Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100238/2011
Weder im Bescheid über die vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens noch in dem Bericht der Prüfung, wurden Gründe für die vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend selbstzuberechnender Abgaben gemäß § 201 BAO angeführt.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100238/2011vom 20.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
, § 201, Tz 3, dargestellt, entspricht die erstmalige Festsetzung des § 201, Abs 2, Z 3 BAO bei Veranlagungsbescheiden der Wiederaufnahme nach § 303 BAO. Die angestrebte Harmonisierung ist jedoch nur dann in vollem Umfang zu erreichen, wenn nicht nur § 303 BAO an sich, sondern auch die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auf § 201, Abs 2, Z 3 BAO uneingeschränkt angewendet wird. Somit ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch im Anwendungsbereich des § 201, Abs 2, Z 3 BAO die Nichtdarlegung der maßgeblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Bescheidbegründung weder durch einen Vorlagebericht noch im Rechtsmittelverfahren sanierbar.
In der Begründung eines Haftungsbescheides sind unter anderem die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme darzulegen. Dies erfordert laut Ritz, BAO5, § 202, Tz 6, im Fall der sinngemäßen Anwendung des § 201, Abs 2, Z 3 beim Neuerungstatbestand die
Darlegung, welche Tatsachen oder Beweismittel für die Abgabenbehörde neu hervorgekommen sind.
Hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt oder liegt der von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde erster Instanz ersatzlos beheben (VwGH 19.09.2007, 2004/13/0108).
Da verfahrensgegenständlich die Bestimmung des § 201, Abs 2, Z 3 BAO und in weiterer Folge auch die Bestimmung des § 303 BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden sind und die Abgabenbehörde erster Instanz weder in ihrem im Abgabenverfahren erstellten Bescheid noch in der Begründung dieses Bescheides einen Wiederaufnahmegrund – und demnach auch nicht die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel – genannt hat, war der Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer für das Jahr 2009 ersatzlos zu beheben.
C) Erwägungen
Der angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) sowie der Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und des Haftungsbescheides betreffend Lohnsteuer für das Jahr 2009 waren daher ersatzlos aufzuheben.
D) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, ob im Anwendungsbereich des
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Nichtdarlegung des Wiederaufnahmegrundes im angefochtenen Bescheid zu dessen Aufhebung durch das Bundesfinanzgericht führen muss, im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Salzburg-Aigen, am 20. September 2019
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Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100238/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100238.2011
- Stammnummer
- 125506
- Gültig
- 20.09.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF