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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100687/2014

Das Veranstalten von Kartenpokerspielen als Cashgame und in Turnierform, sowie des Spiels "Surrender", einer Black Jack-Variante, unterliegt der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100687/2014vom 05.06.2019Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu kann auch auf Punkt 4c) verwiesen werden. In einem gewerblichen Pokersalon ohne Bankhalter treffen sich Spieler, um miteinander Poker zu spielen. Der frei gewerbliche Unternehmer, der den Raum mietet, Tische aufstellt und Speisen und Getränke verkauft, stellt selbst keinen Gewinn in Aussicht. Er organisiert, veranstaltet und bietet auch keine Gegenleistung für den Einsatz an. Da die Beschwerdeführerin selbst keine Gegenleistung in Aussicht stellt, ist also der Tatbestand des § 2 GSpG in der Fassung vom 1.1.2010 (idF des BG BGBl Nr 69/1997) selbst dann nicht erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin Spiele veranstaltet hätte, bei denen das Ergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt. Der VfGH hat durch sein Erk vom 27.6.2013 diesen Zustand für die Beschwerdeführerin über den 31.12.2012 hinausgehend fortgeschrieben. Mangels Erfüllung des Tatbestands des § 2 GSpG in der anwendbaren Fassung kann der Betrieb der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum daher nicht dem GSpG und folglich auch nicht der Abgabepflicht nach § 57 GSpG unterliegen. 7.3. Zusammenfassung und Zwischenergebnis Obenstehend wurde ausgeführt, wie sich die Aufhebung des § 60 Abs 24 GSpG auf die Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung gestellt hatte, auswirkt. Da die Beschwerdeführerin durch die Befristung der Übergangsregelung bis 31.2.2012 [gemeint 31.12.2012] in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt war, und dies vom VfGH bestätigt wurde, darf die belangte Behörde ihre gegenüber die Befristung nicht einwenden (vgl Art 140 Abs 7 B-VG, hinsichtlich der Auswirkung auf die Beschwerdeführerin vgl die oben zit Lit und Jud). Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Bestimmung und deren Aufhebung durch den VfGH (genauer: die Aufhebung der Befristung) nur so widerspruchsfrei zu verstehen sein können, dass das Glücksspielgesetz in seiner Gesamtheit über den 31.12.2012 hinausgehend nicht auf die Beschwerdeführerin anwendbar ist. Die belangte Behörde teilt diese Auffassung offenbar nicht. In ihrem Bericht über die Nachschau führt sie aus, dass die Übergangsbestimmung mit 31.12.2012 ausgelaufen sei und setzt sich mit dem Erk des VfGH nicht auseinander. Obenstehend hat die Beschwerdeführerin erläutert, worin die Verfassungswidrigkeit der Anwendung der §§ 1, 2, 22 und 60 Abs 24 GSpG liegt, und aufgezeigt, wie sie das Erk des VfGH in verfassungskonformer Weise gegenüber der Individualantragstellerin umzusetzen ist: Ob man nun das GSpG in seiner Gesamtheit nicht anwendet, verneint, dass Poker ein Glücksspiel ist, eine Ausspielung verneint oder bloß die Anwendung der §§ 57-59 GSpG unterlässt, man kommt in allen Fällen zum Ergebnis, dass keine Abgabepflicht besteht. Dieses Ergebnis ist nicht überraschend, kann dem VfGH doch nicht unterstellt werden, er wollte die Beschwerdeführerin vor der Anwendbarkeit der §§ 1, 22 und 60 Abs 24 GSpG über den 31.12.2012 hinaus schützen und sie gleichzeitig ab dem 1.1.2013 genau von diesen Bestimmungen erfasst wissen. Nichts anderes gilt für die Abgabepflicht, die bis zum 31.12.2012 nicht bestand und aufgrund des Erkenntnisses des VfGH auch darüberhinaus nicht besteht. Andernfalls hätte die Aufhebung des § 60 Abs 24 GSpG durch den VfGH keinen Sinn gemacht. Da der frei gewerbliche Unternehmer, der nicht Bankhalter ist, keine Einsätze entgegennimmt, kann er den Pflichten nach §§ 57-59 GSpG auch gar nicht entsprechen. Er müsste seinen Betrieb erst recht einstellen. Gerade dies wollte der VfGH verhindern. Dennoch soll in eventu auch auf die neue Rechtslage nach den GSpG Novellen 2008 und 2010 eingegangen werden: 8. Keine Abgabepflicht nach "neuer" Rechtslage 8.1. Kein Glücksspiel nach "neuer" Rechtslage Selbst wenn man - so wie die belangte Behörde - behauptet, dass § 60 Abs 24 GSpG für die Abgabenpflicht nach dem GSpG nach dem 31.12.2012 überhaupt keine Rolle mehr spiele, käme man zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht nach dem GSpG abgabepflichtig ist. Wie bereits oben unter Punkt 4.3 zur Rechtslage am 1.1.2011 ausgeführt, setzt die Abgabepflicht (auch nach der Rechtslage vom 1.1.2013) nämlich eine Ausspielung und die Ausspielung ein Glücksspiel voraus. Wenn also kein Glücksspiel vorliegt, dann liegt keine Ausspielung vor und wenn keine Ausspielung vorliegt, dann besteht dafür auch keine Abgabepflicht nach § 57 GSpG. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtslage am 1.1.2013 galt: ”Ein Glücksspiel [...] ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt." (§ 1 Abs 1 GSpG idF des AbgÄG 2012 BGBl. I Nr. 112/2012). Der Unterschied zur Rechtslage am 1.1.2010 liegt darin, dass der Gesetzgeber mit den GSpG Novellen 2008 und 2010 in § 1 Abs 2 GSpG eine demonstrative Aufzählung von Glücksspielen vorgenommen hat. Durch die bloß demonstrative (beispielhafte) Aufzählung wird aber dem § 1 Abs 1 GSpG nicht derogiert. Soweit bei einem in § 1 Abs 2 GSpG genannten Spiel oder dessen Spielvariante die Entscheidung über das Spielergebnis nicht "ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt” ist § 1 Abs 1 GSpG nicht erfüllt, womit weiterhin kein Glücksspiel vorliegt. Somit ist die Frage, ob Poker unter § 1 Abs 1 GSpG fällt auch nach der Rechtslage am 1.1.2013 weiterhin eine Tatsachenfrage. Dass bei den im Betrieb der Beschwerdeführerin gespielten Varianten des Poker die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ”ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt” wurde bereits unter Punkt 4b) aufgeführt. Die belangte Behörde scheint hingegen davon auszugehen, dass § 1 Abs 2 GSpG definitiv sämtliche Arten des Poker zum Glücksspiel erklärt. Damit unterstellt sie dem Gesetzgeber aber eine widersprüchliche Regelung getroffen zu haben, also eine Regelung bei der § 1 Abs 2 im Widerspruch zu § 1 Abs 1 GSpG steht. § 1 Abs 2 GSpG regelt aber eben nicht, dass die dort genannten Spiele "jedenfalls” Glücksspiele seien sondern will zur Illustration Beispiele nennen. Wenn der konkrete Lebenssachverhalt nicht unter § 1 Abs 1 GSpG zu subsumieren ist, ändert auch § 1 Abs 2 GSpG daran nichts. Der Beschwerdeführerin sind zwar die ErlRV zur GSpG Novelle 2008 658 BlgNR bekannt, wo genau dies behauptet wird, nämlich dass die genannten Spiele jedenfalls Glücksspiele seien, allerdings können diese Bemerkungen bei der Interpretation des Gesetzes nur insoweit maßgeblich sein, als die Interpretation auch vom Wortlaut gedeckt ist. Der Gesetzgeber hätte zwar eine gesetzliche Fiktion schaffen können, also auch ein Spiel "jedenfalls" zum Glücksspiel erklären können, selbst wenn die Entscheidung über das Ergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, hat aber gerade dies eben nicht getan. Ein so bedeutender Akt (ein Lebenssachverhalt wird gesetzlich in sein Gegenteil verkehrt) hätte einer eindeutigen Regelung bedurft und wäre verfassungsrechtlich äußerst bedenklich gewesen. Der Interpretation, dass Poker auch nach § 1 Abs 2 GSpG nur dann ein Glücksspiel ist, wenn iVm § 1 Abs 1 GSpG "die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt” ist also der Vorzug zu geben, weil Gesetze grundsätzlich widerspruchsfrei und so auszulegen sind, dass sie einen Sinn ergeben. Die Auslegung der Behörde, dass ein Spiel auch dann ein Glücksspiel sein könne, wenn der Ausgang nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, wäre entgegen dem Wortlaut von § 1 Abs 1 GSpG, widersprüchlich, würde keinen Sinn ergeben und wäre verfassungsrechtlich bedenklich. 8.2. Keine Ausspielung nach "neuer" Rechtslage Wollte man dennoch der widersprüchlichen und unzutreffenden Auslegung der belangten Behörde folgen, wonach ungeachtet der Aufhebung der Befristung der Übergangsbestimmung §§ 1 und 2 idF GSpG Novelle 2010 BGBl I Nr 73/2010 anwendbar seien und Poker nach § 1 Abs 2 GSpG idF GSpG Novelle 2010 BGBl I Nr 73/2010 definitiv ein Glücksspiel sei, so würde man dennoch nicht zu einer Abgabenpflicht nach § 57 GSpG kommen. Wie bereits mehrfach erwähnt, regelt § 57 GSpG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl I Nr 111/2010, nämlich dass "Ausspielungen" einer Glücksspielabgabe unterliegen. Selbst wenn Poker ein Glücksspiel wäre, wäre damit noch nicht gesagt, dass eine Ausspielung vorliegt. Die Ausspielung ist in § 2 GSpG idF GSpG Novelle 2010 BGBl I Nr 73/2010 wie folgt definiert: "§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn .” Beschwerdeführerin macht kein öffentliches Glücksspielangebot Der Begriff der "Ausspielung" hat eine historische Bedeutung, die er auch nach der GSpG Novelle 2010 BGBl I Nr 73/2010 beibehalten hat (vgl dazu im Detail Winkler, Poker 305f): Demnach ist eine Ausspielung grundsätzlich eine entgeltliche Auslobung im Sinne des § 860 ABGB (vgl Winkler, Poker 305) in Form eines öffentlichen Angebots eines Unternehmers, was sich durch Rückgriff auf die GSpG 1960 und 1989 historisch begründen lässt. In verfassungskonformer Interpretation kann dem Begriff auch nach der GSpG Novelle 2010 keine andere Bedeutung beizulegen sein. Selbst die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GSpG Nov 2008 halten ausdrücklich fest, dass der Begriff einer Ausspielung "unternehmerisches Glücksspielangebot" definiert (vgl ErlRV 658 BlgNR XXIV. GP 5). Von einem Angebot im Sinne einer Auslobung kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Das Finanzamt hält in der Niederschrift selbst fest, dass die Beschwerdeführerin sich an Spielen nicht einmal beteiligt. Somit kann sie auch nichts ausloben. Auch nach neuer Rechtslage liegt daher keine Ausspielung vor. Eine andere Interpretation wäre historisch verfehlt und verfassungswidrig. Mangels Ausspielung besteht keine Abgabepflicht. Beschwerdeführerin ist kein (Glücksspiel-)"Unternehmer" iSd § 2 GSpG Bei näherer Betrachtung hätte die belangte Behörde erkennen können, dass die Beschwerdeführerin auch nicht (Glücksspiel-)Unternehmer und Veranstalter ist (vgl dazu Winkler, Poker 125ff sowie 157 und 306). Der Begriff Unternehmer ist in § 2 Abs 2 GSpG idF GSpG Novelle 2010 BGBI I Nr 73/2010 wie folgt definiert: ”(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. " Somit unterscheidet sich der Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs 2 GSpG vom dem des § 2 UStG durch die Hinzufügung des Merkmals "aus der Durchführung von Glücksspielen”. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist also nicht jeder Unternehmer schlechthin auch gleichzeitig (Glückspiel-)Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG. Fraglich ist, welche Bedeutung der Begriff "aus der Durchführung von Glücksspielen" hat. Zweifellos will der Gesetzgeber den Unternehmerbegriff einschränken. Aufgrund dieses einschränkenden Zusatzes ist der Unternehmerbegriff nach § 2 Abs 2 GSpG restriktiv auszulegen. Andernfalls würde die Definition nämlich ausufern. Jedes Kaffeehaus wäre dann ein Glücksspielunternehmern, nur weil die Gäste mit dem Kaffee auch dafür bezahlen, die Tische zu nutzen und dort "Schnapsen" zu spielen. Eine sinnvolle Bedeutung kann der Begriff ”Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen" daher nur dann haben wenn damit eine Teilhabe an Einsätzen gemeint ist. Die Beschwerdeführerin erzielt ihre Einnahmen aber nicht aus den Einsätzen und dementsprechend nicht "aus der Durchführung von Glücksspielen”. Dies wäre aber Voraussetzung für den Unternehmerbegriff nach § 2 Abs 2 GSpG. Da die Beschwerdeführerin also auch nicht (Glücksspiel-)Unternehmer ist, liegt auch deshalb keine Ausspielung vor und mangels Ausspielung keine Abgabepflicht nach § 57 GSpG. Dass mit den "Einnahmen” nach § 2 Abs 2 GSpG nur die Einsätze gemeint sein können, erschließt sich auch daraus, dass auch Bemessungsgrundlage der Abgabe nach § 57 GSpG die Einsätze sind. Der Gesetzgeber geht also in beiden Bestimmungen davon aus, dass der Glücksspielunternehmer Einsätze entgegennimmt. Da dies auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft, ist sie weder Glücksspielunternehmer noch abgabepflichtig. 9. Beschwerdeführerin ist nicht Abgabenschuldner Abschließend ist noch auf § 59 Abs 2 GSpG einzugehen, auf den die belangte Behörde in der Niederschrift die Abgabepflicht gestützt hat. Unter Punkt 3 wurde darauf bereits eingegangen, worauf teilweise verwiesen werden kann. Diese Bestimmung regelt, wer Abgabenschuldner ist: ”Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind 1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57: - der Konzessionär (§ 17Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5); - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand" Selbst wenn man also „was widersprüchlich wäre - von einer Abgabepflicht nach § 57 GSpG ausginge, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin ist nämlich nicht Abgabenschuldner. Abgabenschuldner einer Abgabe nach § 57 GSpG sind der Konzessionär oder der Bewilligungsinhaber oder bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses unter anderem der Veranstalter der Ausspielung. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig kein Konzessionär iSd § 17 Abs 5 GSpG; die Beschwerdeführerin ist auch unstrittig kein Bewilligungsinhaber iSd § 5 GSpG; der Beschwerdeführerin fehlt aber auch kein Berechtigungsverhältnis, weil sie - wie auch der VfGH (vgl Punkt 4.4) mehrfach festgestellt hat – ganz eindeutig eine Berechtigung hat und sie über die diese Berichtigung aufgrund einer Entscheidung des VfGH vom 27.6.2013 über den 31.12.2012 hinausgehend (vgl Punkt 4.5 und 5) weiterhin verfügt. Somit kann die Beschwerdeführerin nicht Abgabenschuldner iSd § 59 GSpG sein. Auch dieses Ergebnis überrascht nicht, da der VfGH nicht beabsichtigt hat, durch die Aufhebung der Übergangsbestimmung eine Abgabepflicht ab 1.1.2013 "aufleben" zu lassen und dies als negativer Gesetzgeber auch gar nicht kann. Im Gegenteil: Durch die Aufhebung der Befristung unterliegt die Beschwerdeführerin über den 31.12.2012 hinausgehend nicht dem GSpG und ist nicht abgabepflichtig. Eine Glücksspielabgabepflicht wäre nämlich nicht nur rechtlich nicht begründet, sondern auch tatsächlich undurchführbar und somit sachlich nicht gerechtfertigt. Die Glücksspielabgabe wird von Einsätzen der Spieler eingehoben (vgl § 57 GSpG). Dass ein Glücksspielunternehmer die Abgabe schuldet, hat damit zu tun, dass er Einsätze entgegennimmt (vgl Punkt 8.20 oben). Im Umkehrschluss kann einem Unternehmer, der keine Einsätze entgegennimmt und somit kein Glücksspielunternehmer ist, nicht zugemutet werden, eine Abgabe für solche Einsätze zu entrichten. Wenn fremde Leute in einem Restaurationsbetrieb miteinander spielen und einander Einsätze leisten, wäre es unsinnig, dem Betreiber des Lokals eine Abgabepflicht für diese Einsätze aufzuerlegen. Konsequenterweise besteht auch eine solche Abgabepflicht nicht, weshalb es auch keinen Abgabenschuldner gibt. 10. Zusammenfassung und Ergebnis Die obenstehenden Ausführungen in den Punkten 5 bis 9 lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Aufgrund der Aufhebung des Wortes ”Poker, ”in § 1 Abs 2 GSpG idF BGBl Nr I 54/2010, durch den VfGH mit Erk vom 27.6.2013 ist das GSpG in seiner Gesamtheit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin Individualantragstellerin dieser Aufhebung war, gilt dies rückwirkend ab dem Zeitpunkt in dem die Bestimmungen gegenüber dem Individualantragstellerin erstmals unmittelbar wirksam geworden waren. Schon deshalb ist das GSpG in seiner Gesamtheit nicht anwendbar, somit bestand aber auch im Zeitraum November und Dezember 2012 keine Abgabepflicht (--> Punkt 5). - Selbst wenn man unterstellt dass das GSpG anwendbar sei, aber die alte Rechtslage weiter gelte, besteht keine Abgabepflicht. Nach der "alten" Rechtslage lag nämlich weder ein Glücksspiel (--> Punkt 7.1) noch eine Ausspielung (--> Punkt 7.2) vor; weshalb auch keine Abgabepflicht nach den §§ 57-59 GSpG besteht (--> Punkt 7.3) - Ließe man § 60 Abs 24 GSpG gänzlich außer Acht, so begründet dies dennoch keine Abgabepflicht. Auch nach der durch die GSpG Novelle 2010 geschaffenen "neuen" Rechtslage sind nämlich nur solche Spiele Glücksspiele, die zweifelsfrei dem Glücksspielgesetz unterliegen, weil bei ihnen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dies trifft auf die in den Betrieben der Beschwerdeführerin gespielten Varianten des Poker gar nicht zu (--> Punkt 8 iVm Punkt 4b )). - Außerdem liegt auch nach der durch GSpG Novelle 2010 geschaffenen Rechtslage keine Ausspielung vor, weil die Beschwerdeführerin die Spiele nicht im Rechtssinne veranstaltet bzw organisiert. Insbesondere nimmt sie keine Einsätze entgegen, weshalb sie auch nicht Glücksspiel-(Unternehmer) im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG ist (--> Punkt 8.2). - Mangels Glücksspieles und mangels Ausspielung besteht im Beschwerdezeitraum also sowohl nach Maßgabe der "alten" Rechtslage auch nach Maßgabe der eigentlich nicht anwendbaren "neuen" Rechtslage keine Abgabepflicht iSd § 57 GSpG. - Damit lässt sich auch erklären, warum die Beschwerdeführerin nach dem ganz klaren Wortlaut des § 59 GSpG nicht Abgabenschuldner ist (--> Punkt 9). Der angefochtene Bescheid entbehrt somit jeglicher rechtlicher Grundlage.“ Im Vorlagebericht des Finanzamtes wird beantragt die Berufungen als unbegründet abzuweisen und ausgeführt: „ Sachverhalt: Die Bf. FN 176212k, Triester Straße 391, 8055 B-Puntigam, ist seit 30.10.1998 im Firmenbuch des Handelsgerichtes B eingetragen. Die Bf. ist ein Gewerbebetrieb hält eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter. Sie betreibt an 2 Betriebsstätten Kartencasinos (B und C), in denen sie als Veranstalter interessierten Personen die Möglichkeit bietet, zusammen mit anderen Besuchern organisierte Kartenspiele mit Geldeinsätzen zu spielen. Die Bf. lukriert aus der Veranstaltung und Organisation der Spiele Einnahmen. Es wird vorwiegend Poker in unterschiedlichen Spielvarianten in Form von Cashgames und Turnieren und das Spiel Surrender, eine Black Jack Variante, angeboten. Die am häufigsten gespielten Varianten von Poker ist Texas Hold’em. Die häufigste Turnierform ist Freezeout. Es werden auch Turniere mit einem oder mehreren Rebuys und Add-Ons angeboten. Sowohl zu den Turnieren als auch zu den Cashgames werden täglich Aufzeichnungen geführt. Für jeden Standort werden gesonderte Aufzeichnungen geführt. Die Tischgelder bei den Cashgames sind Einnahmen des Casinos. Die Cashgames werden über ein elektronisches Abrechnungssystem der Abgabenschuldnerin erfasst. Ausdrucke werden mit der Tagesabrechnung erstellt. Die Aufzeichnungen umfassen nicht die Einsätze, sondern die Tischgelder. Die Turniere werden über ein elektronisches Abrechnungssystem der Abgabenschuldnerin erfasst. Ausdrucke werden mit der Tagesabrechnung mit den entsprechenden Grundaufzeichnungen (Teilnehmeranzahl, Entry Fees, alle Buy-Ins und gegebenenfalls Rebuys/Add-Ons sowie die Gewinnausschüttungen) erstellt. Die Entry Fees sind Einnahmen des Casinos. Die Bf. selbst beteiligt sich an diesen Spielen nicht und tritt nicht als Bankhalter auf. Die Ausspielungen werden von der Bf. veranstaltend organisiert. Die Bf. stellt den gesamten Spielbetrieb zur Verfügung, sie schafft die gesamte Infrastruktur für die Spiele, sie stellt das Personal, sie legt die Spielregeln fest, sie entscheidet über die Zweifelsfällen, sie bewirbt die Möglichkeit zum Spiel, sie stellt die Spielorte, Spieltischen und Spielpersonal zu Verfügung. Seitens der Firma Bf. wurden für die Monate November 2012 und Dezember 2012 Abrechnungen über die Glücksspielabgabe (GSp 50) jeweils für Ausspielungen, Pokerturniere und Poker „Cashgames“ vorgelegt. Die Glücksspielabgabe wurde in den Abrechnungen für November 2012 mit Euro 776.127,31, für Dezember mit Euro 912.489,20 berechnet, jedoch wurden beide Beträge nicht an das Finanzamt abgeführt. Gleichzeitig mit den Abrechnungen wurden für die Monate November 2012 und Dezember 2012 jeweils Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung der Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO eingebracht. Im Zuge der Prüfung wurden die Bemessungsgrundlagen für die Glücksspielabgabe überprüft. Auf Grund der Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergab sich die Richtigkeit der Berechnung der Glücksspielabgaben für die beiden Monate. Mit Bescheiden jeweils vom 28.10.2013 für den Monat November 2012 und Monat Dezember 2012 wurden die Anträge auf Festsetzung der Glücksspielabgabe abgewiesen. Am 12.11.2013 wurde gegen die Abweisung Beschwerde gemäß § 243 BAO eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung erging mit 18.2.2014 jeweils für den Monat November und Dezember 2012. Dagegen wurde rechtzeitig der Antrag auf Vorlage an das Bundefinanzgericht gestellt. Stellungnahme: Ad 3. , 5. und 8.1. der Beschwerde: Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Begründung der Bescheide mangelhaft sei, weil sie den Spruch des Bescheides nicht zu tragen vermöge, ist dem entgegen zu halten, dass die Bescheidbegründung eine nachvollziehbare Begründung und eine Darstellung der rechtlichen Beurteilung enthält. Selbst wenn ein Mangel vorläge, kann ein Begründungsmangel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Abgabenbehörde sich nicht damit auseinandergesetzt hätte, dass § 1 Abs. 2 GSpG aufgehoben worden sei, ist entgegen zu halten, dass mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 27.06.2013, G 26/2013-11, G 90/2012-14, der VfGH ausgesprochen hat, dass das Wort "Poker" in § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBI. Nr. 620/1989 idF BGBI. I Nr. 54/2010, sowie § 22 Glücksspielgesetz samt Überschrift, BGBI. Nr. 620/1989 idF BGBI. I Nr. 73/2010, und § 60 Abs. 24 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989 idF BGBI. I Nr. 69/2012, als verfassungswidrig aufgehoben werden. Gemäß Art. 140 Abs. 5 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) tritt die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der VfGH für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Die Begünstigung des Anlassfalles besteht jedoch nicht bei Individualanträgen (vgl dazu Walter/Mayer/Kusko-Stadlmayer, Art 140, V.6.). Die Aufhebung hat daher keine Auswirkung auf Tatbestände, die vor Kundmachung der VfGH-Entscheidung verwirklicht worden sind. Abgesehen davon, ist nach jeder dieser Fassungen des § 1 GSpG Poker und dessen Spielvarianten unter § 1 Abs. 2 GSpG (mit ausdrücklicher Aufzählung) bzw. unter § 1 Abs. 1 GSpG die allgemeine Definition zu subsumieren. Für den Zeitraum November und Dezember 2012 ist jedenfalls § 1 GSpG in der Fassung vor BGBI. I Nr. 167/2013 anzuwenden. Dass die Abgabenbehörde sich bezüglich der Abgabenpflicht auf § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG stütze ist schlichtweg falsch, so kann der Begründung eindeutig entnommen werden, dass sich die Abgabenbehörde auf § 57 Abs. 1 GSpG stützt. So kann der Abgabenbehörde keinesfalls unterstellt werden, sie hätte sich mit § 57 Abs. 1 GSpG nicht auseinandergesetzt. Von der Abgabenbehörde wurden die geltenden Bestimmungen angewendet und diese auch im Rahmen des Verfahrens erörtert. Die Anwendung des § 57 Abs. 1 GSpG auf die von der Beschwerdeführerin verwirklichten Tatbestände steht vollkommen außer Frage. Dies war auch der Beschwerdeführerin klar, denn die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG wurde laufend für diesen Spielbetrieb für die vorangegangenen Zeiträume vorgeschrieben und sind dazu 22 Monate beim BFG anhängig. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es läge dem gegenständlichen Verfahren ein Mangel zugrunde, da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und somit nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Spiel um ein Glücksspiel gemäß § 1 Abs. 1 GSpG - also ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt — handle, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 1 Abs. 2 GSpG ausdrücklich normiert hat, dass Poker und seine Spielvarianten Glücksspiele sind. Es handelt sich daher nicht mehr um eine Tatsachenfrage, ob Poker ein Glücksspiel ist und kann daher ein „fehlender“ Nachweis der Glücksspieleigenschaft von Poker zu keinem Verfahrensmangel führen. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG (idF vor BGBI. I Nr. 167/2013) sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, in § 1 GSpG eine widersprüchliche Regelung getroffen zu haben, ist zu entgegnen, dass es zu den von der Beschwerdeführerin angebotenen Spielvarianten bereits Rechtsprechung gibt. Weiters führt der Verfassungsgerichthof selbst in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013 aus: „Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, wenn der Gesetzgeber das Pokerspiel vor dem Hintergrund eines kontroversen Meinungsstandes zu dessen Glücksspieleigenschaft dem Glücksspiel zuordnet und damit dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft. Der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassungswegen nicht gehindert, angesichts des Suchtpotentials nicht nur von Glücksspielen im engeren Sinn, sondern auch von Spielen mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitskomponenten das Pokerspiel generell dem Regime des Glücksspielgesetzes zu unterwerfen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes daher nicht entgegentreten, wenn dieser das Pokerspiel allgemein in den Katalog der Glücksspiele in § 1 Abs. 2 GSpG aufnimmt.“ Gemäß ä 1 Abs. 2 GSpG hat der Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung mit Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG zu bezeichnen. Diese Ermächtigung bestand schon seit In-Kraft-Treten des GSpG 1989. Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2008 hat der Gesetzgeber normiert, dass Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten sind. Durch die beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten an Glücksspielen in Abs. 2 soll für den Rechtsanwender für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei den in diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Abs. 1 und somit um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Glücksspiele handelt. Es wurde dadurch der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). Es kann sich daher nicht mehr die Frage stellen, ob Poker ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass es sich bei Poker um ein Glücksspiel handelt. Die einzige Sachverhaltsfrage, die zu ermitteln war, war jene, ob es sich bei den gespielten Spielen um Poker oder eine Spielvariante dessen handelt. Es hat daher die Abgabenbehörde nicht mehr nachzuweisen zB mit einem Sachverständigengutachten, dass Poker ein Glücksspiel ist, sondern nur das Vorliegen von Poker. Im gegenständlichen Fall wird dies auch nicht bestritten. Ad. 4 und 7.1. der Beschwerde: Auch vor der Novelle des Glücksspielgesetzes 2008 war Poker unter § 1 Abs. 1 GSpG als ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängig ist, zu subsumieren. Die Glücksspieleigenschaft von Poker wurde durch höchstgerichtlichen Judikatur bestätigt (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). Bisher war es nach Ansicht des VwGH notwendig, die Glücksspieleigenschaft im Einzelfall mit Sachverständigengutachten nachzuweisen, da eine ausdrückliche Nennung von Poker als Glücksspiel im Gesetz bisher nicht erfolgt war. Demgemäß ist in den von der Berufungswerberin zitierten Verfahren (VwGH 18.12.1995, 95/16/0047 und 20.08.1998, 97/16/0387) der VwGH zu keiner Beantwortung der juristisch äußerst brisanten Frage der Glücksspieleigenschaft gekommen, da nach dessen Ansicht unzureichenden Entscheidungsgrundlagen und somit ein Verfahrensmangel vorgelegen sei. Nicht jedoch weil keine Glücksspieleigenschaft vorgelegen ist. Im Gegensatz dazu sah der VwGH im Verfahren zur Entscheidung 08.09.2005, 2000/17/0201 das vorgelegte Sachverständigengutachten als ausreichende Entscheidungsgrundlage für Beurteilung von Poker als Glücksspiel. In diesem richtungsweisenden Erkenntnis hat der VwGH unter Berufung auf ein im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes Gutachten die <<Poker>>-Varianten “Seven Card Stud", "Texas Hold'em" und “Five Card Draw" als Glücksspiele qualifiziert. Dem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die Glücksspieleigenschaft in der Beschwerde bestritten wurde. Da dem VwGH bis zu dieser Entscheidung in den Verfahren die erforderlichen qualitativen und quantitativen Erhebungen bezüglich des Pokerspiels gefehlt hatten, traf er bei den Verfahren keine Entscheidung über die Qualifikation des Spieles. In dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall war die Sachverhaltsermittlung und die Grundlage für die Entscheidung ausreichend präzisiert und daher qualifizierte der VwGH in diesem Erkenntnis explizit Poker als Glücksspiel. Neben diesem Erkenntnis haben noch andere Entscheidungen die langjährige Rechtsansicht des BMF, dass sämtliche international gebräuchlichen Poker-Spielvarianten Glücksspiele sind, bestätigt, ua.: UVS Wien, 06/06/5595/99 vom 03.08.2000, UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02 RV/1669-W/06 RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06, UFS Wien vom 13.12.2004, RV/O421-W/02, UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02 RV/0036-W/02; UFS Innsbruck 13.05.2011 vom RV/0499-I/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011 RV/0500-I/10, UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11. In der letztzitierten Berufungsentscheidung des UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11, ging es um die Rechtsgeschäftsgebührenpflicht von Kartenpokerturnieren im Jahr 2010. Vom 19.7.2010 bis 31.12.2010 standen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG sowie § 1 Abs. 1 und 2 GSpG mit der Aufzählung von Poker als Glücksspiel nebeneinander in Geltung. Vergleicht man die Gebührenpflicht von Pokerturnieren gemäß § 33 TP 17 GebG idF vor BGBI. I Nr. 54/2010 mit der Abgabenpflicht von Pokerturnieren gemäß § 57 Abs. 1 GSpG, wird ersichtlich, dass beide Besteuerungsformen nicht grundlegend voneinander abweichen. Die zur Gebührenpflicht von Pokerturnieren bestehende Rechtsprechung ist daher auch für die Frage der Abgabenpflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG maßgebend. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die für die Abgaben- bzw. Gebührenpflicht von Pokerturnieren maßgebliche Frage, nämlich ob Poker als Glücksspiel anzusehen ist, bereits ebenfalls in dieser UFS-Entscheidung vom 19.11.2013, RV/0744-G/11 nach § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBI. I Nr. 54/2010 zu beurteilen war. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 26.2.2014, B 58-62/2014, die Behandlung der gegen diese UFS-Entscheidung eingebrachten Beschwerde ab, unter anderem da der Begriff des Spiels „Poker“ nicht in verfassungswidriger Weise unbestimmt ist. Diese neueste Rechtsprechung des VfGH ist überdies zu Rechtsmitteln der Beschwerdeführerin ergangen. Ebenso lehnte der VfGH mit Beschluss vom 21.09.2012, B 1357/11-16, die Behandlung einer gegen eine UFS-Entscheidung eingebrachten Beschwerde ab, unter anderem da der Begriff des Spiels „Poker“ nicht in verfassungswidriger Weise unbestimmt ist. Diese Beschwerde wurde in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9.9.2013, 2012/16/0188, ab, da weder die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, noch Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukommen. Auch nach der Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16 und vom 26.2.2014, B 58-62/2014 („In der Abgabeneinhebung ist auch kein Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte zu erkennen, weil es der Abgabenpflichtige in der Hand hat, die Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuld zu treffen“) und dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 GSpG: Poker ist ein Glücksspiel, § 57 Abs. 1 GSpG) ist die Beschwerde nach der Lage des Falles bezüglich Pokerturniere wenig erfolgversprechend. Weiters führt der VfGH in seinem Erkenntnis vom 26.2.2014, B 58-62/2014 dazu aus, dass soweit sich die Beschwerde auf das Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 26/2013, G 90/2012, bezieht, der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten ist, dass der VfGH in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten hat, dass es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegt, wenn der Gesetzgeber das Pokerspiel vor dem Hintergrund eines kontroversen Meinungsstandes zu dessen Glücksspieleigenschaft dem Glücksspiel zuordnet und damit dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft. Das Beschwerdevorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Kernfrage aller dieser Entscheidungen für die Qualifikation des Pokerspieles war, ob der Spieler den Spielausgang durch seine Spielentscheidung in einem solchen Maß beeinflussen kann, dass keine vorwiegende Zufallsabhängigkeit iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. Das heißt, dass das entscheidende Unterscheidungskriterium zum Geschicklichkeitsspiel der Zufall bzw. das Zufallselement ist. Als Zufallselemente beschreibt der VwGH dabei jene Elemente, die unabhängig vom zielbewussten Handeln, der Geschicklichkeit und dem Belieben der beteiligten Personen den Spielgang beeinflussen. Auch ein nur geringfügiges Überwiegen des Zufallselements genügt also für die Qualifikation als Glücksspiel (Lehner, Poker - ein Spiel im Visier der Verwaltungsbehörde?, taxlex 2007, 263). Der Begriff Zufall wird nach Meyers Enzyklopädisches Lexikon (in 25 Bänden, Bibliographisches Institut, Mannheim 1976) wie folgt definiert: "Zufall als allgemeiner Begriff für alles, was nicht als notwendig oder beabsichtigt erscheint oder dessen Eintreten durch keinen (unmittelbaren) erkennbaren bzw. nachweisbaren Grund bewirkt wird". „Zufall ist dort, wo das Eintreten (Ereignis) durch keinen erkennbaren bzw. nachweisbaren Grund bewirkt wird. Demnach entspricht dieser Vorstellung von Zufall im Blick auf einen zu beurteilenden Geschehnisablauf nicht ein beliebiges Nebeneinander von "Zufallsbedingungen" und zB. "Geschicklichkeitsbedingungen" in allen denkbarmöglichen mathematischen Verhältnisgrößen.“ (UFS 13.05.2011 vom RV/0499-I/10). Der Umstand, dass der Ausgang dieser Spiele zum größten Teil nicht von den Spielern selbst beeinflusst werden kann, rechtfertigt letztlich, solche Spiele einer restriktiven Regelung zu unterwerfen (VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdewerberin ist nach Ansicht der Abgabenbehörde der Text "ausschließlich" oder "vorwiegend vom Zufall abhängig" nicht so zu verstehen, dass hier eine Abwägung mit einem Ergebnis von zB 53,7 % Zufallskomponente und 46,3 % Geschicklichkeitskomponente als Ziel tatbestandsgemäßer Ermittlungen Platz zu greifen hat. Zufall im Blick auf ein Ereignis ist ja nur dort, wo es im Gesamten gesehen keinen nachweislichen Grund (Ursachen, wie zielbewusstes Handeln, Geschicklichkeit) zu erkennen gibt. Bei der Beurteilung, ob Zufall oder Geschicklichkeit kausiert, ist eine Tendenz in Ausrichtung Ausschließlichkeit zu erkennen. Entweder "regiert" in seiner Fülle der Zufall oder in seiner Fülle die Geschicklichkeit. Es kann sich bei dem, was den Unterschied zur "Ausschließlichkeit" ausmacht, nur um kleine, eher zu vernachlässigende "Größen" handeln, die dem Spiel in seiner Gesamtbeurteilung nicht seinen "Charakter“ nehmen (UFS 5.4.2007, RV/1665-W/06). In den unterschiedlichen Entscheidungen wurde mehrfach betont, dass bei Poker zur Entscheidung wer gewinnt, nicht taktisches Verhalten entscheidend ist, sondern ist, wenn beim Poker die Karten aufgedeckt werden, für den Entscheid der Zufall ausschlaggebend. In diesem Fall ist keine das Ergebnis beeinflussende Handlungsweise eines Spielers möglich. Dem Argument, dass gerade bei Pokermeisterschaften und im Turnierbereich, wo immer dieselben Spieler gewinnen würden, dafür spreche, dass es sich bei Poker jedenfalls im Turnierbereich um ein Geschicklichkeitsspiel handle, ist entgegenzuhalten, dass es Pokermeisterschaften oder Turnierspiele mit ihrer "Spezialregel" auf eine Periodenbetrachtung abstellen und nicht der Spielausgang des einzelnen Spieles nach der Spielregel, sondern der Blick auf den Saldo, gebildet aus Gewinnen abzüglich Einsätzen und Verlusten ausschlaggebend ist. Dem Wortlaut des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 GSpG) nach ist aber bei der Beurteilung der Zufallsüberwiegenheit ein Einzelspiel heranzuziehen. Die Zufallsabhängigkeit des Gewinns bzw Verlusts kann dabei aber nicht - in einer ggf auch unendlichen Zeitspanne - als Saldo von Einsatz und Gewinn verstanden werden, sondern ist aus dem Spiel als systemisches Einzelspiel zu ermitteln. Eine Einzelbetrachtung wird auch deshalb anzuwenden sein, weil dem Grund nach das Spiel, also jene Zeitspanne, die sich vom Austeilen der Karten bis zur Aufteilung des Pottes erstreckt, zu beurteilen ist. Auch wenn gewisse Beeinflussung des Spielergebnisses nicht abgestritten werden kann hat der Pokerspieler keine sichere Methode in der Hand, mit der er, diese bewusst und gekonnt anwendend, den Ausgang des einzelnen Spieles, mit hundertprozentiger Sicherheit für sich entscheiden könnte. Tatsache ist daher, dass beim Einzelspiel der Zufall (das Glück) weitaus dominierender ist. Für Profispieler besteht zwar die Möglichkeit das Spiel zu beeinflussen, jedoch spielen sich diese Einflussmöglichkeiten außerhalb der Spielregeln ab. Der Berufskartenpokerspieler verdient seinen Lebensunterhalt nicht durch eine besondere Geschicklichkeit beim Bluffen, Kombinieren der Karten oder der Konzentration, sondern erzielt seinen Gewinn daraus, durch besonders hohe Einsätze den anderen Spieler zum Verlassen des Spieles zu zwingen, da dieser nicht über solche Geldmittel verfügt. Für einen Gewinn verwendet der Berufskartenpokerspieler ökonomischen Druck und nicht Täuschungsmanöver. Die einzige Beeinflussung des Spieles innerhalb der Spielregeln durch einen geübten Spieler besteht darin, dass er aufgrund der ihm durch Zufall zugeteilten Karten, erkennen kann welche Kartenkombinationen für ihn möglich sind. Hierdurch kann er aber nicht über Spielergebnis entscheiden, er kann lediglich die Höhe seines Verlustes bei einem schlechten Blatt durch rechtzeitiges Verlassen des Spieles beeinflussen. Die „Kunst“ des geübten Spielers besteht daher im Erkennen eines schlechten oder guten Blattes. Mit der Ansicht, dass Poker ein Glücksspiel ist, steht Österreich in Europa auch nicht alleine da. So wird Poker auch in Deutschland in der behördlichen Praxis allgemein als Glücksspiel betrachtet und daher der Strafdrohung des StGB unterstellt. Nämliches gilt auch für Pokerturniere. Ad 4.1. und 7.2. der Beschwerde: § 2 GSpG in der Fassung vor BGBI 54/2010 § 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. (2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird. (3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt. (4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird. Bereits nach alter Rechtslage war der Unternehmerbegriff bei den Pokercasinobetrieben gegeben. Mit der Glücksspielgesetznovelle 1996 wurde Abs. 4 des § 2 GSpG neu geschaffen. Mit dieser Novelle wurde der Begriff der Ausspielung und vor allem auch den des veranstaltenden Unternehmers (Veranstalters) klarer formuliert. Bereits im Zuge dieser Änderung des Glücksspielgesetzes, BGBI I 747/1996, hat der Gesetzgeber der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die wiederholt ausgesprochen hat, dass der Unternehmer die Gegenleistung nicht selbst erbringen muss, sondern dass es ausreichend ist, dass den Leistungen der Spieler im Gewinnfall eine Gegenleistung gegenübersteht. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es gleichgültig ist, wem gegenüber der Spieler die vermögensrechtliche Leistung zu erbringen hat, und dass auch nicht erforderlich ist, dass die Leistung des Spielers dem Unternehmer (Veranstalter) zufließen muss“ (VwGH 25.7.1990, 86/17/0062; 23.12.1991, 88/17/0010). Den Erläuternden Bemerkungen ist weiters zu entnehmen, dass eine Ausspielung jedenfalls auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung von einem Unternehmer organisiert wird. Den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP kann entnommen werden, dass auch der Unternehmensbegriff gegeben ist, wenn mehrere vom Unternehmer unabhängige Spieler gegeneinander spielen und Gewinn und Verlust nur zwischen den Spielern auftritt, das Spiel aber von einem Unternehmer (Veranstalter) organisiert (beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten oder durch Festlegung der Spielregeln bzw. Entscheidung von Zweifelsfällen) wird (vgl. hiezu Foregger-Serini zu § 168 StGB [„Veranstalten heißt, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel zu geben“] sowie Erlacher zu §§ 2 und 4 GSpG). Ad 6. der Beschwerde Wenn die Beschwerdewerberin vorbringt, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG die Neuerungen in §§ 1 bis 5 GSpG und der §§ 57-59 GSpG auf die traditionellen frei gewerblich betriebenen Pokersalons nicht anwendbar seien, ist entgegen zuhalten, dass abgesehen davon, dass die Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG für die vorgeschriebenen Zeiträume bereits ausgelaufen war, die Übergangsbestimmung keinesfalls aussagt, dass auf solche Betriebe weiterhin die Rechtslage vor BGBI 54/2010 anzuwenden ist. § 60 Abs. 24 GSpG idF BGBI 54/2010 lautet: § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes steht dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist. § 60 Abs. 24 GSpG idF BGBI 73/2010 lautet: Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis 31.12.2012, steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist. § 60 Abs. 24 GSpG idF BGBI I 69/2012 (Aufhebung VfGH vom 30.06.2012, G51/11) lautet: Bis 31.12.2012, steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist. Erläuterungen zum § 60 Abs. 24 GSpG idF BGBI 54/2010: Die Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 24 reflektiert den Umstand, dass nach langjähriger Ansicht und Auslegungspraxis des Bundesministers für Finanzen die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bisherigen Rechtslage verboten war (vgl. dazu insbesondere auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 GSpG in der Glücksspielgesetznovelle 1996, 368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP; vgl. zudem VwGH 31.3.2008, 2008/17/0033). Dies wurde in der Vergangenheit von Seiten einzelner Unternehmer rechtlich bestritten. Diese Rechtsfrage soll nun für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit zunächst weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen. Erläuterungen zu § 60 Abs. 24 GSpG idF BGBI 73/2010: In Zukunft soll es möglich sein, eine weitere Spielbankkonzession zum Betrieb eines Pokersalons zu vergeben. Es gelten die Bestimmungen zu Spielbanken. Das bedeutet, dass sämtliche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Geldwäschebestimmungen und Spielerschutzbestimmungen auf den Pokersalonkonzessionär in gleicher Weise anzuwenden sind. Als Unterschied zu einer Spielbank ist lediglich das reduzierte Eigenkapital anzuführen, da auch das Spielangebot auf Poker-Lebendspiel eingeschränkt wurde. In der Zeit bis zur Erteilung einer Pokersalonkonzession gemäß § 22 soll diese Rechtsfrage für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung daher nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit in dieser Zeit weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen. Mit Erteilung der Pokersalonkonzession im Sinne des § 22 ist die unternehmerische Durchführung von Poker im Lebendspiel außerhalb von Spielbankenkonzessionen und außerhalb des Wirtshauspokers im Sinne des § 4 Abs. 6 jedenfalls verboten. Sollten auch alle Voraussetzungen des § 60 Abs. 24 GSpG gegeben seien, so hat dies trotzdem keinerlei Auswirkungen auf eine allfällige Abgabenschuld. So kann den Erläuterungen entnommen werden, dass hier eine Klarstellung erfolgen soll für die Frage des Vorliegens eines verbotenen Glücksspieles und dass das Vorliegen eines solchen im Rechtsweg als Vorfrage für die Strafbarkeit geklärt werden soll. Eine Aussage über eine Auswirkung der Übergangsbestimmung auf die Abgabe wird nicht getroffen. § 60 Abs. 24 GSpG enthält mehrere Elemente, die kumuliert erfüllt sein müssen, damit diese Übergangsbestimmung anwendbar ist. Auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 Abs. 24 GSpG, hat dies trotzdem keinerlei Auswirkungen auf eine allfällige Abgabenschuld. Es wird somit nicht ausgesagt, dass keine Ausspielung vorliegt und auch nicht, dass das gesamte Glücksspielgesetz und die Abgabenbestimmungen nicht auf die Pokercasinos anwendbar sind. Durch die Übergangsbestimmung wird die Anwendung des § 2 GSpG in der Fassung BGBI I 54/2010 nicht ausgeschlossen. Insbesondere aus der Formulierung „...steht § 2... dem Betrieb eines Pokersalons... nicht entgegen...“ geht hervor, dass lediglich über die Zulässigkeit des Betreibens eines Pokersalons eine Aussage getroffen wird und keinesfalls irgendwelche steuerlichen Konsequenzen geregelt werden. Unter „nicht entgegenstehen“ ist nach dem Sprachgebrauch und dem Gesetzeswortlaut keinesfalls „nicht anwendbar“ zu verstehen. Das heißt, dass die Übergangsbestimmung bei Erfüllung aller Vorrausetzungen bewirkt, dass - entgegen § 2 Abs. 4 GSpG – keine verbotene Ausspielung vorliegt. Die Übergangsbestimmung sagt aber keinesfalls aus, dass dann überhaupt keine Ausspielung vorliegt, sondern lediglich keine verbotene Ausspielung (Betonung liegt auf „verbotene“). Lediglich für die Frage, des Vorliegens einer verbotenen Ausspielung ist daher Bezug genommen auf die Rechtslage vor BGBI I 54/2010. Keinesfalls war es die Intention des Gesetzgebers diese Pokerangebote vollkommen aus dem Glücksspielgesetz herauszunehmen und diese damit auch noch besser zu stellen als das konzessionierte Glücksspielangebot.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100687/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100687.2014
Stammnummer
123769
Gültig
05.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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