Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0306-I/04
Vorliegen einer Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-I/04vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vom 15. April 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat am 1. März 2003 dem Finanzamt eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 auf elektronischen Weg übermittelt.
Mit Ausfertigungsdatum 15. April 2004 erließ das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit wurden laut den übermittelten
Lohnzetteln wie folgt angesetzt:
|
A
|
9.547,22
€
|
B
|
0,00
€
|
B
|
37,32
€
|
C
|
2.699,34
€
Die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ergab
für das Jahr 2003 eine Nachforderung von 181,38 €.
In der gegen den genannten Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 21. April 2004 wurde ausgeführt, dass die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 zurück gezogen
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
da dem Bw. Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubskasse zugeflossen seien,
bestehe ein Pfichtveranlagungsgrund.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 29. April 2004
wurde ausgeführt, ein Abfertigungsanspruch aus der Bauarbeiter-Urlaubskasse
stelle keinen Bezug dar. im Übrigen liege kein zweites
Dienstverhältnis vor, da eine Überschneidung von einen Tag
zulässig sei, und diese nicht zur Pflichtveranlagung führe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige ua. zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) u.a. Bezüge
und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des
bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß
den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,
BGBl. Nr.414/1972, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln (§
67 Abs. 5 EStG 1988).
Das Gesetz knüpft an das Dienstverhältnis an; ein
Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet (§ 47 Abs. 2). Zu den Bezügen und
Vorteilen gehören alle Einnahmen ("Geld oder geldwerte Vorteile") iSd
§ 15 Abs. 1. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a bezieht seinen Inhalt daher
einerseits aus dem Begriff der Einnahmen iSd § 15, anderseits aus dem in
§ 47 Abs. 2 definierten Dienstverhältnis. Wie und in welcher Form die
entsprechenden Bezüge zu versteuern sind, ist unmaßgeblich. Zu den
Einkünften aus nichtselbständiger gehören auch Abfindungen, die
im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Darunter fallen zB.
Abfindungen für nicht verbrauchten Urlaub, für Mehrarbeit oder
besondere Leistungen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 10
und 91 zu § 25).
Strittig ist, ob der Betrag von 91,25 € den der Bw.
von der B erhalten hat, im Streitjahr bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen ist oder nicht.
Aus den übermittelten Lohnzetteln ergibt sich, dass
der Bw. im Streitjahr Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 5 EStG 1988
bezogen hat. Der Betrag von der B ausbezahlte Betrag von 91,25 € wurde zur
Hälfte als laufender Bezug und zur Hälfte als sonstiger Bezug
behandelt. Derartige Bezüge gehören aber zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Da der Bw. somit im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat (C und B), die
beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, ist der Tatbestand der
Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) erfüllt. Die
Rechtsansicht des Bw. es liege kein zweites Dienstverhältnis vor, weil eine
Überschneidung von einem Tag zulässig sei, findet im Gesetz keine
Deckung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-I/04
- Stammnummer
- 12349
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF