Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0961-L/04
Steuerpflicht einer Unfallrente 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0961-L/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Adresse, vom
8. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 30. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 7. Juni 2004 beim
zuständigen Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 eingereicht. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat mit Einkommensteuerbescheid vom 30. Juni 2004 die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Aufgrund der übermittelten
Lohnzettel wurden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit neben
den vom Berufungswerber erzielten Einkünften bei der M.D.GmbH in Höhe
von 20.278,45 € eine Unfallrente in Höhe von
3.028,68 €, bezugsauszahlende Stelle AUVA LDSt. L., zum Ansatz
gebracht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhob der
Berufungswerber mit Schriftsatz, eingelangt beim Finanzamt am
8. Juli 2004, das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen
führte er als Begründung aus: Der Berufungswerber finde es als
absolut nicht gerechtfertigt, dass eine Besteuerung der Unfallrente
durchgeführt werde. Es gäbe sehr viele Menschen, die oftmals
unschuldig durch Arbeitsunfälle bleibende Schäden erlitten
hätten. Der Großteil dieser Arbeitnehmer bewältige unter
ständigen Schmerzen die übertragenen Aufgaben. Durch die
Härte des derzeitigen Berufslebens würden viele keinen Krankenstand in
Anspruch nehmen können oder wollen, da die Angst, den Arbeitsplatz zu
verlieren, viel zu groß sei. Weiters finde der Berufungswerber,
dass die Bevölkerung mit Steuern schon genug gesättigt sei und dadurch
der Lebensstandard schon beträchtlich leide. Der Berufungswerber
schreibe im Namen aller Betroffenen und er bitte darum, diese Besteuerung
genauer zu überdenken. Andernfalls sehe er sich gezwungen, mit einem
saftigen Artikel an die Öffentlichkeit zu treten. Da der
Jahresausgleich auf freiwilliger Basis erfolge, möge ihn das Finanzamt als
gegenstandslos betrachten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2004
wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung
ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame
Versteuerung mehrerer Bezüge, eine gemeinsame Versteuerung dann vorzunehmen
sei, wenn Bezüge aus Aktiveinkünften und einer Unfallversorgung nach
dem ASVG, GSVG, B-KuGV und BB-PG zufließen würden. Der
Verfassungsgerichthof habe die Besteuerung von Unfallrenten aufgrund einer
fehlenden Übergangsbestimmung für die Jahre 2001 und 2002 aufgehoben.
Die soweit entstandene steuerliche Überbelastung sei durch das
Wohnsitzfinanzamt rückerstattet worden. Für das Kalenderjahr 2003
bleibe jedoch aufgrund des Erkenntnisses die Steuerpflicht bestehen, sodass die
gemeinsame Versteuerung der Unfallrente zusammen mit den Bezügen aus dem
Dienstverhältnis für den Zeitraum 2003 zu erfolgen habe. Somit sei die
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2003 korrekt.
Eine Zurückziehung des Antrages sei nicht
möglich, da es sich gemäß
§ 41 Abs 1 Punkt 4 (richtig wohl Ziffer
2) EStG 1988 (zwei Bezüge im Kalenderjahr) um eine Pflichtveranlagung
handle. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass ab dem Veranlagungszeitraum
2004 eine gesetzliche Neuregelung erfolge.
Mit Schreiben vom 13. August 2004 stellte der
Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung mit
Berufungsvorlage vom 27. September 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung waren
bis zum 31. Dezember 2000 gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von
der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000 (herausgegeben am
29. Dezember 2000), wurde die lit. c des
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung vom
1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz
2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde in den
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von Neuem eine
lit. c eingefügt. Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig (ab
27. Juni 2001) nicht der Einkommensteuer:
"Erstattungsbeiträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Bezüge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen
Erwerbstätigen".
Mit einem auf Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete, der
Verfassungsgerichtshof möge in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 59/2001 die Ausdrücke "einmalige" sowie
"soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als
verfassungswidrig aufheben.
Das Ergebnis der Prüfung durch den
Verfassungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02 dokumentiert:
In diesem stellte der Verfassungsgerichtshof zunächst
fest, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es
offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre eigenständige
Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der
Verfassungsgerichtshof veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG
Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum Anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Unter Berücksichtigung des Judikates des
Verfassungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für den gegenständlichen Berufungsfall
Folgendes: Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes mit
dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Für das Veranlagungsjahr 2003 sind daher alle bezahlten
Unfallrenten in die Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent:
Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an
sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz
oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme
der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht
erforderlich, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten. Somit kann
für diesen Zeitraum nicht mehr von einer "überfallsartigen"
Besteuerung gesprochen werden.
Da gegenständlich das Veranlagungsjahr 2003 in
Berufung gezogen ist, war aus den obenstehend angeführten Gründen die
Berufung abzuweisen.
Linz, am 14.
Oktober 2004
Ergeht auch
an: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0961-L/04
- Stammnummer
- 12278
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF