Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101371/2018
Nichtgewährung der Ausgleichszahlung mangels Vorlage von Überweisungsbelegen für die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101371/2018vom 12.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berücksichtigt man das Stipendium und die bekannten Einkünfte von VN-S2 aus dem Arbeitsverhältnis im Jahr 2016 (rund 720,00 Euro) ist bereits durch diesen Betrag mehr als die Hälfte des Unterhaltes für dieses Studienjahr abgedeckt worden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass VN-S2 von seinem Einkommen in Österreich einen Teil der Kosten seines Unterhalts selbst getragen hat (der Bf. hat dazu keine konkreten Behauptungen aufgestellt), ist davon auszugehen, dass ihm der größere Teil für das Studium zur Verfügung stand.
Dabei ist davon auszugehen, dass VN-S2 sich im August und September 2016 überwiegend im Haushalt der Eltern in Österreich aufgehalten hat.
Hätten die Kosten des Lebensunterhaltes von VN-S2 tatsächlich, wie ursprünglich angenommen, 400,00 Euro betragen, so verbliebe eine größere Lücke zwischen den Kosten des Unterhalts und dem verfügbaren Einkommen von VN-S2.
Der Bf. hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er von Oktober 2016 bis Juni 2017 mehr als die Hälfte der Kosten des Unterhalts von VN-S2 getragen hat. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist dies auch nicht glaubhaft.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl. 2009/16/0115).
Zu beurteilen ist daher, ob der Bf. im Zeitraum vom November 2015 bis Juni 2017 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für VN-S2 hatte.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann z
um Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ...
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Nach § 3 Abs. 1 und 2 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, und für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann, wenn sich diese nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Nach Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABlEU Nr. L 213 vom 12.8.2015, (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
i) ‚Familienangehöriger':
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird; ..."
Nach Art. 1 lit j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
Als "Familienleistungen" werden in Art. 1 lit. z leg. cit. alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I definiert.
Den persönlichen Geltungsbereich regelt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend, dass diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gilt.
Zum sachlichen Geltungsbereich ordnet Art. 3 Abs. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 an, dass diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Familienleistungen als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen.
Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben - sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Sofern in der Verordnung Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß ihrem Art. 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Verordnung 883/2004
lautet samt Überschrift:
"TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
...
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ..."
Art. 67 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:
"KAPITEL 8
Familienleistungen
Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat
wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."
Art. 68 der Verordnung 883/2004 enthält Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, lautet wie folgt:
"Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.11.2016, Ro 2014/16/0067 zur Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen auf den damals zu beurteilenden Fall Folgendes ausgeführt:
"13 Zur Anwendbarkeit der mit § 53 Abs. 1 FLAG angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr unionsrechtlichen) Bestimmungen erkannte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABlEG Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, (in der Folge: Verordnung Nr. 1408/71), dass diese von den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für polnische und slowakische Staatsangehörige nicht erfasst ist und somit die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, 2011/16/0236, sowie vom 19. Juni 2013, 2011/16/0040, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG mit der Maßgabe verwiesen wird, dass den dort erwähnten Anhängen XII und XIV der Beitrittsakte, ABlEU Nr. L 236 vom 23. September 2003 im vorliegenden Revisionsfall für ungarische Staatsangehörige der Anhang X der Beitrittsakte entspricht). Ebenso wenig kann die erst danach ergangene Verordnung Nr. 883/2004 von den in der Beitrittsakte für Staatsangehörige von Ungarn bis 30. April 2011 geltenden Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit erfasst sein."
Die Verordnung Nr. 883/2004 ist erst am 1.5.2010, also nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1.1.2007 in Kraft getreten. Die in Anhang VII zum Beitrittsvertrag vorgesehene Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer für Rumänien im Verhältnis zu Österreich wurde innerstaatlich in den Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung in § 32a Abs. 1 bis 9 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) umgesetzt. Gemäß § 32a Abs. 12 AuslBG waren die Einschränkungen ab 1.1.2014 nicht mehr anzuwenden.
Der Bf. ist rumänischer Staatsangehöriger und hat ab September 2015 in Österreich gearbeitet. Er hat von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht. Für ihn gilt daher die Verordnung Nr. 883/2004.
Die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, finden daher zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, keine Anwendung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2012, 2012/16/0066).
Dass der Bf. im Zeitraum von November 2015 bis zur Bescheiderlassung im Juni 2017 außer in Österreich noch in einem weiteren Staat gearbeitet hätte, hat das Finanzamt nicht festgestellt und finden sich im Akt dafür auch keine Anhaltspunkte. Auf ihn sind daher die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar mit Ausnahme jener, die sich auf den Wohnort und den Mittelpunkt der Lebensinteressen beziehen.
Auf die Frau des Bf. waren zwar aufgrund des Wohnortes - einer Beschäftigung ist sie nicht nachgegangen - die rumänischen Rechtsvorschriften anwendbar, sie hatte jedoch nach Angaben der rumänischen Behörden keinen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen für VN-S2. Eine Einschränkung der österreichischen Familienleistungen aufgrund der Zahlung von Familienleistungen durch Rumänien ist daher nicht geboten.
Das Finanzamt hat den Anspruch des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ausschließlich deshalb nicht anerkannt, weil dieser die Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts nicht anhand von Banküberweisungen nachweisen konnte.
Die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten für ein Kind muss jedoch nur dann geprüft werden, wenn das Kind gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 2 nicht dem Haushalt der Eltern oder zumindest eines Elternteils angehört.
Gemäß § 2 Abs. 5 lit. a und b FLAG
gehört ein Kind dann z
um Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Da der Bf. mit seiner Frau und seinen Kindern bis Anfang August 2016 noch in einem gemeinsamen Haushalt in Rumänien lebte und nur betreffend ihn selbst nachgewiesen wurde, dass er in Beschäftigung stand, ist davon auszugehen, dass er für den Unterhalt seiner Angehörigen sorgte und dass der Sohn, der im übrigen eine Studentenwohnung bewohnte, sich jeweils nur vorübergehend außerhalb des gemeinsamen Haushaltes aufgehalten hat. Dabei bestand von September 2015 bis Juli 2016 ein gemeinsamer Haushalt in Rumänien und von August bis September 2016 überwiegend ein gemeinsamer Haushalt in Österreich, wo VN-S2 in den Ferien auch arbeitete.
Danach lebte der Bf. mit seiner Frau, dem ältesten Sohn und drei jüngeren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich, während VN-S2 alleine in Rumänien wohnte. Ein gemeinsamer Haushalt bestand in diesem Zeitraum nicht mehr, weshalb zu prüfen war, ob der Bf. die Kosten des Unterhalts überwiegend getragen hat. Dies ist jedoch aus den genannten Gründen nicht anzunehmen.
Der Beschwerde konnte daher für den Zeitraum von Novemer 2015 bis September 2016 Folge gegeben werden.
Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu klären, weil im gegenständlichen Fall ausschließlich der Sachverhalt strittig war. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 12. Juli 2019
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Normen und Schlagworte
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101371/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101371.2018
- Stammnummer
- 124941
- Gültig
- 12.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF