Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0604-S/02
1. Schlüssigkeit eines Gutachtens zur Ermittlung von Ertragsausfällen und Wirtschaftserschwernissen 2. Unzulässigkeit einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-S/02vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Gutachten, das die zu begutachtenden Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet, keine klaren Aussagen zum maßgeblichen Sachverhalt trifft und dessen ziffernmäßige Berechnungen nicht nachvollziehbar sind, ist als Beweismittel untauglich.
Wurden die Einkünfte aus Land- und Fortswirtschaft eines pauschalierten Landwirtes erklärungsgemäß mit "null" veranlagt und ist die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung im Hinblick auf den Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988) nicht geeignet, eine Änderung des Spruches herbeizuführen, ist diese als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Zell am See (jetzt St. Johann Tamsweg Zell am See) betreffend
Einkommensteuer 1998 entschieden und betreffend Einkommensteuer 1999
und 2000 beschlossen:
1.
Der Berufung betreffend Einkommensteuer 1998 wird teilweise Folge
gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
2. Die
Berufung betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist pauschalierter Landwirt und erzielt daneben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge der Auswertung einer Kontrollmitteilung über
Servitutszahlungen der LB. für das Schiabfahrtsrecht auf Grund des
Dienstbarkeitsvertrages vom 10. Februar 1993 mit der Zusatzvereinbarung vom 11.
April 1997 an den Bw. (1994 S 46.810, 1995 S 48.034, 1996 S 54.425,
1997 S 55.287, 1998 S 60.262) nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1994 bis 1998 wieder auf und erhöhte die erklärten
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft jeweils um siebzig Prozent des
Gesamtentgeltes. Dreißig Prozent des Entgeltes wurden als
Ertragsentschädigung aus den Bemessungsgrundlagen ausgeschieden.
Dagegen erhob der Bw. Berufung. Die Servitutszahlungen
seien reine Entschädigungszahlungen. Ein Sachverständigengutachten
werde nachgereicht.
Der Bw. legte das Gutachten von DI.B. vom 25. Juli 2000 mit
ergänzenden Erläuterungen vom 3. November 2000 vor. Der Gutachter
stellte einen Minderertrag in Höhe von S 34.000 sowie Mehraufwände zur
Erhaltung des Almbetriebes bzw. der Mähwiese in Höhe von S 43.680
fest. In Summe wurde der Ertragsausfall durch die Einräumung des Rechtes
der Schiabfahrt mit S 77.680 beziffert. Zusätzlich wurde eine
Stellungnahme zum Gutachten von DI.B. der Bezirkslandwirtschaftskammer
beigebracht. Darin wird ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben
des Bw. über das betroffene Flächenausmaß und die jeweilige
Kulturart, des Grundbuchsauszugs und der Auskünfte des Vermessungsamtes die
Ertragsmesszahlen der vom Sachverständigen errechnete Minderertrag durchaus
als Wert angesehen werden könne. Ebenso könnten die ermittelten
Mehraufwände durchaus zustande kommen. Diese Aussagen würden sich auf
die Mitteilungen des Grundeigentümers und des Gutachtens beziehen und es
sei deshalb auch kein eigener Lokalaugenschein vorgenommen worden.
Das Finanzamt begehrte zum vorgelegten Gutachten eine
Stellungnahme durch die Finanzlandesdirektion für Salzburg. Nach
Besichtigung der betroffenen Grundstücke mit dem Bw. im Frühjahr 2001
erstellten die Amtssachverständigen das Schätzgutachten zur Ermittlung
von Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernissen vom 16. Juli 2001. Darin wurde
der Ertragsausfall auf Alpgrundstücken mit S 14.924, die Minderung der
Futterqualität auf Alpgrundstücken mit S 8.918 der Ertragsausfall
auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit S 286 und die
Wirtschaftserschwernisse mit S 405 (in Summe S 24.533) errechnet.
Ergänzend wurde eine allenfalls vom Finanzamt anzusetzende
Bodenwertminderung mit S 1.948 ermittelt.
Das Finanzamt legte dem Bw. das Gutachten der
Amtssachverständigen zur Stellungsnahme vor, wobei darauf verwiesen wurde,
dass dieses Gutachten zur Berufungserledigung und zur Veranlagung der Folgejahre
herangezogen werde. Der Bw. führte dazu aus, es handle sich bei den zwei
Gutachten um zwei verschiedene Ansichten. Der von DI.B. ermittelte
Ertragsausfall von S 77.680 werde auch von der Landwirtschaftskammer Salzburg
als gerechtfertigt angesehen.
Das Finanzamt folgte dem Gutachten der
Amtssachverständigen. Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994
bis 1997 wurde stattgegeben, da die Freigrenze des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 in diesen Jahren nicht überschritten wurde. Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 wurde unter Würdigung der vorliegenden
Gutachten teilweise stattgegeben. Bei dem vom Bw. vorgelegten Gutachten des
DI.B. sei schon die Befundaufnahme nicht exakt. Dazu komme, dass sich die
Ausführungen vor allem auf im gegenständlichen Fall unbeachtliche
Verkehrswertminderungen des Grund und Boden beziehen würden und die
weiteren Ausführungen rechtliche sowie allgemeine Überlegungen seien.
Die in der Gutachtensergänzung bekanntgegebenen Zahlen seien nicht
nachvollziehbar. Sie entsprächen offenbar den "Faustzahlen für den
Landwirt" und seien nicht auf den konkreten Betrieb abgestellt. Der mit S 77.680
ermittelte Ertragsausfall sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, da die
Entschädigung im Jahr 1998 lediglich S 60.362 betragen habe. Ein
Ertragsausfall von 100 bzw. sogar mehr als 100 Prozent der Zahlungen der
Bergbahnen sei unrealistisch und widerspräche den allgemeinen Erfahrungen,
da das Entgelt für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen
in der unproduktiven Winterzeit in jedem Fall ein Entgelt für die
Rechtseinräumung beinhalte. Das Gutachten der Amtssachverständigen sei
hingegen nachvollziehbar. Es beinhalte nicht nur eine genaue
Aufschlüsselung der betroffenen Flächen, sondern lege auch dar, wie
der Ertragsausfall auf den Grundstücken sowie die Minderung der
Futterqualität auf den Alpgrundstücken berechnet worden sei und welche
Wirtschaftserschwernisse zum Tragen gekommen seien. Auch werde zutreffend
ausgeführt, dass ein Ertragsausfall auf den landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken nicht gesondert in Ansatz zu bringen sei, da diesem, was den
Heu-Minderertrag anlange, bereits im landwirtschaftlichen Vergleichswert des
Einheitswertbescheides Rechnung getragen worden sei. Die Verkürzung der
Vegetationszeit sei hingegen berücksichtigt worden. Auch sei dargelegt,
dass bei Berechnung des Einheitswertes die schwierigen Gelände- und
Bringungsverhältnisse bereits berücksichtigt worden seien und dass
Winterschlägerungen im gegenständlichen Betrieb nicht als
ortsüblich zu bezeichnen seien. Dieses Gutachten habe auf Grund der
Ausführungen und der Methodik den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit
für sich und würde der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse würden mit S 24.533
berücksichtigt, dazu eine Bodenwertminderung - ebenfalls basierend
auf den Feststellungen der Amtssachverständigen - in Höhe von S
1.948 (in Summe gerundet S 26.500).
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es sei
unverständlich, dass das Gutachten des seit 40 Jahren ständig
gerichtlich beeideten Amtssachverständigen DI.B. zur Gänze außer
Acht gelassen worden sei. Wenn DI.B. in seinem Gutachten von ca. 10 ha Eigenwald
schreibe, zeige das, wie sehr er sich mit dem Gutachten identifiziere. Wenn ein
Ertragsausfall von S 77.680,00 errechnet werde, sei dies sehr wohl
nachvollziehbar. Die Entschädigungszahlung sehe er und die Vertreter der
Bergbahnen als gerechtfertigt an und hoffe daher, dass die Finanzbehörde in
ihrer Entscheidung keinen Keil zwischen Grundbesitzer und Bergbahnen treiben
werde. Zu erwähnen sei noch, dass in der Steuerklärung 1998 die
Ausgedingelasten für zwei Personen nicht eingetragen worden
seien.
Mittels zweiter Berufungsvorentscheidung änderte das
Finanzamt den Bescheid und berücksichtigte die Ausgedingelasten
gewinnmindernd. Daraufhin beantragte der Bw. neuerlich die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der Folge erklärte das Finanzamt die
vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000, in denen die
Servitutszahlungen nicht berücksichtigt und die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft mit "null" festgesetzt worden waren, wegen der fehlenden
bzw. geringfügigen steuerlichen Auswirkung - der Freibetrag des
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 wurde nicht bzw. nur geringfügig bei
Einbeziehung der Servitutszahlung (abzüglich S 26.500 Ertragsausfälle,
Wirtschaftserschwernisse und Bodenwertminderung) überschritten -
für endgültig.
Der Bw. erhob unter Hinweis auf das noch offene
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1998 gegen die endgültigen
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 Berufung, die vom Finanzamt ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen den
Bescheid betreffend Einkommensteuer 1998
§ 13 (1) der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft BGBl II 1997/430
bestimmt u. a., dass die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sich
ergebende Gewinnsumme um die vereinnahmten Pachtzinse und um Gewinne aus
gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr.
201/1996 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu
erhöhen ist.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit,
dass der Bw. Entschädigungszahlungen der LB. in der vom Finanzamt
festgestellten Höhe auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 10. Februar
1993 mit der Zusatzvereinbarung vom 11. April 1997 erhalten hat. Strittig ist,
welcher Teil des Entgeltes tatsächlich auf die Entschädigung von
Wirtschaftserschwernissen und Ertragsausfällen entfällt und damit von
der Pauschalierung mitumfasst ist und welcher Teil des Entgeltes für die
Nutzungsüberlassung gezahlt wird und somit gewinnerhöhend anzusetzen
ist.
Die zur Klärung dieser Frage im Akt befindlichen
Gutachten des DI.B. und der Amtssachverständigen unterliegen der freien
Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO. Danach hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Gutachten eines
Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von
Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Aus den erhobenen Tatsachen (dem Befund)
zieht der Sachverständige auf Grund besonderer Fähigkeiten
Schlussfolgerungen (Gutachten), er gibt ein fachliches Urteil darüber ab,
welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können. Die Beweiskraft
eines Gutachtens kann u. a. durch den Nachweis erschüttert werden, es stehe
mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in
Widerspruch (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 177,
Rz 1 ff).
Gutachten
DI.B. Das vom Bw
vorgelegte Gutachten lässt bereits im Befund exakte Angaben zu den durch
den Dienstbarkeitsvertrag beeinträchtigen Grundstücken vermissen: So
heißt es auf S. 1 des Gutachtens: "Er besitzt über den Hang
verteilt ca. 10 ha landwirtschaftliche Fläche ... Eine Fläche von 4
bis 5 ha werden mit Pistengeräten (Radtracks) präpariert. Eine
Mähwiese dort im Ausmaß von etwa 3 ha ist teils zweimähdig,
teils einmähdig. Außerdem wird eine Fläche von ca. 1/2 ha
Wald nach Rodung als Schipiste benützt und entfällt somit für die
Holzzucht." In den ergänzenden Erläuterungen zum Gutachten werden zwar
die vom Dienstbartkeitsvertrag umfassten Grundstücke genannt, allerdings
ohne sie näher zu beschreiben (Lage, Fläche, Art der Bewirtschaftung).
Weiters fehlen konkrete Angaben über das durch die Servitutseinräumung
tatsächlich beeinträchtigte Flächenausmaß. Somit sind im
Befund die dem Gutachten zu Grunde liegenden Tatsachen nicht vollständig
dargestellt, weshalb das Gutachten keiner Schlüssigkeitsprüfung
unterzogen werden kann und es ist schon allein deshalb als Beweismittel
untauglich (vgl. VwGH 28.5.1998, 96/15/0220).
Auch im eigentlichen Gutachten bleibt es bei allgemeinen
Aussagen. Unter Punkt A und B werden die Ursachen quantitativer und qualitativer
Ertragsminderung sowie vermögensrechtliche Nachteile, die "für den
Grundeigentümer aus der Belastung mit diversen Dienstbarkeiten wie
Führung von Liften, Errichtung und Betrieb von Schiabfahrten u. dgl. mehr
erwachsen" geschildert. Mit diesen Ausführungen geht der Gutachter aber
nicht auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ein, denn in Punkt 3 des
Dienstbarkeitsvertrages wurde die Errichtung, Benützung und Erhaltung von
Schiabfahrten und Schiwegen vereinbart, nicht aber die Führung von Liften
(S. 3 des Gutachtens) oder - wie der Gutachter im Zusammenhang mit der
Schilderung vermögensrechtlicher Nachteile auf Seite 4 ausführt
- die Errichtung von festen Bauwerken (Liftanlagen, Liftstützen u.
dgl.). Dem Gutachten fehlen somit klare Aussagen zu den Auswirkungen der
tatsächlich eingeräumten Dienstbarkeiten.
Weiters wird unter Punkt C sowie in der Zusammenfassung
rechtlichen Überlegungen breiter Raum eingeräumt. Einem Gutachter
kommt die Lösung von Rechtsfragen aber nicht zu und er darf auch nicht in
den Bereich der Beweiswürdigung vordringen (vgl. VwGH 17.12.1993,
93/15/0094).
Im letzten Satz des Gutachtens wird schließlich der
Schluss gezogen wird, "dass im gegenständlichen Fall nur - wenn
überhaupt - die allergeringste noch vertretbare Besteuerung
gerechtfertigt sein kann". Erst mit der Gutachtensergänzung legt der
Gutachter eine ziffernmäßige Berechnung der Einkommenseinbußen
in Folge der Beeinträchtigung land- und forstwirtschaftlicher Flächen
vor (in Summe S 77.680). Die Ermittlung der im Einzelnen angeführten
Beträge ist aber nicht nachvollziehbar, denn weder das Gutachten noch die
ergänzenden Erläuterungen geben Aufschluss darüber, weshalb wegen
des verspäteten Viehauftriebes auf die Voralpe gerade 5.000 kg Bioheu, 600
kg Biostroh und täglich 3 Stunden Stallarbeit erforderlich sind
(Viehbestand am Hof?) und zum Ausgleich des durch den Schibetrieb bedingten
Minderertrages ein erhöhter Düngungsaufwand im Ausmaß von
30 m³ Stallmist und 18 Stunden maschineller Düngung notwendig
sind (betroffenes Flächenausmaß?). Ebenso wenig kann nachvollzogen
werden, weshalb trotz Ausgleich des Minderertrages durch erhöhte
Düngung am Hof des Bw. wegen des quantitativen und qualitativen
Ertragsausfalles mindestens zwei Kühe weniger gehalten werden können
(Ermittlung des Ertragsausfalles?). Der Hinweis, dass die Zahlen auf dem Buch
"Faustzahlen für den Landwirt" beruhen würden, macht die Berechnungen
noch nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es wäre auch die Kenntnis
der den Berechnungen zu Grunde gelegten Ausgangswerte des landwirtschaftlichen
Betriebes und entsprechende Überlegungen zu den Berechnungen erforderlich,
um eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen zu können. Diese sind dem
Gutachten aber nicht zu entnehmen.
Zu bemerken ist noch, dass der in Höhe von S 77.680
ermittelte Ertragsausfall auch deshalb nicht nachvollzogen werden kann, da
demgegenüber die Entschädigungszahlung im Jahr 1998 lediglich S 60.362
beträgt. Dass die Entschädigungszahlungen der Bergbahnen zum einen
nicht einmal die Ertragsausfälle abgelten und zum anderen kein Entgelt
für die Nutzungsüberlassung beinhalten sollen, steht aber mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass das vom Bw. vorgelegte
Gutachten nicht den Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit
entspricht und es stellt daher kein taugliches Beweismittel zum Nachweis von
Ertragsausfällen in Höhe von S 77.680 dar.
An dieser Beurteilung ändert auch die Stellungnahme
der Bezirkslandwirtschaftskammer, wonach die vom Sachverständigen
ermittelten Mindererträge und Mehraufwände durchaus zustande kommen
können, nichts. Zudem beziehen sich die Ausführungen die Mitteilungen
des Bw. und des Gutachters und es wurde kein eigener Lokalaugenschein
vorgenommen. Damit liegt der Einschätzung der Bezirkslandwirtschaftskammer
wiederum ein unpräziser Sachverhalt zu Grunde, was auch in Formulierungen
wie "Das eine Grundstück ...könne eine Hutweide oder Streuwiese sein
und beim Grundstück Nr. 10 ....ist daher anzunehmen, dass es sich hier um
eine Übergangsfläche zur Alpe handelt ... Die Waldfläche umfasst
ca. 1,5 ha. Es ist anzunehmen, dass der Sachverständige auch die
Holznutzung von einzelstehenden Bäumen und Baumgruppen aus den
Alpflächen hinzugerechnet hat..." zum Ausdruck kommt.
Gutachten der
Amtssachverständigen Das Gutachten wurde nach einem
Lokalaugenschein der beiden Amtssachverständigen erstellt, der auf Wunsch
des Bw. im Frühjahr nach der Schneeschmelze vorgenommen wurde, da seines
Erachtens der Ertragsausfall nur zu diesem Zeitpunkt richtig erhoben und
eingeschätzt werden könne. Es enthält eine genaue Befundaufnahme.
Die vom Dienstbarkeitsvertrag umfassten Grundstücke sind aufgelistet und
beschrieben und die Grundstücke wurden weiters flächenmäßig
nach Art der Beanspruchung und der daraus resultierenden Ertragsminderung
aufgeschlüsselt. Die den Ertragsschätzungen zu Grunde liegenden
Quellen wurden angeführt. Somit ist die Berechnung des Ertragsausfalles auf
Alpgrundstücken in Höhe von S 14.924 (Pkt. 2.1. des Gutachtens)
und der Minderung der Futterqualität auf Alpgrundstücken von
S 17.837 (Pkt. 2.2. des Gutachtens) klar nachvollziehbar. Auch die
Ermittlung des Ertragsausfalles auf landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken von S 286 (Pkt. 2.3. des Gutachtens) ist schlüssig und
nachvollziehbar. Hier wurde zunächst dargelegt, dass dem aus dem
Heu-Mindertrag resultierenden Ertragsausfall bereits im landwirtschaftlichen
Vergleichswert des Einheitswertbescheides ab 1.1.1995 Rechnung getragen wurde.
Es erweist sich daher als schlüssig, dass im Gutachten lediglich der auf
der Verkürzung der Vegetationszeit beruhende Ertragsausfall zusätzlich
berücksichtigt wurde, wobei dessen Berechnung wiederum nachvollziehbar
dargestellt wurde. Die Wirtschaftserschwernisse im Betrag von S 405 (Pkt. 2.4.
des Gutachtens) wurden unter Berücksichtigung der Niederschrift vom 11. Mai
2001 mit dem Bw. (Vandalenakte) ermittelt. Zu den Wirtschaftserschwernissen im
Wald wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung des Einheitswertes -
entsprechend der Angaben des Eigentümers - die schwierigen
Gelände- und Bringungsverhältnisse bei der Holzschlägerung und
Lieferung berücksichtigt wurden und dass Winterschlägerungen aus
betriebswirtschaftlichen, forst- und sicherheitstechnischen Gründen als
nicht ortsüblich zu bezeichnen sind. Somit wurde wiederum schlüssig
dargestellt, dass ein zusätzlicher Ansatz von Wirtschaftserschwernissen im
Wald nicht erforderlich war.
Die Amtssachverständigen haben die relevanten
Tatsachen erhoben und ein fachkundiges Urteil darüber abgegeben, welche
Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können. Ihr Gutachten
entspricht im Gegensatz zum vorgelegten Gutachten des DI.B. den Anforderungen an
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Der UFS nimmt daher die von den
Amtssachverständigen mit nachvollziehbarer Methodik ermittelten
Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse nach freier Überzeugung
als erwiesen an. Auch der Bw. hat gegen dieses Gutachten keine sachlichen
Einwände vorgebracht.
Das Finanzamt hat somit zu Recht die von der Pauschalierung
mitumfassten Entschädigungszahlungen für Ertragsausfälle und
Wirtschaftserschwernisse unter Zugrundelegung des Gutachtens der
Amtssachverständigen mit S 24.533 ermittelt. Ebenfalls basierend auf
den Feststellungen der Amtssachverständigen hat das Finanzamt eine nicht
steuerbare Bodenwertminderung in Höhe von S 1.948/Jahr (S 1798 Alpe
und S 150 landwirtschaftliche Nutzfläche) als gerechtfertigt angesehen
und aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Diese Auffassung wird vom UFS
geteilt. Als reines Nutzungsentgelt waren sohin S 33.762 (S 60.262
abzüglich gerundet S 26.500) bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zusätzlich anzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die
Ermittlung des Einkommens und die Berechnung der darauf entfallenden Abgabe
erfuhr gegenüber der zweiten Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2001
keine Änderung.
2. Berufung gegen die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000
Nach der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit a. BAO hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist. Als unzulässig gilt eine Berufung
unter anderem, wenn diese nicht geeignet ist, eine Änderung des
angefochtenen Bescheides herbeizuführen (VwGH 1.7.2003,
97/13/0215).
In den vorläufigen Einkommensteuerbescheiden 1999 und
2000 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
erklärungsgemäß mit "null" festgesetzt. Die Neuberechnung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter Einbeziehung der
nachträglich bekanntgegebenen Servitutseinnahmen (verringert um S 26.000
für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse und Bodenwertminderung)
ergab im Jahr 1999 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von
S 7.333 und im Jahr 2000 in Höhe von S 10.115. Da durch die Erhöhung
der Einkünfte um das Nutzungsentgelt der Veranlagungsfreibetrag des §
41 Abs. 3 EStG 1988 in der in den Berufungsjahren geltenden Fassung in
Höhe von S 10.000 im Jahr 1999 nicht bzw. im Jahr 2000 nur geringfügig
überschritten wurde, hat das Finanzamt die vorläufigen Bescheide
für endgültig erklärt. Damit wurde die Einkommensteuer 1999 und
2000 erklärungsgemäß veranlagt.
Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000
gerichtete Berufung ist einzig gegen den zusätzlichen Ansatz des
Nutzungsentgeltes bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
gerichtet. Im Hinblick auf den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3
EStG 1988 wirkt sich die Berücksichtigung des Nutzungsentgeltes in den
Jahren 1999 und 2000 nicht auf die Höhe des Einkommens aus und zeitigt
somit auch keine steuerlichen Auswirkungen. Dementsprechend hat das Finanzamt in
den angefochtenen Bescheiden das Nutzungsentgelt bei den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft nicht angesetzt. Folglich war die Berufung nicht
geeignet, eine Änderung des Spruchs der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide herbeizuführen.
Demzufolge war die Berufung nach § 273 Abs. 1 lit a
als unzulässig zurückzuweisen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Salzburg, am
5. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
pauschalierter LandwirtServitutszahlungenSchiabfahrtenErtragsausfälleGutachtenUnzulässigkeit einer Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-S/02
- Stammnummer
- 12517
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF