Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100141/2013
Liegt der Familienwohnsitz im Nahbereich des Beschäftigungsortes, können keine Aufwendungen für eine behauptete doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100141/2013vom 11.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beispiele für nicht abzugsfähige Literaturanwendungen sind (vgl Jakom, EStG, Tz 90 zu § 20 mit weiteren Judikaturnachweisen):
„Das neue deutsche Wörterbuch“, Belletristik, Nachschlagewerke allgemeiner Art, Landkarten, Reiseführer, Wörterbücher, Lexika, Wanderkarten und -bücher, Reise- und Kunstführer, Atlanten und Bildbände.
III.III Ö1 Hörerclub, Trolly
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Aufwendungen hinsichtlich der Rundfunkgebühr und Radiogebühr die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (VwGH vom 16.9.1992, 90/13/0291; VwGH vom 27.5.1999, 97/15/0142).
Außerdem muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH vom 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff zu § 20).
D) Erwägungen
I. Wohnsitz in Ort
Ein „Hauptwohnsitz“ in T, ist bei einem dauernden Innehaben einer Wohnung in X und dem gewöhnlichen Aufenthalt in X, wie sich dies aus der Beweiswürdigung – auf die Ausführungen zu Punkt B wird verwiesen –, dem Inhalt die Verwaltungsakte und der aufgenommenen und vorgelegten Beweise ergibt, ausgeschlossen. Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2007 in X und nicht in T.
Es war daher das Finanzamt Z als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2007 des Beschwerdeführers örtlich zuständig.
II. Familienwohnsitz in Ort
Ausgehend von der Beweiswürdigung – auf die Ausführungen zu Punkt B wird verwiesen –, hat zwischen dem Beschwerdeführer und A als seine Lebenspartnerin im Jahr 2007 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft, sowie eine gemeinsame Haushaltsführung bzw. eine Partnerschaft mit Kind in der von ihm und A gemeinsam gemieteten Wohnung in X, bestanden.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers und A war ebenfalls in X und nicht in T, weil es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar ist, wenn jemand behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in T zu haben um dort im Kreise seiner „Ursprungsfamilie“ – im Jahr 2007 nur Brüder – sowie mit seiner Lebenspartnerin A und wohl auch mit seiner am Datum geborenen Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, zu leben, wenn er gleichzeitig mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter in X in einer Wohnung gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt). In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt B verwiesen.
Daran vermögen auch nicht Reisen zu seinem weiteren Wohnsitz in T um dort das Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam zu gestalten und in standzuhalten oder sich dort zu erholen etwas zu ändern.
Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers lag somit im Jahr 2007 nicht außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort (Hu), sondern im Bereich seines Beschäftigungsortes in X, sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Fahrten nach T, die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können. Auf die Pflegebedürftigkeit des Vaters muss nicht mehr eingegangen werden, da diese im Jahr 2007 nicht mehr bestand. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Beschwerde zwar eine Änderung seiner Lebensumstände ab dem Tod seines Vaters angeführt aber keinerlei Schlussfolgerungen gezogen, wie dies durch die beantragte Absetzung von Aufwendungen für eine angebliche doppelte Haushaltsführung bewiesen wird.
III. Werbungkosten
III.I ISDN Anschluss
Das Aussaß der beruflichen Verwendung des privaten ISDN-Anschlusses wird, wie in den Vorjahren mit 50% des Aufwandes anerkannt.
III.II Fachliteratur
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die Audio Literatur zu MGMT Themen, Ausgaben für die englische Literatur sowie die sonstige MGMT Literatur sind Werke die von allgemeinem Interesse und für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind.
Die Aufwendungen sind daher nicht absetzbar.
III.III Ö1 Hörerclub, Trolly
Die geltend gemachten Aufwendungen für den Ö1 Hörerclub sowie den Trolly sind als Aufwendungen der Lebensführung auch wenn sie die zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Beschwerdeführers dienen, vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 umfasst und somit nicht abzugsfähig.
IV. Abweisung der Beschwerde (Berufung)
Die Beschwerde (Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 war daher abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
E) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren waren weder Rechtsfragen zu lösen noch fehlte es an der Rechtsprechung zu den strittigen Punkten. Daher ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Salzburg-Aigen, am 11. Oktober 2019
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Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienwohnsitzBeschäftigungsortdoppelte HaushaltsführungMittelpunkt der Lebensinteresseneheähnliche Gemeinschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100141/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100141.2013
- Stammnummer
- 125724
- Gültig
- 11.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF