Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0081-K/03
Haftung für Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-K/03vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.N., vom 23. Mai 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes V., vertreten durch W.A., vom 25. April 2002
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO 2001
entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die
Haftungssumme auf € 5.781,42 anstatt € 13.312,79
eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) war in der Zeit vom
19. April 2001 bis 20. Juli 2001 Geschäftsführer der Firma O.GmbH.,
über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 13.
März 2002 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Bescheid vom 25.
April 2002 nahm das Finanzamt den Bw. für aushaftende Abgabenschulden in
Höhe von € 13.312,79 bestehend aus der Umsatzsteuervorauszahlung
für Feber 2001 in Höhe von € 260,53; den
Umsatzsteuervorauszahlungen März, April, Mai und Juni 2001 in Höhe von
jeweils € 3.197,60 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe
von insgesamt € 255,80 in Anspruch.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass man im Diskothekenbetrieb lediglich Eintrittsgelder in Höhe von ATS
100,-- kassiert habe. Die ausgeschenkten Getränke wären dafür
kostenlos gewesen. Er sei lediglich im Zeitraum Mai und Juni 2002 (richtig
gemeint: Jahr 2001) Geschäftsführer gewesen. Dadurch müsse sich
der Haftungszeitraum verkürzen. Vorgelegt wurden Auszüge aus einem
Kassabuch für die Monate Mai bis September 2001, aus welchen sich Einnahmen
aus Eintrittsgeldern und Ausgaben für Getränke, Zigaretten, Aushilfen,
Disc-Jockey (DJ) und in der Diskothek auftretenden Personen ersehen
lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der Bw. im Verfahren den
Nachweis, dass er Abgabenschulden im Verhältnis zu anderen
Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt hat, nicht erbracht hat. Der Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung
für die Haftungsinanspruchnahme sind das Bestehen einer Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Juni 1985, Zl.
84/17/0224).
Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren
Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im
Haftungsverfahren die Obliegenheit, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29. Mai 2001,
Zl. 99/14/0277).
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2001,
Zl. 2000/15/0227). Der Haftungsbescheid hat nach Lehre und Rechtsprechung
im Verhältnis zum Haftungspflichtigen konstitutive Wirkung. Durch die
Heranziehung zur Haftung wird das Gesamtschuldverhältnis
wirksam.
Die Abgabenschulden sind uneinbringlich, weil über die
Gesellschaft mit 13. März 2002 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Dieses wurde am 4. Juli 2004 mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. In
gegenständlichem Sachverhalt setzte die Abgabenbehörde I. Instanz die
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate März bis September 2001 iHv.
€ 3.197,60 monatlich fest, weil der Bw. in seiner Zeit als
Geschäftsführer entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
geleistet hat. Mit Bescheid vom 31. März 2003 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit € 11.855,05 fest. Daraus
folgte, dass sich die Umsatzsteuer für das Jahr 2001
veringerte.
Der Bw. bringt nun in seinen Eingaben vor, dass die
Festsetzung der Umsatzsteuern nicht richtig wäre, weil die Gesellschaft
lediglich Eintritte vereinnahmt, jedoch die Getränke und Zigaretten nicht
verrechnet habe. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass gemäß
§ 248 BAO der Haftungspflichtige innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist, auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann. Einwände
gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind daher im Abgabenverfahren
geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer in einem Fall wie
dem vorliegenden die besondere Verpflichtung, darzutun, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen
der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso
hat der Geschäftsführer darzutun, daß er die Abgabenforderungen
bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.
Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung - sofern sein
Vorbringen Anlaß hiezu bietet, nach entsprechender Aufforderung zur
Präzisierung und Beweisantretung - nicht nach, kann die Behörde davon
ausgehen, daß er seiner Pflicht zur Abgabenentrichtung schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Hat der Geschäftsführer ohne eine
rechtmäßige Grundlage für eine vorrangige Befriedigung
Gesellschaftsschulden aus Gesellschaftsmitteln befriedigt, die Abgabenschulden
jedoch unberichtigt gelassen oder bei der Aufteilung der vorhandenen Mittel
benachteiligt, dann haftet der Geschäftsführer für die bei der
Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Abgaben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
15. Mai 1997, 96/15/0003, vom 23. Jänner 1997, 96/15/0107, vom 26.
März 1996, 92/14/0088, und vom 3. November 1994, 93/15/0010, jeweils mit
weiteren Nachweisen).
Der angefochtene Bescheid steht mit den in der
dargestellten Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen im Einklang. Das
Beschwerdevorbringen zeigt eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende
Rechtswidrigkeit nicht tauglich auf:
Dem Vorbringen, er sei nur für einen kurzen Zeitraum
Geschäftsführer gewesen und wären daher die
Haftungszeiträume zu verringern ist zu entgegenen, dass er
ausschließlich nur für solche Abgabenschuldigkeiten zur Haftung
herangezogen wurde, welche nachweislich in seiner Zeit als
Geschäftsführer fällig waren.
Mit dem Ersuchen, man möge ihm bekannt gegeben, welche
Unterlagen er zum Beweis der Gläubigergleichbehandlung beibringen solle,
versucht der Bw. mit untauglichen Mitteln dem Finanzamt eine Verletzung der
amtswegigen Ermittlungspflicht vorzuwerfen. Im Haftungsverfahren trifft
ausschließlich den Bw. die besondere Pflicht, die entsprechenden Nachweise
(etwa Bankkontenauszüge, Gläubigerlisten, etc.) beizubringen. Der Bw.
hat nachweislich lediglich auszugsweise ein Kassabuch vorgelegt, aus welchem
sich schließlich ergibt, dass er die für den laufenden
Diskothekenbetrieb notwendigen Zahlungen (Getränke, Zigaretten,
Mitarbeiter) zwar erbracht, nicht jedoch die Abgabenschulden befriedigt hat.
Damit wird die eklatante Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber
dem Abgabengläubiger sichtbar. Mit seinem Vorbringen ist der Bw. seiner im
Haftungsverfahren obliegenden besonderen Darlegungs- und Nachweispflicht auch
nicht nachgekommen. Die Abgabenbehörde I. Instanz ist in ihrer rechtlichen
Beurteilung auch von der ihr vorliegenden Sachlage ausgegangen.
Die Haftung besteht daher für jene Abgaben, welche
uneinbringlich sind und deren Fälligkeit in die Zeit seiner
Geschäftsführertätigkeit fallen, zu Recht.
Die Höhe der Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 2001)
hat sich aufgrund der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes 11. März
2003 jedoch reduziert. Daraus ergibt sich aufgrund der aktuellen
Rückstandsaufgliederung des Finanzamtes vom 7. Oktober 2004, dass der Bw.
nunmehr für die uneinbringlichen Vorauszahlungen des Monates April im
Ausmaß von € 3.159,73 und Mai im Ausmaß von €
2.621,-- zur Haftung heranzuziehen war. Aufgrund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für unberichtigt aushaftende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
insgesamt € 5.781,42 zu Recht.
Es war aher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-K/03
- Stammnummer
- 12306
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF