Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3617-W/02
Wiedereinsetzungsantrag im Zusammenhang mit defektem Telefaxgerät
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3617-W/02vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auffallende Sorglosigkeit liegt vor, wenn es eine Partei, die ein Anbringen mittels Telefax übermittelt und es unterlässt zu überwachen bzw. zu überprüfen, ob ein positiver Sendebericht vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Mai 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
8. April 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (§ 308 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. März 2002 wies das
Finanzamt einen mit Fax am 22. Februar 2002 eingebrachten
Vorlageantrag zurück, da dieser nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Mit Eingabe vom 11. März 2002 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des
Vorlageantrages die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass sich aus
den, der Eingabe angeschlossenen Beilagen, einem Verhandlungsprotokoll vor dem
UVS sowie einer Servicerechnung der Firmen S.
undC. einerseits ergebe, dass ein
ähnlicher Fehler bereits früher aufgetreten sei, andererseits, dass
Schritte unternommen worden seien, den Fehler zu beseitigen, was - nunmehr
offenkundigerweise - doch nicht geschehen sei. Wörtlich wurde weiters
ausgeführt: "Das Faxgerät nahm (und nimmt weiter) nämlich (auch)
Faxe an, die es speichert, wenn das Empfängergerät aus welchem Grunde
immer nicht sofort anspricht, nicht gleich absetzt, sondern erst, sobald dies
der Fall ist, ohne dies jedoch anzuzeigen". Im vorliegenden Fall sei dies ebenso
geschehen, obwohl nach den Reparaturen und bislang ohne Pannen davon ausgegangen
habe werden können, dass dieser konzeptive Fehler ausgeschaltet worden
wäre.
Nunmehr sei die Vorkehrung getroffen worden, dass alle
Rechtsmittelfristen einen Tag vor Ablauf wahrgenommen würden, bis der
Fehler nun endgültig beseitigt sein werde.
Den Bw. treffe kein Verschulden an der neunstündigen
Säumnis, weiters sei die vorliegende Reaktion unverzüglich erfolgt, so
dass der Bw. seiner Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen sei.
Zugleich werde der Vorlageantrag neuerlich
übermittelt.
Mit Bescheid vom 8. April 2002 wies das Finanzamt
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass ein Ereignis dann unvorhergesehen sei, wenn die Partei
ein Ereignis nicht einberechnet habe und sie unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht den Eintritt nicht habe
erwarten können.
Da bereits im November bei Einbringung der Berufung gegen
den Grunderwerbsteuerbescheid technische Gebrechen offenkundig gewesen
wären, hätte der Antragsteller in der Folge bei Einbringung des
Vorlageantrages mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Von einem
unvorhergesehenen Ereignis bzw. einem Verschulden minderen Grades könne
daher nicht mehr gesprochen werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass aus dem bisherigen Akteninhalt ersichtlich sei, dass er bis zum
Ereignis habe davon ausgehen können, dass sachkundige
Erfüllungsgehilfen (Personal) der Herstellerfirmen wohl in der Lage seien,
Erklärungen abzugeben, die für richtig gehalten werden könnten.
Demgemäß hätte der Bw. keine Zweifel daran haben müssen,
dass der Fehler behoben sei. Es könne dem Bw. nicht zur Last fallen, dass
dem nicht so gewesen sei.
Dennoch werde das vorliegende Rechtsmittel (gegen den
Bescheid betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) vor Fristablauf
persönlich überreicht, damit zweifelsfrei dessen mängelfreie
Einbringung feststehe. Entgegen der Behauptung im bekämpften Bescheid
würden dem Bw. keinerlei Versäumnisse zur Last fallen, so dass die
angefochtene Entscheidung nicht nur unbillig, sondern unvertretbar sei, da sie
sich überdies nicht mit dem gesamten Vorbringen im zugrunde liegenden
Antrag auseinandersetze.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2002
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass bereits bei Einbringung der Berufung vom 20. November 2001 gegen
den Grunderwerbsteuerbescheid dem Bw. die technischen Probleme des
Faxgerätes bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund hätte er bei
Einbringung der folgenden Eingaben mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Er
habe die für die Einbringung der Frist erforderliche und zumutbare Sorgfalt
außer Acht gelassen. Gerade darin sei ein über die leichte
Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden des Antragstellers zu erblicken.
Eine auffallend sorglose Handlung stehe aber der Bewilligung einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. führte aus, dass die
bekämpfte Berufungsvorentscheidung in rechtsverweigernder Weise jene
Vorgangsweise fortsetze, was unter Art 6 EMRK gerügt werde, nämlich
das vollständige Ignorieren von Sachvorbringen. Dieses werde daher
ausdrücklich wiederholt und darauf hingewiesen, dass zwischen dem
Telefonanlagenbetreiber und der Hotelleitung beim BGHS ein Verfahren
anhängig sei, das die hier aufgeworfene Problematik zum Gegenstand
habe.
Den Bw. treffe somit keinerlei Versäumnis, sodass die
diesbezügliche Annahme in der Berufungsvorentscheidung völlig
substanzlos sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer
Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen
Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als
unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht
miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die
zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das
Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen"
Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der
objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse
maßgebend ist (vgl. VwGH 27.6.1985, 85/16/0032, und 24.11.1986, 86/10/0169
bis 0171).
Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das
über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des
Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu
verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos
gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
haben.
Wird ein Anbringen mit einem geeigneten Telefaxgerät
an die Behörde abgesandt, so kann dessen erfolgreiche Übertragung
durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung im
Übermittlungsnetz oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert
werden. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu
einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen zu Lasten des
Absenders.
Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des
Absenders erfolgt (VwGH vom 19.9.1990, 89/13/0276) und es darauf ankommt, ob ein
Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch
unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann
eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form
bei der Behörde einlangen.
Auffallende Sorglosigkeit liegt nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates vor, wenn es eine Partei, die einen Antrag
mittels Telefax an ein Finanzamt übermittelt, unterlässt, zu
überwachen, bzw. zu überprüfen ob ein positiver Sendebericht
vorliegt. Denn nur in einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass der
Adressat auch erreicht wurde. Daher ist die Einwendung des Bw., dass dieser im
Hinblick auf die Reparatur von der ordentlichen Funktion des Gerätes habe
ausgehen müssen, für diese Entscheidung ohne Bedeutung.
Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung begründet der Bw.
wie folgt: "Das Faxgerät nahm (und nimmt weiter) Faxe an, die es speichert,
wenn das Empfängergerät (aus welchem Grund immer) nicht sofort
anspricht, nicht gleich absetzt, sondern erst, sobald dies der Fall ist, ohne
dies jedoch anzuzeigen. Im vorliegenden Fall geschah dies
ebenso....".
Daraus folgt allerdings, dass der Bw. selbst zugesteht, die
Sendung nicht überwacht und nicht überprüft zu haben, ob ein
Sendebericht mit dem "OK"-Vermerk ausgedruckt wurde.
Im Sinne der Ausführungen ist dem Bw. daher eine
auffallende Sorglosigkeit anzulasten.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nach dem vom Bw.
dargestellten Sachverhalt das Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 308 Abs. 1 BAO mit Recht versagte, weil
beim Bw. nicht von einen minderen Grad des Versehens ausgegangen werden
konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3617-W/02
- Stammnummer
- 12219
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF