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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0157-L/02

Bauherrenmodell - Grunderwerbsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-L/02vom 23.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Noch bevor der Kaufantrag bzw. Werkvertrag unterzeichnet worden ist, wurde bereits durch die O.GmbH das Ansuchen um Baubewilligung samt Einreichzeichnung und Baubeschreibung gestellt, an der Bauverhandlung teilgenommen, die Ausführungszeichnungen - die das endgültig realisierte Projekt beschreiben - angefertigt und am 27. April 1993 der Baubeginn der Gemeinde angezeigt. Alle diese Schriftstücke beziehen sich aufeinander - das von der O.GmbH projektierte Objekt lag dem Baubewilligungsansuchen, der Bauverhandlung und dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde. Von der Bw. konnte in keinster Weise nachgewiesen werden, dass ein eigenes, von ihr und ihrem Gatten konzipiertes Werk vollendet worden ist. Das Gebäude laut den obigen Schriftstücken wurde realisiert und lag auch dem Werkvertrag vom 28. April 1993 zu Grunde. Dass die Bw. und ihr Gatte bis zur Unterzeichnung des Werkvertrages - wie immer wieder behauptet - völlig frei in der Auftragsvergabe gewesen wären, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem wurde der Gemeinde H. durch die O.GmbH mit Schreiben vom 8. April 1993 mitgeteilt, dass sich im Hinblick auf den Bauwerber ein Wechsel ergeben hätte. Zu diesem Zeitpunkt - somit vor Abschluss sowohl des Kaufvertrages vom 20. April 1993, als auch des Werkvertrages vom 28. April 1993 - stand das realisierte Gebäude bereits fest. Zum Abschlusszeitpunkt des Kaufvertrages im Hinblick auf das Grundstück war folglich bereits fixiert, dass die Firma O. im Auftrag der Bw. und ihres Gatten das gegenständliche Gebäude realisieren werde. Der oben ausgeführte Tatbestand ist daher erfüllt, die Bw. und ihr Gatte haben ein Grundstück samt Gebäude erworben. Auf Grund dieser Vertragskonstellation steht demnach fest, dass die Bw. und ihr Gatte nicht frei in der Entscheidung waren, ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück zu erwerben (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1995, 93/16/0017). Vielmehr liegt ein Gesamtkonzept der Firma O. GmbH vor, in das die Bw. und ihr Gatte eingebunden waren. Ob es sich dabei um ein rein von der Firma O. GmbH geplantes Haus handelt, oder die Erwerber Einfluss auf die Planung nehmen konnten, ändert nichts daran, dass ein bebautes Grundstück erworben worden ist (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2001, 2000/16/0082). Konkret wurde ein mit einem Gebäude laut Bau- und Leistungsbeschreibung vom 26. April 1993 bebautes Grundstück gekauft. Das von der Bw. wiederholt eingereichte Vorbringen, dass keine Bauverpflichtung bestanden hätte, ist daher als unrichtig anzusehen und widerspricht den eingereichten Verträgen und vorliegenden Schriftstücken. Irrelevant ist weiters, in welchen Vertragskonstellationen die übrigen Käufer der Reihenhaussiedlung verflochten waren. Für den vorliegenden Fall wesentlich sind lediglich die für die Bw. und ihren Gatten gültigen Vereinbarungen und Schriftstücke. Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: | - | Wenn der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, | - | er das Baurisiko zu tragen hat, das heißt den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist, | - | und er auch das finanzielle Risiko tragen muss, das heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Die Bw. gab im Schreiben vom 12. Dezember 1995 an, dass sie und ihr Gatte den bauausfühenden Unternehmen gegenüber nicht unmittelbar berechtigt und verpflichtet gewesen wären im Hinblick auf die im Werkvertrag festgelegte Ausbaustufe. In Punkt 4.1 des Kaufantrages vom 28. April 1993 wurde die Haftung der Firma O. GmbH für die Qualität und die Vollständigkeit des Bauwerkes festgelegt. In Punkt 4.5. wurde vereinbart, dass Gewährleistungsansprüche immer gegenüber der Firma O. GmbH als Generalunternehmen geltend zu machen seien, Punkt 4.6. regelt die Möglichkeit der O. GmbH, Mängel, die nach Hausübergabe auftreten, innerhalb angemessener Frist zu beheben. Aus dem angeführten Sachverhalt geht unstrittig hervor, dass die Bw. und ihr Gatte den bauausführenden Unternehmen nicht direkt berechtigt und verpflichtet gewesen sind. Vielmehr wurde die Firma O. GmbH als Generalunternehmer zwischengeschaltet. Nur dieser gegenüber hätten Ansprüche geltend gemacht werden können, nur dieser gegenüber war man von Seiten der Bw. und ihres Gatten direkt verpflichtet und berechtigt. Eindeutig lag daher das Baurisiko bei der Firma O. GmbH, nicht bei der Bw. und ihrem Gatten (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1988, 88/16/0056-0059). Aus Punkt 10. des Kaufantrages vom 28. April 1993 geht ein Gesamtpreis von 2,108.610,00 S für die vereinbarte Leistung als Fixpreis hervor. Ebenso wurde von der Bw. selbst im Schreiben vom 12. Dezember 1995 bestätigt, dass es sich beim vertraglich festgelegten Preis um einen Fixpreis laut Leistungsumfang handeln würde. Unstrittig ist daher, dass die Bw. und ihr Gatte einen im vorhinein fixierten Preis zu zahlen hatten. Sowohl das Baurisiko, als auch das finanzielle Risiko lag folglich nicht bei der Bw. und ihrem Gatten, weshalb sie nicht als Bauherren iSd ständigen Judikatur des VwGH angesehen werden können. Eine Prüfung der Frage, inwieweit die Bw. und ihr Gatte auf die verwirklichte Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen konnte, erübrigt sich daher. Die Herstellungskosten des Gebäudes in der Ausbaustufe laut Werkvertrag sind deshalb der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Die Teile der Ausbaustufe III, die durch die O.GmbH erbracht worden sind, jedoch erst später in Auftrag gegeben wurden, sind nicht zu berücksichtigen. Die im Werkvertrag fix vereinbarten Baukosten sind in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, maßgeblich ist die ursprünglich vereinbarte Gegenleistung (siehe auch VwGH vom 30.5.1994, 92/16/0144, sowie vom 6.11.2002, 99/16/0204). Die Bemessungsgrundlage gemäß § 5 GrEStG 1987 ergibt sich daher wie folgt: | Bemessungsgrundlage laut Bescheid vom 26. April 1993 | 358.499,00 S | Gebäudeerrichtungskosten laut Werkvertrag vom 28. April 1993 | 2,108.610,00 S | Summe | 2,467.109,00 S | davon die Hälfte | 1,233.554,50 S | davon 3,5% Grunderwerbsteuer | 43.174,00 S   Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben. Linz, 23. Juni 2004  

Normen und Schlagworte

BauherrenmodellGrunderwerbsteuerBemessungsgrundlageGebäudeerrichtungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0157-L/02
Stammnummer
12230
Gültig
23.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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