Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102580/2015
Wiederaufnahme, Abänderung, Haftungsbescheid, Entrichtung der Abgabenschulden durch den weiteren Geschäftsführer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102580/2015vom 16.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiters erging am 28.1.2016 zu RV/710269/2015 ein Erkenntnis des BFG zu einem Rückzahlungsantrag von E.A. als haftender Geschäftsführer der K.GmbH. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich das der Haftungsbetrag von € 65.546,59 zur Gänze einbringlich gemacht werden konnte.
Dies ist auch auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft ersichtlich.
Die Abgabenschuldigkeiten für die die Bf. zur Haftung herangezogen wurden, haften demnach in Folge Entrichtung durch den weiteren zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer nicht mehr aus.
Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung der Haftung zu Solidarschuldnern, d.h., dass sich die Zahlung eines Gesamtschuldners auf die Schuld des anderen auswirkt.
Die Haftungsinanspruchnahme der Bf. kann daher nicht mehr schlagend werden.
Im Erkenntnis zu RV/7102694/2015 wird zur Abweisung der Beschwerde gegen die Haftungsinanspruchnahme von E.A. ausgeführt (Die Wiedergabe erfolgt nur in dem Umfang, in dem sie verfahrensgegenständlich begründungsrelevant ist):
"Die Erlassung eines Abrechnungsbescheides stellt keine Vorfrage im Haftungsverfahren dar.
Dies ergibt sich u.a. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2010, 2007/13/0093, zu einer Haftungsinanspruchnahme:
„Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen zu der Aufstellung über die Buchungen auf dem Abgabenkonto nach der Ausgleichseröffnung nicht ausreichend auseinander gesetzt (aus diesem Vorbringen hätte sich zusammen mit der diesbezüglichen Beilage ergeben, "dass in dem maßgeblichen Zeitraum nicht nur keine Abgabenverbindlichkeiten entstanden sind, sondern ein Saldo zu Gunsten der Gesellschaft bestand"), macht er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einsichtig. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0176).“
Im Übrigen erging der Abrechnungsbescheid am 10.2.2015, der diesbezügliche RSb-Brief wurde nachweislich am 12.2.2015 vom steuerlichen Vertreter übernommen.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Zur Beschwerde nach § 248 BAO:
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so sind diese Beschwerden nicht gemäß § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist zunächst nur über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das BFG ist demnach nach § 279 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauungen an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und damit auch allfällige Begründungsmängel eines Bescheides durch Begründungsergänzung zu beheben (siehe auch Reeger-Stoll, BAO 5, S 137).
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 03.07.1996, 96/13/0025), die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181).
Zum Einwand der Verjährung:
Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen, wobei mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Abs. 2: Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
Abs. 3: Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Der Bf. erachtet die Geltendmachung der Haftung schon aus dem Grunde der Verjährung als unzulässig.
Die Haftung ist eine Einhebungsmaßnahme, Festsetzungsverjährung ist nur dann zu prüfen ist, wenn eine Abgabe erstmals mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht wurde.
Mit der Bezugnahme auf § 224 Abs. 3 BAO übersieht der Bf., dass diese Bestimmung auf den Beschwerdefall deshalb unanwendbar ist, weil die Abgabenansprüche verfahrensgegenständlich nicht durch die Erlassung des bekämpften Haftungsbescheides erstmals geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 198 Abs.1 BAO gilt: Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
Geltend gemacht wurden die bescheidmäßig festzusetzenden Abgabenansprüche bereits durch die nach § 198 Abs.1 BAO gegenüber der Gesellschaft innerhalb der Frist des § 224 Abs. 3 BAO erlassenen Abgabenbescheide.
Fehl gehen dementsprechend die Beschwerdeausführungen, soweit sie den Eintritt von Bemessungsverjährung darzustellen versuchen, weil die Abgabenbehörde das diesbezüglich in § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung unterliegende Recht vor der Erlassung des nunmehr streitverfangenen Haftungsbescheides ausgeübt hat. Fraglich konnte im Beschwerdefall nur sein, ob der Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides an den Bf. der Eintritt der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO entgegenstand.
Nach der systematischen Anordnung dieser Norm innerhalb des mit "Einhebung der Abgaben" überschriebenen 6. Abschnittes der Bundesabgabenordnung handelt es sich bei der kraft dieser Vorschrift (nur) durch Bescheiderlassung wirksam erfolgten Geltendmachung einer Haftung um eine Maßnahme der Einhebung der Abgaben (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2358, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, TZ 4 zu § 224 BAO und die dort angeführte Judikatur).
Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2007 (Fälligkeitstag 15.2.2008) erging am 3. April 2009.
Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 08-12/2009 erging am 16. März 2010.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 erging am 9. Oktober 2009, die Körperschaftsteuer war am 16.11.2009 fällig.
Der Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007, fällig am 16.11.2009, erging am 9. 10.2009.
Der Haftungsbescheid für die Lohnsteuer 2007, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum DB 2007, 2008 ergingen am 2.7.2009, somit innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des Abgabenanspruches.
Mit diesem Bescheid wurde die Einhebungsverjährung unterbrochen.
Der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 83,68 (Fälligkeitstag 10.8.2009) erging am 2.7.2009, Die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von 520,00, 80,00 und 213,74 (Fälligkeitstag 20.5.2009) datieren vom 9. April 2009, die Bescheide über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen in Höhe von € 260,00 und € 106,87 (Fälligkeitstag 16.10.2009) vom 9. September 2009 und die Bescheide über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen in Höhe von € 260,00 und € 106,87 (16.2.2004) vom 9. Dezember 2009.
Mit Ablauf des Jahres 2009 begann gemäß § 238 Abs. 1 BAO hinsichtlich der genannten Abgabenschuldigkeiten die Verjährungsfrist des § 238 BAO zu laufen, bzw. neu zu laufen, der Haftungsbescheid vom 25.2.2014 wurde daher innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.
Hinsichtlich jener Abgaben, deren Anspruch im Jahr 2009 entstanden ist (z.B U 2-6/09, Lohnabgaben 04-12/09) wurde die Haftung innerhalb der Fünfjahresfrist geltend gemacht, sodass auch hier keine Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Offene Abgabenschuldigkeiten und Entrichtungsverpflichtungen:
Selbstberechnungsabgaben:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2008, 2/2009, 3/2009, 5/2009, 6/2009 wurden bei Fälligkeit lediglich gemeldet jedoch nicht, bzw. nur teilweise entrichtet.
Soferne sich der Bf. bezüglich der Umsatzsteuer auf § 201 BAO bezieht, scheint er dabei zu übersehen, dass § 21 UStG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 201 BAO hat und § 21 Abs. 3 zweiter Satz normiert, dass eine Festsetzung des Voranmeldungsbetrages nur solange erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Dies gereicht jedoch nicht zum Nachteil des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers, denn geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen - kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. z.B. VwGH 29.3.2007, 2007/15/0005).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Selbstbemessung die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (VwGH 26.4.2007, 2006/14/0039), weshalb ein Bescheid nur dann zu erlassen ist, wenn sich die gemeldeten Selbstbemessungsabgaben als unrichtig erweisen. Da die Selbstbemessungsabgaben (siehe oben) gemäß der Meldung verbucht wurden, liegen dazu keine Bescheide vor, die dem Haftungsbescheid hätten beigelegt werden können.
Dass die gemeldete Umsatzsteuer unrichtig sei, wurde lediglich auf Seite 24 der Stellungnahme vom 20.11.2015 behauptet, ohne dies näher zu konkretisieren und entsprechende Beweise für die Behauptung vorzulegen. Mangels Konkretisierung war von der Richtigkeit der Höhe der gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen auszugehen.
Für den Zeitraum 8-12/2009 wurde eine Umsatzsteuernachschau abgehalten und eine Schätzung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen. Die Gesamtnachforderung betrug € 4.579,77.
Ein auf den Monat 12/2009 entfallender Teilbetrag war jedoch erst am 15.2.2010, somit nach Konkurseröffnung fällig. Die Abgabenbehörde hat daher lediglich den rechnerisch anteilig auf den Zeitraum 8-11/2009 entfallenden Anteil des Nachforderungsbetrag, eine konkrete Zuordnung von Geschäftsfällen war mangels Buchhaltungsunterlagen dazu nicht möglich, der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde gelegt.
Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 08-12/2009 vom 16.3.2010 war bereits an den Masseverwalter richten.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
Hinsichtlich der Lohnabgaben 2007 und 2008 fand eine Lohnsteuerprüfung statt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 30.6.2009 ist zu entnehmen, dass die Nachforderung an Lohnsteuer 2007, den Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den DB 2007 und 2008 Abfuhrdifferenzen zugrunde liegen.
Die Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den DB für die Monate 04/09-12/09 wurden von der GmbH selbst gemeldet, jedoch nicht entrichtet.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 4-6/2009, 7-9/2009 und 10-12/2009 waren im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 45 Abs.2 EStG zu den Fälligkeitstagen (15.5.2009, 15.8.2009 und 15.11.2009) zu entrichten.
Bescheidmäßig festgesetzte Abgaben:
Den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2003, 2004 und 2007 liegt die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 30.3.2009 zu Grunde.
Diesem Bericht ist zu entnehmen:
„
Tz 5 Schätzung 2007
Für das Jahr 2007 wurden bisher keine Steuererklärungen vorgelegt, es liegt bereits ein Schätzungsauftrag vor.
Die vorgelegten Aufzeichnungen weisen diverse Mängel auf und entsprechen somit nicht einer ordnungsmäßigen Buchhaltung.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Saldenlisten und Umsatzsteuervoranmeldungsdaten im Schätzungswege ermittelt. Im Zeitraum 3-10/2007 wurden weder Umsatzsteuerzahlungen geleistet, noch UVA abgegeben.
Die Veranlagung zur USt und zur KSt erfolgte im Zuge des Nachschauverfahrens.“
Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 9. Oktober 2007 ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO zum Bescheid vom 3.4.2009. Gemäß der Begründung zu diesem Bescheid erfolgte die Änderung gemäß § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 1/23 zu StNr. StNr1.
Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (Säumniszuschläge, Auslagenersätze, Pfändungsgebühren, Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen).
Diese Nebengebühren waren wie folgt fällig und wurden bei Fälligkeit nicht entrichtet.
Verspätungszuschlag 05/09 in Höhe von € 464,25, fällig am 28.9.2009
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 464,25, fällig am 16.11.2009
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51, fällig am 9.6.2009
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51, fällig am 27.7.2009
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55, fällig am 19.6.2009
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85, fällig am 27.7.2009
Säumniszuschlag1 2004 in Höhe von € 520,00, fällig am 20.5.2009
Säumniszuschlag1 2005 in Höhe von € 80,00, fällig am 20.5.2009
Säumniszuschlag1 2007 in Höhe von € 83,68, fällig am 10.8.2009
Säumniszuschlag 1 2008 in Höhe von € 213,74, fällig am 20.5.2009
Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06, fällig am 16.10.2009
Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00, fällig am 16.10.2009
Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87, fällig am16.10.2009
Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00, fällig am 18.1.2010
Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87, fällig am 18.1.2010
Einwand: keine Bekanntgabe des Abgabenanspruches:
Mit Erkenntnis vom 24.2.2010, 2005/13/0145, hat der VwGH dargetan, dass in dem Fall, dass der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, infolge unvollständiger Information ein nicht sanierbarer Mangel vorliegt. Diesem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Abgabenbescheid wurde nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Haftungspflichtigen erlassen, sodass dieser keine Kenntnis über die erfolgte Bescheiderlassung haben konnte.
Im Gegensatz dazu sind im vorliegenden Fall die Abgabenbescheide - mit Ausnahme des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer 08-12/2009 vom 16.3.2010, der allerdings unbestritten dem Haftungsbescheid beigelegt wurde - noch während der handelsrechtlichen Geschäftsführung des Bf. ergangen, weswegen er selbst dafür Sorge zu tragen hatte, dass ihm der Inhalt der rechtswirksam an die Primärschuldnerin ergangenen Bescheide bekannt wird.
Das genannte Erkenntnis des VwGH ist daher verfahrensgegenständlich nicht anzuwenden, da diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Demgemäß war die Beilegung der Abgabenbescheide zum Haftungsbescheid eine Serviceleistung des Finanzamtes. Sollte ein Bescheid nicht angeschlossen gewesen sein, bewirkt dies keinen Mangel.
Auf Seite 2f des Vorlageantrages gesteht der Bf. selbst zu, dass dem Haftungsbescheid die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 30. März 2009, Umsatzsteuer 2004 vom 31. März 2009, Umsatzsteuer 2007 vom 3. April 2009, Körperschaftsteuer 2007 vom 9. Oktober 2009, Lohnsteuer-Haftungsbescheid für 2007 vom 2. Juli 2009, die Festsetzung des DB und DZ 2007 und 2008, Anspruchszinsen 2007 vom 9. Oktober 2009, Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2003, 2004 und 2007 (€ 520,00, € 80,00, € 213,74 und € 116,06 vom 9. April 2009, Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87 vom 9. September 2009 und Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87) vom 9. Dezember 2009 beigelegt waren.
Nicht beigelegt war dem Haftungsbescheid der Bescheid über die Verhängung eines Verspätungszuschlages 05/09. Nachdem das Finanzamt diesen Bescheid trotz Aufforderung dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt hat, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben, da nicht geprüft werden konnte, ob der Bescheid rechtswirksam ergangen ist.
Zum Einwand, dass ein Umsatzsteuerbescheid 2003 in Höhe von € 25.843,94 nicht beigelegen worden sei, ist festzustellen, dass der Umsatzsteuerbescheid 2003 mit einer Nachforderung von € 26.000,00 dem Haftungsbescheid, wie der Bf. auf Seite 2 des Vorlageantrages selbst zugesteht, beigelegt war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Selbstbemessung die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (VwGH 26.4.2007, 2006/14/0039), weshalb ein Bescheid nur dann zu erlassen ist, wenn sich die gemeldeten Selbstbemessungsabgaben als unrichtig erweisen. Da die Selbstbemessungsabgaben (siehe oben) gemäß der Meldung verbucht wurden, liegen dazu keine Bescheide vor, die dem Haftungsbescheid hätten beigelegt werden können.
Der Betrag von € 26.000,00 wurde durch teilweise Tilgung (Konkursquote in Höhe von € 156,06) auf € 25.843,94 reduziert. Da eine Haftungsinanspruchnahme nur im Umfang der von der Primärschuldnerin nicht entrichteten Abgaben zu erfolgen hat, hat das Finanzamt den Bf. richtigerweise nur im Ausmaß des aushaftenden Restbetrages zur Haftung herangezogen.
Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 08-12/2009 war, wie der Bf. auf Seite 2 des Vorlageantrages bestätigt, dem Haftungsbescheid beigelegt.
Nicht nachvollzogen werden kann das Vorbringen, dass die Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen 2004, 2005 2008 (€ 520,00, € 80,00, € 213,74 und € 116,06 vom 9. April 2009, Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87 vom 9. September 2009 und Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen (€ 260,00 und € 106,87) vom 9. Dezember 2009 dem Haftungsbescheid nicht beigelegt gewesen sein sollten, steht dazu doch das Vorbringen auf Seite 10 des Vorlageantrages im Widerspruch zu Seite 3, wo der Erhalt der Bescheide bestätigt wird.
Der Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2007, dessen Erhalt der Bf. auf Seite 3 des Vorlageantrages zugesteht, enthält auch die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in Höhe von 83,68, woraus folgt, dass der Bf. auch diesbezüglich in Kenntnis gesetzt wurde.
Einwand Nichtbescheid (Gegenstandsloserklärung der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007)
Der Bf. vermeint, der Bescheid vom 8.1.2010 sei ein Nichtbescheid, da er nach der Stellung des Konkursantrages an den steuerlichen Vertreter zugestellt wurde.
Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Hierzu sieht § 1024 ABGB vor, dass dann, wenn der Machtgeber in Konkurs verfällt, alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft sind. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben. Aus diesen Bestimmungen, die insoweit keine anderen Rechtsfolgen als der in der Beschwerde zitierte § 26 KO anordnen, folgt grundsätzlich, dass eine Bevollmächtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers ex lege erlischt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 23.2.1994, Zl. 93/09/0331, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2000, Zl. 99/09/0112, jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Die Vollmacht des damaligen steuerlichen Vertreters war demnach bis zur Konkurseröffnung - dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Konkurseröffnung kommt eben insoweit keine Bedeutung zu - aufrecht, daher ist die Zustellung der Gegenstandsloserklärung an ihn ordnungsgemäß erfolgt.
Ein Zustellmangel liegt nicht vor.
Abgesehen davon ist der Einwand, dass dieser Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde für dieses Verfahren ohne Bedeutung, da die Geltendmachung der Haftung nicht die Rechtskraft des der Haftung zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungsbescheides zur Voraussetzung hat und dem Bf. in jedem Fall (unabhängig davon, ob der Grundlagenbescheid in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht) das Recht auf Einbringung einer Beschwerde gemäß § 248 BAO hat.
Vorbringen: Umsatzsteuerjahresbescheide 2008 und 2009 und der Jahreskörperschaftsteuerbescheid 2009 wurden nicht vorgelegt:
Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens. Es ist damit bedeutungslos, ob diese der Primärschuldnerin zugestellt wurden.
Im Übrigen brachte das Finanzamt mit der Ausführung, dass die Bescheide mit Null ergangen seien, lediglich zum Ausdruck, dass die Veranlagung zu keiner Nachforderung gegenüber den Voranmeldungen führte.
Zum Vorbringen ein Bescheid über KÖSt- Vorauszahlung 4-12/2009 sei nicht beigelegen:
Es gibt keinen Bescheid über Körperschaftsteuervorauszahlungen für einen Zeitraum 4-12/2009.
Der Bf. gesteht zu, dass der Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2005 vom 7. Juni 2005 dem Haftungsbescheid angeschlossen war.
Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11 fällig sind. Da in der Folge kein neuer Körperschafsteuervorauszahlungsbescheid ergangen ist, ist der Bescheid vom 7. Juni 2005 Grundlage für die Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6, 7-9, 10-12/2009."
Mit der Geltendmachung der Haftung (Erlassung des
Haftung
sbescheides) entsteht daher ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Abgabepflichtigen (Hauptschuldner).
Die Haftungsschuld ist ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (Akzessorietät der
Haftung
). Ist die Hauptschuld erloschen, kann eine Haftung für diese nicht geltend gemacht werden. Die
Haftung
besteht daher nur im Ausmaß der Leistungsverpflichtung des Hauptschuldners.
Eine Verminderung des Abgabenanspruches nach Rechtskraft des Haftungsbescheides bewirkt daher auch eine Verminderung des Haftungsbetrages, ohne dass eine Änderung des Haftungsbescheides zu erfolgen hätte (siehe dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich eine Minderung des Abgabenanspruches, der durch Abgabenbescheid festzustellen ist, nach der (zusammengefassten) Verbuchung und Verrechnung unmittelbar auf die Höhe des Haftungsbetrages auswirkt (Erkenntnis vom 09.04.1986, 84/13/0102).
Die Zahlung der offenen Abgabenschuldigkeiten durch den zweiten Haftenden stellt somit keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Haftungsinanspruchnahme der Bf. dar.
Die Beschwerden sind nach Wegfall einer Zahlungsverpflichtung nicht mehr von rechtlichem Interesse getragen, daher waren sie somit spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 16. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102580/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102580.2015
- Stammnummer
- 124291
- Gültig
- 16.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF