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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100821/2015

Tätigkeiten von Treugeberkommanditisten als nichtselbständige Tätigkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100821/2015vom 31.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies kann nach dem Verständnis des BFG nicht damit erklärt werden, dass diese Personen unternehmens- und steuerrechtlich keine Vorbildung haben und dementsprechend nicht wußten ob sie selbständig oder nichtselbständig tätig wären. Dies ist vielmehr Ergebnis der faktischen Aufgaben, die von der BF und ihren Organen als Aushilfstätigkeiten dieser Personen für die BF in Heimarbeit gestaltet wurden und von den Arbeitnehmern auch so akzeptiert wurden. Ein Leistungsverhältnis, bei dem die KG eine wirtschaftliche Funktion gehabt hätte, kann das BFG nicht erkennen. Auch dies hat aus Sicht des BFG auch ohne Einvernahme aller Personen Geltung für alle Treugeberkommanditisten, da das Schema in allen Fällen gleich gestaltet war. Gemäß § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Ein Scheingeschäft (iSd § 916 ABGB ) liegt vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechts­geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich verein­bart eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Schein­vertrages gegeben sein muss (zB OGH 6.9.1989, 1 Ob 608/89 , RZ 1991, 46; VwGH 28.1.2005, 2000/15/0214 ). Zum Wesen eines Scheingeschäftes gehört auch, dass die Parteien übereinkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu wahren ( VwGH 19.1.2005, 2000/13/0162 , 2000/13/0165; 24.10.2005, 2001/13/0263 ). ( Ritz, BAO 6 , § 23 Tz. 1) Die Beweislast für den Scheincharakter trägt derjenige, der sich auf diesen beruft (zB OGH 9.11.1982, 4 Ob 167/82, JBl 1983, 444; 9.3.1993, 5 Ob 133/92 , WoBl 1993, 187). (Ritz, BAO 6 , § 23 Tz. 2) Ein absolutes Scheingeschäft liegt vor, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Ein relatives Scheingeschäft bezweckt etwa als verdecktes Rechtsgeschäft ein Rechtsgeschäft anderer Art (zB Schenkung statt Kauf) oder ein Rechtsgeschäft derselben Art, aber mit teilweise anderen, nur vorgetäuschten Bedingungen (zB Vortäuschung eines geringeren Kaufpreises für den Erwerb eines Grundstückes, OGH 11.7.1951, 1 Ob 483/51 , SZ 24/183). (Ritz, BAO 6 , § 23 Tz. 3) Ernstlich gewollte Umgehungsgeschäfte oder Treuhandgeschäfte (vgl zB VwGH 20.9.1984, 82/16/0105; zur Treuhandschaft zB VwGH 5.3.1990, 89/15/0125 ; 27.1.1998, 93/14/0181 ; 16.12.1999, 99/16/0311 ; 25.1.2006, 2002/13/0027 , 0028) sind keine Scheingeschäfte. (Ritz, BAO 6 , § 23 Tz. 4) Scheingeschäfte sind zivilrechtlich unwirksam ( § 916 ABGB) ; wirksam ist gegebenenfalls das verdeckte Geschäft. Dies gilt auch im Abgabenrecht. ( Ritz, BAO 6 , § 23 Tz. 5) Betrachtet man den wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten und der Rechtsbeziehungen der einzelnen Treuhandkommanditisten, so liegt für das BFG – wie oben dargestellt - eine nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 25 EStG vor. Diese Tätigkeit wurde von diesen Personen direkt für die BF ausgeführt. Dies war das Ziel der Organe der BF. Auch die Treuhandkommanditisten wollten Aushilfsarbeiten für die BF erledigen und sich nicht an einem gewerblichen Unternehmen beteiligen, obwohl sie keine Arbeitsverträge sondern Treuhandverträge unterfertigten. Wie bereits oben dargestellt erhielten diese Personen ihre Aufträge (direkt) von Mitarbeitern bzw. Vorarbeitern der BF, hatten keine Betriebsmittel, holten die Materialen in den Betriebsräumlichkeiten einer Filiale der BF selbst ab oder diese wurden von Angehörigen oder Bekannten, die bei der BF arbeiteten mitgebracht und zum Teil in den Betriebsräumlichkeiten einer Filiale der BF, zum Teil ausschließlich an Wochenenden dort bearbeitet. Die finanziellen Ansprüche machten diese Personen gegenüber dem Geschäftsführer der BF geltend, zur Mängelbehebung wurden sie von Vorarbeitern der BF mündlich aufgefordert. Eine derartige Vorgangsweise ist nur dann erklärlich, wenn beide Seiten (der Geschäftsführer bzw. der Vorarbeiter der BF und der Arbeiter) die Tätigkeit wie die eines Arbeitnehmers beurteilen. Dies spricht daher – unabhängig davon, dass die Personen die Entgelte für die bearbeiteten Stücke einmal im Jahr vom Geschäftsführer der BF überwiesen erhielten – dafür, dass zwischen den Vertragsparteien unabhängig von der nach außen präsentierten rechtlichen Gestaltung Aushilfsarbeiten dieser Personen bei Arbeitsspitzen für die BF vereinbart und von beiden Seiten so gewollt waren. Die Beteiligung der Personen als Treugeberkommanditisten an der KG stellte damit ein zum Schein abgeschlossenes Geschäft dar, das ein Arbeitsverhältnis dieser Personen zur BF verschleiern sollte. Es liegt damit ein relatives Scheingeschäft vor. Das BFG gelangt daher zur Ansicht, dass nach den Bestimmungen des § 23 BAO bzw. der dazu ergangenen Judikatur, ein derartiges Scheingeschäft in der Gestaltung vorliegt, dass Arbeitsleistungen für die BF über den Umweg der KG verrechnet werden. Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, … an das FA der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; … Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 … Gemäß § 122 Abs. 8 WKG können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). … Da aufgrund des oben dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes für die in den Jahren 2009-2012 im GPLA Prüfungsbericht dargestellten Personen Dienstverhältnisse zur BF anzusetzen waren, deren Bemessungsgrundlagen den „Gewinnanteilen“ aus der Feststellung der Einkünfte der KG entsprechen, erfolgte die Vorschreibung der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009-2012 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Dies gilt auch für die nach der GPLA Prüfung erfolgte Vorschreibung der Lohnsteuer im Haftungsweg für die Jahre 2009-2012. Wie der AB in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2019 darstellte, erfolgte eine Lohnsteuervorschreibung lediglich für jene Personen, die in den betreffenden Jahren ein Dienstverhältnis zur BF hatten und daneben Entgelte aus den verfahrensgegenständlichen Aushilfstätigkeiten bezogen hatten. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Festsetzung von Lohnabgaben nach den § 201 Abs. 2 Z. 3, bzw. § 202 iVm § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO sowie die Frage der Beurteilung einer Tätigkeit als Dienstverhältnis und die Frage des Vorliegens eines Scheingeschäftes ergibt sich aus der in der Begründung dargestellten einheitlichen Judikatur des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedueutng liegt nicht vor, eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. Salzburg-Aigen, am 31. Juli 2019

Normen und Schlagworte

Scheingeschäftnichtselbständige Tätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100821/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100821.2015
Stammnummer
125115
Gültig
31.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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