Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3709-W/02
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3709-W/02vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HM, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 27. Juni 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 356.440,91
(S 4,904.733,85) anstatt S 13,335.921,00 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 27. Juni 2001 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von S 13,335.921,00 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass er im
Zeitraum von 9. Februar 1994 bis 5. Juli 1995
handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-GmbH gewesen
sei.
Im Zuge der Betriebsprüfung seien die vorgelegten
Rechnungen nicht anerkannt und als Scheinrechnungen deklariert worden, daher sei
der Bw. mit der Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalsteuer (gemeint wohl:
Kapitalertragsteuer) belastet worden. Es könne sich in diesem Fall um kein
Scheingeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 BAO
handeln, weil die Subunternehmer amtsbekannte juristische Personen gewesen
seien. Außerdem sei die T-GmbH steuerlich vertreten gewesen. Inwieweit die
steuerliche Vertretung in diesem Fall hafte, müsse gesondert geklärt
werden. Jedenfalls sei die Schätzung der Betriebsprüfungsorgane nicht
angemessen. Die T-GmbH habe keine Arbeitnehmer beschäftigt und habe daher
auch keine Lohnsteuer abzuführen gehabt. Sie habe für die
Subunternehmer als Bauorganisator fungiert, dh. sie habe die Bauaufträge
beschafft und für Geldeingänge sowie für die Finanzierung der
Subunternehmer gesorgt.
Die Zahlungsunfähigkeit sei dadurch entstanden, dass
die Auftraggeber nicht regelmäßig und rechtzeitig Zahlungen geleistet
und daher die Subunternehmer die Arbeiten eingestellt hätten. Die
Auftraggeber hätten danach Schadenersatzansprüche gestellt und nicht
mehr bezahlt. Aus diesem Grunde sei die T-GmbH zahlungsunfähig geworden.
Den Bw. könne als Geschäftsführer keine Schuldhaftigkeit treffen,
weil er nicht die Abgabenentrichtung bei der Verwendung der vorhandenen Mittel
benachteiligt habe. Der Bw. habe auf Grund der ihm unverständlichen
Rechtslage auch nicht erkennen können, dass die Einhaltung der ihm
vorgeworfenen Verletzung der Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit
hätte erfordern sollen.
Der Schuldspruch im Strafverfahren gegen den Bw. beim
Landesgericht für Strafsachen Wien sei mir derselben Begründung
gefällt worden, dass Schwarzarbeiter beschäftigt worden seien und aus
Scheinrechnungen der amtsbekannten Baufirmen die Vorsteuerverkürzung
resultiere. Der Bw. werde gegen diesen Schuldspruch eine Wiederaufnahme des
Strafverfahrens einbringen. In der Entscheidung vom 29. Juni 1998 habe
der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass die strafrechtliche
Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten einen schwerwiegenden
Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze
darstelle.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2001 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragte der Bw. die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
In der bezughabenden Rechtsmittelschrift sei einerseits
gegen den Haftungsbescheid aber auch gegen den zugrundeliegenden
Feststellungsbescheid im Sinne des § 248 BAO angekämpft
worden (KA-Bescheide, LSt-Bescheide, Körperschaftsteuerbescheide,
USt-Bescheide, Nebengebührenbescheide). Dieser letzterwähnte
Rechtsaspekt sei in der Berufungsvorentscheidung gar nicht berücksichtigt
worden, obwohl dies unmissverständlich aus zumindest 4 Absätzen,
insbesondere aber aus den letzten 3 Absätzen der ersten Seite zu entnehmen
sei. Weiters gehe die Berufungsvorentscheidung fast nicht auf das Vorbringen der
Berufung ein und verwende zum überwiegenden Teil Textbausteine der
Finanz-EDV als Begründung. Der Bw. sei der Meinung, dass eine solche
Vorgangsweise im konkreten Fall gleich einer fehlenden oder unvollständigen
Begründung zu betrachten sei. Die Behörde habe es auch unterlassen,
die Differenz zwischen der ursprünglichen Summe von etwa
S 11,734.016,00 laut Schreiben vom 19. Oktober 1998 und der im
Haftungsbescheid aufscheinenden Summe von S 13,335.921,00 darzutun. Aus den
Unterlagen des Bw. sei diese Differenz nicht nachvollziehbar.
Auch sei das Vorbringen vom 20. November 1998
rechtlich nicht gewürdigt worden. Im Einzelnen seien die Gründe
für die Unmöglichkeit der Steuerentrichtung, die
Zahlungsmodalitäten bzw. die Nichtzahlung der Auftraggeber angeführt
worden. Weiters könne es nicht rechtens sein, dass von im Firmenbuch
eingetragenen Gesellschaften, die ihre Steuern nicht oder nicht
ordnungsgemäß abführten, die Abgaben indirekt beim Auftraggeber
dieser Firmen geltend gemacht würden; dies käme ja einer
steuerrechtlichen Sippenhaftung gleich. Hier entstehe vielmehr der Eindruck,
dass die Behörde die eigenen Versäumnisse kaschieren wolle und die
Beträge über Umwege doch noch einbringlich gemacht werden sollten.
Strafrechtlich habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
19. Juni 1998 wörtlich ausgeführt: "Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten ist nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes ein so schwerwiegender Verstoß gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze, dass eine weitere Anwendung der
Bestimmung nicht mehr in Betracht kommt". Diese Rechtsentscheidung muss
sinngemäß auch für dingliches Recht gelten.
Abschließend sei zu ersuchen, dass die Behörde
im Sinne des § 248 BAO den zugrundeliegenden Sachverhalt unter
Berücksichtigung der neu vorzubringenden Argumente des Bw. nochmals
beurteile und dann erst auf Grund der sich daraus ergebenden Zahlen in der Causa
Haftung entscheide. Nach Abwicklung des Berufungsverfahrens bezüglich des
zugrundeliegenden Bescheides werde auch das Strafverfahren voraussichtlich
wiederaufgenommen werden, da bei einer Vorsprache beim Vorsitzenden Dr.S unter
Hinweis auf das oben angeführte VfGH-Erkenntnis dieser Wiederaufnahme gute
Erfolgsaussichten eingeräumt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch vom 9. Februar 1994
bis 5. Juli 1995 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Konkursabweisung mangels
Vermögens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
16. Juli 1998 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären,
wurde vom Bw. zwar unter Hinweis auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
behauptet, doch stehen dieser Behauptung Zahlungen auf das Abgabenkonto der
Gesellschaft bis 20. September 1996
(17. September 1996: S 44.583,00,
20. September 1996: S 10.000,00) und der Umstand, dass zum
Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsführungsfunktion des Bw. am
Abgabenkonto der Gesellschaft infolge der geltend gemachten Vorsteuer ein
Guthaben in Höhe von S 1,023.627,00 bestand, gegenüber. Auch aus
den von der Gesellschaft im Jahr 1995 bis Juli erklärten Umsätze
(S 1,161.429,25, S 1,720.703,70, S 2,548.002,98,
S 2,735.734,17, S 1,633.971,92, S 1,683.166,19,
S 1,520.270,43) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Fehlen
der Mittel zur - zumindest anteiligen - Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben.
Den Einwendungen, dass es sich
um kein Scheingeschäft im Sinne des
§ 23 Abs. 1 BAO handeln könne, weil die
Subunternehmer amtsbekannte juristische Personen gewesen seien, und die
Schätzung der Betriebsprüfungsorgane jedenfalls nicht angemessen sei,
ist entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen
sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. hat nach seinem
Vorbringen im Vorlageantrag neben der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch
berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine -
allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über
den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung
der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in
einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987,
86/13/0148).
Der Einwand, dass die T-GmbH
keine Arbeitnehmer beschäftigt und daher keine Lohnsteuer abzuführen
gehabt habe, übersieht, dass der Bw. nicht zur Haftung für Lohnsteuer
herangezogen wurde.
Auch der Hinweis auf das
Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ist nicht
zielführend, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.2.2000, 96/14/0158) weder ein völliges Unterbleiben eines
Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer
Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung
der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach
§ 9 BAO bewirken könnte.
Dem Verweis auf das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1998, wonach die
strafrechtliche Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten einen
schwerwiegenden Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze
darstellten, ist zu entgegnen, dass die Haftungsbestimmung des
§ 9 BAO keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für fremdes
Verhalten normiert.
Bezüglich der Rüge,
dass die Behörde es auch unterlassen habe, die Differenz zwischen der
ursprünglichen Summe von etwa S 11,734.016,00 laut Schreiben vom
19. Oktober 1998 und der im Haftungsbescheid aufscheinenden Summe von
S 13,335.921,00 darzutun, ist vorerst zu bemerken, dass dem im Vorhalt vom
19. Oktober 1998 angeführten Betrag von S 11,734.016,00 und
dessen Ermittlung im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zukommen.
Wesentlich ist vielmehr der im Haftungsbescheid genannte Betrag von
S 13,335.921,00, wobei es sich hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Abgaben des Kalenderjahres 1994 um die laut
Abgabenkonto aushaftenden Beträge handelt. Ob es sich hinsichtlich des
haftungsgegenständlichen Betrages von S 1,700.000,00 an
Umsatzsteuer 1995 um eine Schätzung des auf den Zeitraum bis
5. Juli 1995 entfallenden Teilbetrages an Umsatzsteuer 1995 in
Höhe von S 3,419.046,00 handelt, mag - mangels
diesbezüglicher Aufzeichnungen - dahingestellt bleiben, zumal die
Umsatzsteuer 1995 ohnehin erst nach Beendigung der
Geschäftsführerfunktion des Bw. am 15. Februar 1996
fällig wurde, sodass die Haftung um die Umsatzsteuer 1995 in
Ausmaß von S 1,700.000,00 einzuschränken war. Laut Aktenlage
wurde die Kapitalertragsteuer 1994 in Höhe von S 4,664.586,00 am
24. August 1995 und die Körperschaftsteuer 1994 am
16. Juni 1994 fällig, sodass der Berufung auch hinsichtlich
dieser Abgaben stattzugeben war.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Zu dem im
Vorlageantrag gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ist zunächst zu bemerken, dass bis zur Neuordnung des
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die
Haftung gemäß
§ 9 BAO nicht zählt) anzuberaumen
war. Gemäß
§ 260 BAO in der ab Jänner 2003
geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach
§ 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig.
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach
§ 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird
für jene Berufungen, über die nach der vor dem
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund
der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2001 im Rahmen des
Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) dem Bw. keinen Anspruch
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von € 356.440,91
(S 4,904.733,85) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3709-W/02
- Stammnummer
- 12440
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF