Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0012-Z2L/02
Berechnung der Ausfuhrerstattung auf Grund einer vereinfachten Herstellererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0012-Z2L/02vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der RFGmbH, vertreten durch Dr.
Christian Konzett, Rechtsanwalt, 6700 Bludenz, Fohrenburgstr. 4, vom
11. Oktober 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 25. September 2002, Zl. 610/6972/2/2002,
betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird
wie folgt abgeändert:
Gemäß
§ 2 Ausfuhrerstattungsgesetz wird zur Ausfuhr WENr. 900/000/800706/02/2 vom
16. April 2002 eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 6.386,67 €
gewährt. Als Bemessungsgrundlage für diesen Erstattungsbetrag ist
dabei das im Feld 47 der betreffenden Anmeldung erklärte Gewicht an Zucker
in Höhe von 15.326,79 kg heranzuziehen, der Erstattungssatz zum
maßgeblichen Zeitpunkt beträgt 41,67 €/100
kg.
Entscheidungsgründe
Am 16. April 2002 wurden unter WENr.
900/000/800706/02/2 - 17.881 Liter "CE" unter dem Verfahrenscode (Feld 37
der Ausfuhranmeldung) 1000/9 (=Endgültige Versendung/Ausfuhr von
Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ohne
vorangegangenes Zollverfahren) beim Zollamt Feldkirch in der Ausfuhr
abgefertigt. In der Anmeldung wurde der Produktcode 2106 90 98 erklärt. Als
Unterlagen wurden zu dieser Exportanmeldung die Faktura Nr. 361428 vom 16. April
2002, eine Exporterklärung Beleg Nr. 18291, sowie ein Berechnungsblatt
für "Zoll-Abgangsbuchungen" dem Abfertigungszollamt vorgelegt. Auf Grund
dieses Ausfuhrerstattungsantrages erfolgte mit Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 24. Juni 2002, Zl.: 610/6972/1/2002 die Gewährung
eines Erstattungsbetrages gemäß
§ 2 AEG in Höhe
von 4.891,59 € unter Zugrundelegung einer eingesetzten Zuckermenge von
11.738,88 kg.
Gegen diesen Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen
vom 24. Juni 2002 wurde mit Parteieingabe vom 16. Juli 2002 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass in der unter Nr. 75 registrierten Herstellererklärung
ein Fehler unterlaufen sei. Die in dieser Erklärung angeführte Menge
an Zucker treffe lediglich dann zu, wenn als Grundlage das Gewicht bezogen auf
"100 Kilogramm" des Fertigproduktes herangezogen werde, nicht jedoch, wie in der
Herstellererklärung Nr. 75 irrtümlich angegeben, bei einer Berechnung
der eingesetzten "Zuckermenge" bezogen auf "100 Liter" des Fertigproduktes.
Ergänzend wurde mitgeteilt, dass eine berichtigte Fassung der
Herstellererklärung umgehend erstellt und an das Zollamt
Salzburg/Erstattungen übermittelt worden sei. Abschließend wurde
ersucht, den Ausfuhrerstattungsbetrag unter Heranziehung der tatsächlich
enthaltenen Zuckermenge neu zu berechnen und den Differenzbetrag auszuzahlen.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen mit Bescheid vom 25. September 2002, Zl.
610/6972/2/2002 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese im
Wesentlichen folgendermaßen: Dem Erstattungswerber sei vom
Hauptzollamt Feldkirch mit Bescheid vom 25. Februar 2002, Zl.: 900/05687/2001
die Bewilligung des "Vereinfachten Herstellererklärungsverfahrens" u.a.
für den gegenständlichen Ausfuhrartikel nach
Artikel 3 Abs. 2 der VO (EG) 1520/2000 erteilt worden. Die
Ausführungen in den Anhängen zu dieser Bewilligung legen u.a. fest,
dass die Mengenangabe der eingesetzten erstattungsfähigen Erzeugnisse des
Nicht Anhang I-Bereiches (NA-I-Waren) bezogen auf 100 Liter des Fertigproduktes
zu erklären sei. In der gegenständlichen Ausfuhranmeldung scheine zwar
keine Angabe über die Inanspruchnahme dieses vereinfachten
Herstellererklärungsverfahrens auf, jedoch werde in der ebenfalls dem
Ausfuhrabfertigungszollamt vorgelegten Exporterklärung auf die registrierte
Herstellererklärung Nr. 75 verwiesen. Ergänzend zu diesen
Ausführungen wurde auszugsweise auf die Bestimmungen der einleitenden
Erwägungen zur VO (EG) 1520/2000 Absatz 8 verwiesen. Dabei wurde
ausgeführt, dass es für bestimmte Waren mit einfacher und relativ
gleich bleibender Zusammensetzung im Interesse einer verwaltungstechnischen
Vereinfachung angebracht erscheine, die Erstattung auf Grund pauschaler
festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, festzusetzen. Im
Falle der Registrierung dieser Mengen sollte die Registrierung jährlich
bestätigt werden um die Risken zu verringern, die sich aus der
unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben,
die bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendet werden. Erläuternd
dazu wurde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen festgehalten, dass der Zweck einer
Bewilligungserteilung für ein vereinfachtes Verfahren darin gelegen sei,
dass eine Vereinfachung sowohl für die Behörde als auch für den
Wirtschaftsbeteiligten eintrete. Durch die Hinterlegung einer registrierten
Herstellererklärung bei der Zollbehörde werde daher gemäß
VO (EWG) 1520/2000 Abs. 8 die Einsatzmenge für die erstattungsfähigen
Erzeugnisse mit dieser festgelegt. Überdies wurde auf die Bestimmungen des
Art. 16 der vorgenannten Verordnung Bezug genommen, worin im Absatz 1 festgelegt
sei, dass die Verordnung (EWG) 800/1999 Anwendung finde. Der Antragsteller
verpflichte sich demnach, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der
Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach
Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung
der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und
für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder,
wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3
festgelegt wurde, darauf hinzuweisen. Der Absatz 3 der genannten Verordnung lege
fest, dass keine Erstattung gewährt werden könne, wenn der
Antragsteller nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgebe oder keine
ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlege.
Gemäß Abs. 6 der VO (EG) 1520/2000 habe der Ausführer in dem
Ausfuhrdokument die Menge der ausgeführten Waren als auch der in Absatz 1
Unterabsatz 1 genannten Hinweise auf die nach Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 3
festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Durch die gleichzeitig mit der
Ausfuhranmeldung abgegebene Exporterklärung, in der auf die registrierte
Herstellererklärung Nr. 75, sowie auf das genehmigte vereinfachte
Herstellererklärungsverfahren verwiesen werde, habe sich der
Erstattungswerber festgelegt, dass die Gewährung der Ausfuhrerstattung auf
der Grundlage der beim Zollamt Salzburg/Erstattungen hinterlegten
Herstellererklärung zu erfolgen habe. Eine Berücksichtigung
nachträglich korrigierter Daten sei demnach nicht möglich. Es sei also
erforderlich, dass die maßgeblichen Angaben bereits anlässlich der
Ausfuhr zu erfolgen haben. In Missachtung der Auflage zur Bewilligung für
das Verfahren der vereinfachten Herstellererklärung, in der festgelegt sei,
dass die Angabe der erstattungsfähigen Einsatzmenge bezughabend auf 100
Liter des Fertigproduktes zu erfolgen habe, habe der Berufungswerber
offensichtlich übersehen die Einsatzmenge entsprechend umzurechnen. Die
bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen würden jedoch keine
nachträglichen Ergänzungen oder Korrekturen, weder in der
Ausfuhranmeldung noch in der registrierten Herstellererklärung zulassen.
Die nach der erfolgten zollamtlichen Ausfuhranmeldung nachträglich an das
Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelte Herstellererklärung
könne somit erst für Ausfuhren nach dem 1.7.2002 Anwendung finden.
Abschließend wurde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass
somit vom Erstattungswerber ein Erstattungsantrag über eine geringere als
tatsächlich eingesetzte Zuckermenge eingebracht worden sei. Demnach sei der
Anspruch auf den nicht beantragten Differenzbetrag endgültig verloren
gegangen.
Gegen diese, das Berufungsbegehren abweisende
Berufungsvorentscheidung, erhob die Bf. mit Eingabe vom 11. Oktober 2002
fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde als Rechtsbehelf der
zweiten Stufe, im Sinne des § 85 c ZollR-DG. In dieser wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Artikel 16 der VO (EG)
1520/2000 der Erstattungswerber verpflichtet sei, die eingesetzten
Grunderzeugnisse bei der Ausfuhr anzugeben oder wenn die Zusammensetzung
gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz (gemeint ist offensichtlich
Unterabsatz 3) festgelegt wurde darauf hinzuweisen. Beide Punkte wären
demnach vom Berufungswerber erfüllt worden. Lediglich auf Grund eines
Systemfehlers, welcher jedoch dem Zollamt Salzburg/Erstattungen bereits am 2.
Juli 2002 mitgeteilt worden sei, sei bei der Erstellung der registrierten
Herstellererklärung Nr. 75 eine falsche Einsatzmenge festgesetzt worden.
Unabhängig von diesem Fehler in der Herstellererklärung sei jedoch die
richtige Einsatzmenge an Zucker in der Exporterklärung angeführt
worden. Diese Tatsache werde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen im gesamten
Verfahren nicht berücksichtigt. Der Umstand einer Differenz zwischen der
tatsächlich anlässlich der Ausfuhr erklärten Menge und einer
hinterlegten Herstellererklärung begründe nicht, dass ein Teil der
Erstattung verwehrt werde. Dem Beschwerdebegehren wurde eine Rezeptur zum
Nachweis der tatsächlich eingesetzten Zuckermenge angeschlossen. Auf Grund
der vorstehenden Ausführungen ersucht daher die Bf. um Zahlung eines
Erstattungsbetrages unter Zugrundelegung der tatsächlich eingesetzten
Zuckermenge.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom
13. Februar 2004, Zl. ZRV/0012-40/Z2L/02 das vorliegende
Beschwerdeverfahren gem. § 281 BAO ausgesetzt, weil der Ausgang des beim
Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 2004/16/0027 anhängigen Verfahrens
für das gegenständliche Rechtsbehelfverfahren von wesentlicher
Bedeutung war. Durch die Beendigung des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 2004 war das
gegenständliche Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13.
Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des
Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in
Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt
werden, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
1. Diese Verordnung regelt die gemeinsamen
Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei
der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, ...
Artikel 2
Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte
Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware
ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem
für das betreffende Grunderzeugnis nach Artikel 4 je Gewichtseinheit
festgesetzten Erstattungssatz. ...
Artikel 3
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als
tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in
welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind.
... Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des
Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln. Bei
regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen
nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und
gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese
Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der
Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der
Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne
für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden.
Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die
Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern. Liegt keine
ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die
festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen. Bei der
Festsetzung der tatsächlich verwendeten Mengen müssen die Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission beachtet werden.
...
Artikel 16
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 findet Anwendung.
Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder
die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der
einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse
anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer
Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung
gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf
hinzuweisen. Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr
bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der
tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art
und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung
sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten
Erzeugnisses enthalten. Der Antragsteller muss den zuständigen
Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen
und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.
...
2. Abweichend vom vorhergehenden Absatz kann im
Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der
Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste
Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine
Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt worden sind, unter der
Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur
Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der
Erklärung ermöglichen.
3. Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt
werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht
ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt. ..."
In den einleitenden Erwägungen der vorgenannten
Verordnung heißt es u.a.
(7) Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau
festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleichbleibender Beschaffenheit
und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger
Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für
diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei
dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben
übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für
die betreffenden Waren benötigen.
Die Bf. hat in der Ausfuhranmeldung WENr.
900/000/800706/01/2 nicht ausdrücklich auf die hinterlegte registrierte
Herstellererklärung verwiesen, sondern im Feld 47 der Anmeldung das
Eigengewicht und die Zuckermenge angegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 13. Mai 2004, Zl. 2004/16/0027 festgestellt, dass in
einem solchen Fall für die Berechnung der Ausfuhrerstattung die Angaben im
Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung maßgebend sind,
während den dem Antrag beigelegten Unterlagen eine bloß nachgeordnete
Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher weder auf Grund
der Angaben in der Anmeldung noch in der anlässlich der Abfertigung
vorgelegten Exporterklärung davon ausgegangen werden, dass die Bf. den
Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Berechnung der Ausfuhrerstattung
nach der hinterlegten und registrierten Herstellererklärung begehre. In
der, zur gegenständlichen Anmeldung vorgelegten Exporterklärung
scheint u.a. folgender Vermerk auf: "Österreichischer Weißzucker des
KN-Codes 1701 99 10 9910 aus Zuckerrüben der Ernte 2001". In den
Anhängen zur ZollAnm-V 1998 idgF (Zollanmeldungs-Verordnung, VO des BMfF
betreffend die Festlegung des Inhalts von schriftlichen oder mit Mitteln der
Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldungen) ist im Feld 47 des Einheitspapiers
anlässlich eines Ausfuhrerstattungsverfahrens unter Voranstellen des Codes
"E" (Eigengewicht), L (Liter) oder S (Stück) die Menge(n) der in der Ware
enthaltenen einzelnen erstattungsfähigen Erzeugnisse anzuführen.
(Diese Angaben können nur dann entfallen, wenn der Anmeldung eine
detaillierte Herstellererklärung angeschlossen wird.) Es ist daher
festzustellen, dass sich der Ausführer im konkreten Fall nicht für die
Anwendung des bewilligten Herstellererklärungsverfahren entschieden hat. Im
gegenständlichen Fall waren daher zur Berechnung der Ausfuhrerstattung
ausschließlich die in der Anmeldung enthaltenen Angaben bzw. - in
Ergänzung zu diesen - jene Daten, welche aus den der Anmeldung
angeschlossenen Unterlagen zu entnehmen sind, heranzuziehen. Die Berechnung der
im vorliegenden Fall zustehenden Ausfuhrerstattung war daher unter Heranziehung
des im Feld 47 der Anmeldung erklärten Eigengewichtes an Weißzucker
des Produktcodes 17019910 durchzuführen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 2 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom 15.07.2000 S. 1
- Art. 16 Abs. 1 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom 15.07.2000 S. 1
- Art. 16 Abs. 2 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom 15.07.2000 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0012-Z2L/02
- Stammnummer
- 12512
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF