Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100838/2012
Veruntreuungen in einer Trafik als "Schadensfall"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100838/2012vom 13.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Beschwerde brachte der steuerliche Vertreter des Bf als Grund dafür vor, dass er auf eine Geltendmachung des Schadens verzichtet habe, dass der Bf die Mitarbeiterin weder bei Tatbegehung beobachtet habe, noch Vorgänge durch eine Überwachungs-kamera festgehalten worden seien und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass dies weder zivilrechtlich (in einem allfälligen Arbeitsrechtsprozess bei Entlassung bzw in einem Schadenersatzprozess) noch strafrechtlich zu einer Verurteilung gereicht hätte. Die Mitarbeiterin hätte auch im Gerichtsverfahren jegliches Fehlverhalten abgestritten und wäre daher Aussage gegen Aussage gestanden. Im Gegenteil hätte der Bf sogar - zu den hohen Rechtsanwaltskosten - uU sogar auch noch eine Verleumdungsklage riskiert. In der mündlichen Verhandlung fügte der Bf diesen Ausführungen als weitere Gründe hinzu, den Diebstahl nicht zur Anzeige gebracht zu haben, dass er vor dem Konkurs gestanden sei und dass bei drei Angestellten eine Anzeige gegen unbekannt dazu geführt hätte, dass die beiden anderen - von denen er wisse, dass sie keine Unzulänglichkeiten begangen hätten - auch vorgeladen worden wären und dies zu einer Missstimmung bei den anderen Angestellten geführt hätte. Es mag wohl sein, dass aufgrund des Umstandes, dass der Bf die Mitarbeiterin weder bei Tatbegehung beobachtet habe, noch Vorgänge durch eine Überwachungskamera festgehalten worden seien, eine zivilrechtlich bzw strafrechtlich Verurteilung nicht allzu wahrscheinlich gewesen wäre. Was der erkennende Senat aber absolut für nicht nachvollziehbar erachtet und mit Gewissheit den vom steuerlichen Vertreter zitierten Lebenserfahrungen widerspricht, ist, dass jemand, dem ein Schaden von insgesamt 43.252,87 € (= 11.250 € (2005) + 32.002,87 € (2006)) zugefügt wird, diesen duldet, ohne die Person, die vermutlich den Schaden verursacht hat, darauf anzusprechen und nicht wenigstens eine - keine Kosten verursachende - Anzeige gegen unbekannt erstattet. Letzteres wäre wohl auch im Interesse der vom Bf nicht verdächtigten Mitarbeiter gewesen, um durch Aufklärung der Sachlage jeglichen etwaigen Verdacht von ihnen zu weisen. Wenn der Bf vorbringt, dass die Mitarbeiterin im Gerichtsverfahren jegliches Fehlverhalten abgestritten hätte und der Bf hohe Rechtsanwaltskosten und uU sogar auch noch eine Verleumdungsklage riskiert hätte, so ist diesen Befürchtungen bzw Hypthesen entgegenzuhalten, dass der Bf durch sein Verhalten, nämlich der Unterlassung einer Anzeige der Verdächtigen bei der Sicherheitsbehörde - jedenfalls nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens zu verhindern.
Wenn der steuerliche Vertreter im Vorlageantrag bemängelt, dass nach Freisetzung der betreffenden Mitarbeiterin keine Kalkulationsdifferenzen mehr aufgetreten seien und dies von der Berufungsbehörde in keiner Weise als Argument für die Glaubhaftmachung der Schadensfälle gewürdigt worden sei, so ist dem steuerlichen Vertreter zu entgegnen, dass jene Person, die - für den Fall, dass Frau Z2 nicht für die Veruntreuungen verantwortlich war - spätestens mit der Kündigung von Frau Z2 wohlweislich von weiteren Veruntreuungen Abstand genommen haben wird, andernfalls es doch offensichtlich gewesen wäre, dass Frau Z2 nicht für die Fehlbeträge verantwortlich gewesen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass es der Bf tunlichst unterlassen hat, Frau Z2 den tatsächlichen Grund für ihre Kündigung mitzuteilen. Somit vermag sich der erkennende Senat auch nicht der Auffassung des steuerlichen Vertreters des Bf im Vorlageantrag anzuschießen, dass es als erwiesen bzw zumindest hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass die Kalkulationsdifferenzen durch eine Mitarbeiterin verursacht worden seien und nicht der Bf selbst diese Verkürzungen vorgenommen habe.
Der erkennende Senat gelangt zu dem Schluss, dass die behauptete Veruntreuung als nicht erwiesen anzusehen ist.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
1. Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006
1.1. Nicht erklärte Erlöse (Tz 2): Betriebsausgaben (Materialkosten, Telefon, Fahrtkosten)
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
Nach der Rechtsprechung liegen Betriebsausgaben dann vor, wenn sie "aus betrieblichen Gründen" (im Interesse des Betriebes) anfallen. Aufwendungen, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) geleistet werden, können ebenfalls betrieblich veranlasst sein (vgl Doralt/Mayr/Herzog, EStG11, § 4 Tz 231).
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Über Verlangen der Abgabenbehörde müssen Betriebsausgaben nachgewiesen oder, falls dies nicht zumutbar ist, glaubhaft gemacht werden. Betriebsausgaben sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen, die dem Finanzamt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind (vgl Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 21. EL § 4 Anm 62).
Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Beweiswürdigung sind im Streitjahr 2006 Aufwendungen des Bf im Zusammenhang mit Materialeinkäufe in Höhe von 12.086,78 € (netto) (= 14.504,13 € brutto), für Besorgungsfahrten in Höhe von 503,88 € und für anteilige Telefonspesen in Höhe von 90 € als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen.
1.2. "Schadensfälle" (Tz 3)
Als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1972 kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen sind, daß sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc widerrechtlich bereichert hat. Allerdings hat der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen (vgl VwGH vom 05.07.1994, 91/14/0174).
Im Hinblick darauf, dass laut steuerlichem Vertreter der Bf die Mitarbeiterin bei Tatbegehung nicht beobachtet hat, der Bf auf eine Anzeige der verdächtigen Mitarbeiterin bei der Sicherheitsbehörde als auch auf eine Geltendmachung eines Ersatzanspruches verzichtet hat, ist - mit Hinweis auf die oben dargelegte Beweiswürdigung - davon auszugehen, dass die behauptete Veruntreuung als nicht erwiesen anzusehen ist und nicht betriebliche Gründe den Bf zu der gewählten Vorgangsweise veranlasst haben. Da der Bf somit nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen, sind die geltend gemachten Schadensfälle in Höhe von 11.250 € (2005) und 32.002,87 € (2006) als Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden daher für das Streitjahr 2006 in Höhe von 58.775,28 € festgesetzt:
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt ESt-Erklärung 2006
| 3.042,81 €
| + Tz 3 "Schadensfälle" (Trafik)
| 32.002,87 €
| + Tz 2 nicht erklärte Erlöse („Renovierungs- bzw Reparaturarbeiten“)
| 36.410,26 €
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt Betriebsprüfung
| 71.455,94 €
| – Betriebsausgaben: Materialkosten lt „adaptierter“ Aufstellung:
14.504,13 € (brutto) x 100 / 120 =
| 12.086,78 €
| – Betriebsausgaben: Fahrtkosten lt "adaptierter" Aufstellung
| 503,88 €
| – Betriebsausgaben: Telefon lt „urspünglicher“ Aufstellung
| 90,00 €
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2006 lt BFG [Kz 330]
| 58.775,28 €
2. Umsatzsteuer für das Jahr 2006
Nicht erklärte Erlöse (Tz 2): Vorsteuern
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Der Beweis über die Erfüllung der Voraussetzung formgerechter Rechnungslegung kann nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung selbst, sondern auch mit Hilfe anderer Beweismittel geführt werden. Die Judikatur des VwGH lässt einen Vorsteuerabzug überhaupt zu, wenn als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 55f).
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden an Hand von Rechnungen, die vom Bf für die Durchführung von "Renovierungs- bzw Reparaturarbeiten" in seiner Wohnhausanlage ausgestellt wurden und die Hausverwaltung G als Leistungsempfänger ausweisen, nicht erklärte Erlöse zunächst in Höhe von 43.054,99 € (brutto) und in weiterer Folge in Höhe von 43.692,31 € (brutto) ermittelt und dem steuerbaren Umsatz in Höhe von 36.410,26 € (netto) hinzugerechnet.
Neben den der Hausverwaltung G vom Bf in Rechnung gestellten Erlösen wurden gleichzeitig von der Betriebsprüfung Materialkosten zunächst in Höhe von 14.483,33 € (brutto), in weiterer Folge in Höhe von 14.504,13 € (brutto), ermittelt.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Bf Kopien jener Rechnungen vorgelegt, die im Zusammenhang mit den Materialeinkäufen von ihm bezahlt und bei der Weiterverrechnung an die Gebäudeverwaltung G beigelegt wurden. Im Hinblick darauf, dass aufgrund der übermittelten Rechnungskopien als erwiesen angesehen werden kann, dass der Bf Umsätze bezüglich der Materialeinkäufe in Höhe von 14.504,13 € (brutto) getätigt hat und dem Bf Vorsteuern in Höhe von 2.417,36 €
(= 14.504,13 € x 20 / 120) in Rechnung gestellt wurden, sind im Streitjahr 2006 Vorsteuern in Höhe von 2.417,36 € in Abzug zu bringen:
| Vorsteuern lt USt-Erklärung 2006
| 108.786,54 €
| + Vorsteuer: 14.504,13 € (brutto ) x 20 / 120 =
| 2.417,36 €
| Vorsteuern 2006 lt BFG [Kz 060]
| 111.203,90 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage, ob finanzielle Einbußen als Betriebsausgaben in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen sind, dass sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc widerrechtlich bereichert hat, im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden wurde und die restlichen Beschwerdevorbringen ausschließlich Sachverhaltsfeststellungen zum Gegenstand haben, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären.
Wien, am 13. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100838/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100838.2012
- Stammnummer
- 122174
- Gültig
- 13.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF