rechtswidrig gewesen: Die Organe der Finanzpolizei seien nach § 12 AVOG iVm § 50 Abs. 2 GSpG nur berechtigt gewesen die Räume zu betreten, aber nicht dazu ohne Androhung eine vorläufige Beschlagnahme durchzuführen, die Videokameras abzukleben und eine Alarmanlage abzubauen. Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG seien die Organe der Finanzpolizei zwar berechtigt, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Diese sei dem Betroffenen anzudrohen. Da im gegenständlichen Fall niemand anwesend gewesen sei, hätte die Androhung nicht erfolgen können und wäre die Amtshandlung abzubrechen gewesen. Die Ausübung sei zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg entweder erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann und der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchführung erforderlichen Eingriff steht. Bei den vier Quizomaten habe es sich um Geräte mit Wissensfragen gehandelt, deren richtige Beantwortung ohne weiteres Zutun erst eine Auslösung eines Walzendrehens zur Folge hatte. Diese Geräte unterlägen nach der Judikatur des VwGH (Ra 2015/17/0145) nicht den Bestimmungen des GSpG. Um einer unberechtigten Beschlagnahme vorzubeugen, sei im Lokal sogar eine Infomappe mit dem Rechtssatz dieser Judikatur sowie ein leicht zu lesendes Gutachten aufgelegt gewesen. Desgleichen habe es sich bei den beiden Laptops und dem Ein- und Auszahlungsgerät um keine Eingriffsgegenstände gehandelt. Diese Geräte könnten daher gar nicht Gegenstand einer glückspielrechtlichen Kontrolle gewesen sein. Es bestehe keine gesetzliche Bestimmung, die es den Organen der Finanzpolizei gestatte, im Zuge einer Amtshandlung mit einem Akkuschrauber eine Alarmanlage abzumontieren und Internetterminals vorläufig zu beschlagnahmen. Es habe nicht einmal der Verdacht bestanden, dass gegen Bestimmungen des GSpG verstoßen worden sei. Die einschreitenden Organe der Finanzpolizei seien offensichtlich Laien in der rechtsrichtigen Differenzierung zwischen Glücksspielautomaten und Geschicklichkeitsspielen auf Internetterminals und seien nicht in der Lage gewesen, den vorgefundenen Sachverhalt rechtlich richtig zu subsumieren. Es bestehe keine gesetzliche Bestimmung, die es den Organen der Finanzpolizei erlaube, die Kameras der Videoüberwachung abzudecken um deren Vorgehen offensichtlich zu verschleiern. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den rechtsstaatlichen Maßstäben und werde in diesem Zusammenhang auf das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG verwiesen. Das Abkleben von Kameras stelle zudem ein Unbrauchbarmachen iS einer weiteren Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB dar. Die Klebebänder seien nicht mehr entfernt worden. Unter Verweis auf die Grundrechtscharta der EU brachte die Bf. vor, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorgelegen sei, da die Organe der Finanzpolizei in gesetzloser Weise Gegenstände beschlagnahmt und die Überwachungskameras, die einen legitimen Zweck verfolgt hätten (Einsparung von Bedienungspersonal, Kriminalitätsverhinderung, Aufklärung von kriminellen Handlungen), abgeklebt und schließlich auch die Alarmanlage abmontiert hätten. Hier liege ein massiver Exzess vor. Auf den Bons, mit welchen Quizcoins erworben werden konnten um die Quizomaten überhaupt in Gang zu setzen, scheine folgender Text auf: „Mit der Einlösung dieses Bons schließen Sie mit Qu. … gemäß § 1267 ABGB einen Glücksvertrag für ein Quizspiel mit Gewinnmöglichkeit! Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.“ Bei den Quizomaten handle es sich lediglich um den Zugang zu einem Spiel im Sinne des § 1272 ABGB, welches keiner Verbotsnorm des öffentlichen Rechts unterliege. Es liege durch den Vertragsabschluss ein ausschließlich zivilrechtlicher Sachverhalt vor. Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde werde daher das gesamte Einschreiten der Organe der Finanzpolizei mangels kompetenzrechtlicher Zuständigkeit als rechtswidrig bekämpft, weil in diesem Fall nur die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Mit der Beschwerde wurden folgende, als Beweismittel bezeichnete, Unterlagen übermittelt: - Bescheinigung vom 28.9.2018 über vorläufige Beschlagnahme (Gz. Gz.), - Vollmacht des Geschäftsführers der Bf., W.R., an Herrn H.W. u.a. zur vollen Vertretung des Vollmachtgebers und der Ausübung seiner Rechte als des Gesellschafters der Bf. vom 24.1.2018 - zwei Screenshots (schwarz-weiß) von der Überwachungskamera (Abmontieren mit Akkuschrauber der Alarmanlage und Abkleben der Kamera) - 1 Bon für Quizcoins im Wert von 10 Euro mit Zustimmungsfiktion für einen Vertragsabschluss. Das Lokal in dem die gegenständliche Kontrolle stattgefunden hatte, war durch die Bf. mittels Untermietvertrag vom 1.9.2018 vom Mieter des Lokals, Vermieter, angemietet worden. Der Untermietvertrag war im Wege der Amtshilfe dem BFG vorgelegt worden. Mit Beschluss vom 4.12.2018 wurde der ausgewiesene Vertreter / Bevollmächtigte der Bf., Mag. H.W., gemäß § 84 Abs.1 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO und §§ 1 und 17 VwGVG abgelehnt. Damit wurde der Ausschluss des unbefugten Vertreters von laufenden und späteren Verfahren der Bf. vor dem BFG ausgesprochen. Der Beschluss wurde dem abgelehnten Vertreter mit RSa-Brief nachweislich am 7.12.2018 zugestellt. Die Vollmachtgeberin, die Bf., wurde von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt (Zustellung der Mitteilung nachweislich am 7.12.2018 an die Bf. sowie den Geschäftsführer der Bf.). Eine erteilte Zustellbevollmächtigung wurde durch diesen Ablehnungsbescheid nicht berührt. Mit E-Mails vom 3. und 7.1.2019 übermittelte die Bf. diverse Unterlagen; u.a. Stellungnahmen, die an die LPD Wien zum d.o. Verfahren wegen der erfolgten Beschlagnahme gerichtet waren. Es wurde auf das EuGH-Urteil, C-3/17 vom 28.2.2018 sowie OGH RS0109951 vom 30.4.1998 verwiesen. Die Inhalte der Unterlagen seien als zusätzlich zur Beschwerde erstattete Vorbringen zu verstehen. Mit Beschluss des BFG vom 16.1.2019 wurde die Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Es wurde zudem ersucht anzugeben, ob die Automaten zum Zeitpunkt der Kontrolle in Betrieb waren; ob Personal/Kunden/Spieler im Lokal anwesend waren, d.h. ein Spielbetrieb stattfand; ob die Räumlichkeiten zugängig waren, d.h. das Lokal offen war. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.2.2019 langte am 28.2.2019 beim BFG ein. Die Behörde verwies hinsichtlich ihrer Parteistellung darauf, dass gem. § 12 Abs. 5 AVOG 2010 die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern, unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit vorgenommen werden können. Demnach steht jenem Finanzamt, das die Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung im Verfahren zu. Da das einschreitende Team der Finanzpolizei FPT dem Finanzamt FA0 zuzuordnen ist, ist dies die belangte Behörde. Hinsichtlich der Anwendung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen nach dem GSpG verwies die Behörde auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Judikatur des VfGH wonach es nicht entscheidungswesentlich sei ob ein glücksspielrechtlicher Sachverhalt vorliege, sondern ob eine Kontrollmaßnahme iSd GSpG durchzuführen sei. Zur Funktionsweise der Quizomaten bzw. ihrer rechtlichen Zuordnung als nicht dem GSpG unterliegend, wie die Bf. vorbrachte, wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche Geräte bespielt werden konnten. Die Art und Weise des Spiels sei im Aktenvermerk vom 1.10.2018 dargestellt und gehe daraus hervor, dass ein Geschicklichkeitsspiel suggeriert werden sollte. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass am 28.9.2018 im gegenständlichen Lokal auf Grundlage des § 50 Abs. 4 GSpG eine Kontrolle nach dem GSpG erfolgt sei. Das Einschreiten sei infolge der Meldungen der LPD Wien vom 4.6.2018 sowie der Kanzlei RA RA vom 18.9.2018 erfolgt. Zu Beginn der Kontrolle sei durch ein Erhebungsorgan der Finanzpolizei an die geschlossene Tür des Lokals geklopft worden und sei nach Vorweisen des Dienstausweises und der Kokarde in die in einer Blechleiste eingebaute Kamera die Kontrolle angekündigt worden. Zusätzlich sei eine Schautafel mit der Ankündigung der Kontrolle nach dem GSpG in Richtung Kamera gehalten worden. Da trotz dreimaliger Ankündigung keine Öffnung der Türe erfolgt sei, wurde die Durchsetzung der Kontrolle mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ebenfalls in Richtung der Überwachungseinrichtung mehrmals angekündigt. Die straßenseitige Zutrittstür zum Lokal sei elektronisch verriegelt, aber nicht versperrt gewesen. Die Hintertür sei nur ins Schloss gefallen, jedoch nicht versperrt gewesen. Der Zutritt zum Lokal sei über die Hintertür ermöglicht worden, als sich zwei Spielerinnen nach einer über einen Lautsprecher erteilten Anweisung, das Lokal über den Hinterausgang zu verlassen, von der Örtlichkeit entfernen wollten. Nach Zutritt und Sicherung des Lokals sei festgestellt worden, dass keine lokalverantwortlichen Personen, die den Verpflichtungen des § 50 Abs. 4 GSpG gegenüber den Kontrollorganen hätten nachkommen können, im Lokal aufhältig waren. Es konnten zwei Spielerinnen, angehalten werden. Eine Spielerin sei niederschriftlich vernommen worden. Es handelte sich um ein Lokal mit 6 Räumen. In einem Raum befanden sich 4 Glücksspielgeräte mit der Bezeichnung Quizomat und dem E-Kiosk. In einem weiteren Raum befanden sich 2 All in One PCs mit der Gehäusebezeichnung „microlab“. Sämtliche Geräte waren betriebsbereit und funktionsfähig. Es wurde mit einem am E-Kiosk erworbenen Quizcoin-Gutschein ein Guthaben auf den Geräten aufgebucht und es konnten auf allen Geräten Testspiele durchgeführt werden. Zu Details werde auf den beigeschlossenen Aktenvermerk vom 1.10.2018 verwiesen. Die Geräte seien vorläufig beschlagnahmt worden. Zur bekämpften vorläufigen Beschlagnahme wurde auf den Bescheid der LPD Wien vom 8.1.2019 zu GZ. PAD verwiesen, womit hinsichtlich sämtlicher Geräte die Beschlagnahme sowie die Einziehung angeordnet bzw. verfügt wurde. Zum Vorwurf der Bf. hinsichtlich des Abklebens von Videokameras mit akustischer Aufzeichnung durch die Organe der Finanzpolizei wurde auf die diesbezüglichen Entscheidungen des VwGH vom 27.2.2013, 2012/17/0430 und 0435 hingewiesen. Demzufolge sei das temporäre Abdecken der Überwachungskameras während des Zeitraums der Kontrolle kein rechtswidriges Verhalten der Kontrollorgane gewesen. Zum Vorwurf der Bf. hinsichtlich der widerrechtlichen Demontage von Alarmanlagen wurde festgehalten, dass anhand der per Fax dem BFG übermittelten Screenshots nicht erkennbar sei, welche Alarmanlage widerrechtlich demontiert worden sei. Tatsache sei, dass im Zuge der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung zur Eigensicherung der Kontrollorgane insgesamt 3 Reizgasanlagen entschärft worden seien. Anhand der angeschlossenen Bilddokumentation „Dokumentation der vorhandenen (3 Stück) entschärften versteckten Reizgasanlagen (an das Internet angeschlossen – fernauslösbar)“ – 4 Farbbilder – seien die Anlagen zu erkennen. Bild 1 zeigt die ursprünglich hinter einem „Casinobild“ verborgene Reizgasanlage. Das auf Schienen gelagerte Bild wurde zur Seite geschoben, um die Anlage freizulegen. Auf den Bildern 2, 3 und 4 sind die in der Eingangsschleuse bzw. im Spielraum vorgefundenen Gehäuse der Reizgasanlagen nach der Abnahme von der Wand dargestellt. Die Aufhängevorrichtungen für die Befestigung sind erkennbar. Die Bilddokumente zeigen die Anlage jeweils in geöffnetem Zustand, wobei der sichtbare schwarze Zylinder die Reizgaskartusche sei. Im Sinne der Ausführungen stellte das Finanzamt den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da sämtliches Handeln der Kontrollorgane durch die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG gerechtfertigt und verhältnismäßig seien und nicht rechtswidrig wären. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes zur vorläufigen Beschlagnahme werde infolge des Vorliegens des Beschlagnahmebescheides beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Behörde machte gemäß VwGAufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBI. II Nr. 517/2013 - die entsprechenden Beträge für Schriftsatzaufwand, für Vorlageaufwand und in eventu Verhandlungsaufwand der belangten Behörde geltend. Der Stellungnahme lagen bei - die Meldung der LPD Wien vom 4.6.2018 – Verdacht auf illegales Glücksspiel, - die Anzeige der RA RA vom 18.9.2018 an die Finanzpolizei wegen Veranstaltens/Anbietens/Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen im verfahrensgegenständlichen Lokal, - Aktenvermerk/Gedankenprotokoll vom 1.10.2018 der Finanzpolizei zur am 28.9.2018 durchgeführten Kontrolle (Darstellung Beginn, Ankündigung, Ablauf der Kontrolle, Beschreibung der vorgefundenen Geräte, Beschreibung der durchgeführten Spiele …) - Niederschrift „mit einer nicht zur Auskunft verpflichteten Person“, Personalien angeführt. Nach Belehrung über die bei Aussage bestehende Wahrheitspflicht, gab die Person u.a. an, dass sie im Lokal seit 1-2 Jahren jede Woche einmal spiele. Sie hätte auch schon gewonnen. Sobald es an der Tür klopft, wird durch die Lautsprecher der Alarm betätigt und angegeben „bitte leise spielen“, beim zweiten Alarm folgt die Aufforderung „Schnell hinten, Hintertüre weg“. Heute war es eine männliche Stimme. Wenn es Probleme mit den Geräten gibt, erfolgt der Kontakt über die Kamera im 1. Vorraum. - Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme, - Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid LPD Wien vom 8.1.2019 - Fotodokumentation über die Kontrolle; 37 Abbildungen mit Erklärungen und 4 Bilder zu den Reizgasanlagen. Mit Beschluss des BFG vom 9.4.2019 wurde der Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahme der belangten Behörde samt den angeführten Beilagen zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass durch Vorliegen des Beschlagnahmebescheides der LPD Wien vom 8.1.2019 der diesbezügliche Teil der Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. Ebenso wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass Eingaben und Anbringen grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hätten und der Einbringung von Anbringen mittels E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe nicht zukomme. Die Stellungnahme der Bf., gezeichnet durch den Geschäftsführer-Gesellschafter, W.R., datiert 26.4.2019, langte am 8.5.2019 beim BFG per Post ein. Darin wurde u.a. ausgeführt. Unter Hinweis auf die klare Sach- und Rechtslage sowie die Verfahrensbeschleunigung wurde angeführt, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme wurde festgehalten, dass gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der LPD Wien vom 8.1.2019, GZ. PAD, am 21.1.2019 Beschwerde an das LVwG Wien erhoben worden war. Diese Beschwerde (Seiten 1 – 50), gezeichnet durch den "Bevollmächtigten Mag. H.W." mit elektronischer Signatur, lag der übermittelten Stellungnahme an das BFG bei. Damit sei ausschließlich die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte bekämpft worden. Dies sei daher per se nicht mehr Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde. Die Maßnahmenbeschwerde wurde daher zum Punkt (vorläufige) Beschlagnahme zurückgezogen. Es sei jedoch der Vorwurf der rechtswidrigen Vorgangsweise der Finanzpolizei aufrecht. Die AuvBZ (unter der fiktiven Annahme eines glücksspielrechtlichen Sachverhalts) hätte niemandem angedroht werden können und hätte daher unterbleiben müssen. Die in § 50 Abs. 4 GSpG angeführten Überwachungsaufgaben dürfen nur dann selbständig durchgeführt werden, wenn diese dem „Betroffenen“ vorher angedroht werden. Ein solcher „Betroffener“ sei jedoch nicht anwesend gewesen, weshalb die Finanzpolizei die Kontrolle nicht hätte durchführen dürfen. Soweit sich die Finanzpolizei auf § 50 Abs. 2 GSpG berufe, wäre sie lediglich dazu berufen für die Verwaltungsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden und LPD) zur Klärung von Sachverhaltsfragen mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht bestehe aber nicht in der AuvBZ, es wären der Finanzpolizei durch § 50 Abs.4 GSpG eindeutig Grenzen gesetzt. Werde die angeführte Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 Satz 2 GSpG verletzt, stehe die Strafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG zur Verfügung. Sei keine zuständige Person in der Funktion des Betroffenen anwesend, müsse die Amtshandlung beendet werden und es wäre nach § 25 Abs. 1 VStG eine Anzeige zu erstatten gewesen. In diesem Ermittlungsverfahren wäre dann zu klären, ob ein glücksspielrechtlicher Sachverhalt vorliege oder nicht. Der Rechtsansicht der Finanzpolizei, dass es für die Anwendung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung der Kontrollmaßnahmen nicht entscheidungswesentlich wäre, ob ein glücksspielrechtlicher Sachverhalt vorliege, sei nach der Rechtslage nicht zu folgen. Die Finanzpolizei sei ausschließlich vom Vorliegen eines glücksspielrechtlichen Sachverhalts ausgegangen, sodass eine andere Variante, als die Vorgangsweise nach § 50 Abs. 4 GSpG gar nicht zu prüfen sei. Nach Ansicht der Bf. hab es sich nicht um Glücksspieleinrichtungen iSd GSpG gehandelt, sodass keine Verpflichtung hinsichtlich der Anwesenheit einer Auskunftsperson vorgelegen sei. Nur wenn ein Verdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen das GSpG vorgelegen wäre, hätten die Organe die Überwachungsaufgaben unter AuvBZ durchsetzen können. Jedoch wäre dies gegenüber „dem Betroffenen“ anzukündigen gewesen. Da keine Person anwesend gewesen sei, sei mit der Ankündigung der Kontrolle mit einer Schautafel in Richtung Kamera den Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG nicht entsprochen worden. Dies stelle keine Androhung der Durchsetzung der Kontrollmaßnahmen durch AuvBZ dar, da die AuvBZ nur berechtigt wäre, wenn diese erfolglos einer physisch anwesenden Person angedroht worden wäre und dieser der Aufforderung nicht nachgekommen wäre. Die Finanzpolizei könne sich auf keine gesetzliche Bestimmung berufen und sei ihr Vorgehen als rechtswidrig zu erklären. Es wäre sehr wichtig, die Finanzpolizei im Wege dieser Beschwerde in die Schranken zu weisen, da ausschließlich nach gesetzlichen Vorgaben und nicht nach „Wild-West-Manier“ vorzugehen sei. Es bestehe hier der Eindruck, dass die Organe der Finanzpolizei bereits korrumpiert wären. Der Gesetzgeber gebe in § 50 Abs. 4 GSpG bei glücksspielrechtlichen Sachverhalten klar vor, wie die Organe der öffentlichen Aufsicht vorzugehen hätten. Es bestehe daher überhaupt kein Grund, dass diese gesetzlich determinierte Vorgangsweise durch das Abkleben der Videokameras verschleiert werden sollte, um sie für andere Kontrollen nicht weitergeben zu können. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass dies die Bf. beabsichtigte. Die Finanzpolizei habe die Videokameras nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft abgedeckt und die Klebebänder nicht mehr entfernt. Aber selbst das vorübergehende, nur für die Dauer der Kontrolle bestehende Abkleben, sei rechtswidrig und widerspreche jeder Transparenz und Rechtsstaatlichkeit. Dieses Abkleben stelle durch das Unbrauchbarmachen einerseits den Tatbestand einer einfachen Sachbeschädigung gem. § 125 StGB dar und verletze andererseits das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK, sowie das Recht auf Waffengleichheit. Die von der Maßnahme betroffene Person werde in der Beweisführung abgedrängt und in ihren Rechten verletzt. Im gesamten DSG finde sich keine Bestimmung, welche das Abkleben der Videokameras durch die Finanzpolizei rechtlich decken hätte können. Es bestehe auch keine andere Rechtsgrundlage, sodass es sich nur um eine faktische Amtshandlung handeln könne die mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sei. Soweit diesbezüglich auf eine Entscheidung des VwGH hingewiesen werde, sei dem entgegen zu halten, dass es sich dabei um eine richterliche Rechtsfortbildung handle, die jedenfalls untersagt sei. Es sei keinesfalls Sache der Rechtsprechung allenfalls unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern oder entgegen der ratio legis zu interpretieren. Dies sei ausschließlich Angelegenheit der Gesetzgebung. Es komme dem VwGH nicht zu in einer aus dem Gesetz nicht mehr ableitbaren Interpretation jene Rechtslage zu supplieren, deren Herstellung nun einmal ausschließlich dem Gesetzgeber überantwortet sei. Dies würde zudem dem Sachlichkeitsgebot nach Art. 7 B-VG widersprechen und auch den gesetzlichen Richter gem. Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzen. Für die Vorgangsweise einer Glücksspielkontrolle habe der Gesetzgeber ausschließlich das Verfahren nach § 50 Abs. 4 GSpG vorgesehen. Es bestehe kein Bedarf des Verheimlichens der Vorgangsweise einer Kontrolle durch die Finanzpolizei. Dies wäre auch ein grober Verstoß gegen das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Dagegen würde das BFG verstoßen, wenn es die Vorgangsweise des Abklebens der Videokameras nicht für rechtswidrig erklären würde, da es für das Abkleben keine gesetzliche Grundlage gebe. Es könne sich daher auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit nicht stellen. Nach den gesetzlichen Kontrollschritten hätte eine Kontrolle ohne Beeinträchtigung auch bei nicht abgeklebten Videokameras durchgeführt werden können. Es werde erwähnt, dass bei der Beschlagnahme vom 21.2.2019 in Ort3, von der Finanzpolizei selbst ein Video angefertigt worden sei. Dieses sei im dortigen Verfahren zum Parteiengehör von der Bf. bei der LPD Wien angefordert worden. Andere Aufnahmen könnten auch mit den Videokameras der Bf. nicht aufgenommen worden sein, denn die Organe selbst seien nicht geschützt, weil sie namentlich bekannt seien und deren Einvernahme im Rechtsmittelverfahren des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens beantragt werden könne und dieses Verfahren öffentlich sei. Es fehlten daher sämtliche Gründe warum die Videokameras, wenn auch nur temporär, abgeklebt werden sollten und dies rechtmäßig wäre. Das BFG könne sich bei der Beurteilung der Un-/Rechtmäßigkeit des Abklebens nur auf eine positivierte Rechtsquelle berufen, die es aber nicht gebe. Ein VwGH-Erkenntnis sei keine solche Rechtsquelle, weil es nur im jeweils individuellen Fall ergangen sei und keine Bindungswirkung entfalten könne. Die Finanzpolizei gestehe zu insgesamt drei Reizgasanlagen entschärft zu haben. Dies zum vorgeschützten Zweck der Eigensicherung. Dabei handle es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Die Reizgasanlagen dienten ausschließlich der Eigentumssicherung sowie gegen Vandalismus. Für die Entschärfung bestehen keine gesetzliche Bestimmung und keine Judikatur. Es wäre dies in keiner Weise notwendig gewesen, wenn die Finanzpolizei die Kontrolle gesetzeskonform durchgeführt hätte. Sonst seien ja auch die Spieler gefährdet. Es handle sich daher um einen ausschließlichen Exzess und damit um eine ausschließlich AuvBZ die rechtswidrig gewesen sei. Die Finanzpolizei habe zunächst die Reizgasanlagen entschärft und etwa zeitgleich die Videokameras abgeklebt und erst dann mit den Kontrollaufgaben begonnen. Dies könne anhand der Videoaufzeichnungen, bis zum Abkleben, bewiesen werden. Die Finanzpolizei gehe hier stets antizipierend mit dem Vorurteil vor, dass ohnehin alles ohne „Rücksicht auf Verluste“ zu beschlagnahmen sei. Die Chronologie ergebe sich aus der Rechtfertigung der Finanzpolizei, dass die Anlagen zur Eigensicherung entschärft worden seien. Das heiße erst dann sei mit der Kontrolle begonnen worden. Es handle sich auch hier um eine Sachbeschädigung, da die Anlagen unbrauchbar gemacht worden seien und deren funktionsfähiger Zustand nicht wieder hergestellt worden sei. In der Stellungnahme war zu den übermittelten Beilagen u.a. ausgeführt: - Zum Schriftsatz der Kanzlei RA Rechtsanwälte GmbH war angemerkt, dass es sich um einen standardisierten Schriftsatz handle, der in ganz Österreich in unzähliger Weise Behörden vorgelegt werde. Entscheidungswesentlich sei für die gegenständliche Beschwerde Seite 14. Hier sei dokumentiert, dass kein in Aussicht gestellter Höchstgewinn festgestellt wurde. Ein Inaussichtstellen eines Gewinnes wäre jedoch ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für eine Ausspielung nach § 2 Abs. 1 GSpG. Es fehle den Quizomaten an einem in Aussicht gestellten Gewinn pro Spiel. Schon deswegen fielen die Quizomaten nicht unter das Regime des GSpG. Die Finanzpolizei sei jedoch entgegen diesen Tatsachen nach dem GSpG eingeschritten. Es werde der Finanzpolizei vorgeworfen, dass dieser Sachverhalt vorab bekannt gewesen sei, da das Schreiben der Kanzlei am 24.9. bei der Finanzpolizei eingegangen sei und die Beschlagnahme am 28.9. stattgefunden habe. Die Bf. hielt zu diesem Schriftsatz weiter fest (zit): „Wie sich aus dem beigeschlossenen Urteil des LG für ZRS Graz vom 31.082017. Cg, welches zum Beweismittel erhoben wird, aus den gerichtlichen Feststellungen ab Seite 6 ff ergibt, durchforsten Mitarbeiter und beauftragte Privatdetektive der GmbH in Österreich Dorf für Dorf und Stadt für Stadt auf der Suche nach illegalen Automaten. Für die Meldung illegaler Standorte werden sogar Informationsprämien in der Höhe von EUR 150,00 geboten. Die GmbH bedient sich wiederum der prominenten Anwaltskanzlei RA Rechtsanwälte GmbH, die ihrerseits Anzeigen an die Behörden erstattet. Diese Aktivitäten werden laut Gerichtsurteil von der NAG finanziell unterstützt. Hinter diesen Massenanzeigen und rücksichtslosen Beschlagnahmen steht also nachweislich die NAG, wobei hier nicht zurückgescheut wird, unrichtige Sachverhaltsaufnahmen zu tätigen und für die Beschlagnahmen die Finanzpolizei instrumentalisiert wird. Es ist wohl auch nicht zu verschweigen dass diese Aktionen ein enormes Geld kosten und sowohl die Finanzpolizei als auch die Organe der belangten Behörde unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung auf Seite dieser Lobby sehr gefällig agieren. Auf die vorliegende Anzeige der RA Rechtsanwälte GmbH wird verwiesen. Die Finanzpolizei ist gegenständlich auf Grund der Anzeige der RA Rechtsanwälte GmbH vom 18092018 eingeschritten und hat es in der Folge selbst sogar unterlassen festzustellen, ob überhaupt Gewinne in Aussicht gestellt wurden, Tatsache ist nun aber, dass gar keine Gewinne in Aussicht gestellt wurden und damit keine Ausspielungen vorliegen und die Finanzpolizei zu Unrecht von einem glücksspielrechtlichen Sachverhalt ausgegangen ist und ihre Kontrolle auf Grund der Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG abbrechen hatte müssen (aaO).“ Zum Aktenvermerk / Gedankenprotokoll vom 01.01.2018 hielt die Bf. fest, dass entscheidungswesentlich für die Maßnahmenbeschwerde die Aussage auf der Rückseite der Seite 16 sei, wonach die Finanzpolizei davon ausgehe, dass ihnen hinlänglich bekannt sei, dass sie die Bf in die Irre fuhren wolle, indem diese die Quizomaten als Geschicklichkeitsautomaten deklariere. Damit sei die bei jeder Kontrolle angewandte antizipierende Haltung manifestiert und nachweisbar, was im Rahmen der Beweiswürdigung des BFG berücksichtigt werden möge. Bei den weiteren Beilagen handle es sich ausschließlich um Angaben und Dokumentationen, die nicht Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde, sondern des eigentlichen Beschlagnahmeverfahrens seien; ausgenommen die Dokumentation über die Reizgasanlagen. Abschließend wurde beantragt, die in Beschwerde gezogenen Handlungen der Finanzpolizei, welche für die belangte Behörde eingeschritten ist, für rechtswidrig zu erklären. Über die Beschwerde wurde erwogen Aufgrund der im Verfahren vor dem BFG mittels Beschluss vom 4.12.2018 erfolgten Ablehnung des als Bevollmächtigter bzw. Vertreter der Bf. bzw. des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. genannten Mag. H.W., ist vorauszuschicken, dass nur jene Eingaben und Schriftsätze, die vor der Ablehnung des Vertreters beim BFG einlangten, rechtliche Wirkung entfalten. Jene, nach dem durch Zustellung eingetretenen Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides, d.h. nach dem 7.12.2018, etwaig durch die abgelehnte Person gestellten Anträge und Eingaben gelten als nicht eingebracht und bleiben für die Entscheidung unbeachtlich. Die erteilte Zustellungsbevollmächtigung wird durch den Ablehnungsbescheid nicht berührt. Gemäß §§ 85 und 86a BAO iVm § 17 VwGVG sind Eingaben und Anbringen an das BFG auch in Verfahren betreffend Maßnahmenbeschwerden grundsätzlich schriftlich einzubringen. Der Einbringung von Anbringen und Eingaben mittels E-Mail kommt die Eigenschaft einer Eingabe demgemäß nicht zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH löst ein per E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Es folgt daraus auch keine Befugnis das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei solch einem E-Mail eben nicht um eine Eingabe handelt. Die übermittelten E-Mails vom 3. und 7.1.2019 waren somit der Entscheidung des BFG nicht zugrunde zu legen. Mit Telefax vom 10. Oktober 2018 wurde durch die Beschwerdeführerin (id Folge Bf.) konkret durch deren, zum Zeitpunkt der Einbringung, angeführten Vertreter Mag. H.W., Salzburg, wegen „Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ durch Organe der Finanzpolizei FPT, eine Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs.2 B-VG eingebracht. Es wurde darin den für das FA Wien FA einschreitenden Organen der Finanzpolizei, FPT, vorgeworfen, im Zuge der im Lokal in Ort, durchgeführten Amtshandlung vom 28.9.2018 durch die vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten / sonstigen Eingriffsgegenständen, das Abkleben und Unbrauchbarmachen von Videokameras sowie das Abbauen einer Alarmanlage die Bf. in ihren Rechten verletzt zu haben. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (idF AuvBZ) wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen AuvBZ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die AuvBZ für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die AuvBZ wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Abs. 2 - Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter, 3. Zollämter. Abs. 3 - Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören: Z 2 - Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind. Daraus folgt, dass das BFG in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-, Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz) betreffen. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50 Glücksspielgesetz (GSpG) lauten: § 50 (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. (2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. (3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen. (4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. § 9 Abs. 3 AVOG 2010 - Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig. § 12 Abs. 5 AVOG - Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann. § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG - Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich obliegen für ihren Amtsbereich die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben. Hinsichtlich der Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - AVOG - DV bestimmt: Laut § 10b Abs. 1 AVOG-DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet. Abs. 2 Z 2 lit c - Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF. Unstrittig war, dass durch Organe der Finanzpolizei am 28.9.2018 eine Kontrolle gem. § 50 GSpG im verfahrensgegenständlichen Lokal durchgeführt wurde. Dabei handelte es sich um eine ordnungspolitische Maßnahme. Die Organe der Finanzpolizei waren für das FA Wien FA eingeschritten. Inwieweit es sich bei den gesetzten Handlungen, auf die sich die Beschwerde bezog, d.h. dem Abkleben von Videokameras, dem Abbau einer Alarmanlage und der behaupteten Sachbeschädigung um rechtswidrige Maßnahmen handelte, war in der Sachentscheidung festzustellen. Aktivlegitimation Die Verpflichtung des BFG zur Entscheidung in der Sache setzte voraus, dass die Bf. auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass deren Aktivlegitimation gegeben war. Die Berechtigung zur Beschwerde war nicht allein schon dadurch gegeben, wenn mangels Bescheid von einer faktischen Amtshandlung auszugehen war und die Bf. behauptete dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein. Vielmehr muss auch die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptung der Bf. den Tatsachen entsprechen kann. Es war daher durch das BFG vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Bf. überhaupt vorlag. Eine solche Möglichkeit wird dann nicht gegeben sein, wenn die Bf. durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens - in ihren subjektiven Rechten gar nicht verletzt werden konnte. Aufgrund des dem BFG vorliegenden Mietvertrags vom 1.9.2018, abgeschlossen zwischen der Bf. und GW, Graz, (Untervermieter und selbst Mieter des gegenständlichen Lokals) und der diesbezüglichen Vergebührung des Mietvertrages beim FA für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (Bescheid vom 2.11.2018) war davon auszugehen, dass ein Mietverhältnis zur Bf. bestand. Es war daher vom Vorliegen der Aktivlegitimation der Bf. und deren Parteistellung auszugehen. Hinsichtlich jenes Teiles der Maßnahmenbeschwerde, der sich gegen die vorläufige Beschlagnahme vom 28.9.2018 richtete, war festzuhalten, dass es sich bei einer Maßnahmenbeschwerde lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt. Durch das Ergehen des Bescheides der LPD Wien vom 8.1.2019, GZ. PAD, wurde der Bf. das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges, die Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht, ermöglicht. Dieser Teil der Maßnahmenbeschwerde wäre daher aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Bf. erhob gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der LPD Wien eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (21.1.2019) und schränkte in der Stellungnahme vom 26.4.2019 gegenüber dem BFG die Beschwerde diesbezüglich ein. Jener Teil der Maßnahmenbeschwerde, der sich gegen die vorläufige Beschlagnahme richtete, war daher als zurückgenommen zu verstehen und nicht mehr zulässig. Gegenständlich warf die Bf. den einschreitenden Organen die Rechtswidrigkeit des Abklebens von Videokameras, des Abbaus einer Alarmanlage sowie diesbezügliche Sachbeschädigung vor. Die Beschwerde war in diesen Punkten grundsätzlich zulässig. Bei der Kontrolle am 28.9.2018 lag grundsätzlich eine ordnungspolitische Maßnahme vor, die nicht durch einen Bescheid begründet war. Wird durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten ein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt und damit unmittelbar, d.h. ohne Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen, so liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) vor. Als AuvBZ wurden u.a. nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Aufsperren verschlossener Räume, das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal oder das Abkleben von Überwachungskameras qualifiziert. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens, einer als AuvBZ qualifizierten Maßnahme, ist jeweils in einem weiteren Schritt zu beurteilen. Folgender Sachverhalt wurde durch das BFG zur Prüfung des Beschwerdevorbringens der Bf. und Entscheidung in der Sache herangezogen. Sämtliche angeführten Unterlagen waren der Bf. zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden. Siehe dazu die in den Entscheidungsgründen angeführten Beschlüsse. Am 28.9.2018 wurde im angeführten Lokal in 1160 Wien durch die Finanzpolizei FPT aufgrund der an die Finanzpolizei gerichteten Meldung der LPD vom 4.6.2018 – Verdacht auf illegal betriebene Glücksspielautomaten – und einer weiteren vorliegenden diesbezüglichen Anzeige der Kanzlei RA Rechtsanwälte GmbH vom 18.9.2018, eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz (§ 50 Abs. 4 iVm Abs. 2 und 3 GSpG) durchgeführt (GZ. Gz.). Die Meldung der LPD Wien an die Finanzpolizei vom 4.6.2018 über einen Einsatz im gegenständlichen Lokal am 3.6.2018 (der aufgrund der Angabe eines namentlich genannten Aufforderers erfolgte) erging aufgrund des Verdachtes dass im gegenständlichen Lokal illegales Glücksspiel betrieben werde. Am Einsatzort wurde damals bei Betreten der Räumlichkeiten durch die Organe des Streifendienstes festgestellt, dass bereits der Strom abgeschaltet war. Die vorhandenen Automaten konnten zwar nicht in Betrieb wahrgenommen werden, jedoch stand der Verdacht illegal betriebener Glücksspielautomaten im Raum. Es wurde umgehend fernmündlich der Journaldienst der Finanzpolizei über die Amtshandlung der LPD informiert. Die schriftlich abgefasste Meldung enthielt eine Beschreibung der Örtlichkeit sowie die Hinweise auf vier vorhandene Spielautomaten, Überwachungskameras und auf eine rote Mappe mit der Aufschrift „für überprüfende Organe oder Behörde“. Als Firmenname führte der Meldungsleger der LPD den Namen „netshop k.s.“ an. Der Inhalt der Mappe, „Gutachten Ing.“, wurde der Finanzpolizei übermittelt. Gemäß § 50 Abs. 3 GSpG sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG die Organe der öffentlichen Aufsicht, zu denen die Organe der Abgabenbehörden zählen, auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Finanzpolizei, als Kontrollorgane für die Abgabenbehörde (§ 9 Abs. 3 AVOG 2010) fanden am 28.9.2018, am hier gegenständlichen Kontrolltag, ein straßenseitig elektronisch verriegeltes Lokal vor. Die Kontrolle wurde durch Klopfen an der geschlossenen Tür und nach Vorweisen des Dienstausweises sowie der Kokarde in die in eine Blechleiste eingebaute Kamera durch ein Erhebungsorgan der Finanzpolizei angekündigt. Zusätzlich wurde eine Schautafel mit der Ankündigung der Kontrolle nach dem GSpG in die Kamera gehalten. Da nach dreimaligem Ankündigen keine Öffnung der Türe erfolgt war, wurde die Durchsetzung der Kontrolle mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Richtung der Überwachungseinrichtung mehrmals angekündigt. Der Zutritt ins Lokal war schließlich, ohne AuvBZ, über die Hintertür möglich, als zwei Personen, wie sich später herausstellte Spielerinnen, das Lokal nach einer im Lokal über Lautsprecher erteilten Anweisung verlassen wollten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7100013/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100013.2018
Stammnummer
125842
Gültig
27.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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