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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100394/2016

Drittelbegünstigung für Pensionsabfindung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100394/2016vom 31.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Beschwerdefall wurde die Austrittsleistung zur Tilgung einer Hypothek verwendet. Dies ist nur insofern von Bedeutung, als die auszahlende Stelle die Sperrklausel für den obligatorischen Anteil der Austrittsleistung als nicht anwendbar erachtete, wobei irrelevant ist, ob dies nunmehr zu Recht oder Unrecht erfolgte, und demzufolge die gesamte Austrittsleistung, somit den obligatorischen und den überobligatorischen Anteil, trotz bestehender obligatorischer Versicherung im Inland ausbezahlt hat. Jedenfalls bleibt das Faktum bestehen, dass aufgrund der Beendigung des Versorgungsverhältnisses mit der beruflichen Pensionskasse kein Wahlrecht zwischen Rente und Kapital bestand. Demzufolge ist die Beschwerdeangelegenheit nicht anders zu beurteilen, als jene Fälle, die den o.a. Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen sind. Der Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach die Abfindung einer Pensionsanwartschaft keine Pensionsabfindung iSd EStG darstellt, wird die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten (vgl. VwGH 19.4.2007, 2005/15/0010; 19.12.2007, 2006/15/0258; 19.4.2018, Ra 2017/15/0025, Rnm 16; 22.11.2018, Ra 2018/15/0086), wonach (gerade) auch Zahlungen in Abgeltung einer Rentenanwartschaft unter den Begriff "Pensionsabfindung" iSd § 124b Z 53 EStG 1988 zu subsumieren sind. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258; 19.04.2018, Ra 2016/15/0025; 22.11.2018, Ra 2018/15/0086), dass die Begünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Austrittsguthaben beim endgültigen Verlassen der Schweiz nicht von der Pensionskasse, sondern erst von einer Freizügigkeitseinrichtung ausbezahlt wird.   Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie obig dargelegt wurde, ist die in Streit stehende Rechtsfrage höchstgerichtlich geklärt. Da das Bundesfinanzgericht mit dieser Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.         Feldkirch, am 31. Jänner 2019  

Normen und Schlagworte

DrittelbegünstigungPensionsabfindung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100394/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100394.2016
Stammnummer
122152
Gültig
31.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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