Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0293-I/04
Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Konkursverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-I/04vom 25.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W als Masseverwalter im
Konkursverfahren über das Vermögen des H, XY, vom 27. Juni 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom 27. Mai 2003
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Dezember 2001 sowie April 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes I vom T.M.JJJJ wurde
über das Vermögen des H das Konkursverfahren eröffnet. Mit
weiterem Beschluss desselben Gerichts vom 27.2.2002 wurde gemäß
§ 114a Abs. 2 KO die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Mit Schreiben des Masseverwalters vom 5.8.2002 wurde dem
Finanzamt in Beantwortung eines Vorhalts vom 31.7.2002 zur Aufgliederung der in
der Voranmeldung April/2002 ausgewiesenen Vorsteuern mitgeteilt, dass sich die
Vorsteuern mit 17.278,59 € und nicht - wie bekannt gegeben -
mit 13.115,35 € errechnen. Der Irrtum sei darauf zurückzuführen,
dass der Berechnung nur der Überweisungsbetrag an die Fa. P und nicht der
gesamte Betrag zugrunde gelegt worden sei. Die Gesamtforderung der Fa. P habe
102.995,35 € betragen. Der nach Abzug einer Gegenforderung von 36.000
€ verbliebene Restbetrag sei am 19.4.2002 an die Fa. P überwiesen
worden. In dem am 28.4.2003 ausgefertigten Bescheid betreffend die Festsetzung
von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat April 2002 (4/2002) wurde die
Vorsteuer antragsgemäß abgezogen.
In dem - nach Wiederaufnahme des Verfahrens -
berichtigten Bescheid vom 27.5.2003 wurde die Vorsteuer nur mehr mit 5.261,96
€ angesetzt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nicht nur
Aufwendungen mit 20 % Vorsteuer, sondern auch solche mit 10 % Vorsteuer
angefallen sind. Dies werde nunmehr berichtigt. Dabei sei die Aufteilung auf die
verschiedenen Steuersätze im Verhältnis 1:2 (10 %:20 %) erfolgt
(5.261,96 €). Weiters sei ein Betrag von 9.139,28 € dem
Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 (12/2001) zuzuordnen. Die nähere
Begründung ergebe sich aus dem Bescheid betreffend die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2001.
In dem gleichfalls am 27.5.2003 - nach Wiederaufnahme
des Verfahrens - ausgefertigten Bescheid betreffend die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2001 wurde eine Kürzung der
Berichtigung der Vorsteuer gemäß
§ 16 UStG von bisher 20.715,13
€ um 9.139,28 € vorgenommen. Dazu wurde ausgeführt, dass die
anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführte Berichtigung wegen
nachträglicher Bezahlung von offenen Rechnungen laut vorgelegtem
Aktenvermerk (vom 27.3.2001) zu ändern gewesen sei.
Gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für 4/2002 und 12/2001 wurde am 27.6.2003 mit
der Begründung berufen, dass die Zahlung des Masseverwalters an die Fa. P
als nachträgliche Bezahlung von offenen Rechnungen qualifiziert und der
geltend gemachte Vorsteuerbetrag sohin nicht als Anspruch der Masse beurteilt
worden sei. Der Masseverwalter habe im Rahmen der Betriebsfortführung im
Eigentum der Fa. P stehende Waren (im Einkaufswert von 65.785,36 € brutto,
darin enthalten 9.139,28 € USt) verkauft und nach Schließung des
Betriebes auch bezahlt. Der Masseverwalter habe sohin eine Masseforderung
bezahlt und nicht eine Konkursforderung. Der Masseverwalter habe nach
Konkurseröffnung eine Vereinbarung mit der Fa. P getroffen und die Waren,
die unter Eigentumsvorbehalt der Fa. P gestanden hätten, "neuerlich
erworben". Dies sei als eigenständiges Rechtsgeschäft zu betrachten.
Beantragt werde, die angefochtenen Bescheide dahin gehend abzuändern, dass
der Vorsteuerbetrag von 9.139,28 € nicht dem Voranmeldungszeitraum 12/2001,
sondern dem Voranmeldungszeitraum 4/2002 zugeordnet und sohin die geltend
gemachte Vorsteuer als Masseforderung qualifiziert werde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 7.5.2004 wurde
damit begründet, dass der zwischenzeitig ergangenen Aufforderung des
Finanzamts, zur Behauptung des "neuerlichen Erwerbs" der Waren entsprechende
Beweise nachzureichen, nicht entsprochen worden sei. Nach Konkurseröffnung
sei keine Lieferung der betreffenden Waren erfolgt. Eine Rechnung über die
behauptete Lieferung liege ebenso nicht vor. Der beantragte Vorsteuerabzug
(für 4/2002) stehe daher nicht zu.
Mit Schreiben vom 12.5.2004 wurde der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit weiterem Schreiben vom 17.6.2004 wurde mitgeteilt, dass die Fa. P im
gegenständlichen Konkursverfahren unter anderem eine Konkursforderung von
81.554,05 € resultierend aus dem Warenbezug Wochenfakturen angemeldet und
hinsichtlich der gelieferten, nicht jedoch bezahlten Waren den
Eigentumsvorbehalt geltend gemacht habe. In der Beilage werde eine Aufstellung
der Wochenfakturen vorgelegt. Hinsichtlich der Wochenfaktura vom 8.1.2002 werde
angeführt, dass das Konkursverfahren am T.M.JJJJ eröffnet worden sei
und diese Faktura erst nach Konkurseröffnung zugestellt und somit
fällig geworden sei. Jedenfalls sei die Wochenfaktura vom 8.1.2002 und der
diesbezügliche Umsatzsteuerbetrag bzw. die diesbezügliche Vorsteuer
dem Konkursverfahren zuzurechnen. Das Finanzamt habe sämtliche
Vorsteuerbeträge auf den Monat Dezember 2001 gebucht. Dies sei jedenfalls
hinsichtlich der Wochenfaktura vom 8.1.2002 nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Betrag von 9.139,28 € an
Vorsteuern aus Waren, die vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung an das
Unternehmen des Gemeinschuldners ausgeliefert wurden, in die Konkursinventur
Eingang gefunden haben, danach aber im Rahmen der Betriebsfortführung (bis
zum 28.2.2002) veräußert wurden, bei der Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen 4/2002 zu berücksichtigen sind. Der
Masseverwalter hat den entsprechenden Bruttobetrag (65.785,36 €) nach
Konkurseröffnung beglichen.
a.) Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§
11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen abziehen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist (§ 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG
1994).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 UStG selbst zu berechnen hat. Gemäß
§ 20
Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach § 20 Abs.1 errechneten Betrag die in den
Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge
abzusetzen.
Wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist,
hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen (§ 21 Abs. 3 UStG
1994).
b.) Ein Vorsteuerabzug setzt daher - auf den
vorliegenden Fall bezogen - voraus, dass eine Lieferung erfolgt und eine
Rechnung ausgestellt worden ist, nicht hingegen, dass der Rechnungsbetrag im
betreffenden Voranmeldungszeitraum beglichen worden ist. Die Vorsteuer
fällt in jenen Voranmeldungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für
den Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Dies ist bei der
Vorsteuer für Vorleistungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz
UStG der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine
taugliche Rechnung verfügt. Da die dem strittigen Betrag zugrunde liegenden
Lieferungen an den Gemeinschuldner vor dem T.M.JJJJ erfolgt sind und die
darüber ausgestellten Rechnungen ein Datum des Jahres 2001 tragen bzw. mit
dem 8.1.2002 (33.258,74 €) datiert sind, kommt die Vornahme eines
Vorsteuerabzugs im Monat April/2002 nicht in Betracht. Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
4/2002 war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
c.) Träfe es zu, dass der Masseverwalter nach der
Eröffnung des Konkursverfahrens eine Vereinbarung mit der Fa. P getroffen
und die Waren "neuerlich erworben" hätte, wäre eine solche
Vereinbarung und Lieferung vor April 2002 und damit in einem hier nicht
strittigen Voranmeldungszeitraum erfolgt. Im Übrigen ist der
Abgabenbehörde erster Instanz darin zu folgen, dass das Vorliegen einer
solchen Vereinbarung nicht nachgewiesen werden konnte (§ 167 Abs. 2 BAO).
Soweit im Schreiben vom 25.11.2003 zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Fa. P
in ihrer Anmeldung vom 26.2.2002 eine Ersatzaussonderung geltend gemacht habe
und damit ein "neuer Rechtsgrund"
eingetreten sei, kam es dadurch noch nicht zu einem "neuen
umsatzsteuerpflichtigen Vorgang". Bei der Ersatzaussonderung gemäß
§ 44 Abs. 2 KO könnte auch nur der konkrete, in der Masse noch
vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden (vgl.
OGH 28.4.1992, 8 Ob 23/90), nicht hingegen ein Geldbetrag schlechthin, wie er
bei der Veräußerung von Waren im gemeinschuldnerischen
Handelsgeschäft untrennbar von anderen Erlösen vereinnahmt worden ist.
Davon abgesehen hätte es sich bei der genannten Anmeldung lediglich um die
Geltendmachung eines Anspruchs dem Konkursgericht gegenüber und noch nicht
um eine Rückgängigmachung und Neulieferung von Waren gehandelt. Diese
wären bis dahin wohl auch zum größten Teil bereits
veräußert worden (das Unternehmen wurde zwei Tage später
geschlossen). Wie sich aus dem Schreiben des Masseverwalters vom 17.6.2004
ergibt, hat die Fa. P hinsichtlich der strittigen Waren schließlich auch
eine Konkursforderung von 81.554,05 € angemeldet.
d.) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
geändert, so hat der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt
worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen (§ 16 Abs. 1 UStG 1994). Die Bestimmung des § 16 Abs. 1
UStG 1994 gilt sinngemäß, wenn das Entgelt für eine
steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden ist (§ 16 Abs. 3 Z 3
UStG 1994).
Mit Bescheid vom 13.3.2002 hat das Finanzamt eine
Berichtigung der geltend gemachten Vorsteuer gemäß
§ 16 UStG
1994 für den Voranmeldungszeitraum 12/2001 vorgenommen. Mit dem
angefochtenen Bescheid (vom 27.5.2003) wurde diese Berichtigung im Umfang des
bekämpften Betrages von 9.139,28 € rückgängig gemacht. Zur
Vorschreibung von Steuer zu Lasten des Berufungswerbers ist es mit diesem
Bescheid gar nicht gekommen. Vielmehr wurde die bisher vorgeschriebene Steuer um
den genannten Betrag vermindert. Soweit sich der Berufungswerber durch die
Änderung des Bescheids betreffend die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2001 aber dadurch beschwert erachtet,
dass damit eine Aussage zur Qualifikation des Forderungsbetrages von 65.785,36
€ in insolvenzrechtlicher Hinsicht (mit-)getroffen worden sei, ist darauf
zu verweisen, dass eine solche Feststellung im Spruch des angefochtenen
Bescheides nicht enthalten ist.
e.) Eine solche Aussage hatte die Abgabenbehörde
erster Instanz in den angefochtenen Bescheiden auch nicht zu treffen. Durch die
Eröffnung des Konkursverfahrens wird der (monatliche) Voranmeldungszeitraum
weder gehemmt noch unterbrochen. Ungeachtet der Eröffnung des
Konkursverfahrens gilt es, materiell richtige Steuerforderungen geltend zu
machen und festzusetzen. Ob und inwieweit Forderungen des Abgabengläubigers
aus der Masse Befriedigung erlangen bzw. Vorsteueransprüche des
Gemeinschuldners insolvenzrechtlich verrechnet werden können, entscheidet
- nach Maßgabe des Konkursrechts - letztlich das Gericht und
nicht die den Abgabenbescheid erlassende Behörde (vgl. Ruppe, aaO., Einf,
Tz 106, 108). Es war daher auch dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz verwehrt, im gegenständlichen
Berufungsverfahren eine Aussage dahin gehend zu treffen, ob der strittige Betrag
als Konkurs- oder aber als Masseforderung zu qualifizieren ist. Auf die
ausführliche Darstellung von Ruppe zum Themenkreis "Umsatzsteuer und
Insolvenzrecht" (aaO., Einf, Tz 141 ff.) sei daher verwiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-I/04
- Stammnummer
- 12415
- Gültig
- 25.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF