Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100251/2018
Hauptfeststellung 1.1.2014 - Streitpunkte: wirtschaftliche Ertragsbedingungen - Trockengebiet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100251/2018vom 22.01.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ORT1 NR, PLZ GEMEINDE, über die Beschwerde vom 08.12.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom 18.11.2016, **** betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes (Hauptfeststellung zum 1.1.2014) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert wie folgt:
Der Einheitswert wird festgestellt mit Euro € 6.800,00.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Einheitswerterklärung zur Hauptfeststellung 1.1.2014
Am 2. Juli 2014 langte beim Finanzamt Waldviertel (kurz FA) die mit 1. Juli 2014 datierte Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1.1.2014 ("LuF1 HF2014") des Herrn BF (des nunmehrigen Beschwerdeführers, kurz Bf.) für seinen unter dem Aktenzeichen EWAZ **** erfassten landwirtschaftlichen Betrieb ein. Danach gehören zur wirtschaftlichen Einheit landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 14,8033 ha und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 5,7969 ha. Auf der Erklärung merkte der Bf. an, dass auf Grund der im Jahr 2012 erfolgten Bodenschätzung eine NEUER Einheitswertbescheid vorliege, welcher mit 1.1.2014 vom FA erlassen worden sei (Anmerkung BFG: dabei handelt es sich um den Wertfortschreibungsbescheid vom 17.12014 zum Stichtag 1.1.2014, der vom BFG mit Erkenntnis vom 14.5.2014, RV/7101389/2014 bestätigt wurde – im Folgenden kurz Wertfortschreibungsbescheid 1.1.2014). Aus diesem Sachverhalt liege kein Anlass vor, diesen zu ändern (Verpachtung – keine Tierhaltung). AMA-Daten seien nicht vorhanden, weil die Landwirtschaft seit 1.2.2008 verpachtet werde. Zur Zeit bestehe kein Anspruch des Grundeigentümers auf AMA-Prämien.
Der Erklärung angeschlossen wurde die Seite 1 des Pachtvertrages mit Herrn PÄCHTER
Einheitswertbescheid vom 18.1.2016– Hauptfeststellung zum 1.1.2014
Mit Einheitswertbescheid vom 18. November 2016 (Hauptfeststellung zum 1.1.2014 mit Wirksamkeit 1.1.2015) - dem Bf. zugestellt am 25. November 2016 - stellte das FA für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bf. einen Einheitswert in Höhe von € 6.500,00 fest, der dem Bf. zur Gänze zugerechnet wurde.
Die Bescheidbegründung lautet wie folgt:
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"Nutzung
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Fläche
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Hektarsatz (€)
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Ertragswert (€)
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Landwirtschaftlich genutzte Flächen
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14,8033 ha
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384,00
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5.684,47
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Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
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5,7969 ha
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155,00
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898,52
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Zwischensumme
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6.582,99
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Summe gesamt
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6.582,99
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Einheitswert (gerundet gemäß § 25 BewG)
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6.500
Landwirtschaftlich genutztes Vermögen
Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens erfolgte auf der Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 4. März 2014 (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014).
Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt:
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Bodenklimazahl
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23,9
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Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen
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Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
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- 20,10 %
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Betriebsgröße (14,8033 ha)
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- 13,00 %
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Gesamtsumme Ab-/Zuschläge
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- 33,10 %
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d.s. – 7,8
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daher Betriebszahl (mindestens 1 bis höchstens 100)
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16,0
Für die Betriebszahl 100 beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) gemäß § 38 BewG 2.400 Euro,
für die Betriebszahl 16,0 daher 2.400/100 x 16,0 = € 384,00
forstwirtschaftlich genutztes Vermögen bis einschließlich 10 ha
Die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens (Fläche unter 10 ha) erfolgte gemäß § 14 und Anlage 13 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 5. März 2014 (GZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom 30. Dezember 2014.
Der Berechnung des Hektarsatzes für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt:
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Wirtschaftswald-Hochwald im politischen Bezirk
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Fläche
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Hektarsatz (€/ha)
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Ertragswert (€)
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X (Land)
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5,7969 ha
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155,00
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898,52
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Summe Wirtschaftswald-Hochwald
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5,7969 ha
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898,52
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Summe forstwirtschaftlich genutzte Flächen
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5,7969 ha
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155,00
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898,52
Die Feststellung erfolgte auf Grund der Erklärung und der Aktenlage."
Beschwerde vom 8.12.2016
In der dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wandte der Bf. ua. ein, dass im Laufe des Jahres 2012 eine Bodenschätzung durchgeführt worden sei. Als fixe Größe müsse daher angesehen werden: 1+2
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"1.) Die Bodenklimanzahl laut Bodenschätzung 2012
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23,8
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Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen
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Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
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26,1
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Betriebsgröße (14,8033 ha Kleinbetrieb)
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13,0
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Gesamtsumme Abschläge
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33,1 ....d.s ....-9,3
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2) ergibt eine Betriebszahl von
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....................-14,5
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Der max. Ertragswert werde nunmehr pro Hektar (Hektarsatz) mit € 2.400,00 Euro gemäß § 38 BewG festgelegt: x 14,5 % = € 348,00,
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Der Hektarsatz beträgt € 348,00 Euro ...x 14,8033 ha ................ 5151,55
Forstliche Fläche € 155,00/ha................x 5,7969 ha.....................898,52
Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert beträgt daher € 6.050,07"
Dieser Umstand sei wiederum nur durch eine NEUE Bodenschätzung abänderbar, oder es werde vom Gesetzgeber der Brutto-Hektarsatz von € 2,400 NEU festgesetzt oder abgeändert. Es könne doch nicht nach Belieben die Behörde jährlich die Ertragsbedingungen ohne Rechtsgrundlage NEU festlegen. Wirtschaftsfachleute würden seit mehreren Jahren ein rückläufiges Einkommen in der Landwirtschaft bestätigen.
Die Bodenklimazahl sei mit Bescheid vom 17.01.2014 (Anm BFG: Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014) festgelegt worden, diese sei daher als FIXE Größe anzusehen und bleibe daher auch für Folgebescheide rechtswirksam.
Der forstwirtschaftliche Hektarsatz von € 155,00 sei grundsätzlich zu hoch angesetzt, da nicht alle 5,79 ha Wald als Hochwald schlagbar anzusehen seien.
Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass etwa 30% Jungwald – bis 20 Jahre, und etwa 20% durch die letzten Jahre der Waldfläche durch den Borkenkäferbefall gerodet-geschlagen werden mußten, diese Flächen seien zumindest teilweise aufzuforsten. Es sei daher die nächsten Jahrzehnte von einer Flächennutzung zu 50% auszugehen.
Der pauschale Hektarsatz, die Erhöhung von 110,4627 Euro auf 155,00 Euro werde daher als weit überzogen, angefochten.
ANTRAG: Auf Grund der Sachverhalte, Einheitswerterhöhung in doch erheblichen Umfang, das sind von € 6.000,00 auf NEU € 6.500,00 Euro, werde der Bescheid vom 18. November 2016 angefochten und das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, dessen Berichtigung beantragt.
Auf die erst 2 Jahre zurückliegende EW-Erhöhung von etwa 30%, d.s € 4.900,00 Euro auf 6.000,00 Euro werde hingewiesen, eine neuerliche Anhebung des Einheitswertes sei als nicht nachvollziehbar zurück zu weisen. Außerdem seien die Äcker und Wiesenflächen verpachtet, sodass keinerlei Ertrag, außer der Pacht, erlöst werden könne.
Das Finanzamt X habe es bis dato unterlassen, eine derartige Wertsteigerung auch ausreichend und schlüssig zu begründen, die erfolgte Bodenschätzung könne nicht derartige Abweichungen verursachen, wenn diese korrekt erfolgt wäre.
Der Einheitswertbescheid sei daher NEU zu berechnen, zu berichtigen.
Laut BewG in d.g. Fassung sei als Richtbetrieb
[...]
heranzuziehen.
Es sei daher auch darauf hingewiesen, dass der angefochtene EW-Bescheid eine höhere Bkz v. 23,8 aufweise.
Auf die Hanglagen der landwirtschaftlichen Flächen von bis zu 25 % Steigung bzw. Gefälle sei hingewiesen, sodass einige Feldstücke u.a. 626/3 mit einem Mähdrescher nicht mehr zur Gänze befahren werden können.
Aufforderung zur Entscheidung vom 13.4.2017
Mit Schreiben vom 13. April 2017 forderte der Bf. das FA nachdrücklich auf, seine Beschwerde zu prüfen und dem Bf. mittels Bescheid die Entscheidung bekanntzugeben, jede andere Möglichkeit der Nichtbearbeitung sei rechtlich unzulässig und werde strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
gesonderte Begründung vom 19. Mai 2017
Am 24. Mai 2017 wurde dem Bf. eine gesonderte Begründung des Finanzamtes vom 19. Mai 2017 zugestellt, in der einleitend darauf verwiesen wurde, dass am 19. Mai 2017 ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid betreffend Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid abgefertigt worden sei und die Ausführungen Bestandteil des Bescheides seien.
Die gesonderte Begründung lautet wie folgt:
"Mit dem Hauptfeststellungsbescheid zum 1.1.2014 wird für Ihren land- u. forstwirtschaftlichen Grundbesitz ein Ertragswert in der Höhe von 6.582,99 € festgelegt.
Der Berufungswerber, Herr BF, erklärt im Beschwerdeschreiben, dass es bereits durch die in der KG ORT1 durchgeführte Bodenschätzung zu einer Erhöhung des Einheitswertes gekommen ist. Eine weitere Erhöhung sei nicht nachvollziehbar und abzuweisen. Es wird darüber hinaus auf die starke Hangneigung seiner landwirtschaftlichen Flächen hingewiesen.
Grundsätzlich erfolgt die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit dem Ertragswert, die Feststellung der Nutzungsart obliegt dem zuständigen Vermessungsamt.
1. Bewertung landwirtschaftliche Flächen: Zur Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Flächen sind gemäß § 32 (3) Bewertungsgesetz alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
b. Die im Rahmen der Hauptfeststellung neu errechneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen;
- Beim landwirtschaftlichen Vermögen werden die natürlichen Ertragsbedingungen im Weg der Bodenschätzung ermittelt.
Gemäß § 36 Abs. 1 BewG 1955 sind bei der Feststellung der Betriebszahlen für landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955) die tatsächlichen Verhältnisse, d.s. die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung, maßgebend.
Basierend auf den rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnissen ergibt sich für Ihren Betrieb eine Bodenklimazahl in der Höhe von 23,9 (- von 100 möglichen Punkten).
Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind Grundlagenbescheid für den Einheitswertbescheid.
Gemäß § 192 BAO werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen (z.B. Ergebnisse der Bodenschätzung) die für andere Feststellungsbescheide (z.B. Einheitswertbescheide) von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Die Bodenschätzung in der Katastralgemeinde ORT1 fand in den Jahren 2011 und 2012 statt, die Bodenschätzungsergebnisse sind in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen gegen Bodenschätzungsergebnisse können daher im Verfahren zur Einheitswertfeststellung gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
- Abschlag für wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
Von der Bodenklimazahl sind Zu- und Abschläge zum Zwecke der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Ertragsbedingungen vorzunehmen.
Hierbei sind gemäß § 38 Abs. 4 BewG 1955 für die im § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen sowie übrige Umstände) - ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
Die ortsüblichen Verhältnisse wurden unter Bezugnahme auf die am 4. März 2014 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichsbetriebe ermittelt.
Durch diese Kundmachung haben diese gemäß § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft erhalten und sind einer weiteren inhaltlichen Überprüfung durch das Finanzamt nicht mehr zugängig. Gleiches gilt für die gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955 betriebsindividuell zu berücksichtigende Betriebsgröße. Der Bezug zu den Vergleichsbetrieben wird dadurch hergestellt, dass dieselbe Richtlinie, welche zur Einwertung der Vergleichsbetriebe herangezogen wurde, auch bei Ihrem Betrieb angewandt und in Summe ein Abschlag von -33,10 % ermittelt wurde. Eine nochmalige Überprüfung der wirtschaftlichen Ertragsverhältnisse ihres Betriebes hinsichtlich Hangneigung, Entfernung und Größe der Betriebsflächen führt zu keinem höheren Abschlag.
Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Betrieb eine Betriebszahl von 16,0. Für die Betriebszahl 100 beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) gemäß § 38 BewG 2.400 Euro, für die Betriebszahl 16,0 daher 2.400/100 x 16,0 = € 384,00.
Der so ermittelte Hektarsatz ist Ausgangspunkt für die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorgegebene Methode der Errechnung des Ertragswertes für die wirtschaftliche Einheit zum Zwecke der Feststellung des Einheitswertes.
2. Bewertung Wald: Gemäß § 14 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 5. März 2014, GZ; BMF-010202/0104-VI/3/2014, in der Fassung der Kundmachung vom 30. Dezember 2014, über die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche pauschal nach einheitlichen Hektarsätzen zu bewerten.
Gemäß Anlage 13 dieser Kundmachung beträgt der Hektarsatz für den politischen Bezirk X 155 €.
Angesichts der absoluten Höhe des Einheitswertes bei derartigen Betriebsgrößen und des damit im Zusammenhang stehenden Aufwandes einer detaillierten Erhebung und Überprüfung der Bewertungsparameter hat die genannte Kundmachung die Grundlagen aus regionalen Forststatistiken entnommenen und einheitliche Hektarsätze festgelegt. Die Festlegungen dieser Kundmachung haben gemäß § 46 Abs. 2 und 3 BewG 1955 in Verbindung mit § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft und sind daher der weiteren Überprüfung durch die Behörde entzogen.
Die gegen den Hauptfeststellungsbescheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen."
Vorlageantrag vom 8.6.2017
Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 beantragte der Bf. auf Grund des Erhaltes der ergänzenden Begründung die Vorlage der Beschwerde ans Bundesfinanzgericht, wobei einleitend darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung bisher fehle.
Weiters brachte der Bf. ua. ergänzend vor, dass die ausführliche Begründung den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.3.2014 bezüglich des Bescheides vom 17. Jänner 2014 (Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014) widerspreche.
Im Laufe des Jahres 2012 sei eine Bodenschätzung durchgeführt worden:
Als fixe Größe müsse daher angesehen werden: 1+2
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"1.) Die Bodenklimanzahl laut Bodenschätzung 2012
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23,8
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Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen
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Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
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26,1
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Betriebsgröße (14,8033 ha Kleinbetrieb)
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7,0
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Gesamtsumme Abschläge
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-33,1, ....d.s. ...-7,877
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2) ergibt eine Betriebszahl von
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...................15,922
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Der max. Ertragswert wird nunmehr pro Hektar (Hektarsatz) mit € 2.289,1943 Euro gemäß § 38 BewG festgelegt: x 14,5 % = € 364,4855
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Der Hektarsatz beträgt € 364,4855 Euro ...x 14,8033 ha ................5.395,5882
Forstliche Fläche € 110,4627/ha................x 5,7969 ha.....................640,3411
Zum Stichtag 1.1.2014 beträgt daher der Einheitswert € 6.035,92"
Es lägen Unstimmigkeiten in der Bewertung
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Ab- und Zuschläge für wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
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2010
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2014
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2016
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Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
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30,4%
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26,1%
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20,1%
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Sowie Betriebsgröße (14,8033 ha)
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7,0%
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7%
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13%
vor, da die Ab- und Zuschläge für wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nicht mit den Angaben der Bescheide von 2010 und 2014 übereinstimmen.
Es stehe fest, dass die laut Gesetz vorgegebene Bodenzahl um 3 %-Punkte überhöht angesetzt worden sei (hier sei auf den angeführten Richtbetrieb im Gesetzestext hingewiesen), daher auch die Berechnung des EW nicht korrekt ausgeführt worden. Wenn der Beamte vermeine, dass Hanglagen nicht zu berücksichtgen sind, sei auf das BewG 1955 verwiesen. Die Nutzungsart sei in der Beschwerde nicht erwähnt, daher habe der Beamte mit dem Gesetz nicht im Einklang entschieden. Hanglagen, im Fall des Bf. bis zu 25% Steigung, seien natürlich in den Ertragsbedingungen zu berücksichtigen.
Der Beamte weise selbst auf Seite-2- seiner ausführlichen Begründung darauf hin, dass gem. §38 Abs.4 BewG 1955 für die in §32 Abs.3 Z2 It. a bis c BewG 1955 genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionaiwirtschaftliche Verhältnisse des Standorts , Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen sowie übrige Umstände) auch die Hangneigung zu berücksichtigen ist
Fest stehe nunmehr: Der Beamte habe in seiner ausführlichen Begründung 19. Mai 2017 wieder das Bodenschätzergebnis als Ertragswert herangezogen, obwohl keine Bodenschätzung NEU durchgeführt wurde, auch eine Änderung der Bemeßungsgrundlage zum Ertragswert € 2.400,00 / ha liegt nicht vor. Das mit der NEUEN Bodenschätzung ein Ertragswert ermittelt wurde, der ein Jahr später seine Gültigkeit verloren habe, gäbe es nur einen Grund: Der Beamte sei unfähig, sich zu seinen Schätzergebnis 2012 zu bekennen, oder er habe nicht die ausreichende Qualifikation. Sollten die weit überhöhten Bodenschätzergebnisse aus dem Jahre 2012 nicht korrekt durchgeführt worden sein, sei es der Behörde jederzeit möglich, dieses Ergebnis stichprobenartig vor Ort zu überprüfen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit 2010 nicht verändert, weder seien Hanglagen flach geworden, noch seien Feldstücke in ihrer Größe geändert worden (Grundzusammenlegung).
Zur Betriebsgröße sei anzumerken, dass sich diese im Laufe der letzten Jahre gesteigert hätten und daher eine Anhebung v. 7 % auf 13% als gerechtfertigt erachtet werde.
Der Einheitswert sei daher NEU zu berechnen zu berichtigen!
Die Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung 2012 seien in Schriftform dem Steuerpflichtigen vorzulegen.
Der Beamte komme in 3 Bescheiden mit Rechtwirksamkeit
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1.1.2010
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1.) Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen
Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
Betriebsgröße (14,8033 ha Kleinbetrieb)
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30,4
7,0
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1.1.2014
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2.) Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen
Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
Betriebsgröße (14,8033 ha Kleinbetrieb)
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26,1
7,0
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1.1.2015
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3.) Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen
Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
Betriebsgröße (14,8033 ha Kleinbetrieb)
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20,1
13,0
zu unterschiedlichen Prozentsätzen. Die Zu-Abschläge = Betriebsgröße = seien innerhalb eines Jahres unterschiedlich angeführt. Da sich weder die Zufahrt = Abstand der Grundstücke zum Hof, Größe und Hangneigung = in einem Jahr ändern, stehe fest, dass der Beamte nicht qualifiziert sei, über derartige Fachfragen zu entscheiden.
Es besteht der begründete Verdacht, das auch bei der Bodenschätzung 2012 selbst der Beamte nicht korrekt gearbeitet habe.
Wenn die Behörde nichts zu verbergen habe, dann würde sie die Unterlagen der Bodenschätzung zur Prüfung zu Verfügung stellen.
Nach Wiedergabe von Teilen der gesonderten Begründung vom 19. Mai 2017 führte der Bf. sodann aus:
"Hätte zum 1.01.2014 ein EW von 6.582,99-Euro bestanden, dann wäre eine Berufung-Beschwerde obsolet, da aber mit 1.1,2015 eine EW-Erhöhung um neuerliche € 500,00 von der Behörde vorgenommen wurde, ist eine Beschwerde zu Recht erfolgt.
Kein normaler Staatsbürger könne nachvollziehen, wenn eine Bodenschätzung seriös durchgeführt wurde, das ein Jahr später eine neuerliche EW-erhöhung erfolgt bzw. die Ertragsbedingungen abgeändert wurden.
Eine sachlich-fachliche Begründung für diesen Schritt gibt es bis dato nicht.
Der Beamte habe in seiner ausführlichen Begründung herumargumentiert, dabei außer Unsinn und fehlerhaften Ausführungen + Angaben nichts zur Klärung beigetragen
Zusammenfassend kann festgestellt werden, das der Beamte zum 1.1.2014 einen EW-Bescheid auf Grundlage einer mysteriösen Bodenschätzung erlassen habe und dabei auch Angaben zu den Ab u. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen; Wirtschaftliche Verhältnisse u. übrige Umstände Betriebsgröße ( 14,8033ha Kleinbetrieb) gemacht habe.
Mit 18. Nov. 2016 erläßt der Beamte einen neuerlichen EW-Bescheid mit einen Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2014 - Wirksamkeit - Rechtskraft mit 1.01.2015, in welchem er neuerlich die Ertragsbedingungen u. Wirtschaftliche Verhältnisse getrennt ausweist, die aber nicht mit dem Bescheid 1.1.2010 + 14 übereinstimmen.
Der Beamte ist auf Grund seiner dilettantischen - ungenauen Angaben, sowie fehlerhaften Berechnungen nicht geeignet, derartige sensible Bescheide anzufertigen od. zu berechnen.
Die Behörde – Finanzamt X - werde daher aufgefordert, die Ergebnisse der Bodenschätzung vom Jahre 2012 in geeigneter Form dem Steuerpflichtigen zur Verfügung zu stellen, sodass diese auch ausreichend überprüft werden können.
Neuberechnung ergebe:
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"1.) Die Bodenklimazahl laut Bodenschätzung 2012 weit überhöht
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23,8
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Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen
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Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
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30,4
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Betriebsgröße (14,8033 ha Kleinbetrieb)
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13,0
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Gesamtsumme Abschläge
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-43,4....d.s. – 1,3292
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2) ergibt eine Betriebszahl von
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.................13,4708
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Der max. Ertragswert wird nunmehr pro Hektar (Hektarsatz) mit € 2.400,00 Euro gemäß § 38 BewG festgelegt: x 13,4708 % = € 323,30,
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Der Hektarsatz beträgt € 323,30 Euro ...x 14,8033 ha ................4.785,90
Forstliche Fläche € 155,00/ha................x 5,7969 ha.....................898,51
EW der gesamten Liegenschaft ..............................................€ 5.684,41"
Da sich durch die Bodenschätzung die Bodenklimazahl von 19,8 (p.a. 2010) auf 23,8 erhöht habe (hier sei auf die Werte des Richtbetriebes 20,8 hingewiesen) könnten doch nicht zusätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse gekürzt werden, wozu keinerlei rechtliche Grundlage vorliege.
Weiters sei bis dato nicht berücksichtigt worden, dass die landwirtschaftlichen Flächen seit 2008 verpachtet werden und die Wegstrecken zu den Pachtflächen ab dem Hof des Pächters 5 km betragen. Dies sei bei den wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen.
Versendung der BVE vom 19.6.2017 ohne Zustellnachweis
Nach der Aktenlage wurde im gegenständlichen Einheitswertverfahren am 19. Juni 2017 eine Beschwerdevorentscheidung von einem Mitarbeiter des Finanzamtes elektronisch genehmigt, die am 22 Juni 2017 über das Bundesrechenzentrum - ohne Zustellnachweis – automatisiert versendet wurde. Dem Bf. ist - aus welchen Gründen auch immer – das Poststück mit der Beschwerdevorentscheidung nicht tatsächlich zugekommen.
weitere Eingaben/Urgenzen des Bf. ans FA vom 21.6.2016 und 2.1.2018
Mit am 21. Juni 2017 und am 2. Jänner 2018 beim FA eingelangten Eingaben bemängelte der Bf. abermals, dass der Eingang der BVE bis dato nicht erfolgt sei, ihm sei lediglich am 24. Mai 2017 die ausführliche Begründung durch die Post zugestellt worden. Dabei rügte er außerdem, dass sein Vorlageantrag nicht an das Bundesfinanzgericht zur entsprechenden Beurteilung/rechtlichen Entscheidung weitergeleitet worden sei.
Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 11.1.2018
Am 10. Jänner 2018 gab das Finanzamt eine Ausfertigung der mit 19. Juni 2017 datierten Beschwerdevorentscheidung zur Post und wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. nachweislich am 11. Jänner 2018 von der Post ausgefolgt.
Aufforderung des Bf. vom 15.1.2018 den Vorlageantrag vorzulegen
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2018, beim FA eingelangt am 16. Jänner 2018, forderte der Bf. das FA nochmals auf, den Vorlageantrag – wie dieser am 20. Juni 2017 ans FA übersandt wurde – an das BFG weiterzuleiten. Weiters warf der Bf. dem FA vor, dass das Datum der Beschwerdevorentscheidung nachdatiert worden sei, weil diese das gleiche Datum wie die Bescheidbegründung aufweisen müsse. Einer Bescheidbegründung könne nicht der zugehörige Bescheid einen Monat später ausgestellt werden, diese Vorgehensweise sei rechtswidrig.
Weiters warf der Bf. die Frage auf, weshalb man
man im EW-Bescheid vom 1.1.2010 mit einen Abschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen von 30,4 % andere wirtschaftliche Verhältnisse festgestellt habe, als im Bescheid vom 18. Nov. 2016 mit einen Abschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen von 20,10%. Feststehe, dass seit der Betriebsübernahme 1973 sich in der Beschaffenheit der Grundstücke-Hanglagen u.a. sich nichts verändert habe, sodass auch die Zu u. Abschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen unverändert mit 30,4 %-Punkten auszuweisen seien. Die Bodenklimazahl sei zum Richtbetrieb um 3 % Punkte überhöht. Als Richtbetrieb sei
[...]
heranzuziehen.
Vorlage der Beschwerde samt Vorlagebericht vom 18. Jänner 2018
Am 18. Jänner 2018 legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht (eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übermittelt) gab das FA dazu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:
"Richtig ist, dass die Beschwerdevorentscheidung und die dazugehörige Begründung ein unterschiedliches Datum aufweisen (jeweils Datum der Erstellung durch das Bundesrechenzentrum bzw. durch das Finanzamt). Dieser Umstand macht die Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2017 aber nicht rechtswidrig. Darüber hinaus kommt diesem Faktum aus folgendem Grund keine entscheidende Bedeutung zu:
Unstrittig dürfte sein, dass die am 22.06.2017 vom Bundesrechenzentrum versendete Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2017 dem Bf. (erst) am 11.01.2018 zugestellt worden ist und der Vorlageantrag vom 08.06.2017 vor der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde (Eingangsstempel Finanzamt: 21.06.2017).
Ein Vorlageantrag setzt aber unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos und als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO
5
, § 264 Tz 6 u. 17 und dort zitierte Judikatur).
Es wird daher die Zurückweisung des Vorlageantrages beantragt."
Replik des Bf. und Einbringung eines – weiteren - Vorlageantrages beim BFG
In der Folge brachte der Bf. am 25. Jänner 2018 beim Bundesfinanzgericht
1.) eine Replik zum Vorlagebericht des Finanzamtes ein (der dem FA in Kopie zu einer allfälligen Gegenäußerung übersandt wurde) und
2) direkt einen (weiteren) Vorlageantrag ein, der im Original gemäß § 264 Abs 4 lit b) iVm § 249 Abs 1 BAO an das Finanzamt Waldviertel unter Hinweis auf die Bestimmung des § 265 BAO über die Vorlage der Beschwerde und der Akten weitergeleitet wurde.
Vorhalt des BFG bei Übersendung der Schriftsätze des Bf. ans FA
Bei Übersendung der Schriftsätze des Bf. ans FA wies das BFG darauf hin, dass die Ansicht des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 18. Jänner 2018, wonach ein Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraussetzt und dass vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellte Vorlageanträge zurückzuweisen sind, grundsätzlich zutreffend sei.
Dies gelte nach dem VwGH-Erkenntnis vom 25.11.1999, 99/15/0136, dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam (siehe dazu Ritz, Verfrühte Anträge – Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254; Ritz, BAO6, § 264 Rz 6).
Im gegenständlichem Fall sei unstrittig, dass dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 die gesonderte Begründung vom 19. Mai 2017 zur Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde und wäre daher der oben angeführten Ansicht folgend der Vorlageantrag vom 8. Juni 2017 als wirksam anzusehen.
Sofern nicht bereits der Vorlageantrag vom 8. Juni 2017 Wirksamkeit entfalte, sei jedenfalls der Vorlageantrag vom 25. Jänner 2018 als fristgerecht eingebracht anzusehen, da die Einbringung direkt beim Bundesfinanzgericht innerhalb einer Frist von einem Monat ab der am 11. Jänner 2018 erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte.
Es werde daher eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum 1.1.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015) vom 18. November 2016 durch das Bundesfinanzgericht beabsichtigt.
weitere Vorlage samt Vorlagebericht des Finanzamtes vom 17. April 2018
Mit Vorlagebericht vom 17. April 2018 – eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übersandt - legte das FA den Vorlageantrag vom 25.1.2018 – samt weiteren Teilen des Einheitswertaktes EWAZ **** (S. NR-123) – dem BFG elektronisch vor.
Dabei führte das FA zum Sachverhalt ua. aus, dass aufgrund des Vorlageantrages des Bf. vom 25.1.2018 nunmehr jedenfalls über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden sein werde, und dem Bf. daher der von der Abgabenbehörde ermittelte Sachverhalt zur Stellungnahme übermittelt worden sei (§ 183 Abs. 4 BAO).
Bei der vorangegangenen Sachverhaltsermittlung (Entwicklung der Bodenklimazahl, siehe Tabelle „Entwicklung Bodenklimazahl", Bl. 92) sei evident geworden, dass die Ergebnisse der im Jahr 2012 durchgeführten Bodenschätzung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen EW-Bescheides vom 18.11.2016 in der Grundstücksdatenbank noch nicht berücksichtigt waren (siehe Spalten „EMZ" der Tabelle u. Ausdruck Grundstücksdatenbank v. 17.05.2017, Bl. 30 EW-Akt). Auch dieses Faktum sei dem Bf. unter Anschluss eines Ausdrucks aus der Grundstücksdatenbank vom 28.02.2018 vorgehalten worden. Gleichzeitig seien dem Bf. die im angefochten Bescheid unterstellten ortsüblichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (Anm.: Daten „Richtbetrieb", Bl. 89) übermittelt und der im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemachte Vergleichsbetrieb (Bl. 90) bekanntgegeben worden.
In der Stellungnahme vom 30.03.2018 führe der Bf. im Wesentlichen aus, dass die Bodenschätzung nicht korrekt durchgeführt worden sei. Die übermittelten Daten zu den unterstellten ortsüblichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (= Daten "Richtbetrieb") seien vom Bf. in insgesamt vier Positionen abgeändert worden (Anm.: Abschläge für regionale Lage, Vermarktungsverhältnisse und Entwicklungsdynamik, Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof und Trockengebiet).
Die Änderungen hinsichtlich der ersten beiden Positionen seien ohne Begründung erfolgt. Zur durchschnittlichen Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof vertrete der Bf. die Ansicht, dass hiefür die Entfernung zum Pächterhof maßgeblich sei. Zur Position „Trockengebiet" vertrete der Bf. die Ansicht, dass die jährliche Niederschlagsmenge laut eigenen Aufzeichnungen einen Abschlag von 10 % rechtfertige (Anm.: = Jahresniederschlag unter 500 mm lt. Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe).
Als Beweismittel führte das FA im Vorlagebericht an:
Ausdruck Grundstücksdatenbank v. 17.05.2017
Ausdruck Grundstücksdatenbank v. 28.02.2018
Weiters gab das FA noch eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:
"Richtig ist, dass die Beschwerdevorentscheidung und die dazugehörige Begründung ein unterschiedliches Datum aufweisen (jeweils Datum der Erstellung der Schriftstücke durch das Bundesrechenzentrum bzw. durch das Finanzamt). Dieser Umstand macht die Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2017 aber nicht rechtswidrig.
Unstrittig dürfte sein, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2017 dem Bf. (erst) am 11.01.2018 zugestellt worden ist und der (erste) Vorlageantrag vom 08.06.2017 vor der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde (Eingangsstempel Finanzamt: 21.06.2017).
Ein Vorlageantrag setzt aber unabdingbar eine bereits zugestellte Beschwerdevorentscheidung voraus. Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos und als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 u. 17 und dort zitierte Judikatur).
Die Abgabenbehörde folgt aber der im Beschluss des BFG v. 30.01.2018 vertretenen Rechtsansicht, dass ein vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag ausnahmsweise dann wirksam ist, wenn er - wie im konkreten Fall – nach Zustellung der (separaten) Begründung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde.
Dieser Rechtsansicht kommt aber im konkreten Fall keine besondere Bedeutung mehr zu, weil über die Beschwerde aufgrund des neuerlichen, direkt beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Vorlageantrages vom 25.01.2018, jedenfalls inhaltlich zu entscheiden sein wird.
1. Natürliche Ertragsbedingungen (Bodenklimazahl)
§ 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (Ritz BAO5, § 252 Tz 3).
Dem angefochtenen Einheitswertbescheid (Hauptfeststellungsbescheid zum 1.1.2014 v. 18.11.2016) sind die im Jahr 2013 zur Einsicht aufgelegten und ab 1. Jänner 2014 wirksamen Schätzungsergebnisse zu Grunde zu legen. Das Finanzamt ist an die Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gebunden.
Einwendungen, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung nicht zutreffend seien, sind nur in einer Beschwerde gegen die Schätzungsergebnisse möglich. In einer Beschwerde gegen einen abgeleiteten Bescheid können diese Einwendungen keine Berücksichtigung finden (vgl. BFG v. 14.05.2014, RV/7101389/2014 betreffend die Beschwerde gegen den an den Bf. gerichteten Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014).
Im Ausdruck der Grundstücksdatenbank vom 28.02.2018 sind die Ergebnisse der Bodenschätzung des Jahres 2012 nunmehr bereits berücksichtigt. In diesem Ausdruck wird die Bodenklimazahl für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bf. mit 27,2 ausgewiesen. Die Bodenklimazahl des angefochtenen EW-Bescheides vom 18.11.2016 wird daher auf 27,2 zu berichtigen sein.
Nur zur Klarstellung sei abschließend erwähnt, dass die dem Bf. in der Beilage des Ersuchens um Stellungnahme übermittelte Tabelle die auf Basis der Bodenschätzung vom Vermessungsamt errechneten Daten (EMZ) der Grundstücksdatenbank wiedergibt und es sich hiebei um keine – wie der Bf. in seiner Stellungnahme vermeint - vom Sachbearbeiter selbst „generierten" Daten handelt. Auch die Daten der Parzelle *** (Baufläche begrünt) entstammen dieser Quelle (siehe Ausdruck Grundstücksdatenbank v. 28.02.2018). Die dem Bf. übermittelte Tabelle sollte lediglich dazu dienen, dem Bf. die Ursachen für die von ihm kritisierten Änderungen hinsichtlich der Bodenklimazahl übersichtlich darzustellen.
Dass durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Parzellen, die Bodenklimazahl (regelmäßig) steige, wurde vom Sachbearbeiter nie behauptet. Im Ersuchen um Stellungnahme wurde dazu lediglich ausgeführt, dass die Veräußerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen regelmäßig zu einer Änderung bei der Bodenklimazahl des landwirtschaftlichen Betriebes führt (Neuberechnung: Summe der EMZ der nach dem Verkauf verbleibenden Parzellen geteilt durch den nach dem Verkauf verbleibenden Flächeninhalt). In welche Richtung die Änderung geht, hängt von den natürlichen Ertragsbedingungen der veräußerten Flächen ab. Werden demnach qualitativ höherwertige Flächen veräußert (Bodenklimazahl der veräußerten Flächen liegt über der bisherigen Bodenklimazahl des landwirtschaftlichen Betriebes) wird sich die Bodenklimazahl des landwirtschaftlichen Betriebes vermindern, werden qualitativ minderwertige Flächen veräußert, wird sie sich erhöhen.
Richtig ist, dass im Falle einer Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen der Einheitswert jedenfalls vermindern wird (Anm.: sofern keine anderen Änderungen bei der Bemessung des Einheitswertes zu berücksichtigen sind), weil der aufgrund der neuen Bodenklimazahl ermittelte neue Hektarsatz nur mehr mit dem aufgrund der Veräußerung verminderten Flächeninhalt zu multiplizieren ist.
2. Wirtschaftliche Ertragsbedingungen und übrige Umstände
Vorweg ist grundsätzlich festzustellen, dass die im angefochtenen Bescheid unterstellten ortsüblichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nicht unmittelbar vom Vergleichsbetrieb Nr. ***** sondern – wie in der Verwaltungspraxis üblich - vom sogenannten „Richtbetrieb" in der Katastralgemeinde (Ortsstützpunkt) abgeleitet wurden (Ab- und Zuschläge des "Richtbetriebes" siehe Seite 2 der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen, Bl. 89).
Der Einwand des Bf. in der Stellungnahme vom 30.03.2018, dass der angeführte "Richtbetrieb" **** in der KG ORT7 (richtig: =Vergleichsbetrieb) aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht mit der KG ORT1 vergleichbar sei geht schon deshalb ist Leere, weil die natürlichen Ertragsbedingungen individuell im Rahmen der Bodenschätzung ermittelt werden.
Für die Zu- und Abschläge der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof und Hangneigung der Betriebsflächen) sind gemäß § 38 Abs. 4 BewG ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Für den maßgeblichen Ortsstützpunkt in der KG ORT1 ergab sich ein Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von -17,1 %. Dieser wurde im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung der Betriebszahl berücksichtigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Ermittlung des Abschlages für die durchschnittliche Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof eine Verpachtung unberücksichtigt bleibt.
Der Abschlag für übrige Umstände (Hagelgefährdung) wurde bei der Ermittlung der Betriebszahl mit 3 % erfasst. Die negativen Auswirkungen von Trockenheitsperioden werden bei der Ermittlung der Betriebszahl für landwirtschaftliche Betriebe in Regionen unter 600 mm Jahresniederschlag berücksichtigt. Für die Katastralgemeinde ORT1 ist kein diesbezüglicher Abschlag vorgesehen, da die Jahresniederschläge laut der rechtswirksam kundgemachten Musterstücke der Bodenschätzung über 600 mm liegen.
Es wird daher in den Beschwerdepunkten Abschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen und übrige Umstände die Abweisung der Beschwerde beantragt."
Ersuchen um Ergänzung und Stellungnahme des FA vom 27.3.3018
Aus den vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass das FA am 27. März 2018 an den Bf. ein als "Ersuchen um Ergänzung und Stellungnahme" bezeichnetes Schreiben gerichtet hat und darin dem Bf. die Bewertungsgrundlagen bekanntgegeben hat, zu der der Bf. am 6.4.2018 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat.
Replik des Bf. vom 26.4.2018 zum Vorlagebericht vom 17.4.2018 ans BFG
Am 3. Mai 2018 langte beim BFG eine Replik des Bf., datiert mit 26.4.2018 zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom 17.4.2018 ein, in der ua. Folgendes ausgeführt wurde, dass seit
2012 Wetteraufzeichnungen geführt würden, welche die Liegenschaft nunmehr als Trockengebiet im Sinne einer Niederschlagsmenge unter 500 mm p.a. ausweisen. lm Winter 2017-2018 seien etwa 15 cm Schnee gefallen, bis Dato 26.04.2018 habe es Niederschlagsmengen von 4 mm an Regen gegeben.
Wenn der Teich (Teil von Parz.***) 2017 mehr als die Hälfte des Wasserstands verliere, daher ein Fischbesatz nicht möglich sei, frage er sich, wann seitens des Finanzamtes ein Trockengebiet vorliege.
Der Replik angeschlossen wurde eine DVD, mit Dateien der Mappenblätter, Fotos vom Teich und des auf der Parz.*** befindlichen Gebäudes sowie Daten des Finanzamtes
.
Beweisaufnahme durch das BFG
Vom BFG wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA am 18. Jänner 2018 und am 17. April 2018 elektronisch vorgelegten Teile des Einheitswertaktes EWAZ **** (siehe dazu die Aktenverzeichnisse des Finanzamtes), in die vom Bf. dem BFG übermittelten Unterlagen sowie in die im Vorakt des BFG RV/7101389/2014 befindlichen Unterlagen.
Ermittlungsauftrag vom 14. August 2018
Mit Beschluss vom 14. August 2018 wurde das Finanzamt vom BFG gemäß § 269 Abs. 2 BAO beauftragt, Ermittlungen
1.) über die Jahresniederschlagsmenge in den Einzeljahren im Zeitraum 2003 bis 2012 im Bereich der Katestralgemeinde ORT1 und
2.) über die Berechnung der Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des maßgeblichen Vergleichsbetriebes (Vergleichsbetrieb Nr******, ****) durchzuführen.
Übermittlung der Ermittlungsergebnisse durch das FA am 12.9.2018
Am 12.9.2018 übermittelte das FA dem BFG
- die Bewertungsgrundlagen zum Vergleichsbetrieb Nr. ***
- eine Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches
- Tabelle Abschläge
- Übersichtskarte 1:50000
Diese Unterlagen wurden vom FA mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 auch dem Bf. übermittelt.
Gegenäußerung des Bf.
Der Bf. gab dazu eine mit 25.102018 datierte Gegenäußerung ab und legte dem BFG noch folgende Unterlagen vor:
1) aktuelle Berechnung des Einheitswertes
2) Auszug aus der Digitalen Katastermappe – 17.09.2018
3) Rechtskraftmeldung – Bodenschätzung
4) Abzüge für Landw. Ertragsbedingunge (Zahlen FA Gmünd)
5) Abzüge für Landw. Ertragsbedingunge (mit Trockengebiet)
6) Entwicklung der BKZ 2010-2018
7) Kataster-Bodeschätzung 2012 mit Probeentnahmepunkten
8.) BVE 3.3.2014 NAME
9) Niederschlagsmengen PLZ ORT6
10) Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde GEMEINDE v. 18.2.2014
11) Bestandsblatt ****-ORT7
Stellungnahme des Finanzamtes vom 09.01.2019 zur Gegenäußerung des Bf.
Die Gegenäußerung samt Beilagen wurde dem FA vom BFG zur Kenntnis gebracht und nahm das FA am 9. Jänner 2019 zu den einzelnen Punkten der Gegenäußerung wie folgt Stellung:
"1. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse
Laut Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe, Abschnitt 3.1.1, wurde für die Einstufung der "Regionalen Lage der Betriebe" der Berghöfekataster (BHK) der Bundesanstalt für Bergbauernfragen herangezogen (Publikation "Facts & Features 42", Juli 2010).
Internet:
https://berggebiete.at/cm3/de/component/content/article/16-themen/berglandwirtschaft/544-ff42-regionale-lage-des-betriebes.html
[Anmerkung BFG: Es folgt eine bildliche Darstellung der "Lagetypisierung der Gemeinden Österreichs nach Erreichbarkeitsmodell 2005" (= Seite 41. der genannten Quelle) mit einem Richtungspfeil auf die Gemeinde GEMEINDE]
Nach dieser Quelle ist die Lage der Gemeinde GEMEINDE als "zentral" einzustufen:
2. Zeitpunkt des Aushanges der Ergebnisse der im Jahr 2012 durchgeführten Bodenschätzung bei der Gemeinde GEMEINDE
Der Aushang der "Öffentlichen Bekanntmachung" (§ 11 Bodenschätzungsgesetz 1970) in der Gemeinde GEMEINDE erfolgte in der Zeit vom 19.12.2012 bis zum 04.02.2013. Siehe dazu auch den Vorlagebericht und das Erkenntnis des BFG zur GZ. RV/7101389/2014.
Aus dem Vorlagebericht zu dieser GZ. geht auch hervor, dass die ursprüngliche Datumsangabe der Abgabenbehörde in der BVE, nämlich der 19.02.2012, auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist.
3. Die nächstgelegene Messstelle zum Betrieb des Bf. ist die Messstelle in ORT6 und diese ist 5 Kilometer, jene dem Betrieb des Bf. zugeordnete Messstelle in ORT5 12 Kilometer entfernt.
In der übermittelten Stellungnahme des Bw. Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung (siehe Nachreichung v. 12.09.2018) blieb offensichtlich die Randlage des Betriebes in der Katastralgemeinde ORT1 unberücksichtigt. Die tatsächliche Entfernung des Betriebes zur Messstelle ORT5 beträgt ca. 7 Kilometer (Luftlinie). Bei der Entfernungsangabe des Bf. handelt es sich ganz offensichtlich um Straßenkilometer.
Aufgrund der nordöstlichen Randlage des Betriebes des Bf. in der Katastralgemeinde ORT1 ist die Messstelle ORT6 tatsächlich die nächstgelegene (siehe Kartenausschnitt unten).
4. Rückwidmung der Parzelle **** als Baufläche
Im Grundbuchauszug vom 07.01.2019 wird diese Parzelle nunmehr - im Gegensatz zum Grundbuchauszug vom 05.03.2018 - als Baufläche ausgewiesen. Ab welchem Zeitpunkt diese Änderung zu berücksichtigen ist kann dahingestellt bleiben, da sich aufgrund der Geringfügigkeit (Fläche 29 m
2
, EMZ 9) keine Änderung hinsichtlich der Höhe der errechneten Bodenklimazahl ergibt:
Berechnung ohne diese Parzelle:
Summe der EMZ (40.015) / landwirtschaftlich genutzte Fläche (1.466,26 Ar) = Bodenklimazahl (27,291)
5. Bei der Berechnung der Bodenklimazahl wurde für die Parzelle *** KG ****** keine BKZ eingetragen
Wie bereits unter Punkt 4. dargestellt, erfolgte die Ermittlung der Bodenklimazahl des Betriebes wie folgt:
Summe der EMZ (40.024) / landwirtschaftlich genutzte Fläche (1.466,55 Ar) = Bodenklimazahl (27,291)
Die (zusätzliche) Ermittlung und Darstellung der Bodenklimazahl für die einzelnen Parzellen in der Tabelle erfolgte nur zu Kontrollzwecken, hat aber keinen Einfluss auf den oben dargestellten Ermittlungsvorgang. Eine Übermittlung der Bodenklimazahl einer Parzelle an das Vermessungsamt ist weder vorgesehen noch sinnhaft, weil das Vermessungsamt den gleichen Rechenvorgang selbst durchführen könnte. Vorgesehen ist lediglich die Übermittlung der Bodenschätzungsergebnisse.
6. Mengenmäßige Darstellung der jährlichen Niederschlagsmenge bei der Messstelle ORT6
Die jährliche Jahresniederschlagsmenge in der Gemeinde ORT6 laut Hydrographischen Jahrbüchern 2003 - 2012:
|
Jahr
|
Jahresniederschlag
|
2003
|
409
|
2004
|
481
|
2005
|
600
|
2006
|
471
|
2007
|
551
|
2008
|
467
|
2009
|
668
|
2010
|
715
|
2011
|
370
|
2012
|
552
Beilagen: Öffentliche Bekanntgabe (mit Vollzugsvermerk der Gemeinde)
Grundbuchsauszüge."
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Herr BF (kurz Bf.) war zum Stichtag 1. Jänner 2014 Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Fläche von insgesamt 20,6002 ha, bestehend aus 14,8033 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker und Wiesen 146.655 m
2
– nur diese Flächen wurde bei Berechnung der Bodenklimazahl angesetzt; Baufläche mit Gebäude 922 m
2
; und Teich 456 m
2
) und 5,7969 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die sich weit aus überwiegend in der Katastralgemeinde ORT1 und zum geringen Teil in der Katastralgemeinde ORT2 (16066 m
2
/ GStNr. ***) befinden.
Für die Katastralgemeinden ORT1, ORT3 und ORT4 ist in den Jahren 2011/2012 eine amtliche Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 durchgeführt worden und wurden die in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung in der Zeit vom 21. Jänner 2013 bis 21. Februar 2013 beim Finanzamt Waldviertel (Diensträume des Finanzamtes in X) zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Zusätzlich wurden die Schätzungsergebnisse betreffend die KG ORT1 am 28. und 29. Jänner 2013 im Gemeindeamt (Sitzungssaal) der Gemeinde GEMEINDE aufgelegt. Die Öffentliche Bekanntmachung über den Beginn und das Ende der Frist, den Ort und Datum/Uhrzeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme erfolgte mittels Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde GEMEINDE am 19. Dezember 2012 und wurde der Anschlag am 4. Februar 2013 von der Amtstafel entfernt.
In diesem Anschlag wurde auch bekannt gegeben, bei welcher Behörde (Finanzamt Waldviertel) und bis wann (22. März 2013) ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann.
Gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse der Bodenschätzung wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Nach Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse am 23. März 2013 wurden diese ans Vermessungsakt übermittelt und die Daten sodann vom Vermessungsamt automationsunterstützt ausgewertet, für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl (EMZ) errechnet und die Ertragsmesszahlen in das Grundstücksverzeichnis des Grenz- und Grundsteuerkatasters eingetragen und auf dieser Grundlage für den Betrieb des Bf. die Bodenklimazahl mit 27,2 berechnet.
Auf Grund technischer Probleme wurden die sich aus der in den Katastralgemeinden ORT1, ORT3 und ORT4 durchgeführten Bodenschätzung ergebenden Daten (Ertragsmesszahlen und Bodenklimazahl) nicht in das Grundbesitzinformationssystem der Abgabenverwaltung (kurz GRUIS) übernommen und ging deshalb das Finanzamt sowohl bei Erlassung des Feststellungsbescheides vom 17. Jänner 2014 (Wertfortschreibung zum 1.1.2014 – mit dem ein Einheitswert von € 6.000,00 festgestellt wurde; bestätigt vom BFG mit Erkenntnis vom 14. Mai 2014, RV/7101389/2014) als auch bei Erlassung des gegenständlichen Hauptfeststellungsbescheides vom 18.11.2016 von einer unrichtigen (zu niedrigen) Bodenklimazahl aus. Tatsächlich ergibt sich aus der im Jahr 2012 durchgeführten Bodenschätzung für den Betrieb des Bf. eine Bodenklimazahl von 27,2 (siehe dazu unten unter Punkt IV/2).
Im Jahr 2013 wurde von der Agrarmarkt Austria an den Bf. keine öffentlichen Gelder ausbezahlt, weil die Landwirtschaft seit 2008 verpachtet wird.
In der Nähe des Betriebes des Bf. befinden sich 2 Messtellen über die Jahresniederschlagsmenge. Die Messstelle in ORT5 ist ca. 7 km Luftlinie vom Betrieb des Bf. entfernt, jene in ORT6 ist ca 5 km vom Betrieb des Bf. entfernt und damit die zum Betrieb des Bf. nächstgelegene. Beim Vergleichsbetrieb mit der Bezeichnung "*******", ****, ***** GEMEINDE wurde für die Ermittlung der Abschläge die Jahresniederschlagsmenge der Messtellte in ORT5 herangezogen. Die Jahresniederschlagsmenge betrug laut Hydrographischen Jahrbüchern 2003 – 2012 in mm:
|
Jahr
|
Jahresniederschlag
ORT5
|
Jahresniederschlag
ORT6
|
2003
|
523
|
409
|
2004
|
612
|
481
|
2005
|
767
|
600
|
2006
|
563
|
471
|
2007
|
691
|
551
|
2008
|
681
|
467
|
2009
|
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 3 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100251/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100251.2018
- Stammnummer
- 122801
- Gültig
- 22.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF