Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100192/2012
Strittig ist, ob eine Zwangsstrafe festgesetzt werden kann, wenn anlässlich einer Wettgebühren-Außenprüfung lesbar gemachte elektronische Grundaufzeichnungen wegen für den Bf. anfallender Kosten nicht vorgelegt werden? Sind Bildschirmausdrucke über Monatssummen Grundaufzeichnungen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100192/2012vom 03.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwandes und damit zur Beschleunigung des Verfahrens war es sachlich gerechtfertigt, wenn das Finanzamt dem Aspekt der Zweckmäßigkeit gegenüber dem Aspekt der Billigkeit den Vorrang einräumte und in seiner Ermessensentscheidung eine Zwangsstrafe von 2.000 Euro festsetzte, was 40% des möglichen Höchstbetrages von 5.000 Euro entspricht.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe besteht zu Recht, da anlässlich einer Wettgebühren-Außenprüfung lesbar gemachte elektronische Grundaufzeichnungen wegen für den Bf. anfallender Kosten dem Finanzamt nicht vorgelegt wurden. Die vorgelegten Bildschirmausdrucke mit Monatssummen sind keine Grundaufzeichnungen. Aus all diesen Gründen war der Berufung/Beschwerde der Erfolg zu versagen. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe bleibt aufrecht.
6. Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Grundsätzliche Rechtsfragen zur Zwangsstrafe wurden nicht aufgeworfen.
Das Bundesfinanzgericht ist von der zitierten Rechtsprechung nicht abgewichen.
Wien, am 3. Dezember 2018
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100192/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100192.2012
- Stammnummer
- 122095
- Gültig
- 03.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF