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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104008/2017

Liebhaberei, eklatantes Abweichen von der Prognoserechung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104008/2017vom 19.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Zuge der Betriebsprüfung sei eine Prognoserechnung in Abstimmung mit dem Betriebsprüfer erstellt worden, da die Prognoserechnung vom 2.3.2010 offensichtlich fehlerhaft sei. Es seien die erzielten Ergebnisse der Jahre 2008 bis 2014 herangezogen und die Zinsen für die vorzeitige Kreditrückzahlung in Höhe von Euro 50.521,80 bis zum Ende der Kreditlaufzeit bzw. bis zum Jahr 2028 berücksichtigt worden. Am 15. Juni 2016 sei diese Prognoserechnung an die Finanzverwaltung übergeben worden. Gemäß dieser könne im 13. Jahr, unter Berücksichtigung der Zinsen des vorzeitig getilgten Darlehens, ein Gesamtüberschuss bzw. Gesamtgewinn erzielt werden. Dies trotz der gegebenen Unwägbarkeiten. Bis zum Jahre 2030 zeige die Prognoserechnung einen Gesamtüberschuss bzw. Gesamtgewinn von Euro 79.878. Bei Berücksichtigung der Zinsen für den vorzeitig zurückgeführten Kredit, bis zum Ende der Kreditlaufzeit und somit bis zum Jahr 2028, zeige sich ein Gesamtüberschuss bzw. Gesamtgewinn in Höhe von Euro 69.541. Diese Prognoserechnung diene der Beurteilung der Frage, welches Ergebnis die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart erzielen hätte können, würde diese weiterhin ohne Änderung betrieben werden. Seitens der Finanzverwaltung sei bei der Schlussbesprechung und im Bericht vom 26. Juli 2016 angemerkt worden, dass die angeführte Prognoserechnung plausibel erscheine. Darstellung der in der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2017 auf der Seite 8 angeführten Berechnung, ohne der Kreditrückführung: Einnahmen: Euro 90.000 (2016-2030) Zinsen für den Kredit: Euro 15.033 (2008-2030) (ohne der geplanten Kreditrückzahlung) AfA: Euro 15.440 (2016-2030) Überschuss/Gewinn: Euro 59.527 (2008-2030) Gemäß der geplanten Kreditrückführung, würde der Kredit im Jahr 2025 vollständig getilgt sein, daher seien die Zinsen nur bis 2025 berücksichtigt worden. Der Kredit hätte eine Laufzeit bis zum 30.06.2028 gehabt. Nach Meinung des Bf. sei es eindeutig, dass die Kreditrückzahlung (vgl. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) nicht als Ausgabe gelte, jedoch werde diese als Ausgabe von der Finanzbehörde in der Prognose berücksichtigt (siehe Seite 8 der Begründung). Somit habe für die Vermietung des gegenständlichen Objektes der Nachweis auf Basis dreier verschiedener Berechnungen, jedoch ohne Berücksichtigung der Kreditrückzahlung, jedoch der Kreditkosten (Zinsen und Spesen), der Ertragsfähigkeit vor der Änderung der Bewirtschaftungsart, erbracht werden können. Somit stehe der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nichts entgegen und es liege daher auch keine Liebhaberei vor. Abschließend verwies der steuerliche Vertreter auf die Beschwerdeausführungen und beantragte nochmals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Auf den nächsten beiden Seiten erfolgt die Darstellung der Prognoserechnung, die der Bf. im Zuge der Durchführung der Schlussbesprechung mit der Betriebsprüfung am 15.6.2016 vorlegte sowie jener, die der Bf.am 3.2.2010 erstellte. [Grafik] [Grafik] In Ergänzung zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 5.11.2018 forderte der Vorsitzende den Bf. mit Schreiben vom 21.11.2018 um Vorlage folgender Unterlagen in dieser auf: - Überschussrechnungen der Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 betreffend des Objektes Österr., betr. Steuer Nummer ***** - Aufstellung der in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 betreffend dieses Vermietungsobjektes tatsächlich angefallenen Fremdfinanzierungskosten (Kreditzinsen, Kreditspesen etc.) - jährliche Aufstellung der in den Jahren 2013 bis zum Ende der Laufzeit des für das o. a. Objekt aufgenommenen Kredites geplanten Fremdfinanzierungskosten (Kreditzinsen, Kreditspesen etc.) - Überschussrechnungen der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 betreffend des Objektes Österr., betr. St. Nr. 34 - Aufstellung sämtlicher betreffend des Objektes Österr., im Jahre 2018 bis dato angefallener Aufwendungen sowie erzielter Einnahmen Der übermittelte dem BFG die abgeforderten Unterlagen am 26.11.2018 bzw. am 29.11. 2018 wobei anzumerken ist, dass zusätzlich zu diesen Rechnungen aus dem Jahre 2018 betreffend mehrerer Inserate, die zwecks Mieterfindung in einer Tageszeitung geschalten wurden sowie Rechnungen von Internetplattformen, in denen das gegenständliche Objekt mehrmals zwecks Vermietung angeboten wurde, vorlegte. Außerdem erfolgte die Vorlage einer E-Mail, aus der hervorgeht, dass das gegenständliche Objekt Anfang August 2018 von vier Mietinteressenten besichtigt wurde. Weiters erfolgte die Vorlage des Mietvertrages vom 26.3.2017. Sämtliche dieser Unterlagen wurden dem Finanzamt zweck Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet. Zu Beginn der am 5.12.2018 über Antrag des Bf. abgehaltenen mündlichen Verhandlung beantworteten beide Parteien die Frage des Vorsitzenden, ob der Sachverhalt in erschöpfender Weise vorgetragen worden sei, mit ja. Die Frage des Vorsitzenden an den steuerlichen Vertreter, ob der Bf. in Österreich ebenfalls über eine Wohnung verfüge, beantwortet dieser damit, dass der Bf. bei seiner Mutter hauptwohnsitzgemeldet sei. Ob er dort über Räumlichkeiten verfüge, könne er nicht sagen. Die Frage des Vorsitzenden an den steuerlichen Vertreter, wer die Verwaltung des Hauses bzw. auch Behördenwege, die damit in Zusammenhang stünden, durchführe, beantwortet dieser damit, dass dies durch den Bf. geschehe bzw. dass der Bf. in diesen Angelegenheiten federführend sei. Die Frage des Beisitzers Hrn. Beis.2 an den Vertreter des Bf., um welche Art Haus es sich bei dem gegenständlichen Objekt handle, beantwortete dieser damit, dass dieses ein Einfamilienhaus sei. Das gegenständliche Haus sei ein massiv gebautes Haus. Bei diesem bestehe kein Eigenbedarf für den Bf. Der Bf. habe ein Kind. Dieses sei im Kindergarten oder Volksschulalter. Vom Vorsitzenden wurden die im Vorlageantrag angesprochenen Probleme mit dem Nitritwert kurz erläutert. Die in diesem Zusammenhang von ihm gestellte Frage, ob der Bf. jemanden mit dessen Problemlösung beauftragen hätte können oder nicht, beantwortet der steuerliche Vertreter damit, dass die Lösung des Nitritproblems vom Bf. vorgenommen worden sei. Zwecks Abnahme der Wasserprobe sei der Bf. extra aus Deutschland angereist. Im Jahre 2016 sei ein Makler mit der Mietersuche beauftragt worden. Dieser sei nicht erfolgreich gewesen und zwar u.a. aufgrund des Umstandes, dass es bei der Umstellung von dessen Homepage zu Verzögerungen beim Übertrag auf die diversen Plattformen gekommen sei. Der steuerliche Vertreter legt ein diesbezügliches E-Mail vor, aus dem dies hervorgeht. In diesem E-Mail ist weiters ausgeführt, dass der Makler das Objekt selbst auf die Plattform „Willhaben“ gestellt hat. Das E-Mail stammt vom 19.5.2016. Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass es dem Bf. irgendwann einmal gereicht habe und er entweder Ende 2016 oder zu Beginn 2017 die Mietersuche selbst in die Hand genommen habe. Der steuerliche Vertreter führte aus, dass sich die Verzögerungen, die beim Bau des gegenständlichen Objektes entstanden seien, auch dadurch ergeben hätten, dass die Handwerker zwar ihre Arbeiten vorgenommen, nicht jedoch die notwendigen behördlichen Bewilligungen und Befunde eingeholt hätten. Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass die erste Prognoserechnung (2010 vom Bf. selbst erstellt) falsch gewesen sei und damit nicht zu verwenden gewesen wäre. Die nunmehr vorgelegte Prognoserechnung (2016 vorgelegt im Zuge der BP) sei nach den Grundsätzen, nach denen eine Prognoserechnung zu erstellen sei, erstellt worden. Aus dieser Prognoserechnung sei ersichtlich, dass es bereits im 13. Jahr der Vermietungstätigkeit zu einem Überschuss der Einnahmen kommen könne. Konkret aufgrund der jetzigen Mietsituation, sei mit einem solchen im 14., spätestens im 15. Jahr zu rechnen. Er verstehe nicht, warum die Vermietung zur Liebhaberei erklärt worden sei. Dies deshalb, da eine schlüssige Prognoserechnung vorliege. Dass die Prognoserechnung schlüssig sei, habe selbst der Betriebsprüfer festgestellt. Der Bf. wies auf die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach von der Finanzbehörde erkannt worden sei, dass eine Kreditrückführung aus der vorgelegten Prognoserechnung erkennbar sei und dass dies auch von der Finanzbehörde in der Bescheidbegründung der BVE dokumentiert worden sei, hin. Der steuerliche Vertreter wies weiters darauf hin, dass der Kredit tatsächlich eine Laufzeit bis zum 30.6.2028 und nicht bis ins Jahr 2035 - wie vom Bf. in der ersten Prognose angesetzt - gehabt habe. Die Vertreterin des FA führte zunächst aus, dass das FA an Prognoserechnungen gebunden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass ein Gesamtgewinn zumindest in den Jahren 2019 bis 2022 zu erzielen sei. Das gegenständliche Objekt sei nicht einmal für die Dauer eines Jahres vermietet worden. Die Vertreterin des FA führte weiters aus, dass die gegenständliche Prognoserechnung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an das FA (2016) als plausibel erachtet worden sei. Nunmehr in der Nachschau 2018 ergebe sich ein völlig anderes Bild, da die damals angegebenen Werte nicht erzielt worden seien. Die Vertreterin des FA führte wiederholend aus, dass die 2. Prognoserechnung im Zeitpunkt ihrer Vorlage plausibel gewesen sei, dass es jedoch versäumt worden sei, diese Prognoserechnung den laufenden Gegebenheiten anzupassen. Das habe zur Folge, dass man sich auf die Prognoserechnung, so wie sie vorgelegt worden sei, nicht mehr berufen könne. Unter Hinweis auf die im Jahre 2017 erzielten Einnahmen führte der steuerliche Vertreter aus, dass für den Fall, dass im Jahre 2017 nicht nur in sechs sondern in zwölf Jahren Mieteinnahmen erzielt worden wären, ein Überschuss von über Euro 5.000,00 herausgekommen wäre. Setze man derartige Einnahmen in den darauf folgenden Jahren an, könne kein Zweifel daran bestehen, dass innerhalb von zwanzig Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar wäre und zwar samt den fiktiven Fremdkapitalzinsen. Die FA-Vertreterin entgegnete, dass das Objekt zur Zeit nicht vermietet sei und dass weiters Zweifel daran bestünden, dass dieses Objekt zu dem o.a. Mietpreis überhaupt vermietbar sei. Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass ein Makler zur Erkenntnis gelangt sei, dass das gegenständliche Objekt um Euro 1.200,00 pro Monat vermietbar sei. Die FA-Vertreterin entgegnete, dass eine derartige Vermietung „in den Sternen“ stehe. Die beisitzende Richterin merkte diesbezüglich an, dass die tatsächliche Vermietung nicht zu dem Preis von Euro 1.200,00 im Monat erfolgt sei. Der steuerliche Vertreter gab daraufhin an, dass der Ansatz in der Prognoserechnung ohnehin niedriger gewesen sei. Die Frage der beisitzenden Richterin, ob der Makler, der die Höhe des Mietpreises mit Euro 1.200,00 angegeben habe, derjenige gewesen sei, der mit der Vermietung im Jahre 2016 beauftragt gewesen sei, beantwortet der steuerliche Vertreter mit ja. Über Befragen des Vorsitzenden, ob die im Jahre 2017 als Aufwendung geltend gemachten Abfallentsorgungskosten in Höhe von rund Euro 1.000,00, sowie die dort als Aufwand geltend gemachte Grundsteuer im Zusammenhang mit der Leerstehung angefallen sei, gab der Steuerberater an, dass dies wahrscheinlich so der Fall gewesen sei. Die Frage der beisitzenden Richterin an den steuerlichen Vertreter, ob es im Hinblick auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres 2016 stimme, dass jährliche Leerstehungsaufwendungen in Höhe von rund Euro 3.900,00 anfielen, beantwortet der steuerliche Vertreter mit ja. Die beisitzende Richterin merkte diesbezüglich weiters an, dass in dieser Summe die Hausversicherung nicht enthalten sei. Das gehe aus den Zahlen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eindeutig hervor. Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass aus der Prognoserechnung hervorgehe, dass im Falle der Vermietung ein jährlicher Überschuss von ca. Euro 6.000,00 erzielbar sei. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres 2017 nicht in allen Punkten mit dem Mietvertrag vom 26.3.2017 übereinstimme. Der steuerliche Vertreter gab an, dass es wahrscheinlich sei, dass der Mieter im Jahre 2017 lediglich sechs Monate die Miete bezahlt habe, dies deshalb, da das Mietverhältnis laut Mietvertrag am 1.5.2017 begonnen habe. In so einem Fall sei der Vermieter machtlos. Außerdem nehme er an, dass dies der Grund gewesen sei, dass das Mietverhältnis beendet worden sei. Die Vertreterin des FA wies wiederholend darauf hin, dass das FA an Prognoserechnungen gebunden sei. Es sei jedoch anzuführen, dass die gegenständliche Prognoserechnung in keiner Weise eingehalten worden sei. Das FA gehe aufgrund der Tatsache, dass in den Jahren 2008 bis 2012 keinerlei Einnahmen erzielt worden seien, sowie weiters aufgrund des Umstandes, dass ein Hälfteanteil an dieser Liegenschaft im Jahre 2012 an die Ehegattin des Bf. schenkungsweise übertragen worden sei sowie der Tatsache der vorzeitigen Kreditrückzahlung, von einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum hinsichtlich dieser Jahre aus. Der steuerliche Vertreter wies auf die Erkenntnisse des VwGH die er in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag hinsichtlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes angeführt habe, hin und führte weiters aus, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel daran bestünden, dass bei einer Vermietung die zu einem jährlichen Überschuss von ca. Euro 6.000,00 führe, innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar wäre. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.3.2000, Zl. 98/14/0217, führte der steuerliche Vertreter aus, dass die gegenständliche Prognoserechnung aus dem Jahre 2016 plausibel und nachvollziehbar gewesen sei und dass dies von der Behörde auch so dokumentiert worden sei. Weiters wies der steuerliche Vertreter des Bf. auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2006, Zl. 2002/13/0036 hin und führte diesbezüglich aus, dass die Vermietung von Immobilien mit Unsicherheiten behaftet sei. Anderenfalls müsste man jedes Mal eine neue Prognoserechnung aufstellen. Im Zuge der BP sei die Prognoserechnung als plausibel erkannt worden. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre der Bf. bereit gewesen, eine entsprechend geänderte Prognoserechnung zu erstellen. Der Vertreter des Bf. wies in diesem Zusammenhang auch auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 27.11.2012, RV/2552-W/10 hin. Die Vertreterin des FA führte aus, dass der VwGH im Abweichen von einer Prognoserechnung einen Wiederaufnahmegrund erblicke. Der steuerliche Vertreter merkte diesbezüglich an, dass er dieses Erkenntnis nicht kenne. Der Parteienvertreter beantragte der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Vertreterin des Finanzamtes ersuchte abschließend, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Parteienvertreter wiederholte nochmals sein Vorbringen und gab abschließend bekannt, dass die Erstellung einer neuen Prognoserechnung jederzeit möglich sei. Aufgrund der überschlagsmäßigen Berechnungen sei ein Gesamtüberschuss auf jeden Fall innerhalb von zwanzig Jahren möglich. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Der Bf. war im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum, mit Ausnahme der Zeiträume vom 1.6.2009 bis zum 28.9.2009, vom 4.7.2011 bis zum 29.8.2011 sowie vom 31.8.2011 bis zum 31.12.2011 - in diesen bezog der Bf. vom 4.7.2011 bis zum 15.8.2011 Arbeitslosengeld vom AMS Österreich - sowie vom 16.8.2011 bis zum 29.8.2011 - in diesem bezog der Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma F - nichtselbständig in Deutschland tätig. In den Jahren 2013 bis dato war der Bf. ausschließlich in Deutschland nichtselbständig tätig. Seit dem Jahre 2014 ist der Bf. in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Am 9.4.2014 erwarb der Bf. in Deutschland eine Liegenschaft und errichtete dort in der Folge ein Einfamilienhaus, das am 22.6.2015 von diesem und dessen Gattin bezogen wurde. Im Jahre 2008 begann der Bf. mit der Errichtung eines Einfamilienhauses in Österr., zum Zwecke der Vermietung. Die Vorlage der Fertigstellungsanzeige hinsichtlich dieses Objektes an die zuständige Gemeinde erfolgte am 4.1.2016. Diese nahm damit dessen Fertigstellung und Benützung zur Kenntnis. Mit Kreditvertrag, abgeschlossen am 22. mit der Bank, wurde dem Bf. ein einmalig ausnützbarer Kredit bis zum Gegenwert von Euro 110.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 30.6.2028 gewährt. Als Kreditzweck ist in diesem vermerkt, dass der Kredit dem Kauf eines Eigenheimes diene. Im Rahmen der Krediteröffnung wurden dem Bf. Spesen iHv Euro 4.346,-- angelastet. Für diesen Kredit wurde für das genannte Geldinstitut im Lastenblatt der in Rede stehenden Liegenschaft ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von Euro 143.000,-- einverleibt. Von diesem Kredit nahm der Bf. in der Folge ca. Euro 50.000, in Anspruch. Zu Beginn des Jahres 2012 erfolgte die Tilgung der aushaftenden Kreditsumme von Euro 50.723,92 sowie diesbezüglicher Spesen und Zinsen iHv Euro 42,82 bzw. Euro 58,24. Mit Löschungserklärung vom 31.1.2012 erteilte die Bank die ausdrückliche Einwilligung der Löschung des im vorletzten Satz erwähnten Pfandrechtes. Zu Beginn des Jahres 2012 erfolgte die Tilgung der aushaftenden Kreditsumme. Mit Löschungserklärung vom 31.1.2012 erteilte das o. a. Bankinstitut die ausdrückliche Einwilligung der Löschung des o. e. Pfandrechtes. Außerdem übertrug der Bf. seiner Gattin mit Schenkungsvertrag vom 23.3.2012 einen Hälfteanteil an der in Rede stehenden Liegenschaft. In den Jahren 2008 bis 2011 wurden seitens des Bf. sowie in den Jahren 2013 bis 2016 seitens der HG hinsichtlich des gegenständlichen Mietobjektes ausschließlich Verluste - 2008 iHv Euro 5.057,80, 2009 iHv Euro 2.517,59, 2010 iHv Euro 892,65, 2011 iHv Euro 1.331,79, 2013 iHv Euro 1.960,60 (Anteil Bf. Euro 980,30), 2014 iHv Euro 900,00 (Anteil Bf. Euro 900,00), 2015 iHv Euro 300,00 (Anteil Bf. Euro 300) sowie 2016 iHv Euro 3.857,49 (Anteil Bf. Euro 1.928,74) - erzielt. 2012 erklärte die HG einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen iHv Euro 2.887,17, wobei der auf den Bf. entfallende Anteil Euro 1.443,60 betrug. Mit Bescheid vom 28.10.2013 stellte das Finanzamt den vorerwähnten Verlust gem. § 188 BAO erklärungsgemäß fest und erließ den Einkünftefeststellungsbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Mit Bescheid vom 27.7.2016 erklärte das Finanzamt den vorläufigen Bescheid vom 28.10.2013 für das Jahr 2012 gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig. Im Jahre 2017 erzielte die HG einen Überschuss von Euro 137,80 (Anteil Bf. Euro 68,91). Im Zuge einer im Jahre 2016 durchgeführten und u. a. die Umsatz- und Einkommensteuer des Bf. der Jahre 2008 bis 2013 betreffenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass infolge der Übertragung der Bewirtschaftungseinheit, der in der Prognoserechnung vom 3.2.2010 - siehe oben - nicht dargestellten Darlehenstilgung sowie deren Nichteinhaltung von einem abgeschlossenen Beurteilungszeitraum auszugehen sei. In diesem sei mangels Vermietungstätigkeit ein Gesamtverlust erzielt worden, wodurch die Einkunftsquelleneigenschaft gem. § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung zu versagen sei. Im BP-Bericht wird u. a. weiters ausgeführt, dass die am 15.6.2016 vorgelegte Prognoserechnung - siehe oben - plausibel erscheine, diese habe jedoch keinen Einfluss auf die Einkunftsquellenbeurteilung der Jahre 2008 bis 2012. Das Finanzamt ging im Zuge der Erlassung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2012, den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, vom Vorliegen von Liebhaberei betreffend des o. a. Objektes aus. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Aktenmaterial sowie aus dem Vorbringen des Bf. und ist unbestritten. 1.) Umsatzsteuerbescheide 2008 - 2012, Einkommensteuerbescheide 2008 - 2011: Vor einer Prüfung von erklärten negativen Einkünften nach den Gesichtspunkten der Liebhaberei hat zunächst die Beurteilung der Frage zu erfolgen, ob der Betätigende die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten erzielt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Jakom/Laudacher, EStG, 2015, § 28 Rz 59;Lenneis in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 15. Erg.-Lfg. § 28 Anm. 58 Stichwort Vorweggenommene Werbungskosten; Doralt, EStG 9 , § 28 Tz 94; und die dort jeweils zitierte Judikatur) können Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerlichen Sinn erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinaus gehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hiebei sondiert wird, ob sich das Gebäude günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt (VwGH 28.06.2012, 2010/15/0016; 30.04.2003, 98/13/0127, und 29.07.1997, 93/14/0132). Die Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinn aus Vermietung erzielt werden (VwGH 28.06.2012, 2010/15/0016; 07.10.2003, 2001/15/0085). Diese Rechtsansicht entspricht auch dem Urteil des EuGH 8.6.2000, C-400/98, Breitsohl, Rn 39, wonach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG nicht hindert, objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen. Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0175). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gelangte das erkennende Gericht in Ansehung folgender Umstände zum Schluss, dass die ernsthafte Vermietungsabsicht beim Bf. bereits ab Beginn der Errichtung des in Rede stehenden Objektes vorlag und dass diese klar und deutlich nach außen in Erscheinung trat: Der Bf. lebte und arbeitete - mit Ausnahme der oben diesbezüglich angeführten Zeiträume - sowohl im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als auch in den Jahren danach in Deutschland. Dazu kommt, dass er im Jahre 2014 gemeinsam mit seiner ebenfalls in Deutschland lebenden und arbeitenden Ehegattin in Deutschland eine Liegenschaft anschaffte und darauf ein Eigenheim errichtete, das im Jahre 2015 bezogen wurde und dass die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach hinsichtlich des gegenständlichen Objektes kein Eigenbedarf des Bf. bestehe, als glaubhaft zu beurteilen sind. In Ansehung der soeben geschilderten Lebens- Arbeits- und Wohnsituation des Bf. verbleibt als einzig möglicher sinnvoller Verwendungszweck des gegenständlichen Objektes jener von dessen Vermietung. Abschießend ist diesbezüglich anzumerken, dass die vom Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - 2008 bis 2012 - hinsichtlich des in Rede stehenden Eigenheimes entfalteten Aktivitäten schlussendlich im Jahre 2017 zu dessen Vermietung führten. Somit ist nunmehr ist die Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Vermietung aus Gründen der Liebhaberei steuerlich unbeachtlich ist oder nicht, anzustellen, wobei anzumerken ist, dass der erkennende Senat die Ansicht vertritt, dass auf Grund des Umstandes, dass der Bf. seiner Gattin im Jahre 2012 einen Hälfteanteil an der in Rede stehenden Liegenschaft übertrug, keinesfalls von einem abgeschlossenen Beurteilungszeitraum gesprochen werden kann. Dies bereits deshalb, da der Bf. seine diesbezüglich entfalteten Aktivitäten ab diesem Jahr zwar als Hälfteeigentümer ansonsten jedoch unverändert fortführte. Rechtslage: Nur eine Betätigung, die objektiv geeignet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen. Ob eine solche vorliegt, ist für die Streitjahre nach der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II Nr. 15/1999, zu beantworten. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO), das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO). Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten Verluste entstehen. Aus dem oben Gesagten ist klar zu entnehmen, dass es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Mietobjekt um ein Eigenheim handelt. Die Bewirtschaftung dieses Mietobjektes ist daher als Vermietungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu beurteilen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden. Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum vom 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfalle von Aufwendungen. Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 2 deckt sich somit die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung, nur hier kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Da auf Grund der Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Liebhabereibeurteilung für die Umsatzsteuer die für die Einkommensteuer vorgenommene Liebhabereibeurteilung auch für die Umsatzsteuer gilt (vgl. Rauscher/Grübler: Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2. Auflage, Rz 542, S 310), unterliegen Umsätze aus einer Liebhabereitätigkeit nicht der Umsatzsteuer. Mit einer Liebhabereitätigkeit zusammenhängende Vorsteuern können nicht abgezogen werden. Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg. 7107/F, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu betrachten ist, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen. Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, wenn also nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. April 2000, 97/14/0009, mwN). Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen, ist eine Tatfrage, welche das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu lösen hat (vgl. VwGH 23.09.2010, 2006/15/0318, VwGH 28.02.2012, 2009/15/0192, VwGH 19.03.2013, 2010/15/0106). Beweispflichtig dafür, dass bei einer Betätigung iSd §1 Abs. 2 LVO die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, ist der Abgabepflichtige. Diesem obliegt es, die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmenden Bewirtschaftungsdaten darzustellen (VwGH 27.04.2011, 2008/13/0162, VwGH 24.05.2012, 2009/15/0075). Eine Prognose, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, darf nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein bzw. muss an die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Vermietung in der vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart anknüpfen (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028 unter Verweis auf VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; VwGH 20.9.2006, 2005/14/0093). Wird eine Prognose erst nach Beginn der Tätigkeit eingereicht, sind die tatsächlichen Ergebnisse bereits abgelaufener Jahre in die Prognose aufzunehmen, weshalb große Aussagekraft hinsichtlich der Plausibilität der Prognoserechnung somit auch der Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den tatsächlich erzielten zukommt. Mit Erkenntnis vom 19.3.2013, 2010/15/0106, sprach der Verwaltungsgerichtshof u.a. wörtlich Folgendes aus: "Eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, darf nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0192). Ein am Beginn der Vermietung gelegener Beobachtungszeitraum dient der Gewinnung von Erkenntnissen über die Erfolgsaussichten der Tätigkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. März 1998, 93/14/0028, ausgeführt hat, ist ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten Werbungskosten in diesem Beobachtungszeitraum im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten, zumal es sonst keines Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose zu prüfen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, 2001/13/0278)." Eine Prognose, die bereits für das erste Jahr in eklatantem Ausmaß von anderen Werten ausgeht, als sie bei der tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten sind, ist nicht geeignet, einen Beweis für die Ertragsfähigkeit der Betätigung in der konkret vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen. Eine derartige Prognose belegt daher nicht die Ertragsfähigkeit der Vermietung in der vom Steuerpflichtigen konkret ausgeübten Art der Bewirtschaftung (VwGH 28.02.2012, 2009/15/0192, VwGH 19.03.2013, 2010/15/0106). Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig. Rechtliche Beurteilung: Auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der dargestellten Rechtslage ist die vom Bf. in den Jahren 2008 bis 2012 entfaltete Vermietungstätigkeit aus folgenden Gründen vorläufig nicht als steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen: Die vom Bf. und dessen Gattin im Jahre 2012 gebildete Hausgemeinschaft - in der Folge als HG bezeichnet -, die die vom Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des in Rede stehenden Objektes entfalteten Aktivitäten fortsetzte, erzielte erstmals im zehnten Jahr nach Aufnahme der gegenständlichen Tätigkeit Mieteinnahmen, wobei anzumerken ist, dass das sich in Österr., befindliche Mietobjekt nach der am 4.1.2016 erfolgen Vorlage der Fertigstellungsanzeige an die zuständige Gemeinde und somit ab dem Eintritt von dessen Vermietbarkeit ab dem 1. Februar 2016 mehr als fünfzehn Monate nicht vermietet war. Im Zeitraum Februar 2016 bis November 2018, somit in einem solchen im Ausmaß von 34 Monaten war dieses höchstens - siehe die über Vorhalt des Vorsitzenden, wonach die Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 2017 nicht in allen Punkten mit dem Mietvertrag vom 26.3.2016 übereinstimme erstellten Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach es wahrscheinlich sei, dass der Mieter im Jahre 2017 lediglich sechs Monate die Miete bezahlt habe, dies deshalb, da das Mietverhältnis laut Mietvertrag am 1.5.2017 begonnen habe - elf Monate des potentiellen Vermietungszeitraumes 2/2016-11/2018 (34 Monate) und somit in diesem nicht einmal zu einem Drittel vermietet. In den Jahren 2008 bis 2016 wurden - 2008 bis 2011, vom Bf. 2012 bis 2016 von der HG - hinsichtlich des gegenständlichen Mietobjektes ausschließlich - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - Verluste erzielt. Diesen Verlusten steht einzig und alleine der im Jahre 2017 erzielte Überschuss iHv Euro 137,80 gegenüber. Folgende gesicherte Zahlen liegen hinsichtlich des Jahres 2018 vor: Im Zeitraum Jänner bis November stehen Einnahmen iHv Euro 2.972,73 (drei monatliche Nettomieten iHv Euro 990,91) Ausgaben iHv Euro 2.675,30 gegenüber. Anzumerken ist, dass diese Zahlen einer vom steuerlichen Vertreter am 3.12.2018 erstellten, das gegenständliche Objekt betreffenden, Einnahmen-Ausgaben-Liste 1. bis 4. Quartal 2018 zu entnehmen sind und dass in diesen Ausgaben die jährliche AfA iHv insgesamt Euro 2.968,85 nicht enthalten ist. Zu dieser Ertragslage tritt der Umstand, dass die HG die in Rede stehende Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowie in den Jahren danach großteils von Deutschland aus betrieb und betreibt und dass der Bf. bei der Bewältigung des damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Aufwandes - Mietersuche und -betreuung, Verwaltungstätigkeiten, Vornahme von Behördenwegen, Lösung plötzlich auftretender Probleme - federführend und somit nahezu auf sich alleine gestellt ist. So war dieser beispielsweise gezwungen, zwecks Abnahme einer Wasserprobe, extra aus Deutschland anzureisen. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Länge des Zeitraumes vom Baubeginn bis zur Fertigstellung - 2008 wurde mit der Errichtung des gegenständlichen Objektes begonnen, die Vorlage der Fertigstellungsanzeige an die zuständige Gemeinde erfolgte am 4.1.2016 - und die Dauer der sich daran anschließenden Mietersuche - der in Rede stehende Mietvertrag wurde am 26.3.2017 unterfertigt - sowie die Tatsache, dass das gegenständliche Objekt in den Monaten April 2018 bis November 2018 wiederum nicht vermietet wurde, durch die oben beschriebene Lebenssituation des Bf. sowie dessen Ehegattin zumindest teilweise mitverursacht wurde. Dazu kommt, dass die in den Jahren 2016 und 2017 sowie im Zeitraum 1-11/2018 in der an sich schlüssigen und am 15.6.2016 im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung vorgelegten, gegenständlichen Prognoserechnung - in dieser wurde von einem Vermietungsbeginn ab Juli 2016 ausgegangen - zum Ansatz gebrachten Einnahmen und Überschüsse von jenen, die die HG in diesem Zeitraum tatsächlich erzielte, in folgendem Ausmaß abwichen: Einnahmen laut Prognoserechnung 2016: Euro 6.000. Einnahmen laut Prognoserechnung 2017: Euro 12.180. Einnahmen laut Prognoserechnung 2018: Euro 12.363 und somit für den Zeitraum Jänner 2018 bis November 2018 Euro 11.332,75 (12.363:12=1.030,25x11). Somit scheinen in der gegenständlichen Prognoserechnung hinsichtlich des Zeitraumes 7/2016 bis 11/2018 Einnahmen iHv insgesamt Euro 29,512,75 auf. Tatsächlich erzielte die HG im Jahre 2016 Einnahmen iHv Euro 0,00, im Jahre 2017 solche iHv Euro 5.945,46 sowie im Zeitraum 1/2018 bis 11/2018 solche iHv Euro 2.972,73 und damit im Zeitraum 7/2016 bis 11/2018 Einnahmen iHv insgesamt Euro 8.918,19 und somit lediglich 30,22% der in der in Rede stehenden Prognoserechnung für diesen (Zeitraum) prognostizierten. Im Jahre 2016 steht einem prognostizierten Überschuss iHv Euro 900,00 bzw. einem solchen unter Berücksichtigung der fiktiven - Sondertilgungen wie im vorliegenden Fall sind bei Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern, siehe beispielsweise VwGH 28.3.2001, 98/13/0032, VwGH 16.9.2003, 2000/14/0159 - Kreditrückzahlung iHv Euro 521,00 ein Verlust iHv Euro 3.857,49 gegenüber. Im Jahre 2017 steht einem prognostizierten Überschuss laut Prognose iHv Euro 5.829,00 bzw. einem solchen unter Berücksichtigung der fiktiven Kreditrückzahlung iHv Euro 5.475,00 ein Überschuss iHv Euro 137,80 gegenüber. Im Jahre 2018 stehen einem prognostizierten Überschuss laut Prognose iHv Euro 5.960,00 bzw. einem solchen unter Berücksichtigung der fiktiven Kreditrückzahlung iHv Euro 5.607,00 die o. a. gesicherten Zahlen hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis November 2018 gegenüber. Auf die obigen Bezug habenden Ausführungen wird verwiesen. In Ansehung des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes - erstmalige Vermietung im zehnten Jahr nach der Aufnahme der in Rede stehenden Tätigkeit, tatsächliche Vermietung in weniger als einem Drittel des potentiellen Vermietungszeitraumes, dem im Jahre 2017 erzielten Überschuss iHv Euro 137,80 stehen die o. a. Verluste der Jahre 2008 bis 2016 gegenüber, die oben geschilderte Situation betreffend des Zeitraumes 1/2018 bis 11/2018, die Vermietung wird von Deutschland aus betrieben, eklatantes Abweichen der tatsächlich erzielten Einnahmen von jenen, die in der Prognoserechnung aufscheinen, eklatantes Abweichen der tatsächlichen Ertragslage von jener, die in dieser zum Ansatz gebracht wurde - war vorläufig davon auszugehen, dass die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb von 23 Jahren nicht erzielbar ist und dass somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Einkunftsquelle vorlag. § 200 Abs. 1 BAO ermöglicht die Erlassung von vorläufigen Abgabenbescheiden, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ungewiss ist, ob die Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Im Hinblick darauf, dass die Prognoserechnung vom 15.6.2016 auch nach Meinung des erkennenden Senates grundsätzlich als schlüssig bzw. als plausibel anzusehen ist und dass im vorliegenden Fall die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines Zeitraumes von 23 Jahren zwar angesichts der oben geschilderten Umstände als in einem hohen Ausmaß unwahrscheinlich, angesichts der Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach im vorliegenden Fall, keine Zweifel daran bestünden, dass bei einer Vermietung, die zu einem jährlichen Überschuss von ca. Euro 6.000,00 führe, innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar wäre, jedoch nicht als völlig ausgeschlossen erscheint, liegt eine Ungewissheit iSd Ausführungen des vorigen Satzes, die die Erlassung von vorläufigen Bescheiden rechtfertigt, vor. Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf., das im Wesentlichen davon ausgeht, dass die Prognoserechnung, die im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am 15.6.2016 vorgelegt wurde, auch seitens des Finanzamtes als schlüssig erachtet wurde, steht der oben dargestellte Vergleich der ab Vermietungsbeginn tatsächlich erzielten Einnahmen und Überschüsse mit jenen, die in dieser Prognoserechnung aufscheinen, entgegen. Diesbezüglich wird insbesondere auf das oben hinsichtlich der Erkenntnisse des VwGH vom 19.3.2013, 2010/15/0106 und vom 28.2.2012, 2009/15/0192, Gesagte hingewiesen. Hinsichtlich der vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie hinsichtlich der dort von diesem angeführten Berufungsentscheidung des UFS wird darauf hingewiesen, dass die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte sich nicht mit jenem, der im vorliegenden Fall zu beurteilen war, decken. Angesichts der obigen Ausführungen ist auch aus der Tatsache, dass der Bf. im Jahre 2018 mehrere Inserate zwecks Mieterfindung in einer Tageszeitung schalten ließ bzw. das gegenständliche Objekt mehrmals im Internet zwecks Vermietung anbot, nichts zu gewinnen. Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Umstandes, dass dieses Anfang August 2018 von vier Mietinteressenten besichtigt wurde. Blieben doch sämtliche dieser Bemühungen letztendlich erfolglos. 2.) Einkommensteuerbescheid 2012: Das BFG hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen (siehe beispielsweise VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301). Daher sind Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (siehe VwGH 28.5.1993, 93/17/0049). Ein Erkenntnis, das eine "abgeleitete" Abgabe betrifft, hat gem. § 192 BAO die Feststellungsbescheide, die im Zeitpunkt seiner Erlassung dem Rechtsbestand angehören, zu berücksichtigen (siehe VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143). In Ansehung des Umstandes, dass das Finanzamt den die vom Bf. und dessen Gattin gebildeten Hausgemeinschaft betreffenden, o. e., vorläufigen Bescheid vom 28.10.2013 für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 27.7.2016 gem. § 200 Abs 2 BAO für endgültig erklärte - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - war der Beschwerde des Bf., soweit sich diese auf den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 bezieht, Folge zu geben. 3.) Anspruchszinsenbescheid 2008: Indem die Beschwerde die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides begehrt, bekämpft diese diesen Bescheid implizit mit der Begründung, dass der zugrunde liegende Bescheide unrichtig sei und daher die Anspruchszinsen nicht festgesetzt werden hätten dürfen. Dazu ist festzuhalten, dass die Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der betreffende Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde, und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig. Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im vorliegenden Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig. Informativ ist zu dem der Beschwerde zu entnehmenden Begehren, den festgesetzten Anspruchszinsenbescheid aufzuheben, festzuhalten, dass eine Aufhebung bzw. Abänderung von Anspruchszinsenbescheiden (anlässlich einer Aufhebung bzw. Abänderung der Stammabgabenbescheide) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird dieser entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Änderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftzinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheide; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO6, § 205, Tz 35 mit den dort angeführten Judikaturhinweisen). Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 19. Dezember 2018

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104008/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104008.2017
Stammnummer
122235
Gültig
19.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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