Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104008/2017
Liebhaberei, eklatantes Abweichen von der Prognoserechung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104008/2017vom 19.12.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Ri sowie die weiteren Senatsmitglieder beisitztendeRi, Beis1 und Beis2 im Beisein der Schriftführerin S über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Vertr., vom 19.08.2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 27.7.2016 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2008 sowie gegen die gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 und gegen die gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 in der Sitzung am 5.12.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2008 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die endgültigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2008 bis 2012 vom 27.7.2016 werden insoferne abgeändert als die dort festgesetzten Abgaben gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt werden.
Die endgültigen Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2011 vom 27.7.2016 werden insoferne abgeändert als die dort festgesetzten Abgaben gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt werden.
Der Beschwerde gegen den endgültigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012 wird Folge gegeben.
Die Einkommensteuer betreffend des Jahres 2012 wird auf Basis des vorläufigen Einkommensteuerbescheides 2012 vom 25.10.2013, sprich sohin mit Euro 0,00 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, brachte am 3.6.2008 beim Finanzamt ein Formular Verf 24 (Fragebogen für natürliche Personen) ein und gab in diesem die Aufnahme einer Vermietungstätigkeit hinsichtlich des sich in Österr., befindlichen Einfamilienhauses bekannt. Mit gleichem Datum brachte der Bf. eine Erklärung gem. § 6 Abs 3 UStG 1994 - Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994, Formular U 12 - beim Finanzamt ein.
In den Jahren 2008 bis 2012 erklärte der Bf. hinsichtlich des im vorigen Absatz erwähnten Mietobjektes Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen in folgender Höhe:
2008: Euro 5.057,80, davon Euro 649,06 AfA (1,5% von den Baukosten), Fremdfinanzierungskosten iHv Euro 4.338,77 und Euro 69,97 sonstige Werbungskosten
2009: Euro 2.517,59, davon Euro 1.569,65 AfA, Fremdfinanzierungskosten iHv Euro 905,82 und Euro 42,12 sonstige Werbungskosten
2010: Euro 892,65
2011: Euro 1.331,79
2012: Euro 1.443,60
Angemerkt wird weiters, dass der Bf. in den Jahren 2008 bis 2012 hinsichtlich des in Rede stehenden Mietobjektes Vorsteuern in folgender Höhe geltend machte:
2008: Euro 8.654,18
2009: Euro 12.275,19
2010: Euro 3.784,75, davon aus innergem. Erwerb: Euro 1.139,25
2011: Euro 5.181,84
2012: Euro 712,72
Im Jahre 2012 nahm der Bf. außerdem eine Vorsteuerberichtigung im Ausmaß von Euro 31.051,49 vor.
Mit folgenden Bescheiden setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012 zunächst im Hinblick auf eine mögliche Liebhaberei vorläufig in folgender Höhe fest:
|
Bescheide
|
Umsatzsteuer in Euro
|
Einkommensteuer in Euro
| 2008 (3.11.2009)
| -8.654,18
| 1.779,32
|
2009 (12.4.2010) USt
2009 (14.4.2010) ESt
| -12.275,19
| 143,99
| 2010 (5.12.2011)
| -2.594,79
| 0,00
| 2011 (10.1.2013)
| -4.569,13
| 143,00
| 2012 (25.10.2013)
| 30.559,08
| 0,00
Angemerkt wird, dass der Bf. in den Jahren 2010 bis 2012 außerdem ein weiteres Mietobjekt vermietete und dass die diesbezüglich erklärten Umsätze und Einkünfte in den o. a. Bescheiden berücksichtigt wurden.
Im Zuge einer u. a. die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils die Jahre 2008 bis 2013 betreffenden Betriebsprüfung stellte die BP unter Tz 1 lit a des BP-Berichtes fest, dass infolge der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der beabsichtigten Vermietung des sich in Österr., befindlichen Objektes gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen sei. Dadurch sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Unter Tz 1 lit b dieses BP-Berichtes stellte die BP weiters fest, dass eine Weiterverrechnung der Vorsteuer gemäß § 12 (15) UStG 1994 mangels Unternehmereigenschaft hinsichtlich der geplanten Tätigkeit - Vermietung des Einfamilienhauses in Österr., - nicht möglich sei.
Unter Tz 1 lit c dieses BP-Berichtes stellte die BP weiters fest, dass die im Jahr 2010 getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe in der Höhe von Euro 5.696,23 (zu 20% Umsatzsteuer), mangels Unternehmereigenschaft der Erwerbsbesteuerung zu unterziehen seien.
Unter Tz 2 dieses BP-Berichtes stellte die BP weiters fest, dass im Jahre 2008 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses (Fertigteilhaus) in Österr., begonnen worden sei. Auf Grund der am 3.2.2013, gemeint wohl 3.2.2010, vorgelegten Prognoserechnung hätte dieses ab 2011 vermietet werden sollen.
Infolge diverser mitgeteilter Schwierigkeiten - Konkurs der Fertigteilhausfirma "A-Bau", der beruflichen Tätigkeit des Bf. in Deutschland sowie aufgetretener Schwierigkeiten beim Wasserrechtsbefund sei die Benützungsbewilligung erst am 4.1.2016 erteilt worden.
Am 23.3.2012 sei die Hälfte des in Rede stehenden Objekts der Gattin des Bf. geschenkt und das noch aushaftende Darlehen vollständig getilgt worden.
Im Zeitraum bis zur Schenkung sei das gegenständliche Einfamilienhaus nicht vermietet worden. Die eingebrachte Prognoserechnung sei somit hinsichtlich der Einnahmen, welche bereits ab 2011 angesetzt worden seien, nicht eingehalten worden.
Bei der Erstellung der Prognoserechnung, seien die angeführten Unabwägbarkeiten
- Konkurs der Fertigteilhausfirma - bereits bekannt gewesen, die Insolvenz sei bereits am 1.1. im Firmenbuch eingetragen worden. Mit Schreiben vom 12.11.2009 sei ausgeführt worden, dass ab 16.11.2009 eine Beschäftigung in Deutschland begonnen werde.
Im Rahmen der Schlussbesprechnung am 15.6.2016 sei eine neue Prognoserechnung eingebracht worden. Diese erscheine plausibel. Auf die Einkunftsquellenbeurteilung für den Zeitraum 2008 bis 2012 habe diese keine Bedeutung.
Infolge Übertragung der Bewirtschaftsungseinheit (Einfamilienhaus), der in der Prognoserechnung nicht dargestellten Darlehenstilgung und der Nichteinhaltung der Prognoserechnung vom 3.2.2010 sei von einem abgeschlossenen Beurteilungszeitraum auszugehen.
Im Beurteilungszeitraum, der sich nicht auf das Einfamilienhaus, sondern auf den Steuerpflichtigen, der vermiete, beziehe, sei mangels Vermietungstätigkeit ein Gesamtverlust erzielt worden.
Dadurch werde die Einkunftsquelleneinschaft für die beabsichtigte Vermietung des in Rede stehenden Einfamilienhauses versagt.
Die bisher vorläufig ergangenen Bescheide (§ 200 BAO) seien unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß Tz. 1 und T2. 2 endgültig zu erlassen.
Im Zuge der Schlussbesprechung seien von der steuerlichen Vertretung folgende Argumente gegen das Vorliegen von Liebhaberei eingebracht worden:
Es sei ein Gebäude zur langfristigen Vermietung errichtet worden. Auf Grund von Unwägbarkeiten wie z. B. des Konkurses des Bauträgers, Vertragsabwickiungsschwierigkeiten usw. habe sich das Projekt sehr verzögert.
Hinsichtlich des Privatlebens des Bf. und dessen Ehegattin sei geplant gewesen, in
Deutschland ein Einfamilienhaus zu errichten. Zur Absicherung der Gattin des Bf. sei dieser das gegenständliche Objekt zu 50% geschenkt und die Liegenschaft entschuldet worden. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass vom Gesetzgeber geplant worden sei, die Bemessungsgrundlagen bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften anzuheben.
Weiters seien auch die privaten Verhältnisse des Bf. zu berücksichtigen. Sowohl dieser als auch dessen Ehegattin seien in Deutschland berufstätig und lebten auch dort. Daher könne davon ausgegangen werden, dass keine Eigennutzung des Objektes vorliege und auch nicht angestrebt werde. Bei dem in Rede stehenden Objekt handle es sich um eine lnvestition in ein Vermietungsobjekt mit Gewinnerzielungsabsicht. Für das gemeinsame private Leben sei am 9.4.2014 in Deutschland eine Liegenschaft angeschafft worden. Auf dieser sei ein Einfamilienhaus errichtet worden. Dieses sei am 22.06.2015 bezogen worden.
Die Schenkung sei nicht im Vorhinein geplant gewesen, da sich die oben angeführten Argumente nach dem Baubeginn ergeben hätten.
Durch die Schenkung habe sich die Strategie der langfristigen Vermietung nicht geändert. Die nachfolgenden Entscheidungen des VwGH stellten klar, dass die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses und der vorzeitigen Kreditrückführung nicht automatisch Liebhaberei nach sich zögen.
Werde eine Liegenschaft, deren Vermietung objektiv die Chance gehabt hätte, innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften, verschenkt, dann habe die schenkungsweise Übertragung der Einkunftsquelle für sich allein keine Auswirkung auf die Frage der Liebhaberei; mit der Schenkung entstehe kein
"abgeschlossener Beurteilungszeitraum" (VwGH v. 24.6.1999, 97/15/0082 und VwGH v. 27.4.2000, 99/15/0012).
Die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses stehe der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegen (VwGH v. 23.11.2000, 95/15/0177, 0178).
Bei objektiver Ertragsfähigkeit liege auch dann keine Liebhaberei vor, wenn die Betätigung aus privaten und nicht unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Motiven beendet werde, bevor ein Gesamteinnahmenüberschuss erreicht sei (VwGH v.3.7.2003, 99/15/0017 und VwGH v. 24.6.2010, 2006/15/0343).
Die der Finanzbehörde vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2010 stelle klar, dass bei Planung auf langfristige Vermietung eine vorzeitige Einstellung nicht automatisch zur Liebhabereieinstufung führe (VwGH v. 24.6.2010, 2006/15/0343). Dieser Umstand sei beim Bf. gegeben, da das gegenständliche Objekt zur langfristigen Vermietung errichtet worden sei und die langfristige Vermietung noch immer verfolgt werde.
Unabhängig davon, ob die vorzeitige Tilgung bzw. eine Sondertilgung in der Prognoserechnung berücksichtigt worden sei, sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH "die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben." (VwGH 98/13/0032,
VwGH 2000/14/0159 und VwGH 2008/15/0312). Diese Rechtsprechung sei von der Finanzbehörde nicht berücksichtigt worden.
Aufgrund der am 15.6.2016 übergebenen Prognoserechnung hätte sich im 13. Jahr unter Berücksichtigung der Zinsen des vorzeitig getilgten Darlehens, ein Gesamtüberschuss ergeben.
Das Finanzamt erließ den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 sowie die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils der Jahre 2008 bis 2012 am 27.7.2016 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend und setzte die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für diese Jahre endgültig in folgender Höhe fest:
|
Bescheide
|
Umsatzsteuer in Euro
|
Einkommensteuer in Euro
| 2008
| 0,00
| 3.718,14
| 2009
| 0,00
| 288,12
| 2010
| 1.189,96
| 94,69
| 2011
| 552,71
| 422,00
| 2012
| 221,24
| 39,00
In der gegen diese Bescheide am 19.8.2016 beim Finanzamt rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der steuerliche Vertreter des Bf. zunächst aus, dass diese in folgenden Punkten angefochten werden würden.
1.) Verrechnung von Anspruchszinsen
2.) Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges in voller Höhe, der Weiterverrechnung der Vorsteuer, der Vorsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe sowie der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe.
Der Bf. beantrage folgende Änderungen:
1.) Keine Verrechnung von Anspruchszinsen für 2008
2.) Berücksichtigung der Vorsteuern (vor Betriebsprüfung)
a. für 2008 in Höhe von Euro 8.554,19,
b. für 2009 in Höhe von Euro 12.275,19,
c. für 2010 in Höhe von Euro 2.851,61,
d. für 2011 in Höhe von Euro 5.316,40 und
e. für 2012 in Höhe von Euro 1.115,40.
3.) Berücksichtigung der Vorsteuerberichtigung in Höhe von Euro - 31.051,49 für 2012.
4.) Berücksichtigung der Vorsteuer innergemeinschaftlicher Erwerb in Höhe von Euro 1.139,25 für 2010.
5.) Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vor Betriebsprüfung)
a. für 2008 in Höhe von - Euro 5.057,80,
b. für 2009 in Höhe von - Euro 2.517,59,
c. für 2010 in Höhe von - Euro 225,60,
d. für 2011 in Höhe von Euro 3.428,21 und
e. für 2012 in Höhe von Euro 1.022,41.
Begründung:
Auf dem sich in Österr., befindlichen Objekt sei ein Gebäude zur langfristigen Vermietung errichtet worden. Die Baumaßnahmen hätten im Jahr 2008 begonnen. Auf Grund von vorliegenden Unwägbarkeiten wie des Konkurses des Bauträgers, Vertragsabwicklungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten beim Wasserrechtsbefund usw. habe sich das Projekt sehr verzögert, es sei daher erst zum 4.1.2016 die Benutzungsbewilligung erteilt worden.
Der Bf. und dessen Gattin seien in Deutschland berufstätig und lebten auch dort. Für das gemeinsame private Leben sei 2012 geplant worden, in Deutschland ein Einfamilienhaus zu errichten. Am 9.4.2014 sei ebendort eine Liegenschaft angeschafft und darauf ein
Einfamilienhaus errichtet worden. Dieses sei am 22.06.2015 bezogen worden.
Somit könne davon ausgegangen werden, dass keine Eigennutzung des Objektes vorgelegen habe und auch nicht angestrebt worden sei, sondern, dass das Objekt eine Investition in ein Vermietungsobjekt mit Gewinnerzielungsabsicht darstelle.
Zur Absicherung der Ehegattin des Bf. sei dieser das in Rede stehende das Objekt im Jahr 2012 zu 50% geschenkt und die Liegenschaft entschuldet worden. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass vom Gesetzgeber geplant worden sei, die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften anzuheben.
Vom Bf. sei die Schenkung nicht im Vorhinein geplant gewesen, da sich diese erst viele Jahre nach dem Baubeginn ergeben habe.
Durch die Schenkung habe sich die Strategie der langfristigen Vermietung nicht geändert. Die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stellten klar, dass die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven
Gesamtergebnisses und der vorzeitigen Kreditrückführung nicht automatisch zur Liebhabereieinstufung führe.
Werde eine Liegenschaft, deren Vermietung objektiv die Chance gehabt hätte, innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften, verschenkt, dann habe die schenkungsweise Übertragung der Einkunftsquelle für sich allein keine Auswirkung auf die Frage der Liebhaberei; mit der Schenkung entstehe kein "abgeschlossener Beurteilungszeitraum" (VwGH v. 24.6.1999, 97/15/0082 und VwGH v.
27.4.2000, 99/15/0012). Die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses stehe der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegen (VwGH v. 23. 11. 2000, 95/15/0177, 0178). Bei objektiver Ertragsfähigkeit liege auch dann keine Liebhaberei vor, wenn die Betätigung aus privaten und nicht unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Motiven beendet werde, bevor ein Gesamteinnahmenüberschuss erreicht sei (VwGH v.
3. 7. 2003, 99/15/0017 und VwGH v. 24.6.2010, 2006/15/0343).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2010 stelle klar, dass bei Planung auf langfristige Vermietung eine vorzeitige Einstellung nicht automatisch zur Liebhabereieinstufung führe (VwGH v. 24.6.2010, 2006/15/0343). Dies sei beim Bf. gegeben, da das gegenständliche Objekt zur langfristigen Vermietung errichtet worden sei und die langfristige Vermietung noch immer verfolgt werde. Es sei lediglich der Gattin des Bf. ein Anteil von 50% geschenkt worden.
Unabhängig davon, ob die vorzeitige Tilgung bzw. eine Sondertilgung in der Prognoserechnung berücksichtigt worden sei, sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH "die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben." (VwGH 98/13/0032, VwGH 2000/14/0159 und VwGH 2008/15/0312). Dies sei von der Finanzbehörde nicht berücksichtigt worden.
Aufgrund der am 29.4.2016 und am 15.6.2016 an die Finanzverwaltung übergebenen Prognoserechnung könne sich im 13. Jahr, unter Berücksichtigung der Zinsen des vorzeitig getilgten Darlehens, trotz der Unwägbarkeiten ein Gesamtüberschuss
ergeben. Diese Prognoserechnung diene zur Beurteilung, welches Ergebnis die Vermietung erzielen könne vor der Änderung der Bewirtschaftungsart, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben werden. Seitens der Finanzverwaltung sei bei der
Schlussbesprechung und im Bericht vom 26.6.2016 angemerkt worden, dass die angeführte Prognoserechnung plausibel erscheine.
Somit habe für die Vermietung des in Rede stehenden Objektes der Nachweis der Ertragsfähigkeit vor der Änderung der Bewirtschaftungsart erbracht werden können. Daher stehe der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit nichts entgegen, womit auch keine Liebhaberei vorliege.
Abschließend beantragte die steuerliche Vertretung für den Fall der Vorlage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Das Finanzamt wies die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2008 bis 2012 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19.5.1017 als unbegründet ab. In der diesbezüglich mit gleichem Datum gesondert ergangenen Begründung führte das Finanzamt zunächst den diesen Beschwerdevorentscheidungen zu Grunde gelegten Sachverhalt an.
Im Jahre 2008 sei begonnen worden, auf dem Grundstück KG 11, Ez 12, ein Fertigteilhaus zu errichten, wobei geplant gewesen sei, nach Fertigstellung daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
In den Jahren des Alleineigentums seien jedoch keine Einnahmen aus Vermietung erzielt worden.
Im Jahre 2012 (Schenkungsvertrag vom 23.3.2012) habe der Bf. die Hälfte
des gegenständlichen Objektes seiner Ehegattin geschenkt. Ab dem Jahr 2013 sollten gemeinschaftliche Einkünfte des Ehepaares erzielt werden. Der Behörde seien bis dato keine Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens bekanntgegeben worden.
Im Jahre 2010 sei zum Nachweis der Vermietungsabsicht eine Prognoserechnung vorgelegt worden. Aus dieser sei ersichtlich, dass im Jahre 2011 erstmals Einkünfte aus der Vermietung erzielt werden sollten und 2015 (im 18. Jahr der Tätigkeit) ein Gesamtgewinn erzielt werden würde. In der Prognoserechnung werde davon ausgegangen, dass für die gesamte Laufzeit ein Kredit bestehen würde. Die diesbezüglichen Kosten seien als Aufwand abgesetzt worden.
Nachdem im Zuge der Veranlagung die Vorsteuer und die Verluste mit vorläufigen Bescheiden gewährt worden seien, sei im Rahmen einer Betriebsprüfung die Beurteilung der gegenständlichen Vermietungstätigkeit als Liebhaberei erfolgt. Begründend
sei ausgeführt worden, dass die Schenkung des Hälfteanteils an die Ehegattin und die vorzeitige Kreditrückzahlung im Zuge der Schenkung an die Ehegattin in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt worden seien.
Dagegen sei Beschwerde mit der Begründung, dass hinsichtlich der Vermietung
Unwägbarkeiten vorgelegen seien, erhoben worden. Für die Nichtvermietung seien folgende Ursachen ins Treffen geführt worden:
Konkurs der Hausbaufirma A-Bau;
fehlende Benützungsbewilligung wegen zu hohem Nitratgehalt im Wasser;
die Tatsache, dass das Ehepaar im Ausland lebe.
Außerdem sei die Prognoserechnung vom 2.3.2010 falsch gewesen, es möge auf die neue
Prognoserechnung (im Rahmen der BP vorgelegt) Rücksicht genommen werden, die einen
Gesamtgewinn innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren aufweisen würde.
Dazu werde ausgeführt:
Aus dem Begriff des Einkommens bzw. konkret aus der Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten werde abgeleitet, dass nur eine Tätigkeit, die auf Dauer ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringe, als Einkunftsquelle in Betracht käme und bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sei. Werfe dagegen die Tätigkeit auf Dauer Verluste ab, dann sei zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Verluste nicht aus privaten Motiven in Kauf nehme. Im Fall einer solchen privaten Verursachung werde die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle anerkannt mit der weiteren Folge, dass die Verluste steuerlich nicht verwertet werden könnten.
Es sei erwiesen, dass in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2008 - 2012 aus der
Vermietung des gegenständlichen Objektes ausschließlich Verluste erzielt worden seien.
Die Liebhabereiverordnung unterscheide zwischen Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO II), das seien solche, die durch die Absicht
veranlasst seien, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und die nicht unter Abs. 2 fielen, und Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO II).
Vorab sei eine Beurteilung, unter welchen Anwendungsbereich der
Liebhabereiverordnung die gegenständliche - verlustbringende - Tätigkeit fiele, vorzunehmen. Die hier in Frage stehende Vermietung eines Einfamilienhauses sei nach dem Wortlautes der LVO grundsätzlich als "kleine Vermietung" anzusehen fiele daher unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung:
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern die sich nach der Verkehrsauffassung in
einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigneten und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprächen
2. Tätigkeiten die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen seien oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen. Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Gemäß § 2 Abs. 4 liege eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum eine Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten ließe. Andernfalls sei das Vorliegen von Liebhaberei solange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert werde. Bei einer Betätigung iS des § 1 Abs. 2 Z 3 (entgeltliche Gebäudeüberlassung) gelte als absehbarer Zeitraum eine Zeitraum von 20 Jahren ab der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Umsatzsteuer: Gem § 6 der LIVO könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne nur bei
Betätigung iS des § 1 Abs. 2 bei der sog. kleinen Vermietung vorliegen:
§ 2 Abs. 5 Z 2 UstG sehe vor, dass eine Tätigkeit die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten ließe, nicht als unternehmerisch gelte. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterlägen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits könnten die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden (siehe RZ 22 der LRL).
Entstünden aus der Vermietung von Einfamilienhäusern/Eigentumswohnungen Verluste, sei entsprechend der obigen Ausführungen grundsätzlich von einer Liebhabereibetätigung auszugehen (Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. ), es sei denn, die Art der konkreten Bewirtschaftung ließe das Erreichen eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb des Beobachtungszeitraumes, demnach binnen eines Zeitraumes von 20 Jahren erwarten (im Bereich des BGBl II 1997/358 allenfalls binnen 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen).
Ein Beobachtungszeitraum diene der Gewinnung von Erkenntnissen über die Erfolgsaussichten der Tätigkeit. Innerhalb des Beobachtungszeitraumes müssten die Überschussermittlungsabsicht bzw. Überschusserzielungsmöglichkeit anhand von objektiven Umständen nachvollziehbar sein. Eine Prognose, die in den ersten Jahren in eklatantem Ausmaß von anderen Werten ausgehe, als sie bei der tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten seien, sei nicht geeignet, einen Beweis für eine Ertragsfähigkeit der Betätigung in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen. Daraus folge, dass eine Prognose, aus der auf die
Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden solle, nicht von den zu Beginn der
Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein dürfe bzw. an die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Vermietung in der vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart anknüpfen müsse (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028 mit Verweis auf VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171, VwGH 20.9.2006, 2005/14/0093).
Aus dem Nichteinhalten (Erzielen von Verlusten bzw. höherer Verluste als prognostiziert) einer den an sie gestellten Anforderungen entsprechenden, realitätsnahen Prognoserechnung könne für sich gesehen noch nicht abgeleitet werden, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss nicht erzielbar wäre. Sei der Grund für das Ausbleiben eines Gesamterfolges lediglich in Unwägbarkeiten zu sehen, so sei dies unschädlich, wenn in der Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden hätte können. Andererseits rückten erst die Überschussrechnungen den Aussagegehalt der Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen sei die Plausibilität einer Prognoserechnung zu messen (vgl. VwGH 24.3.1998, 93/14/0028).
An Unwägbarkeiten seien folgende Gründe ins Treffen geführt worden:
a) Konkurs der Firma A-Haus
b) Verweigerung der Benützungsbewilligung wegen zu hohen Nitratgehaltes des Wassers.
c) Aufenthalt des Ehepaares im Ausland
Nach Ansicht der Behörde lägen keine Unwägbarkeiten vor und werde dies wie folgt begründet:
Ad a) Der Konkurs der gegenständlichen Fertighausfirma sei im Jahr 2009 erfolgt. Möge es auch dadurch zu Verzögerungen gekommen sein, so könne eine solche für nicht länger als ein Jahr angenommen werden. Die Aufstellung eines Fertigteilhauses erfolge laut diverser einschlägiger Fertigteilhaus-Firmen in längstens 12 Wochen (unter Einberechnung jenes Zeitraumes in dem die Bodenplatte/Fundament betoniert werde und trocknen müsse bzw. auch bei Kellererstellung. Unter der Annahme, dass der Bf. nicht vor Ort anwesend gewesen sei und unter der Tatsache, dass ein neues Unternehmen „gefunden“ werden hätte müssen, sei die Einrechnung von einem Jahr Verzögerung als angemessen zu beurteilen. Es sei daher die verzögerte Vermietbarkeit um (mindestens) fünf Jahre nicht begründbar.
Ad b) Der Benützungsbescheid sei von der Gemeinde deshalb verweigert worden, da das
Wasser zu nitrathaltig gewesen sei. Dieser Mangel sei durch den Einbau eines Nitratfilters
(Kostenpunkt laut Internet 1.800 Euro) zu beheben. Auch dies begründe die
Verzögerung der Vermietung um 5 Jahre nicht, sondern sei dies in einigen Wochen
behoben. Dieses Problem habe jedoch bereits bei Erstellung der Prognoserechnung bestanden, da allgemein bekannt sei, dass im Marchfeld durch langjährige
Überdüngung der Böden in manchen Gegenden das Wasser einen erhöhten Nitratgehalt
aufweise. Auch damals hätte um eine Benützungsbewilligung „zu erhalten ein Nitratfilter
angeschafft werden müssen.
Ad c) Bereits im Jahre 2009 habe der Bf. dem Finanzamt mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit bei der x Botschaft mit 31.5.2009 beendet habe. Er sei ab
16.11.2009 bei der Frima R in D einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen. Dieses Faktum sei schon bei Erstellung der ersten Prognoserechnung (Datum 2.3.2010) bekannt gewesen und stelle daher keine Unwägbarkeit mehr dar.
Da nach Ansicht der Behörde keine Unwägbarkeiten vorgelegen seien, sei in einem weiteren Schritt zu überprüfen gewesen, ob die Nachweisführung, dass trotz auftretender Verluste die Betätigung grundsätzlich gewinnbringend sein werde, geglückt sei. Diese Nachweisführung habe nach ständiger VwGH-Rechtsprechung anhand einer realistischen Prognoserechnung, die auf die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Vermietungstätigkeit und die bis zum Ablauf des Prognosezeitraumes zu erwartenden Einnahmen und Kosten Bedacht nehme, zu erfolgen. Unbestimmte Vorbringen reichten zur Widerlegung der Liebhabereivermutung nicht aus (z.B. VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055; 24.6.2010, 2006/15/0343; 20.122012, 2009/15/0033). In diese Prognose seien sämtliche Kalendenjahre der - in der gleichen Bewirtschaftung ausgeübten - Betätigung einzubeziehen. Habe sich die Bewirtschaftungsart zwischenzeitig geändert, so gelte die bisherige Betätigung dadurch als beendet.
Es sei Sache des Abgabepflichtigen, die Ertragsfähigkeit einer nach § 1 Abs. 2 LVO mit der Annahme von Liebhaberei belasteten Betätigung anhand einer realistischen Prognoserechnung aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse eine solche Ertragsprognose angesichts der Unsicherheiten, mit denen jede Prognostizierung künftiger Ereignisse zwangsläufig behaftet sei, mit allen ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend gesichert sein (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036 und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171). Die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO sei daher nachvollziehbar auf Basis konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036).
Die dem Finanzamt vorgelegte (oben dargestellte) Prognoserechnung vom 2.3.2010 sollte
beweisen, dass die Vermietung in absehbarere Zeit ein positives Ergebnis aufweisen würde. Sie sei jedoch unter der Prämisse erstellt worden, dass ab dem Jahr 2008 eine Kreditrückzahlung für die aufgenommene Darlehenssumme bei der Bank erfolgten würde und außerdem bereits ab dem Jahr 2011 Einnahmen erfolgen würden.
Im Jahr der Schenkung des Hälfteanteiles an die Ehegattin habe der Bf. diesen Kredit jedoch vorzeitig getilgt. Für die Rückzahlung des Kredites seien keine Unwägbarkeiten ins Treffen geführt worden.
Einer Liebhabereiprüfung nach § 1 Abs. 2 LVO seien nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen. Werde die Art der Bewirtschaftung im Lauf des zu beurteilenden Zeitraumes grundlegend geändert, führe dies zur Beendigung des bisherigen und zum Beginn eines neuen Bewirtschaftungszeitraumes. Ob eine Änderung der Bewirtschaftungsart vorliege, sei anhand der ursprünglichen Planung zu prüfen (z.B. VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192).
Die Sondertilgung von Fremdmitteln, soweit nicht eine von Beginn der Vermietung an einkalkulierte planmäßige Tilgung vorliege, stelle eine Änderung der Bewirtschaftung dar (vgl. VwGH 16.9.2003, 2000/14/0159; 14.12.2005, 2001/13/0144). Liege demnach eine derartige "Sondertilgung" vor, sei von einer Änderung der Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben. Für die Zeit nach der Änderung der Bewirtschaftungsart erfolge eine neue Beurteilung (vgl. VwGH vom 14.12.2005, 2001/13/0144, und die dort zitierte Judikatur, etwa auch VwGH 24.4.2002, 96/13/0191).
Den obigen Ausführungen folgend, sei nun die Vermietungstätigkeit insgesamt daraufhin zu untersuchen, ob diese geeignet gewesen sei, innerhalb eines Zeitraumes von rd. 20 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Rz. 257 f.)‚ wobei Beurteilung der Vermietung "unter gleich bleibenden Verhältnissen" zu geschehen habe. Folglich sei die Sondertilgung des Kredites im Jahr 2012 gedanklich auszuklammern:
Demzufolge seien in den Jahren 2008 bis inklusive 2015 keine Einnahmen erzielt worden, ab 2016 müsse von den prognostizierten Werten ausgegangen werden. An Aufwendungen in den Jahren 2008-2015 seien nur (tatsächliche und gedankliche) Kreditkosten, (ohne Afa, ohne Instandhaltungskosten und ohne übrige Kosten) in Höhe von 92.195 Euro angefallen. Wenn man - unter der Annahme, dass ab 2016 bereits eine Vermietung erfolgt sei - die Einnahmenwerte der Prognoserechnung heranziehe, würden sich bis zum 23. Jahr (bereits verlängerter Beobachtungszeitraum) Einnahmen laut Prognoserechnung von 71.522 Euro ergeben. Da ab Fertigstellung auch eine Afa anfallen würde, wären Aufwendungen von 15.440 Euro gegeben. Es stelle sich daher folgendes Bild dar:
Einnahmen Euro 71.522 Jahre 2016-2030
Kredit Euro 92.195 Jahre 2008-2030
Afa Euro 15.440 Jahre 2016-2030
Verlust Euro 36.113 Jahre 2008-2030
Auch wenn man den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach die unentgeltliche Übertragung keine Änderung der Bewirtschaftung darstelle, folge, so sei es, entsprechend der obigen Ausführungen zur „Sondertilgung“ des Kredites, dem Bf. nicht gelungen nachzuweisen, dass unter Beibehaltung der ursprünglichen Kreditrückzahlungen innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 23 Jahren ein positives Gesamtergebnis aus der Vermietung erzielt worden wäre.
In der Bescheidbeschwerde sei angeführt worden, dass die „neue“ Prognoserechnung geeignet gewesen wäre, die Verlustannahme zu widerlegen. Dazu werde ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Prognose, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden solle, an die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Vermietung in der vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart anknüpfen müsse und nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein dürfe (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028 mit Verweis auf VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171, VwGH 20.9.2006, 2005/ 14/0093).
Jene Prognoserechnung, die im Rahmen der Betriebsprüfung am 15.6.2016 an den Prüfer
übergeben worden sei, sei jedoch nicht zu Beginn der Vermietung erstellt worden. Außerdem seien die ursprünglichen Kreditrückzahlungsbeträge nicht berücksichtigt worden. Damit sei diese Prognoserechnung zu verwerfen gewesen.
Auch wenn man die nunmehr mit neuer Prognose dargestellten Einnahmen ab 2016 (6000 Euro) und ab 2017 bis 2023 mit je 12.000 Euro/jährlich berechnen würde, könne dadurch die Liebhabereivermutung nicht widerlegt werden. Den errechneten Einnahmen von 90.000 Euro würden die Kreditrückzahlung von 92.000 Euro und die Afa von 15.400 Euro gegenüberstehen, was einen Verlust von 17.400 Euro ergeben würde (wobei die zusätzlich anfallenden Aufwendungen für Instandhaltung etc. noch gar nicht in den Verlust einkalkuliert worden seien).
Nachdem aus der verfahrensgegenständlichen Vermietung des Einfamilienhause weder
tatsächlich ein Gesamtüberschusses tatsächlich erzielt worden sei, noch der Nachweis einer entsprechenden positiven Prognose erbracht worden sei, entspreche die den
beschwerdegegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Beurteilung dieser
Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung der geltenden
ertragssteuerlichen Rechtslage.
Hinsichtlich der Beurteilung der Umsatzsteuer sei - da eine kleine Vermietung und demnach § 1 Abs. 2 LVO gegeben sei - gemäß § 6 der LVO der für das Ertragssteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei auch für umsatzsteuerliche Zwecke heranzuziehen. Demnach sei für die objektive Ertragsfähigkeit in derartigen Fällen kein anderes Kriterium heranzuziehen, als die Prognose hinsichtlich der Erzielung eines Gesamterfolges innerhalb eines absehbaren Zeitraumes. Der VwGH habe hinsichtlich einer "kleinen Vermietung" bestätigt, dass eine ertragsteuerlich als Liebhaberei einzustufende Betätigung ebenso in umsatzsteuerlicher Hinsicht als Liebhaberei zu behandeln sei (VwGH 6. Februar 2006, 2004/14/0082).
Da die ertragssteuerliche Beurteilung zu dem Ergebnis geführt habe, dass Liebhaberei iS des S 1 Abs 2 LVO gegeben sei, sei dies auch für die Umsatzsteuer gegeben. Damit sei die Unternehmereigenschaft hinsichtlich des Beurteilungszeitraumes 2008-2012 abzuerkennen.
Dementsprechend stünden auch keine Vorsteuern aus dieser Betätigung zu. Es könne entsprechend der obigen Ausführungen daher auch nicht zu einer Weiterverrechnung
an die Vermietungsgemeinschaft Bf.uGattin gemäß § 12 Abs 15 UStG kommen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 vom 27.7.2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.5.1017 als unbegründet ab und führte in dieser begründend aus, dass gem. § 205 Abs. 1 BAO Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung
mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben würden, für den Zeitraum ab 1. 0ktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen) seien.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO beträgen die Anspruchszinsen 2% über dem Basissatz.
Anspruchszinsen seien mit dem jeweiligen Abgabenbescheid festzusetzten, wobei
Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift sei. Anspruchszinsen seien an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide gebunden (§ 295 Abs. 3 BAO).
Anspruchszinsenbescheide seien daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Aus der Konzeption des § 205 BAO folge, dass jede Nachforderung bzw Gutschrift einen weiteren
Anspruchszinsenbescheid auslöse. Demnach habe die Änderung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - die negativen Einkünfte seien aufgrund der Liebhabereibeurteilung der Einkunftsquelle nicht anerkannt worden - und die daraus resultierende Nachforderung der Einkommensteuer einen Anspruchszinsenbescheid zur Folge.
Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung sei das Beschwerdebegehren der
Einkommensteuer abschlägig beurteilt worden, was zur Folge habe dass keine Verminderung der Einkommensteuer zum Tragen komme.
Die Festsetzung der Anspruchszinsen sei verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente und der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig. Dies gehe auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des § 205 BAO (RV 311 BlgNR 21.GP‚ 210ff) hervor, wonach entstehende Ansprüche aus Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde entstünden (siehe auch UFS RV/2323-W/05).
Im am 23.6.2017 rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter des Bf. zunächst aus, dass der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 vom 27.7.2016 sowie die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils der Jahre 2008 bis 2012 vom 27.7.2016 in folgenden Punkten angefochten werden würden:
1.) Verrechnung von Anspruchszinsen
2.) Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges in voller Höhe, der Weiterverrechnung der Vorsteuer, der Vorsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe sowie der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe.
Der Bf. beantrage folgende Änderungen:
1.) Keine Verrechnung von Anspruchszinsen für 2008
2.) Berücksichtigung der Vorsteuern (vor Betriebsprüfung)
a. für 2008 in Höhe von Euro 8.554,19,
b. für 2009 in Höhe von Euro 12.275,19,
c. für 2010 in Höhe von Euro 2.851,61,
d. für 2011 in Höhe von Euro 5.316,40 und
e. für 2012 in Höhe von Euro 1.115,40.
3.) Berücksichtigung der Vorsteuerberichtigung in Höhe von - Euro 31.051,49 für 2012.
4.) Berücksichtigung der Vorsteuer innergemeinschaftlicher Erwerb in Höhe von Euro 1.139,25 für 2010.
5.) Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vor Betriebsprüfung)
a. für 2008 in Höhe von - Euro 5.057,80,
b. für 2009 in Höhe von - Euro 2.517,59,
c. für 2010 in Höhe von - Euro 225,60,
d. für 2011 in Höhe von Euro 3.428,21 und
e. für 2012 in Höhe von Euro 1.022,41.
Begründung:
Auf dem Objekt Österr., sei ein Gebäude zur langfristigen Vermietung errichtet worden. Die Baumaßnahmen hätten im Jahr 2008 begonnen. Auf Grund von vorliegenden Unwägbarkeiten wie der Konkurs des Bauträgers,
Vertragsabwicklungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten beim Wasserrechtsbefund usw. habe sich das Projekt sehr verzögert und es sei daher erst zum 4.1.2016 die Benutzungsbewilligung erteilt worden.
Zu den Argumenten der Finanzbehörde zum Thema Unwägbarkeiten sei wie folgt zu ergänzen:
a.) Von der Finanzbehörde sei angeführt worden, dass es sich bei dem errichteten Gebäude um ein Fertigteilhaus handelte. Diese Aussage sei grundlegend falsch, da es sich um kein Fertigteilhaus, sondern um ein massiv gebautes Haus für dessen Errichtung einzelne Subdienstleister für die jeweiligen Gewerke herangezogen worden seien, handelte. Daher sei es sehr wohl aufwendiger die Fertigstellung zu koordinieren zumal der Generalunternehmer wegen der Insolvenz ausgefallen und viele Subdienstleister zu finden, zu beauftragen und zu koordinieren gewesen seien. Die Aufgaben des Generalunternehmers hätten durch den Bf. übernommen werden müssen und dies mehr oder weniger aus der Ferne.
Dass die Aufgabe eines Generalunternehmers keine einfache sei, zeige sich zum Beispiel bei dem Projekt Flughafen Wien (Skylink bzw. Terminal 3) und beim Krankenhaus Nord. Bei den genannten Projekten seien die Generalunternehmer vor Ort gewesen und es sei
dennoch zu wesentlichen Zeitüberschreitungen und Kostenüberschreitungen gekommen.
Es sei von der Finanzbehörde nicht berücksichtigt worden, dass sich durch den Konkurs des Bauträgers die Baufertigstellung schwieriger gestaltet habe, als dies vom Bf. erwartet worden sei. Dieser habe die Schwierigkeiten und den Aufwand für die Überprüfungsbefunde wie z. B. für die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens, die Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung, die Vorlage der Überprüfungsbefunde des Prüfungsingenieurs usw. vollkommen unterschätzt. Dies deshalb, da die Professionisten zwar bereit gewesen seien ihre Gewerke bzw. Dienstleistungen zu erbringen, aber sich nicht dazu bereit erklärt hätten, die entsprechenden, von der Behörde verlangten Befunde auszustellen.
b.) Es werde von der Finanzbehörde angeführt, dass durch die Überdüngung im Marchfeld der Nitratgehalt im Wasser vorhanden gewesen sei und dass dies durch Einbau eines Filters leicht behoben werden könnte. Diese Aussage sei nicht korrekt. Da durch die Verzögerung der Fertigstellung, nicht regelmäßig Wasser von den Wasserabnahmestellen entnommen worden sei, habe der Trinkwasserbefund einen zu hohen Nitritwert aufgezeigt, was zur Folge gehabt habe, dass eine Trinkwasseruntauglichkeit testiert worden sei. Dieses Problem könne nur durch laufende größere Entnahmen bei allen Wasserabnahmestellen behoben werden (siehe beiliegendes Gutachten Seite 3). Da der Bf. nicht in Österreich berufstätig gewesen sei und da dessen Ehegattin zudem auch noch eine Risikoschwangerschaft gehabt habe, sei dieses Problem nicht so einfach zu beheben gewesen. Dennoch sei ihm dies geglückt.
c.) Es sei zwar korrekt, dass der Bf. 2009 in Deutschland tätig gewesen sei, jedoch sei dies nur als Zwischenlösung bis zu dem Zeitpunkt zu dem dieser eine Anstellung in Österreich gefunden hätte, angedacht gewesen. Dies sei ihm auch im Jahre 2011 zwischenzeitlich gelungen. Jedoch sei es dem Bf. auf Grund der schlechten Arbeitsmarktsituation in Österreich nicht geglückt, auf Dauer eine Anstellung zu erhalten. Um nicht auf Dauer arbeitslos zu sein, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als im Ausland bzw. Deutschland (z. B. Frankfurt, Heidelberg usw.) berufstätig zu werden. Daher sei ihm bei der Abgabe der Prognoserechnung noch nicht bekannt gewesen, dass
er auf Dauer im Ausland berufstätig sein werde. Da der Bf. keine Anstellung in Österreich habe erlangen können, sei im Jahre 2012 der Plan entstanden, in Deutschland ein Einfamilienhaus zu errichten. Am 9.4.2014 sei dort eine Liegenschaft angeschafft und darauf ein Einfamilienhaus, das am 22.06.2015 bezogen worden sei, errichtet worden.
Im Jahr 2016 sei ein Makler mit der Vermietung beauftragt worden. Leider sei dieser nicht erfolgreich gewesen. Daher habe der Bf. diese Aktivitäten 2017 selbst übernommen. Das in Rede stehende Objekt sei mit dem 1.5.2017 erfolgreich vermietet worden.
Der Bf. und dessen Frau seien in Deutschland berufstätig und lebten auch dort. 2012 sei geplant worden, für das gemeinsame private Leben in Deutschland ein Einfamilienhaus zu errichten. Am 9.4.2014 sei dort eine Liegenschaft angeschafft und darauf ein Einfamilienhaus, das am 22.06.2015 bezogen worden sei, errichtet worden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass keine Eigennutzung des Objektes vorgelegen sei und auch nicht angestrebt worden sei, sondern, dass das Objekt eine Investition in ein Vermietungsobjekt mit Gewinnerzielungsabsicht darstelle.
Zur Absicherung der Gattin des Bf. sei dieser das Objekt XGasse im Jahr 2012 zu 50% und lastenfrei geschenkt worden. Damit die lastenfreie Schenkung habe erfolgen können, sei die Liegenschaft aus zivilrechtlichen Gründen entschuldet worden. Daher sei auch aus rein zivilrechtlichen Gründen die Rückführung des ausgenutzten Kredites in Höhe von Euro 50.521,80 erfolgt. Bei den Überlegungen sei auch berücksichtigt worden, dass vom Gesetzgeber geplant gewesen sei die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften anzuheben.
Der Bf. habe die Schenkung nicht im Vorhinein geplant, da sich diese erst viele Jahre nach dem Baubeginn ergeben habe.
Durch die Schenkung habe sich die Strategie der langfristigen Vermietung nicht geändert. Die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stellten klar, dass die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses und der vorzeitigen Kreditrückführung nicht automatisch zur Liebhabereieinstufung führe.
In der Beschwerdevorentscheidung sei dem in der Beschwerde angeführten Argument, wonach die unentgeltliche Übertragung keine Änderung der Bewirtschaftung darstelle, gefolgt worden.
Den dort angeführten weiteren Argumenten, wonach Unwägbarkeiten
gegeben gewesen seien und wonach unter Berücksichtigung der Zinsen des vorzeitig getilgten Darlehens, trotz der gegebenen Unwägbarkeiten ein Gesamtüberschuss bzw. ein Gesamtgewinn hätte erzielt werden können, sei nicht gefolgt worden.
Unabhängig davon, ob die vorzeitige Tilgung bzw. eine Sondertilgung in der
Prognoserechnung berücksichtigt werde, sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH "die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben" (VwGH 98/13/0032, VwGH 2000/14/0159 und VwGH 2008/15/0312). Dies sei von der Finanzbehörde nicht berücksichtigt worden.
Wie bereits bei der Betriebsprüfung dargelegt, sei die im Jahre 2010 vorgelegte Prognoserechnung fehlerhaft. Zum Beispiel seien in den Finanzierungskosten auch die Kreditrückzahlungen berücksichtigt worden. Der Bf. sei der Meinung gewesen, dass die Kreditrückzahlung auch als Ausgabe gelte. So wie das bei den Sonderausgaben der Fall sei. Da die Kreditrückzahlungen nicht als Ausgabe geltend gemacht werden könnten - vgl. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - sei das Ergebnis der Prognoserechnung eindeutig falsch. Dieser Rechtsirrtum werde von der Finanzverwaltung nicht berichtigt, sondern weiterverfolgt. Zudem seien die Kredittilgungen bis in das Jahr 2035 angesetzt worden, obwohl der Kredit nur eine Laufzeit bis zum 30.6.2028 gehabt habe.
Des Weiteren seien die zum Erstellungszeitpunkt doch vielleicht erkennbaren Unwägbarkeiten, die durch den Konkurs der Firma A-Haus entstanden seien,
nicht berücksichtigt worden, da diese zum Erstellungszeitpunkt nicht richtig eingeschätzt bzw. unterschätzt worden seien.
Die Finanzbehörde hätte die Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Prognoserechnung offensichtlich erkannt, da diese die vorläufigen Bescheide nicht auf endgültige
Bescheide geändert habe. Es sei von der Finanzbehörde erkannt worden, dass eine Kreditrückführung aus der vorgelegten Prognoserechnung erkennbar sei und dies sei auch von der Finanzbehörde in der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung vom
19.5.2017 dokumentiert worden:
„Die dem Finanzamt vorgelegte (...) Prognoserechnung vom 2.3.2010 sollte beweisen, dass die Vermietung in absehbarer Zeit ein positives Ergebnis aufweisen würde. Sie wurde jedoch unter der Prämisse erstellt, dass ab dem Jahr 2008 eine Kreditrückzahlung für die aufgenommene Darlehenssumme bei der Bank erfolgen würde und außerdem bereits ab dem Jahr 2011 Einnahmen erfolgen würden.“
Es sei in der fehlerhaft abgegebenen Prognoserechnung ein Kreditbetrag von rund Euro 50.000 berücksichtigt worden. Von der Finanzbehörde sei auch eine Kreditrückführung erkannt (siehe Seite 6 Bescheidbegründung) worden. Jedoch sei in der Prognoserechnung vom 2.3.2010 die Kreditrückzahlung nicht ab dem Jahr 2008, sondern erst mit dem Jahr 2010 berücksichtigt worden, diese sei jedoch falsch dargestellt worden.
Daher sei die im Jahr 2010 vorlegte Prognoserechnung um den Fehler der Kreditrückzahlung bereinigt worden. Somit zeige sich folgendes Bild:
Einnahmen: Euro 71.522 (2016-2030)
Zinsen für den Kredit: Euro 15.033 (2008-2030)
(ohne der geplanten Kreditrückzahlung)
AfA Euro 15.440 (2016-2030)
Überschuss/Gewinn Euro 41.049 (2008-2030)
Gemäß der geplanten Kreditrückführung, würde der Kredit im Jahr 2025 vollständig getilgt sein, daher seien die Zinsen nur bis 2025 berücksichtigt worden. Der Kredit habe eine Laufzeit bis zum 30.06.2028 gehabt.
Die oben angeführte Berechnung sei anhand der ursprünglichen Planung Prognoserechnung vom 2.3.2010) erfolgt und zeige, dass keine Änderung der Bewirtschaftung vorliege (vgl. VwGH 2009/15/0192).
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104008/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104008.2017
- Stammnummer
- 122235
- Gültig
- 19.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF