Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0127-F/03
Steuerfreiheit von Taggeldern aus der liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung und von Invalidenrenten von der liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung, von der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und von einer Personalvorsorgestiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-F/03vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. WW, 88131 L,
L-Straße 5, vertreten durch die Gantner Steuerberatung GmbH,
6700 Bludenz, Färberstraße 10a, vom
27. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
6. August 2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997
und 1998 entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise statt
gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2003
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber war in den Streitjahren Grenzgänger nach Liechtenstein. Er
war dort bei der Firma BAG beschäftigt. Seit einem am
9. August 1996 erlittenen Arbeitsunfall ist der Berufungswerber
arbeitsunfähig. Laut den vorgelegten Lohnausweisen für die Streitjahre
erhielt er ein Taggeld aus der liechtensteinischen gesetzlichen
Unfallversicherung in Höhe von 75.721,00 SFr (für den Zeitraum
vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997) bzw. in
Höhe von 46.583,00 SFr (für den Zeitraum vom
1. Jänner 1998 bis 31. Juli 1998). Ab
1. August 1998 bezog er von der liechtensteinischen gesetzlichen
Unfallversicherung, von der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und von der Personalvorsorgestiftung der UBAG jeweils eine
monatliche Invalidenrente.
Das Finanzamt
vertrat in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 1997 und 1998 vom 6. August 2002 die Auffassung, dass das
Unfalltaggeld und die Invalidenrenten steuerpflichtige Einkünfte
darstellen.
In der gegen
diese Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 erhobenen Berufung vom
27. August 2002 (vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle
erwähnt, dass die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 mittels zweiter Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2003
stattgebend erledigt wurde) brachte die steuerliche Vertreterin des
Berufungswerbers im Wesentlichen Folgendes vor: Hätte der
Berufungswerber den Arbeitsunfall im Inland erlitten, so hätte er
gemäß
§ 204 Abs. 1 ASVG nach Erlöschen
des Anspruches auf Krankengeld ab der 27. Woche (also ab
4. Februar 1997) Anspruch auf eine (steuerfreie) inländische
Unfallrente. Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung sei daher das
liechtensteinische Unfalltaggeld für die Zeit vom 4. Februar 1997
bis zum 31. Juli 1998 analog zur inländischen Unfallrente
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 steuerfrei zu belassen. Die ab 1. August 1998
ausbezahlten Invalidenrenten seien auch mit Bezügen aus einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung vergleichbar und daher ebenfalls
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
steuerfrei zu behandeln.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2003
insoweit teilweise statt, als es die von der liechtensteinischen gesetzlichen
Unfallversicherung (seit 1. August 1998) ausbezahlte Invalidenrente
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
steuerfrei behandelt hat.
Mit Schreiben
vom 26. Februar 2003 begehrte die steuerliche Vertreterin des
Berufungswerbers die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und änderte im Vorlageantrag das Berufungsbegehren dahingehend ab,
dass das in den Streitjahren jeweils bezogene Unfalltaggeld um die Höhe der
an die liechtensteinische gesetzliche Unfallversicherung rückerstattete
Invalidenrente aus der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung zu kürzen und der verbleibende Restbetrag als
steuerfreie Unfallrente
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
zu behandeln sei. Die Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung habe den Rentenbeginn rückwirkend auf den
1. August 1997 festgelegt. Die für den Zeitraum
1. August 1997 bis 31. Juli 1998 rückwirkend
geschuldete Invalidenrente in Höhe von 28.375,00 SFr sei von der
Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die
gesetzliche Unfallversicherung zurückbezahlt worden, da diese bis zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades Unfallgeld weiterbezahlt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Unfalltaggeld von der liechtensteinischen gesetzlichen
Unfallversicherung:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988
stellen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung
entspricht, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
dar.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
(in der im Streitjahr geltenden Fassung) sind Bezüge aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerfrei.
Nach
liechtensteinischem Recht hat der Versicherte, wenn er durch einen Unfall voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld, welches bei
voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes beträgt und
bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder bis zum Beginn
einer Rente gezahlt wird (Artikel 16 und 17 des Gesetzes vom
28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung,
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 46/1990). Taggelder der
obligatorischen Unfallversicherung ersetzen die Lohnfortzahlung durch den
Arbeitgeber (Artikel 7 der Verordnung vom 4. September 1990
über die obligatorische Unfallversicherung, Liechtensteinisches
Landesgesetzblatt Nr. 70/1990).
Gemäß
§ 138 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955 idgF (in der Folge kurz: ASVG), haben
Pflichtversicherte aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Im
Rahmen ihrer Vorleistungspflicht trägt die gesetzliche Krankenversicherung
auch den Aufwand für Krankenbehandlung und Geldleistungen (Krankengeld) aus
Arbeitsunfällen (§ 119 ASVG). Das Krankengeld wird im
Ausmaß von 50% bis maximal 75% der Bemessungsgrundlage gewährt
(§ 141 ASVG). Der Anspruch auf Krankengeld besteht pro
Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen. Wenn der
Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung
versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen
für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 bis 4
Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen. Durch die Satzung
kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen
erhöht werden (§ 139 ASVG). Bei Bestehen eines
Entgeltfortzahlungsanspruches (nach dem EFZG oder AngG) von mehr als 50% der
vollen Geld- und Sachbezüge ruht das Krankengeld
(§ 143 ASVG).
Gemäß
§ 173 Z 1 lit. a bis i ASVG werden
folgende Leistungen aus der Unfallversicherung gewährt:
Unfallheilbehandlung, Familien- und Taggeld bei Anstaltspflege, berufliche und
soziale Maßnahmen der Rehabilitation, Beistellung von
Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen
Hilfsmitteln, Versehrtenrente, Übergangsrente und Übergangsbetrag,
Versehrtengeld, Witwen(Witwer)beihilfe und Integrationsabgeltung. Ein Anspruch
auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten
durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei
Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert
ist (§ 203 ASVG). Die Versehrtenrente fällt mit dem Tage
nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach
Eintritt des Versicherungsfalles an (§ 204 ASVG). In der Regel
wird die Versehrtenrente als vorläufige Rente bis zur Höchstdauer von
zwei Jahren gewährt. Spätestens nach zwei Jahren muss entschieden
werden, ob die vorläufige Rente in eine Dauerrente umgewandelt
wird.
Die nach der in
Liechtenstein für das Streitjahr geltenden Regelung als Unfalltaggeld
bezeichnete Leistung entspricht keiner der in
§ 173 Z 1 lit. a bis i ASVG angeführten
gesetzlichen Leistungen der inländischen Unfallversicherung. Vielmehr
entspricht diese Leistung dem Grunde nach dem (steuerpflichtigen) Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 138 ASVG) und den
steuerpflichtigen inländischen Leistungen nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, und dem
Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921.
Der nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zu vernachlässigende
Unterschied zwischen dem Krankengeld und dem liechtensteinischen Unfalltaggeld
besteht lediglich darin, dass nach dem ASVG das Krankengeld geringer ist (50%
bis maximal 75% der Bemessungsgrundlage), dieses pro Versicherungsfall maximal
für 52 Wochen (durch Satzung auf 78 Wochen verlängerbar)
gewährt wird und bei Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches (nach dem
EFZG oder AngG) von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge ruht. Im
Rahmen der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung behält der
Arbeitnehmer, der durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner
Arbeit oder Dienste verhindert ist, seinen Anspruch auf das volle Entgelt, je
nach Dauer des Arbeitsverhältnisses, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
für die Dauer von mindestens 14 Tagen bis maximal zehn Wochen
oder nach dem Angestelltengesetz für die Dauer von mindestens
sechs Wochen bis maximal 12 Wochen (durch je weitere vier Wochen
behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt).
Das
Unfalltaggeld ist entgegen der Auffassung der steuerlichen Vertreterin des
Berufungswerbers auch ab der 27. Woche nach Eintritt des
Versicherungsfalles nicht mit einer
österreichischen Versehrtenrente vergleichbar. Beim anzustellenden
Vergleich kommt es nämlich nicht darauf an, ob das Berechnungssystem, die
Auszahlungsdauer oder die Höhe der ausbezahlten Beträge vergleichbar
sind. Vielmehr ist entscheidend, ob das ausländische
Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach die selben Leistungen unter den selben
Voraussetzungen vorsieht, wie das inländische Sozialversicherungsrecht. Dem
Berufungswerber sind - rechtlich und wirtschaftlich gesehen - bis zum
31. Juli 1998 Unfalltaggelder aus der liechtensteinischen gesetzlichen
Unfallversicherung zugeflossen (vgl. Schreiben der SM Versicherungsgesellschaft
vom 18. Mai 1999); eine Umdeutung in eine inländische
Versehrtenrente entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage.
Der von der
steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers geforderte abstrakte Vergleich
zwischen dem liechtensteinischen Unfalltaggeld und der österreichischen
Versehrtenrente erweist sich auch auf Grund der unterschiedlichen
Zweckbestimmung der einzelnen Geldleistungen als nicht zielführend.
Während es sich bei der österreichischen Versehrtenrente um eine
Ausgleichszahlung (Schadensersatzleistung) für die Kosten handelt, die
versehrte Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall haben, handelt es sich beim
liechtensteinischen Unfalltaggeld (wie auch beim österreichischen
Krankengeld) um eine Barleistung, die dann gewährt wird, wenn der
Versicherte wegen seiner Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles
eine Entgeltschmälerung bzw. einen Entgeltausfall erleidet. Das Krankengeld
bzw. Unfalltaggeld hat den Zweck, den durch die Arbeitsunfähigkeit
ausfallenden Lohn zu ersetzen.
Daraus ergibt
sich für den gegenständlichen Fall, dass in Bezug auf das von der
liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Unfalltaggeld
die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 (in der im Streitjahr geltender Fassung) nicht zur Anwendung
gelangen kann, denn das liechtensteinische Unfalltaggeld stellt keinen Bezug aus
einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht dar. Der
Berufungswerber erhält Bezüge aus der liechtensteinischen
Unfallversorgung, die vergleichbar mit Bezügen aus der
österreichischen gesetzlichen Krankenversorgung und im Sinne der
gesetzlichen Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988
als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern
sind.
2)
Invalidenrente von der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (in
der Folge kurz: AHV-IV):
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988
stellen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung
entspricht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
stellen Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung,
die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Was das
Vorbringen der steuerlichen Vertreterin anlangt, dass das in den Streitjahren
jeweils bezogene Unfalltaggeld um die Höhe der an die liechtensteinische
gesetzliche Unfallversicherung rückerstattete Invalidenrente aus der
Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu
kürzen und der verbleibende Restbetrag als steuerfreie Unfallrente
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
zu behandeln sei, ist Folgendes zu sagen: Gemäß
Artikel 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959
über die Invalidenversicherung (IVG), Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Nr. 5/1960, haben Personen Anspruch auf Invalidenrente, welche die
Versicherungsklausel nach Abs. 2 sowie die Mindestbeitragsdauer nach
Abs. 3 erfüllen und im Sinne des Abs. 4 in rentenbegründetem
Ausmaß invalid sind. Gemäß
Artikel 29 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch
einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Die nach der in
Liechtenstein für die Streitjahre geltenden Regelung ausbezahlte
Invalidenrente von der AHV-IV entspricht weder der in der inländischen
Unfallversicherung vorgesehenen Versehrtenrente (Unfallrente) noch einer anderen
in § 173 Z 1 ASVG angeführten gesetzlichen
Leistungen der inländischen Unfallversicherung (Unfallheilbehandlung,
Familien- und Taggeld bei Anstaltspflege sowie besondere Unterstützung,
berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation, Beistellung von
Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen
Hilfsmitteln, Übergangsrente und Übergangsbetrag, Versehrtengeld,
Witwen(Witwer)beihilfe, Integritätsabgeltung). Die liechtensteinische
Invalidenrente von der AHV-IV entspricht vielmehr einer inländischen
Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension aus der
österreichischen Pensionsversicherung
(§ 222 Abs. 1 Z 2 lit. a und b ASVG),
welche gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
steuerlich zu erfassen ist. Die österreichische Pensionsversicherung trifft
Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten
Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit,
Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Rehabilitation und
für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 221 ASVG).
Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität liegt vor, wenn der Arbeiter oder
Angestellte aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf wegen
herabgesunkener Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausüben kann. In beiden
Fällen (bei Vorliegen von Invalidität im Sinne der obligatorischen
liechtensteinischen Invalidenversicherung bzw. Berufsunfähigkeit oder
Invalidität im Sinne der österreichischen Pensionsversicherung) werden
Leistungen im Hinblick auf eine dauernde oder vorübergehende
gesundheitsbedingte Einschränkung erbracht, wobei deren Ursache
rechtsunerheblich ist.
Die
versicherungsinternen Bestimmungen zum Zweck der Verrechnung von
Rückforderungen von Versicherungsleistungen (vgl. Artikel 70 des
Invalidenversicherungsgesetzes iVm Artikel 54 des Gesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung) ändern nichts daran, dass die bis
31. Juli 1998 gewährten Leistungen aus der liechtensteinischen
gesetzlichen Unfallversicherung als (steuerpflichtige) Unfalltaggelder zu werten
sind und nicht mit (steuerpflichtigen) Rentenzahlungen aus der AHV-IV gegen
verrechnet werden können. Entscheidend ist, dass die Bestimmungen
betreffend die Rückforderungsansprüche der Versicherungsträger
nur das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherungsträgern und nicht
das Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Versicherungsträger und
dem Berufungswerber betreffen. Im Übrigen ist das liechtensteinische
Unfalltaggeld dem Berufungswerber - wie bereits erwähnt -
tatsächlich bis 31. Juli 1998 ausbezahlt worden und ihm daher
auch rechtlich und wirtschaftlich zugeflossen. Der bereits verwirklichte
einkommensteuerrechtliche Tatbestand des Zufließens von Unfalltaggeldern
aus der liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht durch
versicherungsinterne Verrechnungsbestimmungen rückgängig gemacht
werden.
3)
Invalidenrente der Personalvorsorgestiftung der
UBAG:
Was die Frage
angeht, ob die monatliche Invalidenrente der Personalvorsorgestiftung der UBAG
eine steuerfreie Rente im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
darstellt oder nicht, teilt der unabhängige Finanzsenat die Meinung des
Finanzamtes, nämlich dass diese Invalidenrente nicht mit einer
inländischen Versehrtenrente vergleichbar ist und folglich die
Rentenzahlungen aus der Personalvorsorgestiftung steuerpflichtige Einkünfte
darstellen. Gegen die Behandlung dieser Rentenzahlungen als steuerpflichtige
Einkünfte hat sich die steuerliche Vertreterin im Übrigen im
Vorlageantrag nicht mehr gewandt.
Was die Behandlung der
Invalidenrente aus der liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung
angeht, so teilt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung des
Finanzamtes, wonach diese Invalidenrente mit einer inländischen
Versehrtenrente vergleichbar und gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
steuerfrei zu behandeln ist.
Gesamthaft war deshalb der
Berufung im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom
27. Jänner 2003 teilweise statt zu geben.
Feldkirch,
am 4. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnfalltaggeldInvalidenrenteKrankengeldBerufsunfähigkeitspensionVersehrtenrenteSteuerfreiheitEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitVergleichbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-F/03
- Stammnummer
- 12523
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF