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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100830/2012

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100830/2012vom 29.11.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., A-Gasse, W, vertreten durch SteuerberaterX, B-Gasse, W1 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4.8.2011 betreffend Umsatzsteuer 2004 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 11.11.2016 erklärt, dass sie ihre Beschwerde (vormals: Berufung) vom 12.9.2011 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 4.8.2011 gemäß § 256 Abs. 1 BAO zurücknimmt. Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 29. November 2016

Normen und Schlagworte

Zurücknahme der BeschwerdeBerufungBeschwerdeBeschlussgegenstandslos

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100830/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100830.2012
Stammnummer
122518
Gültig
29.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7100830/2012 — Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde · RIS AI