Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400077/2018
Wiener Wettterminalabgabegesetz nicht notifizierungspflichtig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400077/2018vom 25.09.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Radschek und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Elfriede Murtinger, Gregor Ableidinger und Dr. Franz Kandlhofer im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten durch Paar Martin & Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), Wiedner Hauptstraße 46/6, 1040 Wien, über nachfolgend angeführte Beschwerden gegen die im Folgenden angeführten Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom jeweils angeführten Tag zu den jeweils angeführten Zahlen:
Beschwerde vom 03.10.2017 gegen den Bescheid vom 04.09.2017,
MA 6/ARL - 677595/2017 E,
betreffend Festsetzung der Wettterminalabgabe für August 2017;
Beschwerde vom 21.11.2017 gegen den Bescheid vom 19.10.2017,
MA 6/ARL - 856480/2017 E,
MA 6/ARL - 867952/2017 E,
betreffend Festsetzung der Wettterminalabgabe für September und Oktober 2017;
Beschwerde vom 13.06.2019 gegen den Bescheid vom 10.05.2019,
MA 6/ARL - 955945/2017, MA 6/ARL - 345060/2019, MA 6/ARL - 34772/2018,
MA 6/ARL - 192180/2018, MA 6/ARL - 192782/2018, MA 6/ARL - 345068/2019,
MA 6/ARL - 345076/2019, MA 6/ARL - 584579/2018, MA 6/ARL - 584578/2018,
MA 6/ARL - 759903/2018, MA 6/ARL - 760286/2018, MA 6/ARL - 963950/2018,
MA 6/ARL - 345109/2019, MA 6/ARL - 1055651/2018, MA 6/ARL - 301857/2019,
MA 6/ARL - 301865/2019, MA 6/ARL - 301882/2019,
betreffend Festsetzung der Wettterminalabgabe für November 2017 bis März 2019 in der Sitzung am 04.09.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden folgendermaßen abgeändert:
Die Anträge auf Festsetzung der Wettterminalabgabe für die Monate August 2017 bis März 2019 werden als unbegründet abgewiesen. Eine Festsetzung der Wettterminalabgabe für die betreffenden Zeiträume hat zu unterbleiben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Gesellschaft hielt im Streitzeitraum in ihren Betrieben im Gebiet der Stadt Wien Wettterminals, die von ihr zur Wettterminalabgabe angemeldet wurden. Die erklärten Beträge wurden auch entrichtet.
In der Folge beantragte die beschwerdeführende Partei die Rückerstattung der entrichteten Beträge und die Festsetzung der Wettterminalabgabe mit 0,00 Euro, weil ihrer Ansicht nach keine Pflicht bestehe, für die angemeldeten Geräte eine Wettterminalabgabe zu bezahlen.
Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb der Magistrat der Stadt Wien die bereits von der beschwerdeführenden Partei als Aufstellerin der in den einzelnen Bescheiden genannten Wettterminals entrichtete Wettterminalabgabe mit der Begründung vor, diese hätte die Steuerpflicht bestritten und die Abgabe nachträglich mit Null erklärt, weshalb die Abgabe nunmehr gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen sei.
Dagegen richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, die mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet abgewiesen wurden, und deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung rechtzeitig beantragt wurde.
Die von den Parteien in ihren Schriftsätzen und in der antragsgemäß am 04.09.2019 abgehaltenen mündlichen Verhandlung jeweils vertretenen Standpunkte werden im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben:
Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei:
Die beschwerdeführende Partei vertritt den Standpunkt, beim Gesetz über die Einhebung einer Wettterminalabgabe, LGBl. Nr. 32/2016 idgF. (WWAG) handle es sich um eine technische Vorschrift, welche nach den Vorschriften der RL 2015/1535 vom 09.09.2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (in der Folge: RL 2015/1535) bzw. des Wiener Notifizierungsgesetzes (in der Folge: WNotifG) bei der Europäischen Kommission notifiziert hätte werden müssen. Dies sei tatsächlich jedoch nicht geschehen.
Im Einzelnen wird dazu Folgendes ausgeführt:
Erst am 13.05.2016 sei mit LGBl. für Wien 2016/26 das neue Wiener Wettengesetz
kundgemacht worden. Dieses sei gemäß seinem § 30 Abs. 1 mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt, sohin am 14.05.2016, in Kraft getreten. In § 31 Wiener Wettengesetz werde darauf hingewiesen, dass das Wiener Wettengesetz gemäß der RL 2015/1535 notifiziert worden sei. Ein Wettterminal im Sinne des Wiener Wettengesetzes sei eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermögliche (§ 2 Z 8 Wiener Wettengesetz).
Das Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), welches am 04.07.2016 kundgemacht worden sei, sei gemäß § 10 WWAG am 01.09.2016 in Kraft getreten. Anders als im Wiener Wettengesetz, werde das Wettterminal im WWAG als Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort definiert, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder einem Totalisateur verbunden sei und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche. Gemäß dem lnitiativantrag, der dem WWAG zugrunde liege, sei hinsichtlich der Begriffsbestimmungen bewusst nicht an das Wiener Wettengesetz angeknüpft worden (LG-00689-2016/0001/LAT). Zweck der Besteuerung von Wettterminals sei, wie sich aus dem bezeichneten lnitiativantrag ergebe, "diese Form der Wetten zurückzudrängen", weil diese eine erhöhte Suchtgefahr bergen würde.
An diese Begriffsbestimmung knüpfe das WWAG an. Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien sei eine Wettterminalabgabe von 350,00 Euro je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat zu entrichten (§§ 1 und 3 WWAG).
Im Gegensatz zum Wiener Wettengesetz sei das WWAG nicht notifiziert worden, obwohl eine diesbezügliche Notifizierungspflicht hinsichtlich des Wettterminalbegriffs bestanden hätte. Bei der Begriffsdefinition des Wettterminals handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535 und des korrespondierenden § 2 Z 7 Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG).
Eine solche "technische Vorschrift" liege - soweit hier von Bedeutung - vor, bei
"sonstigen Vorschriften" (Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, § 2 Z 4 WNotifG) oder
"Vorschriften betreffend Dienste" (Art. 1 Abs. 1 lit. e RL 2015/1535. § 2 Z 5 WNotifG),
welche die Verwendung (des Erzeugnisses) und/oder die Einbringung des Dienstes betreffend und
rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien.
WWAG als "sonstige Vorschrift" iSd Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535:
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei den Vorschriften betreffend die Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", weil die Wettterminalabgabe zum Schutz der Verbraucher erlassen worden sei (Schutz vor Sucht) und den zeitlichen Bereich nach lnverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffe. Dementsprechend habe auch der EuGH ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet seien, die Vermarktung von Glücksspielautomaten zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, RS C-213/11 u.a., Fortuna Rn 35ff). Gehe man - entsprechend der gesetzgeberischen Intention - davon aus, die Wettterminalabgabe solle Wettterminals zurückdrängen, indem deren Verwendung durch Abgaben unattraktiv gemacht werde, so könne kein Zweifel daran bestehen, dass diese Maßnahme die Vermarktung der Wettterminals erheblich beeinträchtige. Durch die hohe Abgabenlast auf Wettterminals würden in Hinkunft kaum mehr Wettterminals verwendet und angeschafft werden, weshalb deren Vermarktung wesentlich erschwert werde.
Die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinen Beschlüssen zum WWAG, wonach der primäre Zweck der Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe, könne nicht nachvollzogen werden. In den Materialien zum WWAG fänden sich nur Ausführungen dazu, dass die Abgabe zum Schutz der Wettkunden erforderlich sei. Mit keinem einzigen Wort werde die Beschaffung von Einnahmen thematisiert. Vielmehr werde sogar darauf verwiesen, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn man statt eines Verbots von Wettterminals, die Abgabenbelastung erhöhe, um eine Verringerung der Anzahl an Wettterminals zu erreichen. Aus dem Umstand, dass nun tatsächlich die Abgabenhöhe nicht mit einem Betrag festgesetzt worden sei, der faktisch ein Verbot von Wettterminals bedeuten würde, könne keine primäre Einnahmenerzielungsabsicht des Landes abgeleitet werden. Offenkundig sei die Abgabenhöhe nämlich mit 350,00 Euro pro Monat und Gerät festgesetzt worden, um allen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu
genügen. Selbst wenn man aber annehmen wollte, die Wettterminalabgabe diene (auch) der Beschaffung von Einnahmen, so müsse man unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien jedenfalls von einem primären Verbraucherschutzgedanken des Gesetzgebers ausgehen.
Aber auch wenn man wie der Verfassungsgerichtshof davon überzeugt sei, die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung, so müsse man zumindest davon ausgehen, die Abgabe diene ebenfalls dem Schutz der Verbraucher. Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 verlange für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" lediglich, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei. Es werde weder gefordert, dass der alleinige Zweck der Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, noch werde ein gewisses Ausmaß an Absichten des Gesetzgebers gefordert. Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 werde nicht zum Ausdruck gebracht, ein bestimmter Zweck müsse vorherrschen, sondern beziehe sich der Begriff auf die Termini "Verbraucher" und "Umwelt". Das erhelle sich insbesondere durch einen Vergleich mit anderen Sprachfassungen des Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535. So lautet letztere Bestimmung etwa in der französischen Fassung auszugsweise wie folgt:
"(autre exigence», une exigence, autre qu'une spécification technique, imposée a l'égard d'un produit pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement, .. ."
Gleiches Bild zeichne die englische Fassung:
"'other requirements' means a requirement, other than a technical specification, imposed on a product for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment,.."
Für den Fall, das BFG vermöge sich der hier aufgezeigten Auslegung der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen rege die Beschwerdeführerin an, das BFG möge dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegen:
"Ist Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 dahingehend auszulegen, dass von dieser Definition nur Vorschriften erfasst werden, die primär oder vorwiegend zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden?"
Die Vorschriften betreffend die Wettterminalabgabe beträfen den Lebenszyklus nach lnverkehrbringen der Wettterminals, da die Abgabenpflicht an die Aufstellung und das Halten von Wettterminals - also an einen Zeitpunkt, indem das Wettterminal schon im Verkehr sei- anknüpfe. Ein Wettterminal liege überhaupt nur vor, wenn damit einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werde. Ohne Zweifel sei daher durch die Wettterminalabgabe der zeitliche Bereich nach lnverkehrbringen der Wettterminals und nicht jener vor lnverkehrbringen (z.B. Produktion) erfasst.
Der EuGH habe bezüglich Glücksspielautomaten bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet seien, die Vermarktung (von Glücksspielautomaten) zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11ua, Fortuna Rn 35ff). Die Besteuerung von Wettterminals dränge mit Sicherheit die Vermarktung von Wettterminals zurück, zumal deren Verwendung durch die hohe Steuerlast von 350,00 Euro pro Wettterminal und Monat für
Wettunternehmer unattraktiv werde. Genau dies sei im Übrigen auch die Intention des Landesgesetzgebers. Wettunternehmer würden aufgrund der hohen Steuerlast in Hinkunft keine Wettterminals mehr kaufen, weshalb deren Vermarktung durch die Wettterminalabgabe negativ beeinflusst werde.
Das BFG sei in einem anderen Fall fälschlich von einer mangelnden Anwendbarkeit der RL 2015/1535 auf das WWAG ausgegangen und habe diesbezüglich auf "§ 6 der EU-Richtlinie 2015/1535" (gemeint wohl: Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535) verwiesen, der wie folgt laute:
"Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben."
Anders als das BFG im dortigen Verfahren (ohne nähere Begründung) vermeint habe, sei die Ausnahme des Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 hier nicht einschlägig. Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 nehme nämlich nur Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei der Verwendung von Erzeugnissen maßgeblich seien, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Richtlinie aus. Die Wettterminalabgabe ziele jedoch nicht auf einen Schutz von Personen bei der Verwendung der Wettterminals ab, sondern möchte die Verwendung der Erzeugnisse insgesamt verhindern. Durch die Wettterminalabgabe solle eben nicht die Bedienung der Wettterminals durch Wettkunden ungefährlicher gemacht werden, sondern sollten diese insgesamt vom Markt verdrängt werden.
Hinzu komme, dass Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 nur für solche Maßnahmen eine Richtlinienanwendungsausnahme vorsehe, die "keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse" hätten. Das BFG habe nun bereits in einem vergleichbaren Fall gemeint, die zitierte Wortfolge sei eng dahingehend auszulegen, dass Maßnahmen, welche bloß Auswirkungen auf die Vermarktung, nicht aber auf das Erzeugnis selbst hätten, von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen wären. Das BFG habe es freilich unterlassen, darzulegen, wann es überhaupt von einer Auswirkung auf ein Erzeugnis ausgehe. Richtig sei jedoch, dass eine Auswirkung auf ein Erzeugnis im Sinne des Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 auch dann vorliege, wenn "bloß" die Vermarktung eines Erzeugnisses erschwert werde. Das ergebe sich schon aus dem Zweck der RL 2015/1535, die der Einfuhr neuer Handelsbeschränkungen durch die Normierung von Informationspflichten zuvorkommen möchte (vgl. dazu VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102). Auch jede Erschwerung der Vermarktung eines Erzeugnisses bedeute eine Beschränkung des freien Handels beziehungsweise könne eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung bedeuten.
Des Weiteren sei die bezeichnete Auslegung des Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 durch das BFG auch mit der Definition der "sonstigen Vorschrift" in Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 nicht vereinbar. "Sonstige Vorschriften" wären, wenn man von der engen Auslegung des BFG ausgehe, fast immer vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 ausgenommen, obwohl die sonstige Vorschrift unter anderem sogar darüber definiert werde, dass sie die Vermarktung eines Erzeugnisses beeinflusse. Mit anderen Worten müsste man sich fragen, weshalb Vorschriften für Erzeugnisse zum Schutz von Verbrauchern, welche die Vermarktung eines Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können, überhaupt in Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 als "sonstige Vorschriften" (und damit als potentielle notifizierungspflichtige "technische Vorschriften") genannt würden, wenn sie ohnehin gemäß Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wären.
Sollte das BFG sich nicht ohnehin der hier aufgezeigten Auslegung des Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 anschließen, werde angeregt, dieses möge dem EuGH nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen:
"1.
Ist Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 dahingehend auszulegen, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge zum Schutz von Personen, nicht von der RL 2015/1535 erfasst sind, wenn diese Maßnahmen die Verwendung der Erzeugnisse durch die zu schützenden Personen betreffen und diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben? Ist Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 dahingehend auszulegen, dass eine monatliche Abgabe für das Halten von Wettterminals in der Höhe von 350,00 Euro pro Wettterminal eine Maßnahme zum Schutz von Personen bei der Verwendung von Erzeugnissen ist?
2.
Ist Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 dahingehend auszulegen, dass eine monatliche Abgabe für das Halten von Wettterminals in der Höhe von 350,00 Euro pro Wettterminal keine Auswirkungen auf Wettterminals hat? "
Unrichtig sei weiters die vom BFG in der Vergangenheit bereits einmal vertretene Ansicht, die Wettterminalabgabe erfasse nicht den Lebenszyklus der Wettterminals nach dem lnverkehrbringen.
Mit dem Anknüpfen an den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach Inverkehrbringen stelle der europäische Gesetzgeber lediglich klar, dass Vorschriften über die Herstellung, die Art des Inverkehrbringens, etc., also solche die den zeitlichen Bereich vor dem Inverkehrbringen beträfen, keine "sonstigen Vorschriften" darstellten. Da im hier vorliegenden Fall der zeitliche Bereich nach dem Inverkehrbringen betroffen sei, liege - entgegen der Ansicht des BFG - eine "sonstige Vorschrift" vor. Der "Lebenszyklus" eines Wettterminals sei durch die Wettterminalabgabe auch insoweit "betroffen", als die Wettterminalabgabe dazu führen könne, dass Wettterminals nicht mehr verwendet, entsorgt oder verändert würden, sodass für sie keine Abgabepflicht mehr bestehe. Die Richtigkeit dieser Ansicht bestätige sich schon dadurch, dass der EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache Fortuna ebenfalls davon ausgegangen sei, dass ein teilweises Automatenverbot eine Vorschrift darstelle, die den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffe (Rn 35ff). Ein (teilweises) Verwendungsverbot für Automaten habe schließlich dieselben Auswirkungen auf den Lebenszyklus eines Erzeugnisses wie eine erhöhte Abgabenbelastung. Beide Regelungen würden bewirken, dass die Erzeugnisse nach Inverkehrbringen weniger gut verkauft werden könnten, nicht mehr in derselben Weise verwendet oder gar entsorgt oder verändert würden.
Anders als das BFG vermeine, knüpfe die Wettterminalabgabe außerdem sehr wohl an den Gebrauch der Wettterminals durch den Wettunternehmer (nicht jedoch den Wettkunden) an. Der Wettunternehmer "gebrauche" die Wettterminals dazu, Personen die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Das BFG möge dem Europäischen Gerichtshof nachstehende Frage zur Vorabentscheidung
vorlegen:
"Ist Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 dahingehend auszulegen, dass eine Abgabepflicht für das Halten von Wettterminals in der Höhe von 350,00 Euro eine Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem lnverkehrbringen betrifft? Steckt die Bezugnahme auf den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach dem lnverkehrbringen nur den zeitlichen Bereich für das Vorliegen einer ,sonstigen Vorschrift' ab, oder kann eine Abgabenvorschrift für das Halten von Wettterminals niemals den Lebenszyklus eines Erzeugnisses betreffen?"
Zusammengefasst handle es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe für das Halten von Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung für die Verwendung des Erzeugnisses zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor. Dieser Beurteilung stehe die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Berlington nicht entgegen, weil der EuGH dort nur ganz konkret zu beurteilen gehabt habe, ob eine Steuer für Spielautomaten eine "technische De-facto-Vorschrift" im Sinne des damaligen Art. 1 Abs. 11 dritter Gedankenstrich darstelle (Rn 22, Frage 6; Rn 94). Das habe der EuGH verneint, weil die zu beurteilenden steuerrechtlichen Vorschriften von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet gewesen seien, deren Einhaltung sie sicherstellen hätten sollen (Rn 97).
Das WWAG samt seiner Definition des Wettterminals sei als Landesgesetz rechtlich verbindlich und zu beachten. Bei Nichtbeachtung drohe eine Verwaltungsstrafe (§ 8 WWAG) und könne die Behörde nicht entrichtete Abgaben zwangsweise einbringlich machen.
Die Wettterminalabgabe, die an das Halten des Wettterminals anknüpfe, betreffe die Verwendung und das lnverkehrbringen des Wettterminals. Mit dem Wettterminalabgabegesetz solle dafür gesorgt werden, dass weniger Wettterminals verwendet und in Verkehr gebracht würden.
WWAG als "Vorschrift betreffend Dienste" iSd Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535:
Lege man das Augenmerk auf die an den Wettterminals erbrachte Dienstleistung, so sei das Wiener Wettterminalabgabegesetz unter diesem Gesichtspunkt als "Vorschrift betreffend Dienste" anzusehen. Der Wettabschluss mit einem Nicht-Buchmacher mittels Wettterminal stelle eine gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung dar (Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/15359): Das WWAG treffe Regelungen hinsichtlich des Betriebes des "Dienstes" Wettabschluss mittels Wettterminals, beziehungsweise über den Erbringer des Dienstes, als im Ergebnis der Wettabschluss mittels Wettterminals besteuert und damit zurückgedrängt werde.
Zusammengefasst handle es sich beim Wiener Wettterminalabgabengesetz und im Besonderen bei der Definition des Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung im Rahmen der Verwendung von Wettterminals zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor. Lege man das Augenmerk auf den Wettabschluss mittels Wettterminals, so sei die Wettterminalabgabe bei Erbringung eines Dienstes beachtlich.
Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 hätten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der "technischen Vorschrift" führe. Diese könne dem Einzelnen daher nicht entgegengehalten werden (vgl. zur Vorgängerbestimmung Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG: EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN).
Mangels Anwendbarkeit des Wettterminalabgabegesetzes, insbesondere aber der Definition des Wettterminals auf die Antragstellerin, bestehe keine Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe und seien die entrichteten Abgaben rechtsgrundlos geleistet worden. Da die Notifizierungspflicht im Gesetzgebungsprozess augenscheinlich nicht erkannt worden sei, sei das WWAG im Übrigen auch gemessen an § 5 Abs. 2 WNofitG verfassungswidrig.
Rechtsansicht des Magistrates der Stadt Wien:
Der Magistrat der Stadt Wien vertritt zusammengefasst folgende Rechtsansicht:
Sinn und Zweck der RL 2015/1535:
Die RL 2015/1535 sei nach ihrem Wortlaut insbesondere auf die Artikel 114, 337 und 43 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt. Der Zweck der Richtlinie sei u.a. in den Erwägungsgründen der Richtlinie niedergelegt. Diesen zufolge sei das Notifizierungsverfahren ein Instrument zur Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarktes in der Union.
Es sei anzumerken, dass der Europäischen Union im Bereich der Steuern nur in Randbereichen ein Harmonisierungsauftrag zukomme.
Art. 114 Abs. 2 AEUV, auf den sich die RL 2015/1535 explizit stütze, nehme explizit Steuern aus, weshalb diese damit grundsätzlich auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/1535 fielen. Vom Harmonisierungsauftrag nach Art. 114 AEUV sei die gegenständliche Wettterminalabgabe sohin nicht umfasst.
Die Regelung der Wettterminalabgabe im WWAG berühre keine Kompetenz der Union, da sie keine Binnenmarktregelung sei und auch keine technische Vorschrift darstelle, sondern eine reine Steuermaßnahme, sohin die Besteuerung bestehender Sachverhalte vorsehe, ohne diese selbst zu regeln. Dass Steuern immer wirtschaftliche Auswirkungen haben (können), mache diese nicht per se zu Handelshemmnissen iSd der RL 2015/1535 bzw. werde mit ihnen nicht per se die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit verletzt.
Das Steuerrecht sei in der Europäischen Union grundsätzlich eine Angelegenheit der Mitgliedstaaten und gehöre zu den Kernbereichen staatlicher Souveränität. Das Kapitel "Steuerliche Vorschriften" enthalte ein Verbot steuerlicher Diskriminierung (Art. 110 AEUV) und einen Harmonisierungsauftrag für die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und die sonstigen indirekten Steuern (Art. 113 AEUV), soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig sei. Die indirekten Abgaben seien produktbezogen und damit unmittelbar preiswirksam. Nach Ansicht der Vertragsverfasser seien es in erster Linie die produktbezogenen Abgaben, die Marktfreiheiten beeinträchtigen und den Wettbewerb verzerren könnten.
Der Binnenmarkt umfasse die Marktfreiheiten und den Schutz vor Wettbewerbsverfälschungen. Eine Wettbewerbsverfälschung auf dem Binnenmarkt liege vor, wenn staatliche Maßnahmen die Produktions- und Absatzbedingungen im Binnenmarkt derart beeinflussen, dass Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten besonders bevorteilt würden. Nicht jede Verfälschung löse allerdings eine zu vermeidende
Verzerrung aus. Vorausgesetzt werde eine (potenzielle) spürbare Störung des Wettbewerbs im Binnenmarkt. Auslöser dieser Störung müsse eine Unterschiedlichkeit nationaler Normen sein. Die Verzerrung müsse besonders schwerwiegend sein. Die Gravität werde zB dann gegeben sein, wenn eine Regelung tatsächlich in merklichem Umfang Einfluss auf die Standortentscheidung von Unternehmen nehme. Die direkten Steuern seien in den Harmonisierungsauftrag des Art. 113 AEUV nicht einbezogen; ihre
Angleichung sei aber auf der Grundlage von Art. 115 AEUV sowie auch auf Grund der Art. 116 und 352 AEUV möglich und auch teilweise in Angriff genommen worden.
Art. 115 AEUV knüpfe die Rechtsangleichungskompetenz an eine unmittelbar/direkte Auswirkung von nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes an. Es müsse sich um eine spürbare Einflussnahme innerstaatlicher Vorschriften auf den Binnenmarkt handeln. Die Unterschiedlichkeit der nationalen Normen bleibe im Übrigen unangetastet.
So halte der EuGH bspw. in seinem Urteil vom 8.9.2010, C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Rn. 69, fest, dass der Sektor der (über das Internet angebotenen) Glücksspiele in der Gemeinschaft nicht harmonisiert sei, weshalb die Mitgliedstaaten das Schutzniveau selbst bestimmen könnten, woraus sich zwangsläufig unterschiedliche Marktbedingungen ergeben könnten.
Da es zur Besteuerung von Wettterminals keine Harmonisierung gebe bzw. keine Richtlinie ergangen sei, verbleibe die diesbezügliche Regelungsbefugnis bei den Mitgliedstaaten. Dies folge etwa aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 7 AEUV), Art. 1 Abs. 2 und 3 der RL 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (SystemRL) und Art. 401 der RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MehrwertsteuersystemRL). Gemäß Art. 401 RL 2006/112/EG hindere diese RL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sei.
Das Steuersystem der Mitgliedstaaten falle nicht in den Anwendungsbereich der RL 2015/1535. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht verpflichtet, der Europäischen Kommission nach der RL 2015/1535 alle ihre Steuervorschriften vorab zu melden, sondern nur technische Vorschriften, die aber gegenständlich nicht vorlägen.
Zur Legaldefinition des Wettterminals im § 2 Z 1 WWAG:
Mit der Legaldefinition des Begriffes "Wettterminal erfolge keine technische Festlegung von Produktmerkmalen, Dienstleistungsmerkmalen oder dergleichen. Es handle sich nicht um eine gesetzliche Regelung der Produktgestaltung, -vermarktung etc., sondern um eine tatbestandsmäßige Anknüpfung an bestehende, in der Realität vorliegende Sachverhaltselemente, nämlich das Halten von Geräten zum Zwecke der Ermöglichung von Wettvermittlungen/Wettabschlüssen, wobei die Geräte selbst im WWAG eben nicht technisch spezifiziert, sondern lediglich einer Steuer unterworfen würden.
Es erfolge mit dem WWAG weder eine Einschränkung auf die Verwendung bestimmter Geräte, noch eine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung der Geräte zu einem ausschließlichen Zweck.
Die Begriffsbestimmungen seien per definitionem keine technische Vorschrift (für
Wettterminals). Auch das Wiener Wettengesetz sei nicht wegen seiner Begriffsbestimmungen sondern wegen seinem Wettreglement samt Verboten, Schutzbestimmungen und Bewilligungspflichten (vgl. §§ 3, 4 und 25 Wiener Wettengesetz) notifiziert worden.
Eine Notifizierungspflicht für das WWAG als Steuervorschrift sei von Wien nach eingehender Prüfung mangels Vorliegens einer technischen Vorschrift als nicht erforderlich erachtet worden.
Die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung, wie dies auch der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss E 3958/2018 ausgesprochen habe. Dieses Kriterium sei ein Wesen jeder Abgabe. Mit einer Abgabe könnten von Verfassungs wegen auch - sohin zusätzlich zur fiskalischen Zielsetzung - andere Zwecke (z.B. Lenkungszwecke) verfolgt werden.
Die mit jeder Steuer verbundene Eingriffswirkung, die sich auch in einer Zurückdrängung der Geräte bemerkbar machen könne (weil sie z.B. aus Sicht des jeweiligen Unternehmers u.U. nicht mehr finanziell lukrativ genug seien) - sei gegenständlich vom Gesetzgeber als sachlich gerechtfertigt gewertet worden (unter Rückgriff auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Vergnügungssteuer bei Spielautomaten, wie aus dem Initiativantrag zum WWAG erkennbar sei). Die Zurückdrängung der Wettterminals sei
jedoch nicht der Hauptzweck der Abgabe, sondern eine eventuell eintretende Nebenfolge und hänge dies auch von den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionen und Vorstellungen des jeweiligen Steuerschuldners ab. Auch müsse die Anzahl der Wettterminals bzw. deren Schwankungen nicht zwingend (ausschließlich) mit der Abgabehöhe zu tun haben (siehe z.B. den Initiativantrag zur letzten Novelle des OÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015).
Hauptzweck der Einführung der Wettterminalabgabe sei die Ausschöpfung des
Abgabenerfindungsrechtes der Länder im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.638/2012 und die damit verbundene Abdeckung eines Teils des bestehenden Finanzbedarfes der Stadt Wien insbesondere nach dem Wegfall der Vergnügungssteuer für legale Spielautomaten durch die Novelle LGBI. für Wien Nr. 63/2016 gewesen.
Die Einführung einer neuen Abgabe sei sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der
Ausgestaltung am Gleichheitssatz gemessen worden. Die Ausführungen im Initiativantrag bezögen sich auf die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in Bezug auf die Wahl des Steuergegenstandes (Halten eines Wettterminals in Ergänzung zur Vergnügungssteuer auf Geldspielapparate in Konsequenz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.538/2012) und dessen Höhe.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 19.638/2012, seien vom Wiener Landesgesetzgeber auch die Argumente für die sachliche Rechtfertigung der Abgabe und deren Höhe entnommen worden. Weitere Argumente seien aus den anderen Bundesländerregelungen übernommen worden.
Das Land Wien habe somit wie andere Bundesländer auch von seinem Abgabenerfindungsrecht Gebrauch gemacht und überdies einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Abgabe wesentlich geringeren Steuersatz als die anderen Bundesländer in Bezug auf die Besteuerung von Wettterminals und im Vergleich zur Wiener Glücksspielautomatenabgabe gewählt.
Mit der Erlassung des WWAG sei gerade kein Verbot oder eine Erdrosselung der Steuerquelle beabsichtigt gewesen, wie dies auch der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss E 3958/2018 ausgesprochen habe.
Die Wiener Wettterminalabgabe sei weder zum Zeitpunkt ihrer Einführung noch sei sie derzeit die höchste Bundesländerbesteuerung von Wettterminals in Österreich. Derzeit betrage die Steuer je Apparat und Kalendermonat in der Steiermark 175 Euro (§ 3 Stmk Wettterminalabgabegesetz 2018), in OÖ höchstens 250 Euro (§ 2 Abs. 2 OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 2015) und in Vorarlberg 700 Euro (§ 3 Abs. 4 Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg). In der Datenbank der
Europäischen Kommission zu Notitizierungen habe keine Notifizierung dieser Abgaben aufgefunden werden können.
Auch der Verfassungsgerichtshof spreche in seinem Beschluss E 3958/2018 im Ergebnis von keiner prohibitiven Höhe des WWAG und erkenne keine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte.
Der Finanzbedarf sei vom Wiener Gesetzgeber als gegeben betrachtet und bekannt vorausgesetzt worden, weshalb sich dazu auch keine expliziten Ausführungen im Initiativantrag fänden. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um eine Abgabe zur Deckung des Finanzbedarfes von Wien handle. Initiativanträge wiesen überdies zumeist keine bis nur geringe Erläuterungen auf, gegenständlich v.a. zu den in Betracht kommenden Gleichheitsfragen.
Steuerobjekt sei nicht der Wettabschluss/die Wettvermittlung, sondern das Halten eines Gerätes (§ 1 WWAG). Der Steuersatz sei mit fixen Monatsbeträgen festgesetzt, sohin unabhängig von der tatsächlichen Intensität der Inanspruchnahme und unabhängig vom Abschluss/von der Vermittlung der einzelnen Wetten (§ 3 WWAG).
Technische Spezifikation iSd § 2 Z 2 WNotifG:
Bei der Legaldefinition des Wettterminals im WWAG handle es sich nicht um eine technische Vorschrift, da sie keine Erzeugnismerkmale vorschreibe. Vielmehr würden lediglich die Abgabepflicht bzw. in Zusammenschau mit dem Abgabentatbestand des § 1 WWAG die Voraussetzungen für die Abgabepflicht festgelegt. Es handle sich somit um Abgabenvorschriften. Die Wettterminaldefinition stelle keine Zulassung-, Verwendung- oder Vermarktungsvorschrift dar. Daher ergäben sich auch keine Einschränkungen des freien Warenverkehrs. Da keine Erzeugnismerkmale normiert würden, handle es sich auch nicht um eine technische De-facto-Vorschrift. Selbst bei Annahme einer solchen wäre diese nicht mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden, die die Einhaltung einer technischen Spezifikation oder Vorschriften betreffend Dienste förderten.
Das WWAG diene als spielerschutzfördernde Regelung und unterliege daher der Ausnahme für Systeme sozialer Sicherheit.
Die Wettterminalabgabe besteuere nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung, lege jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst fest.
Der Begriff "technische Spezifikation" setze nach der Rechtsprechung voraus, dass sich die nationale Maßnahme auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche beziehe und daher eines der Merkmale für Erzeugnis vorschreibe (EuGH Rs M. und S.). Wenn eine nationale Maßnahme Voraussetzungen für die Gründung von Unternehmen - wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machten - vorsehe, stellten diese Voraussetzungen keine technischen Spezifikationen dar (EuGH Rs Lindberg).
Nachdem weder die Legaldefinition des § 2 Z 1 WWAG noch die Regelung des Abgabentatbestand in § 1 WWAG eine Zulassungs-, Verwendungs- oder Vermarktungsvorschrift darstellten, ergäben sich auch keine Einschränkungen des freien Warenverkehrs (VwGH 2011/07/0012 zum Altlastenbeitrag als Abgabe, der nicht den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffe).
Mit der Wettterminaldefinition erfolge keine technische Festlegung von Produktmerkmalen, Dienstleistungen oder dergleichen. Es handle sich nicht um eine gesetzliche Regelung der Produktgestaltung, -vermarktung etc., sondern um eine tatbestandsmäßige Anknüpfung an bestehende, in der Realität vorliegende Sachverhaltselemente, nämlich das Halten von Geräten zum Zweck von Wettvermittlungen bzw. Wettabschlüssen, wobei die Geräte selbst nicht technisch spezifiziert, sondern lediglich einer Steuer unterworfen würden. Es erfolge daher weder eine Einschränkung auf die Verwendung bestimmter Geräte, noch eine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung der Geräte zu einem ausschließlichen Zweck. Es gehe sohin nicht um die Frage der Regelung eines Bewilligungs- bzw Konzessionssystems bzw. einer behördlichen Regelung einer Tätigkeit, sondern ausschließlich um eine Besteuerung einer Tätigkeit.
Vorschrift betreffend Dienste iSd § 2 Z 2 und Z 5 WNotifG:
Die Wettterminaldefinition im WWAG stelle keine Regelung betreffend Dienste dar. Die Legaldefinition des § 2 Z 1 WWAG und der Abgabentatbestand des § 1 WWAG zielten weder auf den Zugang zu den Diensten, noch stellten sie auf spezielle Bedingungen für deren Betreiben ab. Eine speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielende Regelung liege somit nicht vor. Wenn überhaupt eine Auswirkung auf die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der RL 2015/1535 vorliege, wäre diese lediglich indirekt und im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste zu sehen, die nicht vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 erfasst seien. Der Magistrat der Stadt Wien verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des EuGH Rs Ince.
Nach der Rechtsprechung des EuGH werde nicht einmal die Normierung einer Erlaubnispflicht oder sonstiger Voraussetzungen für die Niederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen als Vorschrift betreffend Dienste gewertet (EuGH Rs M. und S.). Aufgrund der Anzahl der in Wien gehaltenen Wettterminals liege auch keine wesentliche Beeinflussung in Bezug auf die Art und die Vermarktung dieser Erzeugnisse vor.
Da keine Dienste der Informationsgesellschaft besteuert würden, liege keine technische Vorschrift vor. Es werde nicht der Zugang zu Diensten oder deren Betrieb geregelt. Die Steuer ziele darauf auch nicht ab, sie bezwecke nicht die Förderung von Diensten der Informationsgesellschaft oder etwa deren Zurückdrängung.
Steuerobjekt sei nicht der Wettabschluss bzw. die Wettvermittlung, sondern das Halten eines Gerätes. Der Steuersatz sei mit fixen Monatsbeträgen festgesetzt, sohin unabhängig von der Intensität der Inanspruchnahme und unabhängig vom Abschluss bzw. von der Vermittlung der einzelnen Wetten.
Die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung. Dieses Kriterium sei das Wesen einer jeden Abgabe. Mit einer Abgabe könnten verfassungsrechtlich zulässig zusätzlich zur fiskalischen Zielsetzung auch noch andere Zwecke (zB Lenkungszwecke) verfolgt werden. Die mit jeder Steuer verbundene Eingriffswirkung, die sich auch in einer Zurückdrängung der Geräte bemerkbar machen könne, weil die Geräte etwa aus Sicht des jeweiligen Unternehmers nicht mehr finanziell lukrativ genug seien, sei vom Gesetzgeber gegenständlich als sachlich gerechtfertigt gewertet worden. Die Zurückdrängung der Wettterminals sei jedoch nicht der Hauptzweck der Abgabe gewesen, sondern eine eventuell eintretende Nebenfolge und hänge dies auch von den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionen und Vorstellungen des jeweiligen Steuerschuldners ab. Hauptzweck sei die Ausschöpfung des Abgabenerfindungsrechtes der Länder (VfSlg 19.638/2012) und die damit verbundene Abdeckung des bestehenden Finanzbedarfs der Stadt Wien gewesen.
Die Einführung einer neuen Abgabe sei sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Ausgestaltung am Gleichheitssatz zu messen. Die Ausführungen im Initiativantrag bezögen sich auf die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in Bezug auf die Wahl des Steuergegenstandes (Halten eines Wettterminals in Ergänzung zur Vergnügungssteuer auf Geldspielapparate in Konsequenz des Erkenntnisses VfSlg 19.638/2012) und dessen Höhe. Aus dem genannten Erkenntnis seien vom Wiener Landesgesetzgeber auch die Argumente für die sachliche Rechtfertigung der Abgabe und deren Höhe entnommen worden. Weitere Argumente seien aus den anderen Bundesländerregelungen übernommen worden. Das Land Wien habe somit wie andere Bundesländer auch von seinem Abgabenerfindungsrecht Gebrauch gemacht und überdies einen geringeren Steuersatz als andere Bundesländer in Bezug auf die Besteuerung von Wettterminals und im Vergleich zur Wiener Glücksspielsautomatenabgabe gewählt. Der Finanzbedarf sei wie bei jeder Steuer vom Wiener Landesgesetzgeber als gegeben betrachtet und bekannt vorausgesetzt worden, weshalb sich dazu auch keine expliziten Ausführungen im Initiativantrag fänden. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um eine Abgabe zur Deckung des Finanzbedarfs Wiens handle. Initiativanträge wiesen zudem zumeist keine oder nur geringe Erläuterungen auf, gegenständlich vor allem zu Gleichheitsfragen.
Sonstige Vorschrift iSd § 2 Z 4 WNotifG:
Eine nationale Maßnahme könne nur dann als "sonstige Vorschrift" eingestuft werden, wenn sie eine "Vorschrift" darstelle, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen könne (EuGH Rs Fortuna ua). Es sei jedoch zu überprüfen, ob eine solche Maßnahme als "Vorschrift" für den Gebrauch des betreffenden Erzeugnisses einzustufen sei oder ob es sich vielmehr um eine nationale Maßnahme handle, die zur in Art. 1 Nr. 11 der RL 98/34 angeführten Kategorie technischer Vorschriften gehöre. Welcher der beiden Kategorien technischer Vorschriften eine nationale Maßnahme angehöre, hänge von der Tragweite des Verbotes ab, das durch diese Maßnahme ausgesprochen werde (EuGH Rs Lindberg).
Es handle sich mangels Normierung von Erzeugnismerkmalen auch nicht um eine sonstige Vorschrift, da diese nicht den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffe, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung.
Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Normierung einer Abgabe weder die Zusammensetzung noch die Art eines Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen (können).
Der Magistrat der Stadt Wien habe die Wettterminalabgabe keineswegs als sonstige Vorschrift nach den Notifizierungsbestimmungen qualifiziert. Eine Notifizierungspflicht sei nach eingehender Prüfung mangels Vorliegens einer technischen Vorschrift als nicht erforderlich erachtet worden.
Ein Vorabentscheidungsersuchen sei gegenständlich schon deshalb nicht erforderlich, weil es nach der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht obliege, zu prüfen, ob die "Vorschriften" die Art und die Vermarktung der Erzeugnisse wesentlich beeinflussen können (in diesem Sinne EuGH 19.7.2012, C-213/11ua, Fortuna, Rn 37; EuGH 21.4.2005, C-267/03, Lindberg, Rn 77).
Eine Regelung falle somit zusammengefasst dann unter § 2 Z 4 WNotifG, wenn sie eine Vorschrift darstelle, die die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses (Wettterminals) wesentlich beeinflussen könne. Es obliege dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Maßnahme (die Wettterminalabgabe) geeignet sei, die Vermarktung (von Wettterminals) wesentlich zu beeinflussen. Dieses Kriterium der wesentlichen Beeinflussung der Vermarktung der Wettterminals sei nicht erfüllt.
Die Wettterminalabgabe betrage 350 Euro pro Wettterminal und Monat (§ 3 WWAG) und somit rund 11,50 Euro pro Tag und Wettterminal bei täglichem Betrieb. Dies sei eine relativ geringe Abgabenbelastung, insbesondere wenn die Abgabe auf den einzelnen Kundenvorgang herabgebrochen werde (vgl. z.B. die Wiener Glücksspielautomatenabgabe; die Tarifpost A 11 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes über die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von nicht ortsfesten Verkaufsständen aller Art und von nicht ortsfesten pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art oder die Wiener Parkometerabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach § 25 StVO 1960). Dies habe auch der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss E 3958/2018 im Ergebnis ausgesprochen.
So falle bspw. die Wiener Parkometerabgabe auf den Tag betrachtet im Ergebnis höher aus (siehe §§ 3 und 4 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird - Parkometerabgabeverordnung).
Rückgänge bei der Anzahl der Wettterminals könnten verschiedene (subjektive und objektive) Ursachen haben und müssten nicht zwingend ausschließlich in der Einführung und der Höhe der Wettterminalabgabe begründet sein. Eine Ursache könne z.B. das im Wesentlichen zeitgleich eingeführte strengere Wettregime nach dem Wiener Wettengesetz sein.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Wettterminalabgabe nicht geeignet, die Vermarktung von Wettterminals wesentlich zu beeinflussen. Eine sonstige Vorschrift iSd § 2 Z 4 WNotifG liege somit nicht vor.
Technische De-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG:
Es handle sich beim WWAG und der Wettterminaldefinition des § 2 Z 1 WWAG auch nicht um eine technische De-facto-Vorschrift. Selbst bei Annahme einer solchen wäre diese nicht mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden, die die Einhaltung einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift oder Vorschrift betreffend Dienste förderten. Insbesondere sollten mit der Wettterminalabgabe nicht die Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes gefördert werden. Im Gegenteil würden mit der Wettterminalabgabe sämtliche Wettterminals belastet, unabhängig davon, ob diese nach dem Wiener Wettengesetz genehmigt worden oder genehmigungsfähig seien. Die Abgabepflicht regle keine technischen Erzeugnismerkmale der Wettterminals. Im Übrigen diene das WWAG auch als spielerschutzfördernde Regelung und unterliege somit der Ausnahme für Systeme der sozialen Sicherheit.
Der EuGH habe festgestellt (EuGH Rs Berlington), dass dem Wortlaut der Bestimmung zufolge der Ausdruck "technische De-facto-Vorschriften" nicht die steuerlichen Maßnahmen selbst bezeichne, sondern die damit verbundenen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften. Folglich könnten steuerrechtliche Vorschriften, die von keinen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften begleitet würden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollten, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" bzw. nicht als "technische Vorschriften" eingestuft werden.
Die Wettterminalabgabe knüpfe nicht an eine bestimmte technische Spezifikation bzw. sonstige Vorschriften an.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften iSd § 2 Z 5 WNotifG:
Das WWAG enthalte keine Erzeugnismerkmale und kein Verbot der Betreibung oder Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft. Die Nutzung der Wettterminals werde selbst bei Nichteinhaltung der Abgabepflicht oder bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verletzung abgabenrechtlicher Vorschriften nicht verboten, verhindert oder behindert.
Mit der Wettterminalabgabe werde das Halten eines Wettterminals und nicht ein Dienst bzw. eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft oder eine sonstige Dienstleistung (zB der Abschluss eines Wettvertrages) besteuert. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalilsateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (VwGH 2013/17/0409).
Das Halten von Wettterminals unterliege einer Steuer. Die Steuer stelle kein Verbot des Haltens dieser Geräte dar, auch nicht bezüglich ihrer finanziellen Auswirkungen. Steuern stellten immer vermögensrechtliche Eingriffe dar, welche allerdings nicht per se unzulässig oder notifizierungspfllichtig seien, zumal das Steuerrecht grundsätzlich, bis auf einige Ausnahmen (z.B. im Bereich der indirekten Steuern wie der Mehrwertsteuer), unter Wahrung des Unionsrechts (z.B. Verbot der steuerlichen Diskriminierung, Grundfreiheiten des AEUV) Angelegenheit der Mitgliedstaaten sei. Ebenso wenig stellten Strafbestimmungen, die die Einhaltung der Steuerpflicht gewährleisten sollten, ein Verbot der besteuerten Tätigkeit, des Haltens eines Wettterminals, dar.
Verbots- und Konzessionsregelungen bzw. potentielle Beschränkungen der Waren- und Dienstleistungsfreiheit seien allenfalls im Wiener Wettengesetz enthalten, welches jedoch notifiziert worden sei.
Das WWAG knüpfe aus Steuergerechtigkeitsüberlegungen nicht an den Begriff des Wiener Wettengesetzes an. Es wäre nicht sachgerecht, nur Wettterminals zu besteuern, welche einer Konzession oder sonstigen Bedingungen nach dem Wiener Wettengesetz bedürften bzw. unterlägen, nicht hingegen jene, die nach dem Wiener Wettengesetz illegal oder verboten seien. In den meisten Fällen würden sich die vom WWAG und vom Wiener Wettengesetz erfassten Wettterminals jedoch ohnehin sachverhaltsmäßig decken.
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- RL 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1
- WNotifG, Wiener Notifizierungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1996
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400077/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400077.2018
- Stammnummer
- 125590
- Gültig
- 25.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF