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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102580/2015

Wiederaufnahme, Abänderung, Haftungsbescheid, Entrichtung der Abgabenschulden durch den weiteren Geschäftsführer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102580/2015vom 16.05.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache A, vertreten durch Kaubek und Partner Wirtschaftstreuhand/Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt über die Beschwerde vom 10.03.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 13.02.2014, betreffend Abweisung eines Antrages auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung des Haftungsbescheides vom 3.1.2012 und die Beschwerde vom 10.3.2014 gegen den Bescheid vom 13.2.2014 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Haftungsbescheid vom 3.1.2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 1.2.2013 wurde ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides, Abänderung / Zurücknahme/Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht und dazu ausgeführt: "Ich stelle hiermit den Antrag an die Abgabenbehörde erster Instanz den im Rubrum angeführten Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen erwiesenen nicht richtigen Spruches aufzuheben. Der Antrag wird wie folgt begründet: Frau CA wurde vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Haftungsbescheid zur Steuernummer StNr. vom 20.10.2010 resp. 31.1.2012 als Haftungspflichtige für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma K.GmbH im Ausmaß von € 36.927,95 in Anspruch genommen. Die Haftung werde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht: Pauschal „lt. Beilage" Es steht fest, dass für die im Jahre 2009 von der Finanzbehörde bemessenen und geschätzten strittigen Abgabenschuldigkeiten ein RECHTSMITTELVERFAHREN anhängig war. Mit Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahre 2009 war die K.GmbH gerichtlich nicht mehr handlungsfähig und handlungsbefugt. Vertreter nach Insolvenzordnung war der vom Landesgericht Wr. Neustadt eingesetzte Masseverwalter. Mit Datum vom 08.01.2010 erliess das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zu St. Nr. StNr. den rechtswidrigen Bescheid 2007 und erklärte die Berufung der K.GmbH vom 20.10.2009 als gegenstandslos. Es erfolgte keine Zustellung dieses rechtswidrigen Aktes an den vom Landesgericht Wr. Neustadt eingesetzten Vertreter der K.GmbH. Die K.GmbH konnte aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Abgabebehörde kein Rechtsmittel ergreifen. In Kenntnis dieses rechtswidrigen Aktes verfasste die Abgabenbehörde den im Rubrum angeführten und befochtenen Haftungsbescheid. Die Abgabenforderungen setzen sich aus von der Abgabenbehörde willkürlich geschätzten Forderungen, aus rechtswidrigen Akten und Verweigerung von Rechtsmittel zusammen. Hätte die Abgabenbehörde das von der K.GmbH am 20.10.2009 beantragte Berufungsverfahren mit all der gebührenden Sorgfalt und ohne Setzen von Willkürakten durchgeführt, so wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass keine Abgabenschuldigkeiten bestünden! Es wird der ANTRAG gestellt die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 2.7.2009 und 8. Jänner 2010 aufzuheben. Es ergeht der ANTRAG an die Abgabenbehörde erster Instanz auf Aufhebung des umseitig angeführten Bescheides, da der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid, mit welchem die Wiederaufnahme und Abschluss des am 20.10.2007 beantragten Berufungsverfahrens zugrunde zu legen ist, zu verbinden. Der ANTRAG auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist dadurch begründet, dass Tatsachen/Beweismittel neu hervorgekommen sind und dass der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der ANTRAG auf Abänderung / Zurücknahme und Aufhebung des befochtenen Bescheides ist damit begründet, dass die in dem Bescheid unterlaufenen Rechenfehler und andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeiten zu berichtigen sind. Die im Haftungsbescheid angeführte Haftungssumme in der Höhe von € 36.927,95 ist falsch und wäre von Amts wegen zu berichtigen. Gegebenenfalls wird hiermit der ANTRAG auf Berichtigung gestellt. Die richtige Haftungssumme ergibt sich aus der Summierung der Forderungen / Guthaben bei der hiermit beantragten Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 2.7.2009 und 8. Jänner 2010. Der Haftungsbescheid ist von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, somit ist er ohne Rücksicht darauf, ob Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, oder wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Die Änderung / Zurücknahme des Bescheides durch die Abgabenbehörde ist durchzuführen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind und weil das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden sind. Der Haftungsbescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen." ********** Mit Bescheid vom 13.2.2014 wurde der Antrag vom 1.2.2013, betreffend Antrag Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung des befochtenen Bescheides abgewiesen: "Begründung: Der Antrag auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung des befochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass die in dem Bescheid unterlaufenen Rechenfehler und andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeiten zu berichtigen sind. Ein konkreter Sachverhalt für den Antrag wurde nicht angeführt. Es wird vorgebracht, dass die Haftungssumme von € 36.927,95 falsch sei und sich die richtige Haftungssumme aus der Summierung der Forderung/Guthaben bei der beantragten Aufhebung der Bescheide vom 2.7.2009 und 8.1.2010 ergebe. Mangels Vorliegen von abgeänderten oder aufgehobenen Bescheiden war dem Antrag nicht stattzugeben. Da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, ist eine Änderung/Zurücknahme des Haftungsbescheides ebenfalls nicht möglich." ********** Weiters erging ein Bescheid vom 13.2.2014 mit dem der Antrag vom 1.2.2013, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde: "Begründung: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde damit begründet, dass Tatsachen/Beweismittel neu hervorgekommen wären und dass der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Ein konkreter Sachverhalt für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nicht angeführt. lm Schreiben vom 1.2.2013 wurden mehrere Anträge gestellt. Im Vorbringen konnte nicht erkannt werden, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären und dass der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen wäre. Hinzuweisen ist, dass vom Landesgericht Wr. Neustadt mit Beschluss vom Datum 1 das Konkursverfahren über die K.GmbH eröffnet und Dr.S. zum Masseverwalter bestellt wurde. Die von Ihnen ins Treffen geführten Bescheide wurden bereits vor dem Datum1 an den damals ausgewiesenen Bevollmächtigten zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen." ********** Am 10.3.2014 wurde gegen den Bescheid vom 13.2.2014 Beschwerde erhoben. "Mit Eingabe vom 01.02.2013 wurde der Antrag an die Abgabenbehörde erster Instanz gestellt, den Haftungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 31.1.2012, FA-Nr. 33 Steuernummer StNr., wegen erwiesenen nicht richtigem Spruches aufzuheben; in eventu abzuändern resp. zurückzunehmen. Am 16.12.2013 wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz gemäB § 311 BAO gestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den nunmehr bekämpften Bescheid am 13.2.2014 und wies den Antrag auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung des befochtenen Bescheides mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung des befochtenen Bescheides damit begründet wurde, dass die in dem Bescheid unterlaufenen Rechenfehler und andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeiten zu berichtigen sind. Ein konkreter Sachverhalt für einen Antrag wurde nicht angeführt. Es wird vorgebracht, dass die Haftungssumme von € 36.927,95 falsch sei und sich die richtige Haftungssumme aus der Summierung der Forderung/Guthaben bei der beantragten Aufhebung der Bescheide vom 2.7.2009 und 8.1.2010 ergibt. Mangels Vorliegen von abgeänderten oder aufgehobenen Bescheiden war dem Antrag nicht stattzugeben. Da sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, ist eine Änderung/Zurücknahme des Haftungsbescheides ebenfalls nicht möglich. Die Behörde hat es sich leicht gemacht den Antrag mit der Begründung abzuweisen, sie erkenne im Vorbringen keine Anführung eines konkreten Sachverhaltes. Dem Bescheid fehlt offensichtlich ganz oder teilweise eine Begründung. Die Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung wird beantragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die rechtswidrigen Bescheide vom 2.7.2009 und 8.1.2010 bestritten wurden. Das Zustandekommen der nichtigen Bescheide wäre als Vorfrage abzuklären gewesen. Im Jahre 2009 wurden Sollumsätze in der Umsatzsteuer gemeldet. Die Umsätze konnten nicht eingebracht werden. Die erforderliche Berichtigung der Umsatzsteuer wurde nicht durchgeführt. Nachdem die Abgabenbehörde säumig war hierüber zu entscheiden, wurde mit Antrag vom 12.12.2013 die Vorlage des Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO gefordert. Nicht nur dieser Tatbestand der Berichtigung der UST 2009 wäre zu prüfen, ebenso wurde die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß § 19 und 20 behauptet. Weiters besteht der Verdacht, dass die Finanzverwaltung die Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren und aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht oder nicht richtig verbucht hat. Zuschläge sind ohne entsprechenden Beleg verbucht worden. Nach Einsichtnahme in die Akte zur Erlassung der rechtswidrigen Feststellungsbescheide und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 216 BAO, wird eine abschließende Äußerung in gegenständlicher Sache erfolgen. Der Abgabenbehörde wird angezeigt, dass dies hiermit als Fristverlängerungsantrag zu bewerten wäre. Der auf die Eingabe basierenden Berufung wäre stattzugeben, weil die haftungsgegenständliche Abgabenschuld nach Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides durch E.A. beglichen wurde. Es kommt der Grundsatz der Akzessorietät von Haftungen zum Tragen, der es generell nicht zulässt, eine Haftung für eine nicht mehr bestehende Abgabenschuld konstitutiv auszusprechen. Der befochtene Haftungsbescheid ist rechtswidrig, da die Forderung, für die gehaftet werden soll, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VwGH 21.9.1990, 87/17/0223). Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden ist und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist (VwGH 30.3.2009, 99/16/0141). Es wird beantragt, wegen erwiesener Rechtswidrigkeit des befochtenen Bescheides, antragsgemäß die Wiederaufnahme und Aufhebung durchzuführen." ********** Mit weiterer Beschwerde vom 10.3.2014 wurde Folgendes vorgebracht: "Mit Eingabe vom 01.02.2013 wurde der Antrag an die Abgabenbehörde erster Instanz gestellt, den Haftungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 31.1.2012 , FA-Nr. 33 Steuernummer StNr., wegen erwiesenen nicht richtigem Spruches aufzuheben und das Verfahren hierüber wieder zu eröffnen . Am 16.12.2013 wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz gemäß § 311 BAO gestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den nunmehr bekämpften Bescheid am 13.2.2014 und wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahrens damit begründet wurde, dass Tatsachen/Beweismittel neu hervorgekommen wären und dass der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Ein konkreter Sachverhalt für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nicht angeführt. Im Schreiben vom 1.2.2013 wurden mehrere Anträge gestellt. Im Vorbringen konnte nicht erkannt werden, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären und dass der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen wäre. Hinzuweisen ist, dass vom Landesgericht Wr. Neustadt mit Beschluss vom Datum 1 das Konkursverfahren über die K.GmbH eröffnet und Dr.S. zum Masseverwalter bestellt wurde. Die von Ihnen ins Treffen geführten Bescheide wurden bereits vor dem Datum 1 an den damals ausgewiesenen Bevollmächtigten zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Die Behörde hat es sich leicht gemacht den Antrag mit der Begründung abzuweisen, sie erkenne im Vorbringen nicht welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären. Sie hat keinen Sachverhalt, der als erwiesen anzunehmen wäre, angeführt. Dem Bescheid fehlt offensichtlich ganz oder teilweise eine Begründung. Die Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung wird beantragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die rechtswidrigen Bescheide vom 2.7.2009 und 8.1.2010 bestritten wurden. Das Zustandekommen der nichtigen Bescheide wäre als Vorfrage abzuklären gewesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Haftungspflichtige die Berufungsbefugnis auf den, gegen sie wirkenden Bescheid über den Abgabenanspruch wahrgenommen hat. Im Jahre 2009 wurden Sollumsätze in der Umsatzsteuer gemeldet. Die Umsätze konnten nicht eingebracht werden. Die erforderliche Berichtigung der Umsatzsteuer wurde nicht durchgeführt. Nachdem die Abgabenbehörde säumig war hierüber zu entscheiden, wurde mit Antrag vom 12.12.2013 die Vorlage des Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO gefordert. Nicht nur dieser Tatbestand der Berichtigung der UST 2009 wäre zu prüfen, ebenso wurde die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß § 19 und 20 IO behauptet. Weiters besteht der Verdacht, dass die Finanzverwaltung die Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren und aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht oder nicht richtig verbucht hat. Zuschläge sind ohne entsprechenden Beleg verbucht worden. Nach Einsichtnahme in die Akte zur Erlassung der rechtswidrigen Feststellungsbescheide und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 216 BAO, wird eine abschließende Äußerung in gegenständlicher Sache erfolgen. Der Abgabenbehörde wird angezeigt, dass dies hiermit als Fristverlängerungsantrag zu bewerten wäre. Der auf die Eingabe basierenden Berufung wäre stattzugeben, weil die haftungsgegenständliche Abgabenschuld nach Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides durch E.A. beglichen wurde. Es kommt der Grundsatz der Akzessorietät von Haftungen zum Tragen, der es generell nicht zulässt, eine Haftung für eine nicht mehr bestehende Abgabenschuld konstitutiv auszusprechen. Der befochtene Haftungsbescheid ist rechtswidrig, da die Forderung, für die gehaftet werden soll, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VwGH 21.9.1990, 87/17/0223). Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden ist und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist (VwGH 30.3.2009, 99/16/0141). Es wird beantragt, wegen erwiesener Rechtswidrigkeit des befochtenen Bescheides, antragsgemäß die Wiederaufnahme und Aufhebung durchzuführen." ********** Am 10.2.2105 erging folgende Beschwerdevorentscheidung: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 10.03.2014 gegen den Abweisungsbescheid vom 13.2.2014 betreffend Antrag auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung vom 1.2.2013 (Haftungssache Fa. K.GmbH). Ihre Beschwerde vom 10.03.2014 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die Gründe für die Abweisung des Antrages wurden in der Begründung des Abweisungsbescheides klar dargelegt. Es wird festgestellt, dass die Bescheide vom 2.7.2009 und 8.1.2010 rechtskräftige Bescheide darstellen und nicht rechtswidrig sind. Aus der Sicht des gef. Finanzamtes ist der Fall entscheidungsreif, ein weiteres Zuwarten auf ergänzende Ausführungen ist entbehrlich. Der Einwand, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits durch Herrn E.A. entrichtet worden wären, geht ins Leere, zumal durch die Aufhebung des dem Herrn E.A. zugrunde liegenden Haftungsbescheides der Tilgungstatbestand nicht eingetreten ist." ********** Weiters erging am 10.2.2015 die weitere Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 10.03.2014 gegen den Abweisungsbescheid vom 13.2.2014 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 1.2.2013 (Haftungssache Fa. K.GmbH). Die Beschwerde wurde auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen: "Begründung: Die Gründe für die Abweisung des Antrages wurden in der Begründung des Abweisungsbescheides klar dargelegt. Es wird festgestellt, dass die Bescheide vom 2.7.2009 und 8.1.2010 rechtskräftige Bescheide darstellen und nicht rechtswidrig sind. Aus der Sicht des gef. Finanzamtes ist der Fall entscheidungsreif, ein weiteres Zuwarten auf ergänzende Ausführungen ist entbehrlich. Der Einwand, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits durch Herrn E.A. entrichtet worden wären, geht ins Leere, zumal durch die Aufhebung des dem Herrn E.A. zugrunde liegenden Haftungsbescheides der Tilgungstatbestand nicht eingetreten ist." ********** Am 9.3.2015 wurde ein Vorlageantrag betreffend Abweisung des Wiederaufnahmeantrages eingebracht: "1. Gegenstand der Beschwerde Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 10.02.2015 zu Abgabenkontonummer 33 - StNr., zugestellt am 12.02.2015. stelle ich gem. § 264, binnen offener Frist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe, nachfolgenden A n t r a g auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht 2. Sachverhalt Mit Eingabe vom 01.02.2013 wurde der Antrag an die Abgabenbehörde erster Instanz gestellt, den Haftungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 31.1.2012, FA-Nr. 33 Steuernummer StNr., wegen erwiesenem nicht richtigem Spruch aufzuheben und das Verfahren hierüber wieder zu eröffnen. Es erfolgte zu keiner Zeit die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an die Beschwerdeführerin durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift des/der Abgabenbescheids/s . Am 16.12.2013 wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz gemäß § 311 - BAO gestellt. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahrens wurde damit begründet, dass Tatsachen/Beweismittel neu hervorgekommen wären und dass der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ den bekämpften Bescheid am 13.2.2014 und wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Mit 10.03.2014 wurde Bescheidbeschwerde eingebracht. Die Behörde hat es sich leicht gemacht den Antrag mit der Begründung abzuweisen, sie erkenne im Vorbringen nicht welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären. Sie hat keinen Sachverhalt, der als erwiesen anzunehmen wäre, angeführt. Dem Bescheid fehlt offensichtlich ganz oder teilweise eine Begründung. Die Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung wurde beantragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Bescheiden vom 2.7.2009 und 8.1.2010 um „Nichtbescheide“ handelt. Das Zustandekommen der nichtigen Bescheide wäre als Vorfrage abzuklären gewesen. Im Jahre 2009 wurden Sollumsätze in der Umsatzsteuer gemeldet. Die Umsätze konnten nicht eingebracht werden. Die erforderliche Berichtigung der Umsatzsteuer wurde nicht durchgeführt. Nachdem die Abgabenbehörde säumig war hierüber zu entscheiden, wurde mit Antrag vom 12.12.2013 die Vorlage des Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO gefordert. Nicht nur dieser Tatbestand der Berichtigung der USt 2009 wäre zu prüfen, ebenso wurde die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß § 19 und § 20 IO behauptet. Weiters besteht der Verdacht, dass die Finanzverwaltung die Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren und aus dem Insolvenz Ausfallgeld-Fonds nicht oder nicht richtig verbucht hat. Zuschläge sind ohne entsprechenden Beleg verbucht werden. Weiters wurde bekanntgegeben, dass nach Einsichtnahme in die Akte zur Erlassung der rechtswidrigen Feststellungsbescheide und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 216 BAO, eine abschließende Äußerung in gegenständlicher Sache erfolgen werde. Der Abgabenbehörde wurde angezeigt, dies hiermit als Fristverlängerungsantrag zu bewerten. Der auf die Eingabe basierenden Beschwerde wäre stattzugeben, weil die haftungsgegenständliche Abgabenschuld nach Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides durch den Erstabgabepflichtigen beglichen wurde. Es kommt der Grundsatz der Akzessorietät von Haftungen zum Tragen, der es generell nicht zulässt, eine Haftung für eine nicht mehr bestehende Abgabenschuld konstitutiv auszusprechen. Der befochtene Haftungsbescheid ist rechtswidrig, da die Forderung, für die gehaftet werden soll, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VwGH 21.9.1990, 87/17/0223). Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden ist und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2009, 99/15/0141). Es wurde beantragt, weil Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, antragsgemäß die Wiederaufnahme durchzuführen. 3. Zulässigkeit der Beschwerde 3.1 Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Gegen Beschwerden, die Abgebenbehörden erlassen, sind Beschwerde (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte gem. § 243 BAO zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag § 264 BAO) . 3.2. Zur Legitimation zur Erhebung der Beschwerde Die Beschwerdewerberin ist durch die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 13.02.2014 und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2015, beide zu gleicher Zahl 33 - StNr., in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Die Bescheidbeschwerde wurde gem. § 249 (1) BAO bei der Abgabenbehörde eingebracht, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist die Beschwerdeführerin gem. § 262 (2) BAO befugt. 3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, stellte an den bevollmächtigten Vertreter die Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2015 am 12.02.2015 zu. Der vorliegende Vorlageantrag ist daher rechtzeitig. 3.4. Entscheidung über die Wiederaufnahme Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 (1) BAO aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständigen Abgabenbehörde zu. siehe BAO § 205 Der Wiederaufnahmeantrag entspricht den im § 303 BAO umschriebenen Voraussetzungen. Die Abgabenbehörde hat dies geprüft und ohne Feststellung von inhaltlicher Mängel eine Entscheidung getroffen. Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im § 303a BAO umschriebenen Voraussetzungen, so ist, ebenso wie bei Formgebrechen oder dem Fehlen elner Unterschrift auf Grund des § 85 Abs. 2 BAO zwlngend ein Mängelhehebungsverfahren einzuleiten (Elllnger-lro-Kramer-Suttar-Urtz, BAO, § 303 a. Tz Anm. 1; UFSI 19.3.2008, RV/0045-I/07‚ UFSW 17. 10. 2006, RV/0442-W/06 u.a.). Hiebei hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller dle Behebung der inhaltlichen Mängel elnes Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frlst als zurückgenommen gilt. Die Erlassung elnes solchen Mängelbehebungsauftrages llegt nicht im Ermessen der Behörde. Dle im § 303 a BAO geforderten Inhaltserfordernisse sollen der Behörde eine meritorlsche Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Entscheldung ist sle rechtswldrlg (VwGH 2.3.2006, 2005/15/0126). Dem Grundsatz der „Billigkeit‘“ wäre nachzukommen. Billigkeit bedeutet, dass die Behörde berechtigte Interessen der Partei angemessen berücksichtigen muss (vgl zB VwGH 14.3.1990, 89/13/0115, oder VWGH 21.9.1990, 89/17/0050). Der Wiederaufnahme des Verfahren wäre folglich stattzugeben. 4. Beschwerdepunkt Die Beschwerdewerberin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Abgabenvorschreibungen‚ insbes. in ihrem Recht auf „Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides“ verletzt, wobei der angefochtene Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist. Der abweisende Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Wiederaufnahme des eingangs erwähnten Verfahrens begehrt. 5. Beschwerdegründe 5.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts Es bestehen zwischen der Beschwerdewerberin und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten‚ ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmte Tilgungstatbestandes erloschen ist. Hierüber hat die Abgabenbehörde gem. § 216 BAO mit Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Der diesbezügliche Antrag wurde am 12.12.2013 gestellt. Fragen der Abgabenverrechnung durch die Abgabenbehörde sind nur in einem allenfalls vorangehenden Verfahren nach § 216 BAO mittels Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu klären. Es geht bei dieser Bestimmung nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Es kann auch die Prüfung und die Darstellung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten, Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid ist über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden. vgl. dazu Stoll, a.a.0., 2314, und das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.1997, 96/16/0285 Ausgehend von dieser Rechtslage wäre im Abrechnungsbescheid ua. (siehe Seite 3) auch auf die kassenmäßige Vollziehung der offenkundig zu einer Gutschrift führenden stattgebenden, rechtskräftigen und nicht widerrufenen Bescheides des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 10.12.2013 zu 33 - StNr. Bedacht zu nehmen. Denn in dortiger Bescheidbegründung wurde rechtskräftig angeführt, dass „Infolge Bezahlung des gegenständlichen Haftungsbetrages durch den Haftungspflichtigen E.A. Haftungsbetrag weder ausgesetzt noch eingehoben werden kann“. Nachdem dem Abrechnungsbescheid ein rechtskräftiger Bescheid vom 10.12.2013 vorangeht, so ist die Behörde nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daran gebunden und hat sich in der Entscheidung grundsätzlich daran zu halten. Die Abgabenbehörde kann sich im Abrechnungsbescheid hinsichtlich bescheidmässig festgesetzter Abgaben nur auf rechtskräftige Bescheide stützen, ohne dabei das rechtmäßige Zustandekommen oder das rechtmäßige Bestehen dieser Bescheide überprüfen zu dürfen, vgl. das Erkenntnls des VwGH vom 23.01.1995, 93/14/0059 Warum der angesprochene Bescheid, zu diesen Ausführungen kam, ist bei dem auf die Rechtmäßigkeit der Buchungsvorgänge beschränkten Inhalt eines Abrechnungsbescheides nicht von Relevanz. Es kommt der Grundsatz der Akzessorietät von Haftungen zum Tragen, der es generell nicht zulässt, eine Haftung für eine nicht mehr bestehende Abgabenschuld konstitutiv auszusprechen. Im auszustellenden Abrechnungsbescheid ist darzulegen, dass die Forderung, für die gehaftet werden soll, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.09.1990. 87/17/0223 Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden ist und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist, vgl. das Erkenntnis des VwGH v. 30.3.2009, 99/16/0141 Des Verfahren zur Legung eines richtigen Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO ist noch offen. Der Ausgang desselben ist bestimmend für die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin und wäre von der Abgabenbehörde als „Vorfrage“ abzuklären. Da dies die Abgabenbehörde I. Instanz offensichtlich verkannt hat, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 5.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für die Beschwerdewerberin günstigeren - Bescheid hätte kommen können. 5.2.1. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und wesentliche Verfahrensmängel Das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines Tilgungstatbestandes wurde durch die Beschwerdeführerin auch schon im Abgabenabrechnungsverfahren behauptet und ua. wie folgt konkretisiert. Die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift der Abgabenbescheide. Weder beim Haftungsbescheid, befochtenen abweisenden Bescheid noch beim Abrechnungsbescheid werden die zugrundeliegenden Abgabenbescheide vorgelegt. Es betrifft dies: Bescheid über UST 08-12/2009 über € 4.579,77 Jahresumsatzsteuerbescheid 2007 über EUR 10.606,77 Jahreslohnsteuerbescheid 2007 über EUR 2.403,65 Jahreskörperschaftsteuerbescheid 2007 über EUR 3.145,65 Jahresbescheid über Dienstgeberbeitrag 2007 über EUR 4.184,05 Jahresbescheid über Dienstgeberbeitrag 2008 über EUR 143,99 Jahresb. über Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 über EUR 390,51 Jahresb. über Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 über EUR 10,55 Bescheid über Verspätungszuschlag 05/09 über EUR 464,25 Bescheid über Anspruchszinsen 2007 über EUR 105,55 Bescheid über Pfändungsgebühr 2009 über EUR 465,02 Bescheid über Pfändungsgebühr 2009 über EUR 6,40 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2004 über EUR 520,00 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2005 über EUR 80,00 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2007 über EUR 83,60 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2008 über EUR 213,74 Bescheid über Säumniszuschlag 1 2009 über EUR 116,05. Bescheid über Säumniszuschlag 2 2004 über EUR 260,00 Beecheid über Säumniszuschlag 2 2008 über EUR 105,87 Bescheid über Säumniszuschlag 3 2004 über EUR 260,00 Bescheid über Säumniszuschlag 3 2008 über EUR 106,87 Es sind die obangeführten, hinsichtlich mit Bescheid festgesetzten Abgaben, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu stornieren und auf NULL zu stellen. Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2010, 2005/13/0145, infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt werden. Gemäß § 235 (1) BAO verjährt den Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Das Recht eine Abgabe festzusetzen beträgt gem. § 207 (2) BAO bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Die erstmalige Festsetzung erfolgte mit Haftungsbescheid vom 31.01.2012. Die Säumniszuschläge 1, 2 und 3 für die Jahre 2004 und 2005 sind bereits verjährt und dürfen nicht ausgeworfen werden. In der Beschwerde vom 10.03.2014, nach Hinweis auf das Verfahren nach § 216 BAO, welches als „Vorfrage von der Abgabenbchörde abzuklären wäre“ wurde nach Einsichtnahme in die Akte und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 216 BAO angekündigt, eine abschließende Äußerung in der gegenständlichen Sache durchzuführen. Eindeutig wurde ein Fristverlängerungsantrag gem. § 245 (3) BAO gestellt! Durch diesen Antrag wurde der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. In Kenntnis der Hemmung der Beschwerdefrist nach § 245 (3) BAO hat die Abgabenbehörde widerrechtlich und ohne Gewährung von Parteiengehör und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Parteienrechte, den als Gegenstand dieses Vorlageantrages vorliegende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 95 Abs. 1 BAO. Das Institut des § 245 (3) bezweckt die endgültige Klarstellung des Inhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch Anträge vom 10.03.2014 solcherart zum Ausdruck gebracht, dass die von ihr überreichte Rechtsmittelschrift noch nicht vollständig sei und sie sich also weiteres Vorbringen als Teil der Rechtsmittelschrift, nach Maßgabe der Erledigung ihres Ergänzungsantrages, vorbehält. Der Vortrag weiterer Beschwerdeinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Beschwerdefrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift iSd ständigen Rechtssprechung des VwGH. 5. Wiederaufnahme Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid geschlossenen Verfahrens wurde am 01.02.2013 gestellt. Der Antrag wurde dadurch begründet, dass Tatsachen/Beweismittel neu hervorgekommen sind und dass der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche „Vorfrage“ von der hierfür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es handelt sich hier um solche Tatsachen oder Beweismittel, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, jedoch mangels Kenntniserlangung durch die Abgebenbehörde oder die Partei nicht berücksichtigt werden konnten. Als „Vorfrage“ steht noch immer die Verpflichtung der Abgabenbehörde im Raume - das Zustandekommen der „Nichtbescheide vom 2.7.09, resp. 08.01.2010“ abzuhandeln, - der Haftenden über den Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen (vgl. das Erkenntnis das VwGH vcrn 2.7.2002, 95/14/0076), welches zweckmäßigerweise durch Zusendung einer Ausfertigung oder Ablichtung des an den Erstschuldner gerichteten Abgabenbescheides zu erfolgen hätte, - den Grundsatz der Akzessorietät von Haftungen walten zu lassen, ausgelöst durch die Zahlungen eines anderen Haftungspflichtigen sowie - das Ergebnis des Abrechnungsbescheidverfahrens nach § 216 BAO, in welchem über die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschwerdewerberin und der Abgebenhehörde, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, aufzuarbeiten, und, ob die Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde führte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.1987, 85/15/0131) und somit einen Wiederaufnahmegrund auslöst. Mangels Kenntnis der Bescheide über den Haftungsanspruch konnte seinerzeit nicht ersehen werden, dass „Nichtbescheide" erlassen wurden und bereits Verjährung der Festsetzung einer Abgabe bei Ausstellung des Haftungsbescheides eingetreten war. Mit rechtskräftigem und nicht widerrufenem Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 10.12.2015 zu 33 - StNr. ergibt sich eine juristische Diskrepanz. Denn in dortiger Bescheidbegründung wurde rechtskräftig angeführt, dass „Infolge Bezahlung des gegenständlichen Haftungsbetrages durch den Haftungspflichtigen E.A. Haftungsbetrag weder ausgesetzt noch eingehoben werden kann“. Diese Diskrepanz, lässt sich durch die beantragte Wiederaufnahme des eingangs erwähnten Verfahrens rechtsverbindlich aufklären. Wenn das Finanzamt dann in weiterer Folge keine (zulässige) Berichtigung des Bescheides nach § 293 BAO vorgenommen hat und stattdessen das Ergebnis einer zwischenzeitlich abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung in die Verwaltungshandlungen mit einbezieht, so ist dies aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht zu beanstanden (vgl Ritz, BAO 4. § 303 T2 56: Liegen neben die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Wiederaufnahmegründen auch Unrichtigkeiten lSd § 295 b vor, so wird idR der Verfügung der Wiederaufnahme der Vorzug zu geben sein, da im neuen Sachbescheid alle Unrichtigkeiten beseitigbar sind. Gleiches gilt nach der Überschrift auch für Unrichtigkeiten iSd § 293 BAO. Demnach gebietet die Zweckmäßigkeit es geradezu, dass die Abgabenbehörde‚ welche bereits in Kenntnis eines nach § 293 BAO berichtigungsfähigen Fehlers ist und somit ohnehin einen neuen Sachbescheid erlassen muss, auch bei nur geringfügigen - auf Wiederaufnahmegründen beruhenden - steuerlichen Auswirkungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens vornimmt und dabei alle bekannten und neu hervorgetretenen Umstände zur Erreichung eines "vollkommen richtigen" Bescheidinhaltes berücksichtigt. Der Konkursantrag der K.GmbH wurde am DatumX , nach Räumung des Geschäftslokals, gestellt. Ab diesem Zeitpunkt war diese Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig, als auch von ihr erteilte Steuervollmachten nicht mehr rechtsgültig. Mangels Handlungsfähigkeit und mangels Zustelladresse (K.GmbH war ab DatumX keine Abgabestelle im Sinne des § 2 z 5 ZustG mehr) war nur mehr Dr., welcher die Masseabwicklung einleitete und durchführte, für die GmbH handlungsfähig. Es hat sich nachträglich herausgestellt, dass die Abgabenhehörde, in Kenntnis des Konkursverfahrens, am 8.1.2010 „Nichtbescheide“ erließ und an die K.GmbH richtete. Diese „Nichtbescheide“ sind weder der K.GmbH, respektive ihrem Vertreter Dr., noch dem vom Gericht eingesetzten Masseverwalter Dr.S. zugegangen. Die Wiederaufnahme des eingangs erwähnten Verfahrens ist zur Wahrung der Rechtsansprüche durchzuführen. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdewerberin erachtet sich in ihrem Recht auf materielle Behandlung ihrer Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt. Wiederaufnahmen des Verfahrens gem. § 303 BAO liegen im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei wie nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte für die Ermessensübung primär dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der Verzug einzuräumen ist. Da die steuerlichen Folgen der vorliegenden Unrichtigkeit, der Nichtberücksichtigung der von rechtskräftigen Bescheiden, deren Berichtigung zu Abgabennachforderungen nicht bloß geringfügig sind, wird die Wiederaufnahme des Verfahrens durchzuführen sein. Die Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren ergibt sich aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 303 BAO, welches die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist. Da in gegenständlichem Fall Zweckmäßigkeitsüberlegungen klar und eindeutig für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen und Billigkeitsgründe der Wiederaufnahme nicht entgegenstehen, wäre dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nachzukommen. Aus den angeführten Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das BFG den Antrag 1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden‚ bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. ********** Mit Schriftsatz vom 10.3.2015 wurde weiters die Vorlage der Beschwerde betreffend Antrag auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung beantragt. Die Bf. wiederholte im Wesentlichen die vorstehenden Ausführungen im Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahme und brachte ergänzend zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und wesentlicher Verfahrensmängel (Punkt 5.2.1.) vor: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH führe die Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde und löse somit einen Wiederaufnahmegrund aus. Aus diesem Grunde sei in einem parallel laufenden Verfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die als Bescheid vom 2.7.2009 respektive 8.1.2010 bezeichneten Dokumente stellten einen nichtigen Verwaltungsakt (Nichtbescheid) dar und entfalteten als solcher keine Rechtswirkungen. Da die in der Bescheidbegründung angegebenen Nichtbescheide keine taugliche Grundlage für die Ausstellung des unzulässigen Haftungsbescheides vom 31.1.2012 darstellten, wäre dieser selbst abzuändern, zurückzunehmen und aufzuheben. Der Haftungsbescheid vom 31.1.2012 leite sich von den „Nichtbescheiden vom 2.7.2009 respektive 8.1.2010“ ab. Der Spruch des Haftungsbescheides sei ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten sei, abzuändern oder aufzuheben. Denn der Spruch dieses Bescheides hätte anders lauten müssen oder dieser Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, wären bei seiner Erlassung die angeführten Nichtbescheide bereits abgeändert oder aufgehoben gewesen. Die Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung des Haftungsverfahrens sei zur Wahrung der Rechtsansprüche durchzuführen. Eine Bescheidbeschwerde, die gegen einen nach § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid eingebracht worden sei, dem kein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid (Nichtbescheid) zugrunde liege, stelle nach herrschender Ansicht einen Anwendungsfall einer Aufhebung iSd § 279 Abs. 1 BAO dar (Ritz, BAO5, § 279 Tz 6 mit Verweis auf VwGH 24.11.1998, 93/14/2013; UFS 10.3.2011, RV/0064-W/06). Nach § 302 Abs. 1 BAO sei die Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Bescheiden nach § 295 BAO nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Die Verjährungssperre nach § 209a Abs. 2 BAO (wonach die Verjährung auch solchen Abgabenfestsetzungen nicht entgegenstehe, die von der Erledigung eines Grundlagenbescheides abhängig seien) komme nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid erfolge, weil dieser einen Nichtbescheid darstelle, nicht zur Anwendung (VwGH 30.5.2012, 2008/13/0074 und 2008/13/0084). Bescheidbeschwerden gegen abgeleitete Abgabenfestsetzungsbescheide, die sich gegen die getroffenen Feststellungen im Grundlagenbescheid richteten, seien daher nach ständiger Judikatur nicht als unbegründet abzuweisen, wenn der Grundlagenbescheid (im gegenständlichen Fall „Nichtbescheide vom 2.7.2009 respektive 8.1.2010“) dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber nicht wirksam geworden sei (Ritz, BAO5, § 252 Tz 3 mit Verweis auf VwGH 22.3.1982, 82/14/0210). In der Beschwerde gegen diesen Bescheid würden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Bf. erachte sich in ihrem Recht auf materielle Behandlung ihrer Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt. Anträge: Aus den angeführten Gründen richte die Bf. an das Bundesfinanzgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und der beantragten Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung des Verfahrens stattzugeben. Der eingebrachten Beschwerde wäre daher Folge zu geben und der angefochtene Haftungsbescheid vom 31.1.2012 gemäß § 279 BAO aufzuheben. In eventu werde die Berichtigung nach § 293b BAO beantragt. Die gegenständlichen Beschwerden wurden der erkennenden Richterin mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.3.2018 im Zuge einer Umverteilung eines Altaktenpaketes zur Erledigung übertragen. Über die Beschwerden wurden erwogen: Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Abs. 2: Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. Abs. 3: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. Abs. 2: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Abs. 3: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. Die Bf. wurde mit Bescheid vom 31.1.2012 gemäß §§ 9, 80 BAO für offene Abgabenschuldigkeiten der K. GmbH in Höhe von € 36.927,95 zur Haftung herangezogen. Der Bescheid wurde mit RSb- Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse beim Postamt hinterlegt wurde. Der Beginn der Abholfrist war der 2.2.2012. Am 1.3.2012 übermittelte die Bf. mit Mail eine mit 29.2.2012 datierte Berufung gegen den Haftungsbescheid. Das Original der Berufung hat den 5.3.2012 als Postaufgabetag. Die gegen den Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 6.3.2012 zurückgewiesen. Die Zurückweisung erwuchs nach Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/3180-W/12 vom 31.1.2013 in Rechtskraft. Zu RV/530-W/2013 wurde ein Devolutionsverfahren zur Abweisung eines Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO des Zurückweisungsbescheides zur Berufung geführt. Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO auf Aufhebung des Zurückweisungsbescheides wurde zu RV/710261/2014 mit Erkenntnis des BFG v. 20.5.2014 abgewiesen. Zu RS/7100015/14 erging am 20.3.2014 ein Beschluss des BFG über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, da die Abgabenbehörde über die nunmehr wiederum verfahrensgegenständlichen Anträge auf Aufhebung/Zurücknahme eines Bescheides und Wiederaufnahme des Verfahrens bescheidmäßig abgesprochen hat. Am 28.1.2016 erging zu RV/7102694/2015 ein Erkenntnis des BFG im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme des weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführers der K.GmbH E.A.. Er fungierte ab 3.7.2003 bis zur Konkurseröffnung am Datum 1 als handelsrechtlicher Geschäftsführer, die Bf. ab 11. Juni 2007.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102580/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102580.2015
Stammnummer
124291
Gültig
16.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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