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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104083/2014

Negative Einkünfte aus Indexzertifikaten, die auf dem Depot einer ausländischen Bank gehalten und über dem Emissionswert realisiert wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104083/2014vom 08.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Einwand im Vorlagebericht an das BFG, dass die KESt-Gutschrift nicht auf negative Einkünfte zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Erwerb einer Zinsforderung, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der KESt-Gutschrift gem. § 95 Abs. 6 EStG um rückgängig gemachte Kapitalerträge handelt. Rückgängig gemachte Kapitalerträge sind - nach den allgemeinen Grundsätzen des Ertragsteuerrechtes (siehe auch die Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht) - als negative Einnahmen zu qualifizieren. Ob der Gesetzgeber bei der Fassung des § 95 Abs. 6 EStG tatsächlich davon ausgegangen ist, dass mit der Anschaffung eines Forderungswertpapieres jedenfalls positive Zinserträge erzielt werden, kann dahingestellt bleiben, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen freilich auch negativ sein können. Werden Indexzertifikate im Ausland verwaltet und liegt daher keine inländische kuponauszahlende Stelle vor, darf dies am grundsätzlichen Besteuerungsregime nichts ändern (vgl. Papst, RdW 2011/379, 366 ff.). Bei ausländischen Depots besteht die Möglichkeit einer KESt-Gutschrift gem. § 95 Abs. 6 EStG nicht. Um das gleiche steuerliche Ergebnis zu erreichen wie bei Vorliegen einer inländischen kuponauszahlenden Stelle, erscheint daher die Berücksichtigung negativer Kapitalerträge, wenn sie über dem Emissionswert realisiert werden, geboten. Die steuerliche Gleichbehandlung von Indexzertifikaten unabhängig vom Ort der kuponauszahlenden Stelle ergibt sich zwingend aus der Kapitalsverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV: Der Europäische Gerichtshof sprach mit seinem Urteil vom 15. Juli 2004, C-315/02, Lenz, (betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996) aus, dass die Artikel 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 63 und 65 Abs. 1 und 3 AEUV) einer Regelung entgegenstehen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen. Nach ständiger Rspr des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH 10.2.2011, Rs C-436/08 und C-437/08, Rn 50, Haribo/Saline). Zwar können nach Art 65 AEUV (vormals Art 58 EGV) Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt werden, nach Abs 3 dürfen die Maßnahmen und Verfahren aber weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art 63 AEUV (vormals Art 56 EGV) darstellen. Die vom Finanzamt vertretene Auffassung führt - bedingt durch die Unterscheidung zwischen in- und ausländischer kuponauszahlender Stelle - zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen. Durch die daraus resultierende steuerliche Schlechterstellung von Investmentzertifikaten, die im Ausland verwaltet werden, könnte eine Investition in solche für die Anleger weniger attraktiv sein, als in solche mit einem inländischem Depot. Die steuerliche Diskriminierung des ausländischen Veranlagungsortes stellt daher eine Verletzung des freien Kapitalverkehrs dar. Die Ungleichbehandlung könnte nur gerechtfertigt sein, wenn sie Situationen betreffen würde, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind (EuGH 10.2.2011, Rs C-436/08 und C-437/08, Rn 58, Haribo/Saline). Investmentzertifikate mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle sind zweifellos mit Investmentzertifikaten, die auf einem ausländischen Depot hinterlegt sind, vergleichbar. Insofern kann der Auffassung des Finanzamtes, dass keine vergleichbaren Situationen vorlägen, nicht gefolgt werden. Unter dem unionsrechtlichen Blickwinkel geht die von der Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation, dass es nicht geboten sei, einem Anleger mit ausländischen Depot eine KESt-Gutschrift zu erteilen, weil er bei Fälligkeit der Zinsen keine KESt-Belastung zu gewärtigen hat, ins Leere. Die unterschiedliche Besteuerung der Investmentzertifikate, je nachdem ob sie auf einem ausländischen oder inländischer Depot verwaltet werden, stellt jedenfalls einen Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs, dar. Einen maßgeblichen Rechtfertigungsgrund kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, noch wurde ein solcher Grund vom Finanzamt nachvollziehbar dargelegt. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des UFS vom 2.1.2013, RV/2146-W/11, vermag insbesondere im Hinblick darauf, dass ausländische Kapitalerträge aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht ungünstiger besteuert werden dürfen als die vergleichbaren inländischen Kapitalerträge, nicht zu überzeugen. In der angesprochenen Entscheidung bringt der UFS zum Ausdruck, dass für den Halter von Indexpapieren auf dem Depot einer inländischen Bank die KESt-mäßige Behandlung je nach Entwicklung des Index insgesamt von Vorteil oder Nachteil sein könne, weshalb eine willkürliche Diskriminierung nicht vorliege. Besteht im Inland eine kuponauszahlende Stelle, werden auf Grund der KESt-Gutschrift negative Einkünfte aus Kapitalvermögen sofort ausgeglichen. Nach der Auffassung der Abgabenbehörde gibt es bei ausländischen Depots diesen Entlastungseffekt nicht. Die steuerliche Diskriminierung des ausländischen Veranlagungsortes ist somit evident. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen errechnen sich wie folgt: | | 2007 | 2008 | 2009 | Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.BP | 146.331,17 | 17.859,41 | 90.275,41 | negative Differenzbeträge aus der Veräußerung von Indexzertifikaten | -6.200,00 | -68.774,00 | -7.790,47 | Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.BFG | 140.131,17 | -50.914,59 | 82.484,94 Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich war die Frage der steuerlichen Behandlung von negativen Einkünften aus Indexzertifikaten, die über dem Emissionswert realisiert wurden und die - mangels kuponauszahlender Stelle im Inland - der Veranlagungsendbesteuerung nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG idF BBG 2003 unterliegen, strittig. Da zu dieser Frage bislang keine Rechtsprechung des VwGH existiert, ist die Revision an den VwGH zulässig. Wien, am 8. April 2019

Normen und Schlagworte

negative KapitaleinkünfteIndexzertifikateFoderungswertpapiereausländische kuponauszahlende Stelle

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104083/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104083.2014
Stammnummer
123804
Gültig
08.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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