Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400077/2018
Wiener Wettterminalabgabegesetz nicht notifizierungspflichtig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400077/2018vom 25.09.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Ausdruck "technische De-facto-Vorschriften" bezeichnet somit nicht die steuerlichen Maßnahmen selbst, sondern die damit verbundenen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften. Folglich können steuerrechtliche Vorschriften, die von keinen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" bzw. nicht als "technische Vorschriften" eingestuft werden.
Das WWAG dient auch nicht dazu, die Einhaltung des Wiener Wettengesetzes zu fördern, weil es für die Abgabenpflicht keine Rolle spielt, ob die Wettterminals dem Wiener Wettengesetz entsprechen bzw. ob eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz vorliegt, da mit der Wettterminalabgabe sämtliche Wettterminals belastet werden, unabhängig davon, ob diese nach dem Wiener Wettengesetz genehmigt worden oder genehmigungsfähig sind.
Da das WWAG gerade keinen Verweis auf andere Vorschriften - insbesondere nicht auf das Wiener Wettengesetz - beinhaltet, handelt es sich auch nicht um eine technische De-facto-Vorschrift.
Ergebnis:
Der Verfassungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 01.12.2018, E 1854/2018, fest, der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBI. für Wien 32/2016, liege in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden lägen, erfolge und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig sei, Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG-OO689-2016/0001/LAT), vermöge er nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot sei im WWAG weder angeordnet noch könne ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liege, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011).
Im Übrigen vermöge der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBI. für Wien 28/1996, idF LGBI. für Wien 32/2003, verletzt worden seien.
Zusammengefasst steht damit für den erkennenden Senat fest, dass es sich bei den Regelungen des WWAG nicht um eine technische Vorschrift iSd WNotifG bzw. der RL 2015/1535 handelt. Es bestand daher für das WWAG keine Notifizierungspflicht. Damit liegt weder die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des WWAG noch ein Verstoß gegen die RL 2015/1535 vor.
Dies hat zur Folge, dass der beschwerdeführenden Partei entgegen dem Vorbringen in den Beschwerden das WWAG sehr wohl entgegengehalten werden darf. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet.
Hinsichtlich der Festsetzung der Abgaben durch den Magistrat der Stadt Wien ist aber Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 6 Abs. 1 WWAG gilt die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1 WWAG) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Wettterminalabgabe ist jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe setzt nach § 201 Abs. 1 BAO stets voraus,
dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder
dass der Abgabepflichtige, obwohl er hiezu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt.
Die beschwerdeführende Partei hat im gegenständlichen Fall die Wettterminalabgabe selbst berechnet und entrichtet und erst danach die Anträge gestellt, die Abgabe mit Null festzusetzen. Da sich aber nach Ansicht des erkennenden Senates die selbstberechneten Beträge als richtig erweisen, sind die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung nicht gegeben. Die Anträge auf Festsetzung der Abgabe mit Null sind daher vielmehr als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob das WWAG notifizierungspflichtig ist, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist daher zulässig.
Wien, am 25. September 2019
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- RL 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1
- WNotifG, Wiener Notifizierungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1996
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400077/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400077.2018
- Stammnummer
- 125590
- Gültig
- 25.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF