Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0351-G/04
Die mangelnde Vorsorge für künftige Abgabenzahlungsverpflichtungen und die Gefährdung der Einbringlichkeit lassen die Gewährung einer Zahlungserleichterung unzulässig erscheinen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-G/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch GfB Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8042 Graz, Petersbergenstraße 7,
vom 10. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 26. Juli
2004 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 19. Juli 2004 beantragte der Berufungswerber
(Bw.) die Stundung des gesamten Rückstandes in Höhe von €
18.874,61 bis 31. Dezember 2004. Begründend führte er unter Hinweis
auf die Vorkorrespondenz aus, entsprechend der Information seines Rechtsanwaltes
gegen die Auftrag gebende Firma wurde der Klagsbetrag auf € 736.218,46
ausgedehnt, jedoch liege noch kein schriftliches Urteil des Landesgerichtes vor.
Es sei daher die Einbringlichkeit als nicht gefährdet anzusehen. Diesem
gegenständlich zur Beurteilung stehenden Ansuchen um Stundung gehen bereits
14 (!) frühere - vom Finanzamt stattgebend - erledigte
Anträge seit 15. Februar 2002 (!) voraus.
Der Abgabenrückstand beträgt derzeit
€ 17.410,64 und setzt sich aus Umsatzsteuer 10/2001 in Höhe von
€ 2.538,94, Lohnsteuer 11/2001 in Höhe von € 394,98,
Dienstgeberbeitrag 11/2001 in Höhe von € 316,78, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 35,17, Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 554,49, Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 8.853,68, Zinsen 2000 in Höhe von € 773,75,
Umsatzsteuer 2/2002 in Höhe von € 22,57, Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 657,71 sowie div. Stundungszinsen und
Säumniszuschläge zusammen.
Entstehungsgeschichtlich resultierte der Rückstand aus
vorhandenen offenen Selbstbemessungsabgaben in Höhe von
€ 8.243,28 und der Einkommensteuerveranlagung 2000, die insgesamt zu
einer Nachbelastung von € 54.504,63 führte, der zum
Großteil durch Gutschriften aus den Veranlagungen 2001 und 2002,
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2001 sowie Saldozahlungen zwischen 17.
Jänner und 13. September 2002 in Höhe von € 4.746,78
vermindert wurde.
Im angefochtenen Bescheid vertrat das Finanzamt die
Meinung, der aushaftende Rückstand beruhe auf der
erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung und da kein Antrag auf
Erhöhung der Vorauszahlungen gestellt wurde, sei in der sofortigen und
vollen Entrichtung der Abgabennachforderungen keine erhebliche Härte zu
erblicken. Im Übrigen erschien auch die Einbringlichkeit gefährdet,
weil keinerlei Zahlungen geleistet wurden und der Bw. auch seinen steuerlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
In seiner Berufung führte der Bw. aus, der
Großkunde seines Unternehmens habe im Jahr 2001 vorzeitig die
Geschäftsverbindung rechtswidrig aufgelöst, was ihn gezwungen habe,
sein Gewerbe Ende 2001 ruhend zu melden und einen Rechtsstreit über
€ 700.000,00 zu beginnen, wobei auf das schriftliche Urteil gewartet
werde. Von der Gegenseite sei vorerst eine Vergleichssumme von € 100.000,00
angeboten worden, welche dann auf € 200.000,00 erhöht wurde. Er
sei in der Zwischenzeit ein Dienstverhältnis eingegangen und könne auf
Grund des geringen Einkommens, welches gerade zur Deckung der
Lebenshaltungskosten reiche, keine Zahlungen tätigen. Im Hinblick auf den
angebotenen Vergleich sei der aushaftende Rückstand als nicht
gefährdet anzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Neben der bisherigen Bescheidbegründung des
Erstbescheides seien vom Bw. keine ausreichenden zusätzlichen
Begründungen vorgebracht worden, die eine Änderung der
Zahlungserleichterung rechtfertigen würden. Im Vorlageantrag beantragte der
Bw. lediglich die Berufung zur Entscheidung an die zweite Instanz vorzulegen,
wobei weitere Gründe nicht geltend gemacht wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die Einkommens- und Vermögenslage anlangt, werden
aus den Veranlagungsakten folgende ergänzende Feststellungen
getroffen:
Der Bw. betrieb in der Zeit vom 1. April 1998 bis 31.
Dezember 2001 eine Werbeagentur. In der Zeit von 1998 bis 2000 wurden folgende
durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelte Gewinne erklärt:
|
Jahr
|
Schilling
|
€
|
1998
|
1.731.520,00
|
125.834,47
|
1999
|
2.926.445,00
|
212.673,05
|
2000
|
1.777.962,00
|
129.209,54
Im Jahr 2001 wurde die Gewinnermittlung auf Bilanzierung
umgestellt und der Bw. erzielte einen laufenden Verlust, der mit dem
Übergangsgewinn zu einem ausgeglichenen Ergebnis von S 370,00
(€ 26.89) führte. Das Geschäftsjahr 2002 endete mit einem
negativen Betriebsergebnis von € 62.197,00.
Die im Akt befindliche Eröffnungsbilanz per 1.
Jänner 2001 weist eine buchmäßige Überschuldung von
S 199.366,43 (€ 14.488,52) auf, die sich in der weiteren Folge in
der Schlussbilanz per 31. Dezember 2002 durch Entnahmen (unter anderem auch
für Personensteuern) auf € 165.428,93 erhöhte. Aus dem
erhellt, dass bereits in den Jahren 1998 und 1999 keine und im Jahr 2000
unzureichende Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden. Somit konnten
diese Mittel anderweitig verwendet werden. In Anbetracht dieses sich bereits
abzeichnenden besorgniserregenden Zustandes (Verlust des Hauptauftraggebers,
steigende Überschuldung) beantragte der Bw. nach Festsetzung der
Einkommensteuer 2000 am 15. Februar 2002 die erste Stundung.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das
Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein
müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem
anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037,
20.9.2001, 2001/15/0056). Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle)
Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Bw. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden
könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand
seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996,
93/13/0172, 20.9.2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche Notlage als
Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl.
VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989, 88/13/0100). Gegenständlich ist davon
auszugehen, dass einerseits aus der jahrelangen, mangelnden Vorsorge für
künftige Abgabenzahlungsverpflichtungen (keine Leistung von den Gewinnen
entsprechenden Vorauszahlungen) und andererseits der nunmehrige Verlust des
Hauptauftraggebers dazu geführt hat, dass der Bw. seinen
Zahlungsverpflichtungen mangels Folgeaufträgen, die letztendlich die
Schließung des Unternehmens bewirkt hat, nicht mehr nachkommen konnte. Auf
Grund der bereits erwähnten beachtlichen Überschuldung ist von
Einbringungsgefährdung auszugehen, zumal er keine anderweitigen
bankmäßigen Sicherheiten (Pfandrechte, taugliche Bürgen,
Sparbücher etc.) angeboten hat. Daran können auch die vom Bw.
reklamierten anhängigen Rechtsstreitigkeiten mit dem ehemaligen
Auftraggeber nichts ändern, zumal bestrittene Ansprüche kaum
realisierbar erscheinen. Im Übrigen bleibt - wie bereits angedeutet -
im Dunkeln, wofür die auch - nach Abzug der Steuerbelastung - beachtlichen
Gewinne verwendet wurden, zumal diese entsprechend der erklärten
Gewinnermittlungsart auch tatsächlich vereinnahmt wurden.
Abgesehen davon scheint es dem Abgabengläubiger nicht
zumutbar bis zur Vereinnahmung streitverfangener Ansprüche, die
selbstverständlich einer künftigen Besteuerung zu unterziehen
wären, abzuwarten, obwohl der gegenständliche Abgabenrückstand,
wie bereits ausgeführt, ausschließlich aus dem Verhalten des Bw.
(fehlende Einkommensteuervorauszahlungsfestsetzung aus Unkenntnis des
Abgabengläubigers, späte Einreichung der Steuererklärungen durch
Inanspruchnahme der Zufristungen für berufsmäßige
Parteienvertreter) herrührt, weshalb auch eine allfällige
Ermessensübung bei gedanklicher Annahme der Gesetzesvoraussetzungen negativ
zu entscheiden wäre, da dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung
gegenüber jenen Abgabenschuldnern führte, die ihren
Abgabenzahlungsverpflichtungen zeitnahe und pünktlich
nachkommen.
Daher war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-G/04
- Stammnummer
- 12582
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF