Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0186-S/04
Wertmäßiger Ansatz von Pflichtteil bei abweichender Zahlungsvereinbarung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-S/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EB, inXY, vertreten durch Dr. Werner
Salentinig, Notar, 5020 Salzburg, Imbergstr. 25, vom
30. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 8. Jänner 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die am 29. November 2002 verstorbene Erblasserin
hat in ihrer letztwilligen Verfügung ihre Tochter DB als Universalerbin
eingesetzt und ihre anderen drei Kinder, darunter der Bw, auf den gesetzlichen
Pflichtteil beschränkt.
Im Pflichtteilsübereinkommen vom
25. März 2003 wurde zwischen den erblichen Kindern festgehalten,
dass Pflichtteilsansprüche auf jeweils 1/8 des Nachlasses bestehen
(vgl. Vertragspunkt II.). "Zur
Abfindung der Pflichtteilsansprüche" wurde
"das nachstehende Abkommen
geschlossen":
"
III.
DB
ist, vorbehaltlich der rechtskräftigen
Einantwortung des Nachlasses, ausserbücherliche Eigentümerin der
Liegenschaft
EZ 222 Grundbuch K
(Bezirksgericht T).
IV.
Die
erbl. Tochter DB verpflichtet sich
für sich und ihre Rechtsnachfolger an ihre Geschwister
................................................. höchstpersönlich,
nicht jedoch an deren jeweilige Rechtsnachfolger, in Abgeltung von deren
Pflichtteilsansprüchen, jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 18.168,--
zu bezahlen, wobei diese Beträge wie folgt berichtigt
werden:
a)
ein Teilbetrag in Höhe von EUR 7.267,-- ist jeweils bis spätestens
31.12.2006 zur Zahlung fällig.
b)
Der Restbetrag von jeweils € 10.901,-- ist jeweils an
........................................... auszubezahlen. Die
Zahlungsverpflichtung entsteht jedoch nur für den Fall, dass DB
oder deren Kinder bzw. Kindeskinder die
vorbezeichnete Liegenschaft an dritte Personen entgeltlich oder unentgeltlich
veräußern. Zur Sicherstellung dieser Forderung bestellt DB
für die unter lit. b angeführten
restlichen Pflichtteilsforderungen ihrer Geschwister
............................................ im Betrag von jeweils €
10.901,-- und einer Nebengebührenkaution von EUR 1.090,10 die Liegenschaft
EZ 222, Grundbuch K zum Pfand und
bewilligt die Einverleibung der Pfandrechte für die Pflichtteilsforderung
des ............................................... je im Betrage von jeweils
EUR 10.901,-- samt einer Nebengebührenkaution von EUR
1.090,10.
Bis
zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt wird eine Wertsicherung oder Verzinsung
nicht vereinbart. "
Mit angefochtenem Bescheid vom
8. Jänner 2004 setzte das Finanzamt, ausgehend von einem
Pflichtteil in Höhe von € 18.168,00, die Erbschaftssteuer entsprechend
fest.
Dagegen wurde mit der Begründung Berufung erhoben, es
sei im Erbübereinkommen vereinbart worden, dass ein Betrag von €
10.901,00 erst dann zu bezahlen sei, wenn die Liegenschaft verkauft werde. Im
gegenständlichen Fall sei das Entstehen des Pflichtteilsanspruches von
einem ungewissen Ereignis abhängig, sodass der Pflichtteilsanspruch erst
nach Eintritt der Bedingung (Verkauf der erblichen Liegenschaft) entstehe. Die
Pflichtteilsberechtigten wollten im Pflichtteilsübereinkommen ihren
restlichen Pflichteilsanspruch von je € 10.901,-- nur für den Fall
wahren, dass die Alleinerbin oder deren Kinder bzw. Kindeskinder die
Liegenschaft an dritte Personen entgeltlich oder unentgeltlich
veräußern und sie selbst im Zeitpunkt der Veräußerung noch
am Leben sind. Aus dem Pflichtteilsübereinkommen gehe somit eindeutig
hervor, dass der Pflichtteilsanspruch erst bei Vorliegen der vorgenannten
Voraussetzungen geltend gemacht wird.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus, dass die
Steuerschuld beim Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe
und dieser Zeitpunkt auch für die Wertermittlung maßgeblich sei. Der
Umstand, dass die Zahlung von € 10.901,-- an eine aufschiebende Bedingung
geknüpft wurde, sei unbeachtlich (Hinweis auf VwGH 27.06.1994,
93/16/0129).
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist eine
Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in
Geld, jedoch kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III B, Rz 40 zu § 20 ErbStG und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG entsteht die
Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches
mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Dabei ist als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils
jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte nach außen hin - sei
es auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen
Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (vgl. VwGH 27.06.1994,
93/16/0129, 0130, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.11.1993,
88/16/0163).
Im Berufungsfall hat der Bw mit dem von ihm und den anderen
Pflichtteilsberechtigten einerseits und der Alleinerbin andererseits
abgeschlossenen Übereinkommen vom 25. März 2003 über
die Höhe, den Auszahlungsmodus sowie die Sicherstellung der restlichen
Pflichtteilsforderungen zweifelsfrei den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.
Im Pflichtteilsübereinkommen wurde festgehalten
(Vertragspunkt IV.): "Die erbl.
Tochter........................... verpflichtet sich für sich und ihre
Rechtsnachfolger an ihre
Geschwister..................in
Abgeltung von deren Pflichtteilsansprüchen, jeweils einen Betrag in
Höhe von EUR 18.168,-- zu bezahlen,.............". Damit ist aber
klargestellt, dass die drei Geschwister Pflichtteilsansprüche in Höhe
von jeweils € 18.168,-- geltend gemacht haben.
Der Einwand des Bw, der Pflichtteilsanspruch sei nur mit
einem Teilbetrag von je € 7.267,-- geltend gemacht worden und der restliche
in Höhe von je € 10.901,-- werde erst bei Eintritt der Bedingung
geltend gemacht, findet daher im Verlassenschaftsakt keine Deckung.
Im Zeitpunkt der Geltendmachung ist die
Erbschaftssteuerschuld hinsichtlich des Erwerbes des Bw entstanden.
Bezüglich der Bezahlung wurde in Vertragspunkt IV.
unter lit. a) und b) eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Der Umstand, dass bloß die Auszahlung der
Pflichtteilsforderungen durch die Drittbeschwerdeführerin hinausgeschoben
ist, ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ohne Bedeutung.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Betrag, mit dem die
wirkliche Zuteilung des Pflichtteils (vgl. § 786 Satz 2 ABGB) erfolgt,
für die Bemessung der Erbschaftssteuer im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 18 ErbStG nicht von Bedeutung ist (vgl. VwGH 27.06.1994, 93/16/0129,
0130).
Trifft der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erben betreffend
die Abgeltung des Pflichtteilsanspruches eine Zahlungsvereinbarung, so wird
dadurch der ursprüngliche - im Zeitpunkt der Entstehung des
Erbschaftsteueranspruches gegebene und damit maßgebliche - Inhalt
des durch den Pflichtteilsanspruch begründeten Schuldverhältnisses
nicht berührt. Nach der Entstehung des Steueranspruches zwischen dem Erben
und dem Pflichtteilsberechtigten getroffene Erfüllungsabreden vermögen
den einmal entstandenen Steueranspruch nicht aufzuheben oder zu modifizieren
(vgl. VwGH 27.01.1999, 98/16/0365).
Da der Pflichtteilsberechtigte über seinen Anspruch
frei verfügen kann, bleibt es Ihm überlassen, den Modus der Abgeltung
zu regeln. Es ist daher auch unbeachtlich, wenn in diese Zahlungsvereinbarung
Bedingungen aufgenommen werden. Durch diesen Vertrag unter Lebenden kann ein
einmal entstandener Steueranspruch nicht nachträglich verändert
werden.
Ergänzend wird noch auf § 20 Abs. 6 ErbStG
verwiesen, wonach Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten nur insoweit
abgezogen werden, als der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht
wird.
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. b, des
§ 18 und des § 20 Abs. 6 ErbStG ergibt sich,
dass Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind,
mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichteilsanspruches bestehen
(vgl. VwGH 09.09.1993, 92/16/0190).
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
14. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-S/04
- Stammnummer
- 12281
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF