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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200027/2015

Innergemeinschaftliche Lieferung/Verbringung; Aufhebung und Zurückverweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/5200027/2015vom 15.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Zusammenhang darf auf den Bericht vom 5. März 2014, der auf Grundlage der VO 413/98 ergangenen ist, verwiesen werden. Aus diesem ergibt sich, dass gemäß den CMR bei Lieferungen der L der ursprüngliche Lieferant festgestellt werden konnte, nämlich (im Auftrag von L) das Unternehmen Da, Bor, Serbien. Die bestätigten Endempfänger sind danach vor allem die X, die T und die Y. In der Begründung zum Vorlageantrag zum BFG bringt die Bf außerdem noch vor, die Ermittlungsergebnisse der ausländischen Finanzbehörden betreffend die D, die F und die H könnten nur für 34 Anmeldung eine Rolle spielen, nicht aber für die weiteren 37 Anmeldungen. Eine unterschiedslose Bewertung aller Anmeldungen sei sohin unzulässig (Punkt 5. des Vorlageantrages zum BFG). Auch mit diesem Vorbringen sollte sich das Zollamt auseinander setzen. Aufgrund des Fehlens von wesentlichen Sachverhaltsermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO und wegen des Fehlens der damit verbundenen Beweisaufnahmen im Sinne des § 183 Abs. 1 BAO kann vom BFG nicht beurteilt werden, ob eine Steuerschuld für die Bf überhaupt entstanden ist. Ist der für die Entscheidung über eine Beschwerde wesentliche Sachverhalt nicht in einem gesetzlich geforderten Ausmaß erhoben worden, so ist eine Entscheidungsreife noch nicht erreicht. Zu den Kosten des Verfahrens: Im Vorlageantrag zum BFG beantragt die steuerliche Vertretung der Bf unter anderem, es möge das BFG dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegen. Dazu ist auf § 313 BAO hinzuweisen, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Zum Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen: Im Vorlageantrag zum BFG, in dem den Vorlageantrag vom 19. Februar 2015 ergänzenden Schriftsatz vom 23. Februar 2015, beantragt die steuerliche Vertretung der Bf unter anderem, es möge das BFG über die Beschwerde entscheiden, den bekämpften Bescheid aufheben, eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter anberaumen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegen. Das BFG darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 5 BAO in Übung von Ermessen absehen, wenn - wie im Gegenstand geschehen - eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (vgl. dazu VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt jedoch einen rechtzeitigen Antrag des Bf voraus; erst dann ist Übung von Ermessen möglich. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben bzw. Anträge in einer Eingabe, die eine fehlende Begründung nachreicht, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (st RSpr, zB VwGH vom 27.2.2014, 2009/15/0212; vgl dazu auch Ritz, BAO6, § 274, Tz 3f). Gegen den Bescheid des Zollamtes vom 6. Oktober 2014 wurde mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 Beschwerde erhoben. Einziger Antrag in der Beschwerde war, den Bescheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 wurde die Beschwerde ergänzend begründet. Gegen die BVE richtet sich der in offener Frist von der durch deren Geschäftsführer vertretene Bf gerichtete Vorlageantrag vom 19. Februar 2015. In diesem wurde neben anderen Anträgen auch eine Entscheidung über die Beschwerde durch alle Mitglieder des Senates des BFG beantragt und angekündigt, einschlägige Anträge würden von der anwaltlichen Vertretung nachgereicht werden. Eine mündliche Verhandlung wurde hingegen nicht beantragt. Erst in dem den Vorlageantrag ergänzenden und begründenden Anbringen vom 23. Februar 2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter beantragt. Damit wurde kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet, jedenfalls aber der Antrag im Vorlageantrag vom 19. Februar 2015 auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen. Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des BFG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet wird. Der für die Entscheidung über eine Beschwerde wesentliche Sachverhalt ist noch nicht in einem gesetzlich geforderten Ausmaß erhoben worden, eine Entscheidungsreife noch nicht erreicht, eine Rechtsfrage nicht gegeben. Die Formalerledigung der Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde hat grundsätzlich Eingang in die höchstgerichtliche Judikatur gefunden (zB VwGH vom 26.4.2005, 2004/14/0059, oder VwGH vom 28.6.2007, 2006/16/0220, oder VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Ermessensbestimmung ist nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Die vorliegende Entscheidung des BFG berücksichtigt das restriktive Verständnis der Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen als Formalerledigung. Die Revision ist somit im gegenständlichen Fall nicht zulässig.   Graz, am 15. Mai 2019

Normen und Schlagworte

BescheidbegründungMehrwertsteuerbetrugErmessenErmittlungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5200027/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5200027.2015
Stammnummer
123507
Gültig
15.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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