Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0171-F/03
Vertreterpauschale (Werbungskosten) für Speditionskaufmann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0171-F/03vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Speditionskaufmann, der neben der Tätigkeit als Vertreter Führungsaufgaben im Bereich des Marketing ausübt und auch zu günstigem Einkauf verpflichtet ist, übt nicht ausschließlich eine Vertretertätigkeit aus. Die Pauschalierungsvoraussetzungen sind damit nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des HD,
vertreten durch Mag. Andreas De Costa, Wirtschaftstreuhänder, 6850
Dornbirn, Färbergasse 15, vom 7. Februar 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, vom 9. Jänner
2003 betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 21. Oktober 2004 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr bei zwei
verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung, in der er sich als Spediteur bezeichnete, machte
er das sogenannte Vertreterpauschale als Werbungskosten geltend. Der Lohnzettel
betreffend seine Beschäftigung bis 31.3.01 weist ihn als Speditionskaufmann
aus. Der den Rest des Streitjahres erfassende Lohnausweis führt als Beruf
lediglich "Angestellter" an. In einem nicht datierten Schreiben seines neue
Arbeitgebers wird bestätigt, dass der Bw. ausschließlich
Vertretertätigkeiten ausübt.
In einem Vorhalt ersuchte das Finanzamt den Bw. unter
anderem, eine Kopie des Arbeitsvertrages der Firma W vorzulegen und einen
Nachweis über die 100%ige Außendiensttätigkeit zu
erbringen.
In einer persönlichen Vorsprache brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. unter anderem vor, einen Arbeitsvertrag gebe es
nicht und die Außendiensttätigkeit könne nicht belegt werden (AS
14r, Aktenvermerk vom 13.12.2002). Ergänzend führte der Vertreter
schriftlich aus, dass kein schriftlicher Vertrag vorliege. Der Nachweis, dass
der Bw. ausschließlich als Vertreter gearbeitet habe, sei durch eine
Bestätigung des Arbeitgebers erbracht worden und werde weiters durch eine
Liste der betreuten und aquirierten Kunden belegt.
Das Finanzamt veranlagte den Bw. zur Einkommensteuer, wobei
es unter anderem durch die Nichtgewährung des Vertreterpauschales von der
eingereichten Erklärung abwich. Begründend führte es unter
Hinweis auf die bei Auslandssachverhalten geltende erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung aus, das beantragte Pauschale habe nicht
berücksichtigt werden können, da trotz Aufforderung keine
entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt worden seien.
Der Berufungswerber wandte sich gegen diesen Standpunkt mit
Berufung. In ihr führte er aus, Vertreter seien Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Zur
Vertretertätigkeit gehöre die Tätigkeit im Außendienst als
auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im
Innendienst. Dabei müsse von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte
im Außendienst verbracht werden. Genau diese Voraussetzungen lägen in
seinem Falle vor. Zur zusätzlichen Glaubhaftmachung lege er eine Liste der
von ihm während des Streitjahres betreuten Kunden, versehen mit dem
Besucherdatum und der Besuchsdauer bei.
Das Finanzamt wandte sich erneut mit Vorhalt an den
Berufungswerber. In ihm führte es aus, aus der vorgelegten Tabelle
könne nicht abgeleitet werden, dass er ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausübe. Er könne (und möge) sein
Vorbringen durch andere, im einzelnen aufgezählte Unterlagen beweisen oder
glaubhaft machen.
Daraufhin sprach der Vertreter des Bw. vor. Laut
Aktenvermerk vom 25.2.2003 teilte er dabei lediglich mit, der Vorhalt werde
nicht beantwortet, die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht.
Das Finanzamt erließ eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, die es unter Hinweis auf das fruchtlose Ergebnis des
Vorhaltsverfahrens wie folgt begründete: Da der Nachweis einer
ausschließlich ausgeübten Vertretertätigkeit nicht erbracht
worden sei, werde im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Veranlassung
erblickt, von der bisherigen Beurteilung des Sachverhaltes
abzugehen.
Der Bw. brachte in der Folge einen Vorlageantrag ein. In
ihm führte er aus, er habe bei der persönlichen Vorsprache im
Finanzamt dem erstinstanzlichen Sachbearbeiter mitgeteilt, es sei ihm beim
besten Willen nicht möglich, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Die
erhöhte Mitwirkungspflicht habe dort ihre Grenzen, wo die Erbringung
für den Abgabepflichtigen zur Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder
Unnötigkeit werde. Der nötige Aufwand zur Vorlage der
Besprechungsprotokolle sowie der Unterlagen betreffend Anbahnung und Abschluss
von Geschäften von über 100 Unternehmen jährlich stehe auch in
keinem Verhältnis zur geltend gemachten Steuerersparnis. Im übrigen
sei es einem Unternehmen nicht zumutbar sämtliche Geschäftsbeziehungen
offen zu legen. Schließlich komme die erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung erst zum Tragen, soweit der Finanzverwaltung die
Möglichkeiten der internationalen Amtshilfe verwehrt blieben.
Im Hinblick auf das Vorbringen im Vorlageantrag ersuchte
das Finanzamt den Berufungswerber, Firmenname, Adresse, Ansprechperson sowie
Telefon- und Fax-Nummer jener Firmen bekannt zu geben, die in Staaten liegen, im
Verhältnis zu denen Amtshilfemöglichkeit besteht.
In der Folge nahm das Finanzamt mit zwei (GWundDL) und der
UFS mit drei (GKundDWundIC) Firmen - wie vom Berufungswerber bekannt gegeben -
Kontakt auf und bat um Mitteilung, ob der Bw. für seinen
liechtensteinischen Arbeitgeber geschäftlich aufgetreten ist und welche
Tätigkeiten er dabei ausgeübt hat.
Mit E-Mail vom 12.10.2004 übermittelte der Berater des
Bw. diverse Unterlagen. Dazu zählt eine weitergeleitete E-Mail vom
17.9.204, in der WH bestätigte, vom Bw. bei der Fa. DL besucht worden zu
sein, als er noch dort beschäftigt gewesen sei. Im Gespräch sei es um
die verstärkte Zusammenarbeit zwischen DL und W, was die Vergabe von
Komplettladungstransporten betrifft, gegangen. Bei den Unterlagen befand sich
auch eine Bestätigung des Arbeitgebers des Bw. mit folgendem Wortlaut:
"Gemäß Arbeitsvertrag übernimmt Herr DC die
Vertretertätigkeit im In- und Ausland. Er verbringt somit zum
überwiegenden Teil seine Arbeit außer Haus. Zu seinen Aufgaben
gehört professionelle Beratung in allen Logistikfragen sowie die Betreuung,
um alle Voraussetzungen sowie notwendige Veränderungsprozesse richtig
gestalten und entscheiden zu können. Nur mit einem aktiven Verkauf mit
kaufmännischem Geschick können wir auf dem hart umkämpften
Logistikmarkt Marktanteile sichern und somit auch unsere Mitarbeiter (40 Fahrer
und 7 Angestellte) beschäftigen." Weiters beinhalteten die Unterlagen eine
E-Mail, in der ein Absender namens GB bestätigte, dass er mit dem Bw. bei
DW, am 26.4.01 ein Gespräch über eine mögliche, in der Folge
leider nicht zustande gekommene geschäftliche Zusammenarbeit geführt
habe. Schließlich übermittelte der Bw. die eingescannte Seite der 46.
Kalenderwoche seines Terminkalenders zur Glaubhaftmachung seines
Vorbringens.
Die Berufungsbehörde setzt ihre
Ermittlungsbemühungen fort. Im Zuge dessen wurde das UFS-FAX vom 12.10.2004
an die Fa. VT umgehend, freilich äußerst knapp beantwortet, wobei das
Vorbringen des Bw. bestätigt wurde (II/37). Nicht beantwortet wurden
zunächst die per FAX gestellten Fragen an die Firmen PI (I/40h, II/40), und
DP. Nach elektronischer Urgenz über die E-Mail-Adresse der zuletzt
genannten Firma teilte CW, ehemaliger Gesellschafter des Unternehmens, am Tag
vor der mündlichen Berfungsverhandlung sinngemäß mit: Das
Unternehmen sei zwischenzeitlich umbenannt und verlegt worden. Ende 2001 sei der
Bw. bei ihm gewesen. Es sei um ein Offert für Briefpapier gegangen. Der Bw.
habe mehrfach mit ihm über Visitenkarten, Notizblöcke und dergleichen
gesprochen. Es sei nie um Transportaufträge gegangen.
In der am 21. Oktober 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung stellten die Parteien des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens ihren Standpunkt ausführlich dar. Insbesondere wurde
der Bw. eingehend zu der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit und zu
seinem Berufsverständnis befragt. Diesbezüglich wird auf das über
die Verhandlung verfasste Protokoll verwiesen, aus dem die
entscheidungswesentlichen Teile nachfolgend zitiert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, idF BGBl. II 382/2001, können
Vertreter 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich,
als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Gemäß dem weiteren
Verordnungswortlaut muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu
§ 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis
des UFS (20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden
(Doralt4, Einkommensteuergesetz
Kommentar, Tz 47 zu § 16 EStG). Aus diesem Grundsatz ist abzuleiten, dass
ein Steuerpflichtiger, der eine durch Verordnung eröffnete Möglichkeit
zur Geltendmachung pauschaler Werbungskosten in Anspruch nimmt, das Vorliegen
der Pauschalierungsvoraussetzungen grundsätzlich nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen hat. Oder mit anderen Worten: Sieht das Gesetz oder eine
Verordnung auch Pauschbeträge vor und wird die eingeräumte
Pauschalierungsmöglichkeit beansprucht, dann ist die Nachweisführung
bzw. Glaubhaftmachung (lediglich, aber jedenfalls) dem Grunde nach erforderlich
(vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 4 zu
§ 16 EStG allgemein).
Dies umso mehr, als sich die Pauschalierungsinanspruchnahme
steuermindernd auswirkt, somit in der Wirkung eine Begünstigung darstellt.
Zu bedenken ist ferner, dass die Rechtfertigung für eine Pauschalierung nur
in der Verwaltungsvereinfachung liegt und voraussetzt, dass die Pauschalierung
den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht
(Doralt4, Einkommensteuergesetz
Kommentar, Tz 59 zu § 17 EStG; VfGH 29.9.1973, B 182/73).
Durchschnittssätze dienen also der vereinfachten Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen, sie stellen ein Angebot an den Abgabepflichtigen dar und
hindern ihn nicht, die einzelnen Werbungskosten in Form des Einzelnachweises zu
belegen (VfGH 13. 6. 1981, B 319/77, und 27. 6. 1984, B 4/80).
Neben diesen allgemeinen Überlegungen gilt es im
Berufungsfall noch folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Der Bw. ist
bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt. Er ist laut eigenen
Angaben weitaus überwiegend in Ländern tätig, mit denen keine
Amtshilfeabkommen abgeschlossen worden sind. Aus diesem Umstand hat das
Finanzamt zu Recht abgeleitet, dass den Bw. nicht nur die allgemeine, sondern
eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung trifft.
Wenn der Bw. vorbringt, es sei ihm nicht möglich, die
geforderten Unterlagen beizubringen, übersieht er, dass im Vorhalt vom
17.2.2003 (AS 2001/32) nicht von "müssen", sondern ausdrücklich von
"können" die Rede ist. Der Vorhalt verlangt auch keineswegs den (wohl
unzumutbaren) lückenlosen Beleg für die Richtigkeit des
Berufungsvorbringens. Dies wird aus dem Umstand erkennbar, dass den
aufgezählten Beweismitteln kein Artikel vorangestellt ist. Damit kommt
sprachlich klar zum Ausdruck, dass auch im konkreten Fall der Grundsatz der
Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel (§ 166 BAO)
gilt, dass also die Art der Nachweisführung grundsätzlich nicht
gesetzlich geregelt ist und auch nicht behördlich vorgeschrieben wurde. Der
Vorhalt eröffnet zudem in gesetzeskonformer Weise die Möglichkeit der
Glaubhaftmachung.
Dass aber Zweifel am Berufungsvorbringen berechtigt sind
und eine Glaubhaftmachung der Pauschalierungsvoraussetzungen, und zwar vor allem
des Umstandes der ausschließlich ausgeübten Vertretertätigkeit,
zu Recht gefordert wird, ergibt sich aus folgenden
Überlegungen:
Die Antworten, welche von den Fa. DW, DL, GW, IC, VT,
eingingen, hatten entweder nicht den gewünschten, eindeutig
bestätigenden Inhalt, waren bedenklich knapp oder benötigten
unverständlich lange, sodass ergänzende Nachforschungen
unerlässlich waren und die Pauschalierungsvoraussetzungen jedenfalls nicht
mit völliger Sicherheit als glaubhaft gemacht angesehen werden
konnten.
Die vom Bw. vorgelegte Arbeitgeberbestätigung wurde
vom Senat nicht als unbedenklich angesehen, denn abgesehen davon, dass die
Bestätigung keinerlei nachprüfbaren Detail-Angaben enthält, was
im Hinblick auf die im Internet ausgewiesenen Aufgabengebiete des Bw. (AS 51,
"Marketing & Verkauf") zu Recht erforderlich erscheint, findet sich in ihr
auch keine Aussage zum Ausmaß des Außendienstes. Zu bedenken ist
weiters, dass weder aus der Bestätigung noch aus den sonstigen
Verwaltungsakten erkennbar ist, was die Arbeitgeberin unter einer
Vertretertätigkeit versteht. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass
trotz der ursprünglichen Vorhaltsbeantwortung, dergemäß kein
schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, nun doch ein vom 1.4.2001 datierender
Arbeitsvertrag eingereicht wurde, in dem die Tätigkeit des Bw. wie im
Internet mit "Marketing und Verkauf" umschrieben wird. Während im
Arbeitsvertrag vom 1.4.2001 das Tätigkeitsfeld lediglich mit den Worten
"Marketing und Verkauf" umschrieben ist und jeglicher Hinweis auf eine
Vertretertätigkeit fehlt, bestätigt der Arbeitgeber des Bw. mit
Schreiben vom 23.9.2004, genau genommen entgegen dem Vertragswortlaut Folgendes:
"Gemäß Arbeitsvertrag übernimmt Herr DC
Vertretertätigkeiten im In- und Ausland."
Aus nachstehenden Gründen, sieht es der erkennende
Senat als erwiesen an, dass die Pauschalierungsvoraussetzungen nicht vorliegen,
dass der Bw. insbesondere nicht ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausübte, wobei die einzelnen Gründe vor allem
in der Gesamtschau für dieses Ergebnis sprechen:
Hätte
der Bw. entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich ausschließliche
eine Vertretertätigkeit ausgeübt, lautete sein arbeitsvertragliches
Tätigkeitsfeld nicht "Marketing und Verkauf". Der Umstand, dass sein
steuerlicher Vertreter zwei Mal vorgebracht hat, ein schriftlicher
Arbeitsvertrag existiere nicht, was sich als unrichtig erwiesen hat, da
inzwischen der schriftliche Vertrag 1.4.2001 vorgelegt worden ist, könnte
dahingehend gedeutet werden, dass er den Vertrag wegen des gegen die Richtigkeit
seines Vorbringens sprechenden Inhalts nicht vorlegen wollte. Der Senat
räumt ein, dass der Begriff "Marketing" inflationär verwendet und
nicht selten mit Werbung verwechselt wird. Umgangssprachlich und
Betriebswirtschaftlich wird darunter marktorientiertes Management,
kundenorientierte Führung, Ausrichtung der Teilbereiche eines Unternehmens
auf die Förderung des Absatzes durch Werbung, Produktionssteuerung und
anderes verstanden (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch). Selbst bei
wohlwollender Auslegung und unter Berücksichtigung dessen, dass die
Homepagegestaltung erfahrungsgemäß werbenden und damit
beschönigenden Charakter hat, ist die Bezeichnung "Marketing und Verkauf"
für eine reine Vertretertätigkeit jedenfalls eher euphemistisch bzw.
irreführend.
Auch
der übrige Inhalt des Arbeitsvertrages spricht dagegen, dass der Bw. eine
reine Vertreter-Tätigkeit ausüben soll. Mag, wie der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht hat, die Vereinbarung einer
Provisionstangente im Speditionsgeschäft tatsächlich nicht üblich
sein, so spricht das Fehlen jeglicher Regelung über allfällige
Spesenersätze gegen eine überwiegend außer Haus ausgeübte
Vertretertätigkeit.
Dem
Bw. wurde von seinem Arbeitgeber ein BMW 320 zur Verfügung gestellt. Wie
der Bw. selbst in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt hat,
erhalten reine Vertreter üblicherweise ein KFZ der Golf-Klasse.
Vor
allem aber hat der Bw. in der Berufungsverhandlung durch die nachfolgend
wiedergegebenen Aussagen selbst sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass er in
nicht vernachlässigbarem Umfang Aufgaben ausübte, die über eine
bloße Vertretertätigkeit, den reinen Verkauf, hinausgehen: Ich
war selber bei der Firma GW 32 Jahre, davon 20 Jahre auch im Management. ... Ich
war vor drei Monaten auch in China geschäftlich. Ich bin halt unterwegs, um
die Marketingstrategie für unsere Firma einzuleiten und alles so zu machen,
dass es der Firma im Umsatz sowie im Ertrag gut geht, damit auch unsere
Mitarbeiter Beschäftigung haben. ... Ich war vorher Filialleiter bei der
Firma DWS. ... Zum anderen kenne ich die Firma W , den Herrn W schon
länger. Und nachdem dort die Jugend nachkommt, seine Söhne und
Töchter, hat er mich gefragt, ob ich nicht Interesse habe, weil ich ein
'alter Hase' bin, den Job für Marketing und Vertrieb zu machen. .... Unter
Marketing verstehe ich eine wirtschaftliche Richtung vorzugeben für einen
Betrieb, der uns sowohl im Umsatz sowie im Ertrag das erbringt, was wir uns
erhoffen. ... Auf die Frage: Sie haben vorher selber das Wort Strategie in den
Mund genommen, das klingt nach Führungsfunktion, so wird es auch in der
Regel verstanden? Es ist eine Führungsfunktion? Richtig, ja. Und auf die
weitere Frage: Wie verträgt es sich dann damit, dass Sie sagen, Sie seien
ausschließlich als Vertreter tätig? Ein Vertreter übt eine
Funktion im Bereich Marketing und Verkauf aus, aber Marketing ist mehr. Stimmen
Sie mir da schon zu? Selbstverständlich. ... Jetzt haben wir uns in der
Geschäftsleitung entschlossen, einen Weg in Richtung Spedition zu gehen.
Das fällt unter Marketing. Wir wollten also auch Transporte machen, wo wir
nicht mit unseren eigenen Fahrzeugen fahren. So wie es in einer richtigen
Spedition abläuft. ..... Auf die Frage des Vorsitzenden: Ich kenne mich in
der Branche nicht aus. Sind das übliche Vertreterfahrzeuge, BMW 320 oder
Mercedes, oder sind das nicht eher schon Fahrzeuge, die man für die
Geschäftsleitung und das 'Marketing' zur Verfügung stellt? Antwort des
Bw: Ich habe nie ein anderes Fahrzeug gehabt. Frage: Sie waren bei D
Filialleiter, Sie waren bei W in der Geschäftsleitung? Antwort des Bw: Da
habe ich einen Opel Omega gehabt. Aber Sie haben es richtig gesagt: Wenn einer
nur Verkäufer ist, dann kriegt er vielleicht einen Golf oder einen Astra.
... Nachdem ich dort jemand aus früheren Jahren gekannt habe und in
Liechtenstein die Offerte eingeholt habe, wo könnte man was günstiger
bekommen, bin ich zu dem Christian - der Familienname fällt mir jetzt
nicht ein - und habe gesagt: 'Mache mir ein Angebot für Briefpapier.'
Dann hat er mir das Angebot gemacht. .... Auf die Frage: Stimmen Sie mir da zu,
dass der Einkauf von Briefpapier mit Vertrieb nichts zu tun hat? Antwort des Bw:
Das ist richtig, aber es zählt zum Marketing. ... Es ist auch meine
Pflicht, günstig einzukaufen. ... Um so kleiner der Betrieb ist, umso mehr
muss man sich halt um beide Sachen kümmern, damit die Strategie, die
Richtung nicht verloren geht. ...
Das
gewonnene Bild wird durch den beruflichen Werdegang des Bw. abgerundet (u.a. 20
Jahre lang im Management bei GW, und Filialleiter bei DW), der ebenfalls dagegen
spricht, dass er nun eine bloße Vertretertätigkeit ausüben soll.
Punktuell
hat der Bw. selbst klar eingeräumt, nicht ausschließlich als
Vertreter tätig gewesen zu sein, indem er ausführte, es sei auch seine
Pflicht, günstig einzukaufen (Niederschrift, S14). Lägen die
Pauschalierungsvoraussetzungen vor und übte der Bw. ausschließlich
den Beruf eines Vertreters aus, wäre er auch nicht am 13. und 16.11. des
Streitjahres bei der Fa. DP, wegen "Briefpapier" gewesen.
Der Senat konzediert abschließend dem Bw.
durchaus, beruflich auch als Vertreter im Sinne der zuvor wiedergegebenen
Umschreibung tätig gewesen zu sein. In diese Richtung deuten die vorgelegte
Bestätigung des Arbeitgebers sowie die Antworten der Fa. GW, und IC, und
GiWe. Was aber den Umfang der Vertretertätigkeit anlangt, so wird auf die
vorangehenden Ausführungen verwiesen. Die Anfragebeantwortungen, welche das
Vorbringen des Bw. zu bestätigen scheinen, decken nur einen Teilbereich der
Tätigkeit des Bw. ab, stehen sohin nicht in Widerspruch mit der
Feststellung, dass die Pauschalierungsvoraussetzungen betreffend den Umfang der
Vertretertätigkeit nicht gegeben sind.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 9. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0171-F/03
- Stammnummer
- 12312
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF