Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0027-L/04
Verdacht auf Schwarzumsätze mit nicht in Buchhaltung erfasstem Dentalgold
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-L/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen TK, vertreten durch Reichart & Partner
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Steuerberater, 4221 Steyregg,
Weißenwolfstraße 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
19. Februar 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz vom 21. Jänner
2004, SN 2004/00020-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2004 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00020-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Steuerklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer für 1999 bis 2001 in noch zu
bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass er seine Umsätze und
Gewinne nicht bzw. nicht vollständig erklärt hat und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Begründet hat die Finanzstrafbehörde ihren
Bescheid im wesentlichen damit, dass im Zuge der laufenden Betriebsprüfung
hervorgekommen sei, dass Lieferungen und Barverkäufe von Dentalgold, das im
Labor nicht verarbeitet wurde, nicht in den Buchhaltungsunterlagen erfasst
worden sei und auch die zugehörigen Kundendaten nicht bekannt gegeben
worden seien. Weiters seien die Auszüge eines für die
künstlerische Tätigkeit verwendeten Bankkontos nicht vollständig
vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Februar 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Dentallabor werde kein Edelmetall verkauft, weil die
verbrauchten Mengen entweder vom Zahnbehandler oder über die H GmbH
angeliefert würden. Die kleineren Mengen, die sich im Betrieb auf Lager
befänden, seien in der Inventur erfasst. Über den Verbrauch und die
Vermittlung von Edelmetall werde von Heraeus jährlich eine
Provisionsabrechnung erstellt. Da die Rechnungslegung von H durchgeführt
werde, seien obige Vorgänge abgesehen vom Eingang der Provision nicht in
die Buchhaltung aufgenommen worden. Die jährlichen Provisionen seien in den
Jahresabschlüssen erfasst, weitere Einnahmen seien nicht angefallen. Diese
Vorgangsweise sei bei mehreren Prüfungen durch die Finanzbehörde nicht
beanstandet worden. Das Bankkonto bei der Sparkasse sei ein privates Konto, das
zur Haushaltsführung benützt werde. Die künstlerische
Tätigkeit sei im wesentlichen über ein Sparbuch abgewickelt worden,
lediglich gewisse Überweisungen seien über das Privatkonto
getätigt worden; das Sparbuch und die betreffenden Bankauszüge seien
vorgelegt worden. Die Anzahl von 165 Bankauszügen pro Jahr sei
übrigens durchaus im Rahmen eines normalen Privatkontos.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. zit. ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, die Tat kein Finanzvergehen bildet, der Verdächtige die
ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche
die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die
Strafbarkeit ausschließen oder aufheben, Umstände vorliegen,
welche die Verfolgung des Täters hindern, oder die Tat im Ausland
begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und
nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Nach der laufenden Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt somit für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzstrafvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein
reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Die Vorwürfe des gegenständlichen
Einleitungsbescheides stützen sich auf die vom Prüfer in der
Sachverhaltsdarstellung vom 19. Jänner 2004 zusammengefassten,
vorläufigen Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung des Jahres 2003:
Der Bf habe Bankauszüge betreffend ein Bankkonto,
über das Aufwendungen in Zusammenhang mit der künstlerischen
Tätigkeit abgewickelt worden seien, trotz Festsetzung einer Zwangsstrafe
nicht vorgelegt. Die hohe Anzahl von Kontoauszügen spreche gegen ein reines
Privatkonto. Soweit die H GmbH an diverse Privatpatienten Dentalgold
entweder direkt oder über das Labor des Bf geliefert habe, seien die
Lieferungen zum Teil bar im Labor des Bf bezahlt und in einem Kassabuch
aufgezeichnet worden. Genaue Daten der Kunden seien trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht bekannt gegeben worden. Die Lieferungen und die
Barverkäufe des nicht im Labor des Bf verarbeiteten Dentalgoldes wären
in die Buchhaltung aufzunehmen gewesen. Aufgrund der mangelhaften
Aufzeichnungen könne seitens der Abgabenbehörde nicht ausgeschlossen
werden, dass das zum Einstandspreis an unbekannte Privatpersonen weitergegebene
Dentalgold auch im Labor verarbeitet worden sei. Es bestehe daher in
Zusammenhang mit den nicht vorgelegten Bankauszügen der Verdacht, dass
nicht sämtliche Erlöse Eingang in die Buchhaltungsunterlagen gefunden
hätten.
Dem Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung ist
weiters zu entnehmen, dass das Bankkonto, dessen gänzliche Offenlegung der
Bf verweigert hat, auf beide Ehegatten K lautet und auch beide
zeichnungsberechtigt sind.
Tatsache ist, dass H über das Labor des Bf relativ
große Mengen an Dentalgold an diverse Privatpersonen geliefert hat. Der Bf
hat über diese Lieferungen weder Aufzeichnungen geführt noch hat er
die Namen und Adressen der belieferten Kunden bekannt gegeben. In Zusammenhang
damit, dass der Bf auch die Offenlegung eines Bankkontos verweigerte, hat sich
nach den Erfahrungen des täglichen Lebens der begründete Verdacht
ergeben, dass der Bf nicht nur als Vermittler für H fungiert, sondern das
Dentalgold auch verarbeitet hat, ohne die Erlöse in der Buchhaltung zu
erfassen.
Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz somit zu Recht den Verdacht gehegt, der Bf
könne mit Hilfe des nicht erfassten Materiales Schwarzumsätze
getätigt haben, welche in den Steuererklärungen nicht erfasst wurden.
Daher wurde der Bf seinerzeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu Recht
verdächtigt, er habe unter Verletzung einer Offenlegungspflicht
vorsätzlich Abgaben verkürzt und damit eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Allerdings ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 161 Abs. 1 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass für
ihre Entscheidung, also auch für die Rechtsmittelentscheidung über
eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung
maßgebend ist (VwGH 30. Jänner 2001, 2000/14/0109).
In diesem Sinn ist zu berücksichtigen, dass sich durch
die zwischenzeitig zu Ende geführte Betriebsprüfung aufgrund der
mangelhaften Aufzeichnungen und ungewöhnlicher Geschäftsbeziehungen
für die Jahre 1999 bis 2001 lediglich Sicherheitszuschläge in
Höhe von jeweils 100.000,-- S ergeben haben (BP-Bericht vom
20. April 2004). Da jedoch konkrete Erlösverkürzungen im
abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht nachweisbar waren und somit eine
Abgabenverkürzung in Höhe der Sicherheitszuschläge mangels
Beweisbarkeit im Strafverfahren nicht angenommen werden kann, besteht zum
heutigen Zeitpunkt der Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 FinStrG nicht mehr.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-L/04
- Stammnummer
- 12373
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF