Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2722-W/02
Übernahme der Umsatzsteuer zusätzlich zum Meistbot bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2722-W/02vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bei einer Zwangsversteigerung zusätzlich zum Meistbot zu bezahlende Umsatzsteuer stellt ebenfalls einen Teil der Gegenleistung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FH, xxx, vertreten durch Dr. Georg
Röhsner, 1010 Wien, Laurenzerberg 2, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
24. September 2001 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr. xxx/2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 20. März 2001 wurde Herrn FH (dem nunmehrigen
Berufungswerber, kurz Bw.) im Zwangsversteigerungsverfahren GZ. xxExx des
Bezirksgerichtes H 440659/300-tel Anteile der Liegenschaft X um das Meistbot von
S 2.500.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zugeschlagen.
Nach den Versteigerungsbedingungen sind vom Ersteher keine
Dienstbarkeiten, Ausgedinge oder Reallasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu
übernehmen. Als Beisatz wurde den Versteigerungsbedingungen angefügt:
"Der Bestbieter hat zusätzlich zum Gebot 20 % Umsatzsteuer zu
bezahlen."
Mit Bescheid vom 24. September 2001 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw.
Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von S 3.000.000,00 (entspricht €
218.018,50) = S 105.000,00 (entspricht € 7.630,65) fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich gegen die
Bemessung der Grunderwerbsteuer vom Meistbot zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
anstatt nur vom Meistbot exklusive Grunderwerbsteuer. Beim gegenständlichen
Meistbot über einen Liegenschaftsanteil sei gemäß
§ 6 Abs.
2 UStG 1984 idF Budgetbegleitgesetz 1988 aufgrund der Versteigerungsbedingungen
für die Steuerpflicht der ansonsten gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 9
lit. a UStG 1994 umsatzsteuerfreien Grundstückslieferung optiert
worden. Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG sei die Grunderwerbsteuer vom
Wert der Gegenleistung für den Liegenschaftsanteil zu berechnen; beim
Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren werde dieser Wert der Gegenleistung
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG näher mit dem Meistbot
definiert. Das GrEStG 1987 schweige zur Frage, ob dies der Netto- oder der
Bruttopreis sei, weil im Zeitpunkt des Erlasses des GrEStG 1987
Grundstückslieferungen gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG
1972 umsatzsteuerbefreit gewesen seien. Als Gegenleistung für den
Liegenschaftsanteil werde vom Bw. das Nettomeistbot erbracht. Die Umsatzsteuer
fließe dagegen im Ergebnis der verpflichteten Partei bzw. deren
Gläubigern nicht als Gegenleistung für den gelieferten
Liegenschaftsanteil zu. Sie stelle daher auch keinen Wert der Gegenleistung im
Sinn des § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 dar, sondern sei für die
verpflichtenden Partei bzw. deren Gläubigern im Ergebnis wertlos. Im
Übrigen brachte die Bw. dieselben Argumente vor wie die
Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl.
2001/16/0017.
Mit Bescheid vom 28. November 2001 setzte die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland das
gegenständliche Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über die in
einer gleichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl
2001/16/0017 anhängigen Beschwerde gemäß
§ 281 BAO aus. Da
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 2004 die Beschwerde als
unbegründet abwies, ist das gegenständliche Berufungsverfahren vom
nunmehr zur Erledigung der Berufung zuständigen unabhängigen
Finanzsenat fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 4 GrEStG 1987 ist Gegenleistung beim Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die
nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der
Beiträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot
erhöht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in
Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Macht der veräußernde Unternehmer von der Neuregelung
des § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist auch die
Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (vgl. ua. VwGH
13.5.2004, 2001/16/0017).
Auch wenn die bisher zur Frage der Einbeziehung der
Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ergangenen
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Kaufverträgen ergangen sind,
so stellt dennoch auch ein im Zuge einer Zwangsversteigerung zusätzlich zum
Meistbot zu bezahlender Umsatzsteuerbetrag einen Teil der Gegenleistung für
den Erwerb der Liegenschaft dar. Der Begriff der "Gegenleistung" im Sinne der
§§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der sowohl über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht, als auch durch
verwandte Begriffe in anderen Steuerrechtsgebieten nicht vorgeprägt wird.
Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, bildet jede nur denkbare Leistung, die für
den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil der
Bemessungsgrundlage (vgl. Fellner, RZ 4 zu § 5 GrEStG). Nach dieser
Definition der Gegenleistung zählt auch die Umsatzsteuer zur Gegenleistung,
weil im Falle der Option der verpflichtenden Partei zur Umsatzsteuerpflicht und
Aufnahme eines Satzes wie "Der Bestbieter hat zusätzlich zum Gebot 20 %
Umsatzsteuer zu bezahlen" in die Versteigerungsbedingungen der Erwerber
jedenfalls auch den Umsatzsteuerbetrag leisten muss, um das Grundstück zu
erhalten.
Es zählt daher im gegenständlichen Fall auch die
zusätzlich zum Meistbot vom Bw. zu bezahlende Umsatzsteuer in Höhe von
20 % des Meistbotes zur Gegenleistung, weshalb das Finanzamt zu Recht die
Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 3.000.000,00
(entspricht € 218.018,50) festgesetzt hat.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2722-W/02
- Stammnummer
- 12481
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF