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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100251/2018

Hauptfeststellung 1.1.2014 - Streitpunkte: wirtschaftliche Ertragsbedingungen - Trockengebiet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100251/2018vom 22.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

940 | 668 | 2010 | 799 | 715 | 2011 | 429 | 370 | 2012 | 592 | 550 III. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vom FA dem BFG elektronisch übermittelten Aktenteile und die sonstigen eingesehen Unterlagen. Auf dem vom FA am 9. Jänner 2019 vorgelegten Schriftstück "öffentliche Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme" mit der Gz.*** der Gemeinde GEMEINDE befindet sich ein ausdrücklicher Vollzugsvermerk der Gemeinde GEMEINDE und wird daher davon ausgegangen, dass im Zeitraum 19. Dezember 2012 bis 4. Februar 2013 ein entsprechender Aushang an der Amtstafel der Gemeinde GEMEINDE erfolgte. Die Feststellungen über die Jahresniederschlagsmange im Zeitraum 2003 -2012 konnte auf Grund der vom FA vorgelegten Daten aus den Hydrographischen Jahrbüchern getroffen werden. Auch vom FA wurde in der Stellungnahme vom 9.1.2019 ausdrücklich festgehalten, dass die Messtelle in ORT6 näher zum Betrieb des Bf. gelegen ist als jene in ORT5. Die händischen Aufzeichnungen des Bf. betreffen nur das Jahr 2012, weshalb die Aufzeichnungen keine Aussagekraft für die Jahresniederschlagsmenge der Vorjahre haben können. IV. Rechtslage und Erwägungen 1. (keine) Bindungswirkung des Einheitswertbescheides vom 17.1.2014 Nach § 20 Abs. 1 BewG 1955 werden die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Zeitabständen von je neun Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Nach § 20c BewG ist die zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte (EW) für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 durchzuführen. Nach § 20 Abs. 2 BewG werden der Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt, dh die Verhältnisse zum 1.1.2014. Nach § 20 Abs. 2 BewG werden die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen. Die Hauptfeststellungsbescheide sind daher steuerlich (z. B. für die Grundsteuer, Einkommensteuer) gemäß § 20 Abs 3 BewG ab 1.1.2015 wirksam und sind bis zum Ergehen der Hauptfeststellungsbescheide weiterhin die bestehenden Einheitswerte für die Bemessung heranzuziehen. Auch wenn für den Betrieb des Bf. erst am 17. Jänner 2014 ein Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung) zum Stichtag 1.1.2014 ergangen ist, wirkt doch dieser im Unterscheid zum nunmehr erlassenen Hauptfeststellungsbescheid, der ab 1.1.12015 wirkt, bereits ab 1.1.2014. Das zum Bewertungsstichtag 1.1.2014 im Rahmen der Hauptfeststellung ein anderer Wert festgestellt wird als bei einer Wertfortschreibung zum 1.1.2014 ist im Wesentlichen eine Folge der zur Vorbereitung der Hauptfeststellung erfolgten Änderungen im Bewertungsgesetz 1955 (kurz BewG) durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr 112/2012 (wie zB Änderungen der Definition der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in § 32 Abs. 3 Z. 2 BewG; Erhöhung des Hektarsatzes für den Hauptvergleichsbetrieb in § 38 Abs. 1 BewG auf € 2.400,00; Regelungen über Vergleichsbetriebe in § 34 Abs. 2 BewG) und der dadurch bedingten neuen Verordnungen (siehe dazu die Kundmachungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. und 5. März 2014). Auf Grund der gesetzlichen Anordnung war zwingend eine ab 1.1.2015 wirkende Hauptfeststellung durchzuführen und vom Finanzamt jedenfalls ein neuer Feststellungsbescheid zu erlassen. Der Feststellungsbescheid vom 17. Jänner 2014 und das auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde ergangene Erkenntnis BFG vom 14. Mai 2014, RV/7101389/2014 stellt daher für das nunmehrige Verfahren keine entschiedene Sache dar. Die zuvor erlassenen Einheitswertbescheide entfalten auch keine Bindungswirkung für den aus Anlass der Hauptfeststellung erlassenen Bescheid und ist die Berechtigung zur Bescheiderlassung auch nicht davon abhängig, dass eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (wie dies bei Wertfortschreibungsbescheiden erforderlich wäre). Nach § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich – sofern nicht die in § 278 genannten Voraussetzungen vorliegen - immer in der Sache zu entscheiden und ist es berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Es besteht kein Verböserungsverbot (vgl. dazu Ritz BAO6, § 279, Tz 13). Eine gänzliche Aufhebung des Einheitswertbescheides – wie vom Bf. beantragt – kommt daher nicht in Betracht und ist der Bescheid erforderlichenfalls – zu Gunsten oder auch zu Ungunsten des Bf. – abzuändern. 2.) Höhe der Bodenklimazahl - Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse Die Rechtsgrundlage für die Bodenschätzung bildet das Bundesgesetz vom 9.7.1970, BGBl. Nr 233 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012. Nach § 1 Abs. 2 BoSchätzG 1970 umfasst die Bodenschätzung: 1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme), 2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse. Nach § 1 Abs. 3 BoSchätzG 1970 sind die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen. Für das Ackerland sind gemäß § 8 Abs. 2 BoSätzG 1970 zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 BoSchätzG 1970 sind die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. § 11 Abs. 2 BoSchätzG 1970 bestimmt, dass Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach 1. der Beschaffenheit, 2. der Ertragsfähigkeit, 3. der Abgrenzung getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind. Nach § 11 Abs. 3 BoSchätzG 1970 hat die Einsichtnahme nach Abs. 1 grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten. Nach § 11 Abs. 4 BoSchätzG 1970 hat das Finanzamt vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen. § 11 Abs. 6 BoSchätzG bestimmt Folgendes: "Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt." § 13 BoSchätzG 1970 bestimmt Folgendes: "(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln. (2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen." Nach § 14 Abs. 1 BoSchätzG 1970 ist die Ertragsmeßzahl das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet nach § 14 Abs. 2 BoSchätzG die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes. § 15 BoSchätzG bestimmt Folgendes: "(1) Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen. (2) Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 11 Abs. 2 sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben. (3) Die gemäß § 5 Abs. 5 kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben. (4) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen." § 16 BoSchätzG bestimmt Folgendes: "(1) Die Ertragsmeßzahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmeßzahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl. (2) Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an." Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Im gegenständlichen Fall ist für die Katastralgemeinden ORT1, ORT3 und ORT4 in den Jahren 2011/2012 eine amtliche Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 durchgeführt worden und wurden die in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung in der Zeit vom 21. Jänner 2013 bis 21. Februar 2013 beim Finanzamt Waldviertel (Diensträume des Finanzamtes in X) zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Zusätzlich wurden die Schätzungsergebnisse betreffend die KG ORT1 am 28. und 29. Jänner 2013 im Gemeindeamt (Sitzungssaal) der Gemeinde GEMEINDE aufgelegt. Die Öffentliche Bekanntmachung über den Beginn und das Ende der Frist, den Ort und Datum/Uhrzeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme erfolgte mittels Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde GEMEINDE am 19. Dezember 2012 und wurde der Anschlag am 4. Februar 2013 von der Amtstafel entfernt. In diesem Anschlag wurde auch bekannt gegeben, bei welcher Behörde (Finanzamt Waldviertel) und bis wann (22. März 2013) ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Bescheide betreffend die Bodenschätzungsergebnisse einer bestimmten Katastralgemeinde sind so genannte Planbescheide; das heißt, alle Eintragungen in diesem Plan sind Bescheidinhalt und somit auch rechtskraftfähig (vgl. UFS 30.06.2010, RV/0386-L/09). Die für die Katestralgemeinde ORT1, ORT3 und ORT4 zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse der Bodenschätzung sind ein gesonderter Feststellungsbescheid iSd § 185 BAO, der als mit Ablauf des 21. Februar 2013 als bekannt gegeben gilt (siehe § 11 Abs. 6 BodenschätzungsG 1970). Da dagegen kein Rechtsmittel eingebracht wurde, sind die Ergebnisse der Bodenschätzung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat in Rechtskraft erwachsen und wirkt die Abänderung gemäß § 2 Abs. 4 BodenschätzungsG 1970 vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres, dh ab 1. Jänner 2014. Nach Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse am 23. März 2013 wurden diese - wie in § 13ff BoSchätzG vorgesehen - dem Vermessungsamt übermittelt und die Daten sodann vom Vermessungsamt automationsunterstützt ausgewertet, für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl (EMZ) errechnet und die Ertragsmesszahlen in das Grundstücksverzeichnis des Grenz- und Grundsteuerkatasters eingetragen und auf dieser Grundlage für den Betrieb des Bf. die Bodenklimazahl mit 27,2 berechnet. Auf Grund technischer Probleme wurden die sich aus der in den Katastralgemeinden ORT1, ORT3 und ORT4 durchgeführten Bodenschätzung ergebenden Daten (Ertragsmesszahlen und Bodenklimazahl) nicht in das Grundbesitzinformationssystem der Abgabenverwaltung (kurz GRUIS) übernommen. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung ging das Finanzamt – auf Grund einer Datenbankabfrage im GRUIS - davon aus, dass sich aus den Ergebnisse der im Jahr 2012 erfolgten Bodenschätzung rechnerisch eine Bodenklimazahl von 23,9 ergäbe. Der Bf. ist nicht im Recht, wenn er von einer Bindungswirkung der Angabe der Bodenklimazahl im Begründungsteil des Einheitswertbescheides vom 17.1.2014 (Wertfortschreibung mit Wirksamkeit 1.1.2014) ausgeht. Dem Bf. ist zwar beizupflichten, dass die unterschiedlichen Angaben über die abgeleitete Bodenklimazahl widersprüchlich sind, stützte sich doch das Finanzamt im Vorverfahren RV/7101389/2014 ausdrücklich darauf, dass eine abgeleitete Bodenklimazahl von 23,8 dem Wertfortschreibungsescheid vom 17. Jänner 2014 zugrunde gelegt werden müsse und ging deshalb das Finanzamt sowohl bei Erlassung des Feststellungsbescheides vom 17. Jänner 2014 (Wertfortschreibung zum 1.1.2014 – mit dem ein Einheitswert von € 6.000,00 festgestellt wurde; bestätigt vom BFG mit Erkenntnis vom 14. Mai 2014, RV/7101389/2014) als auch bei Erlassung des gegenständlichen Hauptfeststellungsbescheides vom 18. November 2016 von einer unrichtigen (zu niedrigen) Bodenklimazahl aus. In der Zwischenzeit konnte vom Finanzamt geklärt werden wie es zu diesen widersprüchlichen Angaben gekommen ist und wurde dies nicht nur dem Bundesfinanzgericht nachvollziehbar dargelegt, sondern auch dem Bf. im Schreiben des Finanzamtes vom 27. März 2018 durch Übersendung der Tabelle "Entwicklung Bodenklimazahl"; einem Ausdruck aus der Grundstücksdatenbank mit Abfragedatum 28.02.2018 sowie Ausdrucke des Schätzungsreinbuches und der Schätzungsreinkarte erläutert. Da die rechnerische Ableitung aus den rechtskräftigen Ergebnissen der Bodenschätzung tatsächlich eine Bodenklimazahl von 27,2 ergibt (siehe dazu den auch dem Bf. übermittelten Ausdruck aus der Grundstücksdatenbank vom 28. Februar 2018) ist hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen zwingend von dieser Bodenklimazahl auszugehen. Wie das FA in der Stellungnahme vom 9. Jänner 2018 zu Recht anmerkte, ergibt sich auch ohne Einbeziehung der Parzelle *** (nach den Angaben des Bf. eine Baufläche) aufgrund der Geringfügigkeit (Fläche 29 m2, EMZ 9) keine Änderung hinsichtlich der Höhe der errechneten Bodenklimazahl: Berechnung ohne diese Parzelle: Summe der EMZ (40.015) / landwirtschaftlich genutzte Fläche (1.466,26 Ar) = Bodenklimazahl (27,291) Im Übrigen kommt es auf die Verhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt an und ist daher eine allenfalls danach erfolgte Umwidmung in Bauland im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz. Weiters wird auf § 2 Vermessungsgesetz (VermG) sowie § 46 VermG hingewiesen und haben die Finanzämter daher betreffend des Flächenausmaßes die Daten der für die Landesvermessung zuständigen Ämter zu übernehmen ohne sie abzuändern (vgl. BFG 20.08.2015, RV/2100162/2010). Rechtskräftig festgestellte Ergebnisse der Bodenschätzung können in einem davon abgeleiteten Einheitswertbescheid nach § 252 BAO nicht mehr angefochten werden (siehe dazu Wakounig/Trauner/Kamleithner in Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014, 1.2.9.3. Bekanntgabe der Bodenschätzungsergebnisse). Alle Einwände des Bf., die sich gegen die Art und Weise richten, wie die Bodenschätzung durchgeführt wurde, sind daher im gegenständlichen Verfahren von vorne herein unbeachtlich. Gemäß § 279 Abs. 2, 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es besteht kein Verböserungsverbot (vgl. dazu Ritz BAO6, § 279, Tz 13). Der Einheitswert ist daher vom Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung einer Bodenklimazahl von 27,2 neu zu berechnen und der angefochtene Einheitswertbescheid entsprechend abzuändern. 3. wirtschaftliche Ertragsbedingungen § 32 Abs. 3 Z. 2 BewG nennt folgende Faktoren, die bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu berücksichtigen sind: a) regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, b) Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und d) Betriebsgröße. Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ist im Wege einer vergleichenden Bewertung (Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu derjenigen des maßgebenden Vergleichsbetriebes) festzustellen. Dabei sind (nur) hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen und hinsichtlich der Betriebsgröße die tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c. BewG (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) ist hingegen nach § 38 Abs. 4 BewG auf die ortsüblichen Verhältnisse abzustellen (vgl. dazu BFG 19.07.2018, RV/3100523/2017). § 44 BewG bestimmt Folgendes: "Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft." Die unter Mitwirkung des Bewertungsbeirates erfolgte Auswahl und Bewertung der Vergleichsbetriebe bilden, hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis gesetzt, gleichsam das Gerüst für die Bewertung aller übrigen landwirtschaftlichen Betriebe. Um die für die Vergleichsbetriebe getroffenen Feststellungen als Anhaltspunkt für die Bewertung der übrigen Betriebe wirksamer zu gestalten, erlangen diese nach § 44 BewG durch die Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Rechtskraft. Die Feststellungen über die Vergleichsbetriebe erhalten dadurch Verordnungscharakter. Die Bedeutung der Vergleichsbetriebe liegt darin, dass aus ihren Merkmalen in anschaulicher Weise auf die Ertragsfähigkeit der übrigen Betriebe geschlossen werden kann, die Bedeutung des Hauptvergleichsbetriebes hingegen liegt darin, dass er mit der Betriebszahl 100 ausgestattet ist und für ihn der Ertragswert je Hektar rechtsverbindlich bestimmt wird (§ 38 Z 1). Der Hauptvergleichsbetrieb ist damit absoluter Wertmaßstab für alle landwirtschaftlichen Betriebe. Grundsätzlich soll jedoch der Hauptvergleichsbetrieb auch nach der neuen Rechtslage ein Idealbetrieb sein, der die höchste Ertragsfähigkeit aufweist. Ein solcher Idealbetrieb wird sich in der Natur schon wegen der verschiedenen landwirtschaftlichen Wirtschaftsformen kaum feststellen lassen, sondern es werden auf diesen Betrieb mehr oder weniger theoretisch die Ertragsmerkmale verschiedener Betriebe zu projizieren sein, um ihn als Hauptvergleichsobjekt für die vergleichende Bewertung geeignet zu machen. Damit beruht der Hauptvergleichsbetrieb zwar auf Unterstellungen, die aber erforderlich sind, um sämtliche übrigen Vergleichsbetriebe hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit in die richtige Relation zu setzen. Die tatsächlich vorhandenen Merkmale der übrigen Vergleichsbetriebe liefern sohin die Anhaltspunkte für die praktische Durchführung der vergleichenden Bewertung (vgl. ua. BFG 13.02.2018, RV/2100900/2017). Bei Vergleichsbetrieben bezieht sich die rechtsverbindliche Kraft auf die für den Vergleichsbetrieb festgestellten Zu- und Abschläge sowie auf die Betriebszahl und indirekt über das Verfahren der Ableitung derselben. Der jeweilige Hauptvergleichsbetrieb ist ein idealisierter, fiktiver Betrieb, der nicht tatsächlich existiert. Anders verhält es sich bei den Vergleichsbetrieben. Deren Auswahl wurde nach den in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre entwickelten Produktionsgebieten und Kleinproduktionsgebieten bzw bei den Weinbauvergleichsbetrieben nach Weinbaugebieten getroffen. Primär orientiert sich die Bewertung eines konkreten Betriebes daher an dem Vergleichsbetrieb des jeweiligen Kleinproduktionsbetriebes, jedoch ist es zulässig und zum Teil auch erforderlich Vergleiche zu anderen Vergleichsbetrieben im Bundesgebiet zu ziehen (vgl. dazu Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 2 zu § 44 BewG). Erstmals wurde bei der Hauptfeststellung zum 1. 1. 2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Maßnahmen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes in Form von Richtlinien rechtsverbindlich kundzumachen. Die darin enthaltenen Bewertungsansätze sind ebenso rechtsverbindlich wie der in der Richtlinie dargestellte und kundgemachte Gang der Bewertung (vgl. dazu Twaroch /Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 3 zu § 44 BewG). Den Vorgang der vergleichenden Bewertung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.1969, Zl 1255/68, dargelegt, wonach die Feststellung des Hektarsatzes nach den Vorschriften der §§ 32 bis 38 unter Heranziehung der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichsobjekte zu erfolgen hat, wobei Sonderverhältnisse durch Zu- oder Abschläge gemäß § 40 auszugleichen sind. In dem Erkenntnis ist auch klargestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einzelertragsbewertung hat. Ebenso wenig vermag er die Berücksichtigung von Sonderverhältnissen durch Zu- oder Abschläge erfolgreich zu bekämpfen, wenn er es unterlässt, genaue Angaben über die nach seiner Vorstellung zu berücksichtigenden Umstände zu machen und sich nur darauf beschränkt, ganz allgemein Einwendungen zu erheben (vgl. dazu Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu § 34 BewG). Zu § 34 BewG 1955 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014 "über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 2014 (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe)" ergangen und am 4. März 2014 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden. Eine Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe soll der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung im Bundesgebiet dienen (siehe https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/einheitsbewertung/Hauptfeststellung-LuF-2014.html). Diese "Bewertungsrichtlinie" wurde - soweit ersichtlich - nicht im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht, weshalb dem Bundesfinanzgericht fraglich erscheint, ob auch die "Bewertungsrichtlinie" als rechtsverbindlich anzusehen ist. Rechtsverbindlich sind durch die Kundmachung vom 4. März 2014 jedenfalls die Ableitungen der Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe, die auf Grundlage der "Bewertungsrichtlinie" festgestellt wurden. Daher kommt - indirekt - der "Bewertungsrichtlinie" bei Überprüfung von Hauptfeststellungsbescheiden zum 1.1.2014 auf Grund des Systems der vergleichenden Bewertung auch für das Bundesfinanzgericht eine entsprechende Bedeutung zu. Die Verordnung Gz. BMF-010202/0100-VI/3/2014 lautet auszugsweise wie folgt: "Allgemeines § 1. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des landwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 werden nach Beratung in der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates die Ableitung der Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe rechtsverbindlich festgestellt. Landwirtschaftlicher Hauptvergleichsbetrieb § 2. Der landwirtschaftliche Hauptvergleichsbetrieb wird durch die in den §§ 3 und 4 näher beschriebenen Merkmale und Bedingungen verkörpert. § 3. Die Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955 bestimmen sich auf Grund folgender Kriterien: a) Bodenbeschaffenheit: Bodenart Lehm, beste Zustandsstufe, Entstehungsart Löss/Alluvium. b) Geländegestaltung: überwiegend eben, alle Neigungen unter 4°. c) Klimatische Verhältnisse: Jahresdurchschnittstemperatur >=8°C, 14-Uhr-Temperatur im Durchschnitt während der Vegetationszeit (Monat April bis August) 19,5°C, Wärmesumme (°C) 3 200, durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge 650 mm. d) Wasserverhältnisse: Der Boden ist für die Pflanzenproduktion ausreichend mit Wasser versorgt. § 4. Für die zum Hauptvergleichsbetrieb gehörige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 55 ha Ackerland leitet sich die Bodenklimazahl 100 (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970) ab. | Wirtschaftliche Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955 | Merkmale | Ab- oder Zurechnungen zur Boden-klimazahl in % | | Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit a BewG 1955 | | | | Regionale Lage | zentral | 0 | | Vermarktungsverhältnisse- und Entwicklungsdynamik | mittel | +1 | | Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort (Bezirkshauptort) | 20 km | -2 | | Betriebliche Verhältnisse gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit b und c BewG 1955 | | | | Aufschließung des Wirtschaftshofs | im vollen Umfang gegeben | 0 | | Sonderverhältnisse | keine | 0 | | Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof | 3,0 km | -4 | | Größe der Feldstücke | 2,5 ha | +2 | | Hangneigung der Betriebsfläche | eben | 0 | | Sonderverhältnisse | keine | 0 | | Übrige Umstände | | | | Hagelgefährdung | mäßig gefährdet | -1 | | Sonstige übrige Umstände | keine | 0 | | Betriebsgrößenverhältnisse gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit d BewG 1955 | Der Einfluss der Betriebsgröße (55 ha) wirkt sich günstig aus | +4 | | Gesamtsumme Zu- und Abschläge | | | ±0% | Betriebszahl | | | 100 Anhang Die ausgewählten Vergleichsbetriebe stellen bezüglich ihrer natürlichen und ihrer wirtschaftlichen Ertragsbedingungen übliche typische landwirtschaftliche Betriebe dar; sie sind daher für ihre Gebiete kennzeichnend und ergeben in ihrer Gesamtheit einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe im Bundesgebiet. [...] Mit den Vergleichsbetrieben werden feststehende Ausgangspunkte geschaffen, die die Gleichmäßigkeit der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe sichern. Die für die Beurteilung der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen erforderlichen Daten und Berechnungen werden für jeden Vergleichsbetrieb auf einem gesonderten "Erhebungs- und Berechnungsbogen" ersichtlich gemacht, mit dessen Hilfe ein Vergleich zu anderen Betrieben ermöglicht wird (vgl. dazu Punkt 1. der Bewertungsrichtlinie). Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden bei der Einheitsbewertung durch Zuschläge zur bzw. Abschläge von der Bodenklimazahl berücksichtigt. Zur Erfassung der gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 maßgeblichen ortsüblichen Verhältnisse ist es in der Verwaltungspraxis üblich, zwecks entsprechender Gruppierung der Betriebe innerhalb eines Gebietes so genannte "Musterbetriebe" festzulegen (vgl. dazu BFG 19.07.2018, RV/3100523/2017). Diese "Musterbetriebe" oder auch "Richtbetriebe" sind für ihre unmittelbare Umgebung typisch. Es ist jedoch zu beachten, dass Richtbetriebe nur Bewertungshilfsmittel darstellen, denen keinerlei rechtsverbindliche Bedeutung zukommt (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu § 36 BewG). Nach Punkt 2.2. der Bewertungsrichtlinie ist bei Ermittlung der Zuschläge bzw. Abschläge gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b BewG 1955 (Entfernung der Betriebsflächen zum Hof) und lit. c (Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) soweit nicht auf etwas anderes Bezug genommen wird, grundsätzlich von den rechtskräftigen Ergebnissen der Bodenschätzung auszugehen. Nach Punkt 3.1. der Bewertungsrichtlinie ist unter „regionalwirtschaftliche Verhältnisse“ iSd § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955 die Lage des Wirtschaftshofes in Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse, die Versorgung mit Betriebsmitteln und die Entwicklungsdynamik (insbes. Verhältnisse des Arbeitsmarktes, Bevölkerungsentwicklung) unter Berücksichtigung der Entfernung zum lokalen zentralen Ort (Bezirkshauptort) zu erfassen. Zu- und Abschläge sind laut nachstehenden Bewertungskriterien zu ermitteln: Die regionale (periphere) Lage ist nach Punkt 3.1.1. der Bewertungsrichtlinie auf Grundlage der Daten des Berghöfekatasters (BHK) (Anmerkung: Basis: Studie „Regionale Lage des Betriebes“, Indikatoren für den Berghöfekataster (BHK); Facts & Features 42 - Juli 2010, Bundesanstalt für Bergbauernfragen, Wien) zu berücksichtigen. Beim Betrieb des Bf. ging das Finanzamt ebenso wie beim Vergleichsbetrieb von einer "zentralen" Lage aus und setzte daher entsprechend der Richtlinie keinen Abschlag an. Die Vermarkungsverhältnisse und Entwicklungsdynamik sind nach der in Punkt 3.1.2 der Richtlinie enthaltenen Tabelle zu berücksichtigen, wobei der Zuschlag durch Addition der beiden Komponenten Vermarktungsverhältnisse und Entwicklungsdynamik zu ermitteln ist. Die Vermarkungsverhältnisse sind nach Punkt 3.1.2.1 grundsätzlich auf Bezirksebene, jedenfalls aber auf Gemeindeebene zu ermitteln. Für die Entwicklungsdynamik ist in Punkt 3.1.2.2 ebenfalls eine gemeindeweise Ableitung vorgesehen. Es ist daher für die Vermarkungsverhältnisse und Entwicklungsdynamik der selbe Abschlag wie beim Vergleichsbetrieb - der sich in der selben politischen Gemeinde befindet wie der Betrieb des Bf. - anzusetzen (siehe dazu auch die Karte auf S. 41 der Publikation "Facts & Features 42" der Bundesanstalt für Bergbauernfragen, im Internet auffindbar unter : https://berggebiete.at/cm3/de/component/content/article/16-themen/berglandwirtschaft/544-ff42-regionale-lage-des-betriebes.html Der kostenerhöhende Einfluss von Geländeneigungen beim Maschinen- und Geräteeinsatz wurde vom Finanzamt auf Grundlage der in Punkt 3.2.3 der Richtlinie enthaltenen Abschlagstabelle entsprechend dem prozentuellen Anteil der hiervon betroffenen Fläche mit insgesamt - 6,3 berücksichtigt (siehe dazu die dem Bf. am 27. März 2018 vom FA übermittelte "Bekanntgabe Bewertungsgrundlagen"). Der Bf. hat hingegen nur pauschal ausgeführt, dass die Steigung bis zu 25% betrage, ohne näher zu differenzieren, welche Flächen in welchem Ausmaß davon betroffen sind. Hinsichtlich der Ertragsminderung wegen Entfernung der Feldstücke vom Wirtschaftshof sieht Punkt 3.2.4 der Richtlinie vor, dass die kürzeste benützbare Strecke (auf privaten oder öffentlichen Wegen bzw. Straßen) zwischen Wirtschaftshof und Feldstücksrand zu ermitteln ist und dass nur jene Feldstücke heranzuziehen sind, bei welchen zumindest ein Grundstück im Eigentum steht. Unter Beachtung der Eigentumsverhältnisse wurde der Abstand vom Finanzamt für den Betrieb des Bf. mit bis 2,1 km ermittelt. Zum Einwand des Bf., dass der Abstand zum Wirtschaftshof des Pächters bis zu 6 km betrage, ist dem Finanzamt beizupflichten, dass die Verpachtung nicht zu berücksichtigen ist. Dies entspricht dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 BewG, wonach jede wirtschaftliche Einheit (hier der landwirtschaftliche Betrieb des Bf.) für sich zu bewerten ist. § 32 Abs. 2 BewG definiert den Begriff „Ertragswert“ als das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist. Der Gesetzgeber stellt also, wenn er den Begriff „Ertragswert“ solcherart umschreibt, einen objektiven Bewertungsmaßstab auf und bedient sich dazu einer Fiktion. Dies mit gutem Grunde. Denn würde Bewertungsmaßstab die tatsächliche Wirtschaftsführung durch den jeweiligen Betriebsinhaber sein, dann würde sich dies etwa bei einem landwirtschaftlichen Musterbetrieb in hohen Erträgen und einem entsprechend hohen Einheitswert (mit entsprechend hohen, davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen) spiegeln, während ein von seinem Inhaber vernachlässigter Betrieb einen geringeren Einheitswert (mit entsprechend niedrigerer Abgaben- und Beitragsbelastung) aufzuweisen hätte (vgl. VwGH 27.9.1977, Zl. 825/76). Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen und der darin festgelegten vergleichenden Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist es unerheblich, ob ein konkreter Betrieb positive Reinerträge erwirtschaftet oder nicht. Der Einheitswert bestimmt sich nicht nach durchschnittlichen Betriebseinnahmen eines Jahres. Es ist auch kein Beweis darüber nötig, dass in der durchschnittlichen Landwirtschaft positive Reinerträge erwirtschaftet werden könnten. Der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Vergleich zu den in Frage kommenden Vergleichsbetrieben zu ermitteln. Folglich ist die Einkommensentwicklung der österreichischen Bauern für die Feststellung des Einheitswertes im geltenden System irrelevant. Entsprechende Berichte, Statistiken oder Analysen dürfen aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu BFG 22.02.2018, RV/7103422/2017). Die Tatsache, dass der Betrieb des Bf. verpachtet ist, hat daher bei Feststellung des Einheitswertes als objektiven Wert des Betriebes keine Berücksichtigung zu finden. Zur Berücksichtigung der jährlichen Niederschlagsmenge bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingen ist Folgendes zu sagen: Aus der in der Bestimmung des § 32 Abs. 3 Z. 1 BewG enthaltenen Aufzählung ergibt sich deutlich, dass die Faktoren Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse zu den natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 und nicht zu den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zählen. Die Niederschlagsmenge ist daher grundsätzlich bereits bei den klimatischen Verhältnissen und Wasserverhältnissen im Rahmen der Bodenschätzung mitberücksichtigt. Mit parlamentarischer Entschließung vom 13. November 2012 (892/UEA 24. GP; Entschließung 273/E24. GP) wurde die Bundesministerin für Finanzen betreffend Bewertungsrichtlinien für Einheitswerte ua. ersucht "Bei der Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs)Betriebe in der Bewertungsrichtlinie vorzusehen, dass extreme Trockenheit, gemessen auf einen kürzeren Zeitraum als bei der Bodenschätzung unterstellt, als übriger Umstand gemäß § 36 Abs. 2 BewG 1955 berücksichtigt wird und in Gebieten mit einer Jahresniederschlagsmenge von unter 600 mm folgende Abschläge gewährt werden: - unter 500 mmm ......-10% - unter 550 mmm ......- 6% - unter 500 mmm ......- 2% Es ist dabei sicher zustellen, dass die diesbezüglichen aktuellen regionalen Messergebnisse der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik jährlich ins IT System der Finanzverwaltung eingepflegt werden und allfällige Veränderung beim Einheitswert automatisch berücksichtigt werden. - Diese Änderungen sind ab der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 zu berücksichtigen." Diese Entschließung wurde in der Literatur kritisiert. Nach Fellner, in SWK 6/2013, 366 wirft die Entschließung verschiedene Fragen auf. Zum einen erscheint es einer gleichmäßigen Besteuerung nicht zu entsprechen, dass von den natürlichen Ertragsbedingungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Z2 BoSchätzG gerade die Grenze der jährlichen Niederschlagsmenge von 600 mm eine zusätzliche Bedeutung erlangen soll, ohne dass erkennbar ist, welche empirischen Feststellungen für das in der Entschließung genannte Ausmaß der Berücksichtigung sprechen. Außerdem ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Einfluss künstlicher Bewässerungsanlangen zum Tragen kommt. Mit der weiteren Forderung der Entschließung, Veränderungen des Einheitswertes "automatische" zu berücksichtigen, wird der Zweck der Hauptfeststellung der Einheitswerte verkannt. Damit soll für einen längeren Zeitraum, nach § 20 Abs. 1 BewG für neun Jahre - tatsächlich jeweils wesentlich länger-, der Wert der wirtschaftlichen Einheiten festgestellt werden. Eine jährliche Veränderung der Einheitswerte je nach dem Umfang der Niederschlagsmenge widerspricht zweifellos dem Zweck des Gesetzes. In diesem Sinne wurden auch durch das AbgÄG 2012 aus Gründen der "Verwaltungsvereinfachung" die absoluten Wertfortschreibungsgrenzten in § 21 BewG angehoben. Zur Umsetzung dieser Entschließung sehen die Bewertungsrichtlinien in Punkt 3.4.2 einen Abschlag für Trockengebiete unter 600 mm Jahresniederschlag wie folgt vor: "Zur Berücksichtigung von regelmäßig wiederkehrenden hohen Ertragsausfällen wegen extremer Trockenheit, die in den Bodenschätzungsergebnissen, insbesondere bei nicht auf Basis der aktuellen Musterstücke geschätzten Gemeinden, nicht ausreichend berücksichtigt sind, ist ein Abschlag zu ermitteln. Maßgebend sind die Jahresniederschläge in den Einzeljahren im Zeitraum der Jahre 2003 bis 2012. Jahresniederschläge unter 600 mm sind mit Abschlägen laut nachfolgender Tabelle zu berücksichtigen. | Jahresniederschlag | Abschlag | unter 600 mm | - 2% | unter 550 mm | - 6% | unter 500 mm | - 10% Die Summe dieser Abschläge ist durch die Anzahl der Jahre des Beobachtungszeitraumes zu dividieren. Die Ergebnisse sind auf ganze Prozentpunkte ab 0,5 auf- und bis kleiner 0,5 abzurunden. Abschläge unter 2% sind nicht zu berücksichtigen. Beispiel: | | Jahresniederschlag | | Jahr | Gemeinde A | Abschlag je Jahr | 2003 | 417 | -10% | 2004 | 483 | -10% | 2005 | 584 | -2% | 2006 | 528 | -6% | 2007 | 496 | -10% | 2008 | 475 | -10% | 2009 | 719 | 0% | 2010 | 768 | 0% | 2011 | 351 | -10% | 2012 | 450 | -10% | Summe Abschläge | | -68% | Abschlag | (Summe Abschläge/Anzahl der Jahre) | -6,8% | | Gerundeter Abschlag | - 7% Für Gemeinden in denen noch keine Überprüfungsschätzung gemäß § 2 BoSchätzG auf Basis der derzeit gültigen Musterstücke (1.Teilkundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Dezember 1997 und nachfolgende Teilkundmachungen der Ergebnisse der Schätzung von Bundes- und Landesmusterstücken) durchgeführt wurde, ist der Abschlag im vollen Ausmaß anzusetzen. In den überprüften Gemeinden ist der Abschlag im halben Ausmaß anzusetzen, wobei Abschläge unter 2% nicht zu berücksichtigen sind. Anmerkung: Abschlagsermittlung gilt für gesamte HF-Periode; Ausnahme bei Überprüfungen der Bodenschätzungsergebnisse einer Katastralgemeinde ist der bisherige Wert im Sinne des letzten Satzes anzupassen." In der Stellungnahme des amtlichen Bodenschätzers vom 16. April 2018 (FA-Akt S 122) wurde ausgeführt, dass für die Katastralgemeinde ORT1 kein Abschlag vorgesehen ist, da laut Klimaperiode der rechtswirksam kundgemachten Musterstücke der Bodenschätzung die Jahresniederschlagsmenge über 600 mm liege und dazu auf die Beilage ("klimatische Verhältnisse - Blatt 3 der Gemeindebeschreibung"; FA-Akt S 124) verwiesen. Aus diesem "Blatt 3 der Gemeindebeschreibung" ist allerdings nur die Durchschnittsmenge des Jahresniederschlags zu ersehen und nicht, wie hoch die Jahresniederschlagsmenge in den Einzeljahren 2003-2012 war. Nach Punkt 3.4.2 der Richtlinie ist auch eine bloß in einzelnen Jahren dieses Zeitraumes gegebene "Trockenheit" zu berücksichtigen und waren daher - insbesondere wenn man die Bewertungsrichtlinie infolge der Kundmachungen der auf ihrer Grundlage erfolgten Ermittlung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der Vergleichsbetriebe als rechtsverbindlich ansieht - noch Ermittlungen über die jährliche Niederschlagsmenge erforderlich. Den Aufzeichnungen des Bf. über die Niederschlagsmenge in den Jahren 2012 – 2017 kommt im gegenständlichen Verfahren keine Aussagekraft zu, weil es für die Hauptfeststellung zum 1.1.2014 auf die Niederschläge in den Jahren 2003 – 2012 ankommt. Bemerkt wird, dass nach der Literatur die Höhe eines allfälligen Abschlages für Trockenheit durch die Einwertungen des hierfür maßgeblichen Vergleichsbetriebes festgelegt wird (vgl. dazu Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 19 zu § 32 BewG). Beim Vergleichsbetrieb Nr******, ****, wurde bei der Berechnung des Abschlages für "wirtschaftliche Verhältnisse" kein gesonderten Abschlag wegen "Trockenheit" angesetzt. Hinsichtlich der Jahresniederschlagsmenge wurde beim Vergleichsbetrieb von den Werten bei der Messtelle in ORT5 ausgegangen. Tatsächlich befindet sich die zum Betrieb des Bf. nächstgelegene Messtelle in ORT6 und ergeben sich dadurch folgende Abschläge: | | Jahresniederschlag ORT5 | Abschlag je Jahr | Jahresniederschlag ORT6 | Abschlag je Jahr | 2003 | 523 | -6 | 409 | - 10 | 2004 | 612 | 0 | 481 | - 10 | 2005 | 767 | 0 | 600 | 0 | 2006 | 563 | -2 | 471 | - 10 | 2007 | 691 | 0 | 551 | - 2 | 2008 | 681 | 0 | 467 | - 10 | 2009 | 940 | 0 | 668 | 0 | 2010 | 799 | 0 | 715 | 0 | 2011 | 429 | -10 | 370 | - 10 | 2012 | 592 | -2 | 552 | - 2 | Summe | | -20 | | -54 | | Summe Abschläge/Anzahl der Jahre) | -2 | | -5,4 | | gerundet | -2 | | -5 Wie dieser Vergleich zeigt, weichen hinsichtlich der Jahresniederschlagsmenge die Verhältnisse beim Vergleichsbetrieb von jenem des Bf. doch wesentlich ab und ist daher beim Betrieb des Bf. ein Abschlag für "Trockengebiet" von 5% anzusetzen. Die Betriebszahl und sodann der Hektarsatz für die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes des Bf. wird daher wie folgt neu berechnet: | Bodenklimazahl | | | 27,2 | Wirtschaftliche Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955 | Merkmale | Ab- oder Zurechnungen zur Bodenklimazahl in % | | Regionalwirtschaftliche Verhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit a BewG 1955 | | | | Regionale Lage | zentral | 0 | | Vermarktungsverhältnisse- und Entwicklungsdynamik | ungünstig | -2 | | Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort (Bezirkshauptort) | 28 km | -4 | | Zwischensumme | | | -6,0 | Betriebliche Verhältnisse gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit b und c BewG 1955 | | | | Aufschließung des Wirtschaftshofs | | 0 | | Sonderverhältnisse | | 0 | | Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof | Bis 2,1 km | -4 | | Größe der Feldstücke | 1-2 ha | 0 | | Hangneigung der Betriebsfläche | | -6,1 | | Sonderverhältnisse | Starke Streulage | -1 | | Zwischensumme | | | -11,1 | Übrige Umstände | | | | Hagelgefährdung | Faktor 4 | -3 | | Trockengebiet | | -5 | | Sonstige übrige Umstände | keine | 0 | | Zwischensumme | | | -8 | Summe der Ab- und Zuschläge für wirtschaftlichge Verhältnisse und übrige Umstände-ortsübliche Verhältnisse | | | -25,1 | Betriebsgrößenverhältnisse gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit d BewG 1955 | | -13% | | Gesamtsumme Zu- und Abschläge | | | 38,10% von 27,2= 10,4 | Betriebszahl | | | 16,8 Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen : | Bodenklimazahl | | 27,2,9 | Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen | | | Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände | - 25,10% | | Betriebsgröße (14,8033 ha) | - 13,00 % | | Gesamtsumme Ab-/Zuschläge | - 38,10 % | d.s. – 10,4 | daher Betriebszahl (mindestens 1 bis höchstens 100) | | 16,8 Für die Betriebszahl 100 beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) gemäß § 38 BewG 2.400 Euro, für die Betriebszahl 16,8 daher 2.400/100 x 16,8 = € 403,20. Zur Bewertung des Waldes Bei der Bewertung von Kleinstwäldern kam es im Rahmen der Hauptfeststellung 01.01.2014 insofern zu Änderungen, als "früher'" die Hektarsätze nach Bringungslagen, Gerichtsbezirken bzw. Ortsgemeinden unterschiedlich waren. Nunmehr ist für jeden politischen Bezirk ein Hektarsatz für den Wirtschaftswald verordnet. In diesen "verordneten" Hektarsatz flossen die Ertragswertsteigerungen der letzten 25 Jahre ein (vgl. BFG 10.01.2017, RV/4100647/2016). Aus § 46 Abs. 3 BewG ergibt sich, dass durch den Bundesminister für Finanzen nach Beratung mit der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates der Hektarsatz mit rechtsverbindlicher Kraft festzustellen ist. Gerade bei pauschal verordneten (Hektar-)Sätzen können individuelle Parameter nicht berücksichtigt werden. In der Forstwirtschaft gilt der Grundsatz je größer umso genauer und je kleiner umso pauschaler. Aus diesem Grunde blieb bei der Hauptfeststellung 01.01.2014 die angepasste pauschale Bewertung bei Kleinstwälder (nicht mehr als 10 ha Forstbetriebsfläche) erhalten (vgl. BFG 10.01.2017, RV/4100647/2016 Die Berechnung des Ertragswertes für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Bf. (Flächen unter 10 ha) erfolgte daher gemäß § 14 und Anlage 13 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 5. März 2014 (GZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom 30. Dezember 2014 wie folgt: | Wirtschaftswald-Hochwald im politischen Bezirk | Fläche | Hektarsatz (€/ha) | Ertragswert (€) | X (Land) | 5,7969 ha | 155,00 | 898,52 Neuberechnung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes des Bf | Nutzung | Fläche | Hektarsatz (€) | Ertragswert (€) | Landwirtschaftlich genutzte Flächen | 14,8033 ha | 403,20 | 5.968,69 | Forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 5,7969 ha | 155,00 | 898,52 | Summe | | | 6.867,20 Diese Summe ist gemäß § 25 BewG auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und beträgt der Einheitswert für den Betrieb des Bf. daher zum 1.1.2014 € 6.800,00 Euro. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtslage aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen klar ergibt und hier letztendlich die Lösung von Tatfragen entscheidungswesentlich war. Wien, am 22. Jänner 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100251/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100251.2018
Stammnummer
122801
Gültig
22.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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