Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2074-W/03
Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2074-W/03vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G., vom 22. September 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 - soweit
berufungsgegenständlich - unter den außergewöhnlichen
Belastungen mit Selbstbehalt (ebenso wie bereits in der Erklärung für
das Jahr 1998) folgende Angaben:
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Art
der Belastung
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Aufwendungen
(Jahresbetrag)
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Unterhalt f.
Exgattin
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122.832,--
S
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Kreditrückzahlung
(Familienunterhalt)
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94.351,--
S
Betreffend die Position
"Unterhalt für Exgattin" legte der Bw. das Vormerkschreiben der
Verrechnungsstelle Besoldung, Bes.Zahl. 9.../97, vom 21. August 1997
nachstehenden Inhalts vor:
"Die ha. am 6. August 1997 eingelangte
Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Juli
1997, GZ ..., wurde auf den Bezügen der verpflichteten Partei
(Name des Bw.)
zum Vollzuge vorgemerkt. Die vollstreckbare Forderung der
betreibenden Partei
(Name der geschiedenen Gattin des Bw.)
in der Höhe von öS 40.944,--
Unterhaltsrückstand + öS 10.236,-- monatl. Unterhalt ab August
1997 + Kosten reiht an 3. Stelle.
(Regelung der Zahlbarstellung)
Vom Gegenständlichen wird der Dienstnehmer (der Bw.)
u.e. in Kenntnis gesetzt werden."
Betreffend die Position "Kreditrückzahlung" legte der
Bw. den von ihm mit der B.Bank abgeschlossenen Hypothekarkreditvertrag,
Kredit-Konto-Nr. 328 ... 760, vom 16. September 1997 vor:
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"Kreditbetrag
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S 1.100.000,00
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Auszahlungsbetrag
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S 1.058.272,00
Die Rückzahlung des Kreditbetrages samt Zinsen,
Nebengebühren und Barauslagen erfolgt in voraussichtlich 240 monatlich
gleichen aufeinanderfolgenden Teilbeträgen von je S 7.974,00 beginnend
ab 15.11.1997".
Mit der dieselbe Kreditkontonummer ausweisenden
Besicherungsvormerkung der Verrechnungsstelle Besoldung, gerichtet an die
B. Bank, wurde "die Verpfändung des Arbeitseinkommens des
Kreditnehmers (Name des Bw.) als Besicherung Ihrer Forderung von
S 1.950.688,-- zur Kenntnis genommen und unter Beachtung Ihrer
Ermächtigung zur weiteren Auszahlung der Bezüge an den Bediensteten
bis auf Widerruf an 3. Stelle vorgemerkt. Die Zahlbarstellung auf
Grund der bedingt erteilten Einziehungsermächtigung erfolgt über Ihr
Ersuchen, insofern die ggst. Forderung fällig und der urkundliche Nachweis
gemäß
§ 1 der Verordnung zum RGBl. 251/1897 im
Original erbracht worden ist, durch die in der ho. Buchhaltung integrierte
Besoldungsstelle. In diesem Falle wolle - um eine
ordnungsgemäße und richtige Abrechnung zu gewährleisten -
die zum Vollzugszeitpunkt noch offene Gesamtrestforderung bekanntgegeben werden.
Hinsichtlich Abstattung bzw. Löschung der ggst. Forderung wäre
die ha. Dienststelle rechtzeitig (das ist ein Monat vor Fälligkeit) in
Kenntnis zu setzen."
Die Kontomitteilung betreffend dieses Konto weist die
Gutschriften und Belastungen sowie die Salden zum Jahresbeginn und -ende
(über S 1 Mio.) aus.
Vier weitere Schreiben der Bank an den Bw. enthalten die
Änderungen der Rückzahlungsraten (25. Feber 1999:
S 7.228,00; 26. Mai 1999: S 7.655,00; 15. Oktober 1999:
S 7.952,00; 25. November 1999: S 8.398,00).
Das Finanzamt anerkannte die als
außergewöhnliche Belastungen: "Unterhalt f. Exgattin" und
"Kreditrückzahlung (Familienunterhalt)" geltend gemachten Aufwendungen
nicht. Die Begründung lautet: "Bezüglich Ihrer beantragten
Aufwendungen für den Unterhalt der Ex-Gattin sowie Kreditrückzahlungen
wegen Kosten der Lebensführung wird auf die Berufungsbegründung 1998
(gemeint: Berufungsentscheidungsbegründung für 1998) verwiesen."
Der Bw. erhob gegen diesen Einkommensteuerbescheid
Berufung. Die Begründung lautet, soweit sie den Gegenstand der Berufung
betrifft, wie folgt:
"Der Bescheid ist gesetzwidrig. Gerichtlich
festgesetzten Unterhaltsbeiträgen für die Exgattin kann man sich aus
tatsächlichen, rechtlichen und moralischen Gründen nicht entziehen.
Sie wären daher als außerordentliche Belastungen zu
berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung in der
Berufungsbegründung 1998 ist gesetzwidrig. Somit ist auch die im
bekämpften Bescheid 1999 enthaltene Bezugnahme auf diese
Berufungsbegründung (gemeint: Berufungsentscheidungsbegründung)
gesetzwidrig."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass Unterhaltszahlungen an
den geschiedenen Ehegatten gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG
nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien.
Der Bw. stellte einen Vorlageantrag und ergänzte sein
Berufungsvorbringen wie folgt:
"Meine Begründung stützt sich auf § 34
Absatz 1 bis 4 EStG. Die Berufungsvorentscheidung beruft sich auf
§ 34 Abs. 7 EStG. Dieser Absatz bezieht sich im wesentlichen auf
Unterhaltszahlungen für Kinder, nur in Z. 3 wird der derzeitige
Ehepartner erwähnt. Schon die Formulierung "sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten" macht deutlich, dass hier keinesfalls
ein frührer Ehepartner gemeint sein kann, da ja in diesem Fall die
Voraussetzungen für einen Alleinverdienerabsetzbetrag nicht vorliegen. Noch
deutlicher ist der definitorische Hinweis auf § 106, wo als Ehepartner
eine Person bezeichnet ist, mit der der Steuerpflichtige verheiratet "ist", und
nicht "war". Weiters darf ich festhalten, dass die Höhe der
Unterhaltszahlungen an meine geschiedene Gattin die von Abs. 4 geforderten
10% (12% minus 2% für zwei - 1999 - minderjährige Kinder) deutlich
übersteigt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
§ 34 räumt dem unbeschränkt
Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher
Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach der im § 2
Abs. 2 erster Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende im Gesetz
aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig erfüllt
sind:
a) dem Steuerpflichtigen erwachsene Aufwendungen,
b) die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,
c) die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen,
d) eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht. (Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, III C,
Tz. 1 zu § 34 Abs. 1).
Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen war in
der Stammfassung des EStG 1988 grundsätzlich nicht mehr vorgesehen
(Ausnahmen Abs. 6 und 8) und führte letztlich zum VfGH-Erkenntnis vom
12.12.1991, G 290/91 und damit zur Neuregelung der Familienbesteuerung
überhaupt durch BGBl 312/1992. Unterhaltslasten sind im Rahmen des
§ 34 ab 1993 nach Abs. 7 idF der Z 7
Familienbesteuerungsgesetz zu beurteilen, gegebenenfalls auch nach den
Abs. 6 und 8.
§ 34 Abs. 7 sowohl in der bis
einschließlich 1992 geltenden Stammfassung, als auch in der seither
geltenden Neufassung durch Z 7 Familienbesteuerungsgesetz 1992,
BGBl 312, sind neues Recht und schränken die Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bedeutsam ein.
Verblieben sind, von den in den Abs. 6 und 8 und im § 35
vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, nur mehr Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
die beim Unterhaltsberechtigten - würde er sie selber tragen müssen -
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Auch diese
Aufwendungen sind dann noch um den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4
zu kürzen.
Wiesner- Atzmüller- Grabner- Leitner- Wanke
führen im EStG-Kommentar, Anm. 51 zu § 34 aus:
Gemäß
§ 34 Abs. 7 sind folgende
Unterhaltsaufwendungen nicht im Rahmen
der außergewöhnlichen Belastung
abzugsfähig, soweit nicht
gesetzliche Ausnahmen bestehen:
Unterhaltszahlungen an Kinder (im gemeinsamen Haushalt des
Steuerpflichtigen oder in getrennten Haushalten),
Unterhaltsleistungen an den (Ehe)Partner und den
geschiedenen Ehegatten (auch bei
Wiederverehelichung [Hervorhebungen durch den Referenten]),
Unterhaltsleistungen an mittellose Angehörige und
diesen vergleichbare Personen,
Leistung eines Heiratsgutes (1218 ff ABGB) bzw. einer
Heiratsausstattung (§ 1220 ff ABGB),
Abgeltungsbeträge gemäß
§ 98 ABGB
(nach ständiger Rechtsprechung weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten).
Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs. 7
gewählte Umschreibung schließt es aus, nicht nur laufende
Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und eheliche Kinder, an geschiedene
Ehegatten (wenn es sich nicht um die Bedeckung von Krankheitskosten handelt),
Kinder aus geschiedenen Ehen, uneheliche Kinder, mittellose Eltern oder sonst
nahe Angehörige, sondern auch einmalige, aus dem Familienrecht
entspringende Leistungen, wie Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB,
Heiratsgut und -ausstattung zum Abzug vom Einkommen nach § 34 geltend
zu machen.
Die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung
"Unterhalt f. Exgattin" im Betrag von S 122.832,00 setzt sich laut dem
vorgelegten Vormerkschreiben der Verrechnungsstelle Besoldung aus
"öS 10.236,-- monatl. Unterhalt" zusammen, woraus sich für
12 Monate der obige Betrag in Höhe von (S 10.236,00 x 12 =)
S 122.832,00 errechnet. Im Sinne der obigen Ausführungen
handelt es sich um nicht abzugsfähige laufende Unterhaltszahlungen an die
geschiedene Ehegattin.
Im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung des
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 kann für nicht rechtswidrig
gefunden werden, dass das Finanzamt dem Bw. die Anerkennung der geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt hat.
Diese Rechtsansicht wurde im Übrigen auch von einem
anderen Senat des unabhängigen Finanzsenates (unter der Zahl RV/1271-W/04)
vertreten.
Betreffend die in der Erklärung als zweite
Belastungsposition geltend gemachte "Kreditrückzahlung (Familienunterhalt)"
wurde seitens des Finanzamtes ebenfalls auf die "Berufungsbegründung 1998
(gemeint: Berufungsentscheidungsbegründung für 1998) verwiesen". Diese
Position wurde vom Bw. weder in der Berufung noch im Vorlageantrag erwähnt.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Position gar nicht
berufungsgegenständlich ist und wird diesbezüglich lediglich der
Vollständigkeit halber (die Richtigkeit dieser Annahme vorausgesetzt) auf
die bezughabenden Ausführungen ab Seite 12, fünfter Absatz der
Berufungsentscheidung vom 19. Feber 2003, Zl. RV/1498-W/02,
hingewiesen.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien, am 20.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2074-W/03
- Stammnummer
- 12372
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF