Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100181/2014
Sicherheitszuschlag nach AP eines Kfz-Handelbetriebes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100181/2014vom 14.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Kalkulation: Der AP habe die Erläuterungen bzw. die Kalkulation des Stb vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Dem Stb sei bei vielen Gewerbetreibenden bekannt, dass Geselle und Lehrling oder auch 2 Gesellen als „Partie“ arbeiteten. So sei es auch in der Firma der Bf (siehe Beilage).
Ad Gewinnmarge – Beispiel F.: es habe sich ein Verlust ergeben.
Ad Verdeckte Ausschüttung: sei zu keinem Zeitpunkt während der AP angesprochen worden, auch nicht in der SB. Dass im Zuge der Verhandlungen der SZ möglicherweise etwas reduziert worden sei, erkläre nicht, dass Umsatzhinzuschätzung gleich verdeckter Gewinnausschüttung sei. Es hätten sich eher keine Gewinne, sondern Verluste aus den diversen Fahrzeugverkäufen ergeben. Dies würden auch die negativ ausgefallenen Bilanzen erklären. Da die Bf keine Fahrzeuge an der Steuer vorbei schleusen könne, sei somit auch keine Bereicherung für den Geschäftsführer möglich gewesen.
Die Selbstanzeigen würden zwar zeigen, dass es Mängel in der laufenden Buchhaltung gegeben habe, zeigten aber auch, dass der Stb diese Mängel behoben habe und die Bf die Steuern nach Erstellung der Jahreserklärungen auch nachbezahlt habe. Die Fehler bei der Ermittlung der NoVA seien auf Grund von Überlastung und z.T. aus Unwissenheit passiert, aber nicht mit der Absicht, diese Steuern zu hinterziehen. Daraus lasse sich auch erklären, dass eigentlich fast alle Autoimporte falsch kalkuliert gewesene seien und unter richtiger Berechnung aller Steuern zu Negativgeschäften geworden seien.
Nachdrücklich werde festgehalten, dass in der Stellungnahme der AP immer wieder Punkte angeführt würden, die unwahr seien und eindeutig mit der AP abgeklärt gewesen seien.
Mit Vorlagebericht vom 09.12.2013 (Datum des Einlangens) legte das FA ohne Erlassung einer BVE die Berufungen dem (damals zuständigen) UFS vor und beantragte, die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 (Datum des Einlangens) ergänzte das FA den Vorlagebericht dahingehend, dass es den am 19.06.2013 erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2011 vorlegte. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2011 gelte auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid. In diesem Jahresbescheid sei der von AP hinzugerechnete SZ iHv EUR 50.000,00 nicht enthalten. Es werde daher beantragt, das (nunmehr zuständige) BFG möge bei seiner Entscheidung den SZ iHv EUR 50.000,00 hinzurechnen.
Am 23.11.2015 wurde über die Bf beim LG St. Pölten das Sanierungsverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet. Zum Masseverwalter wurde RA Mag. C. bestellt. Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 19.01.2016 wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Die Gesellschaft war infolge des Konkursverfahrens aufgelöst.
Mit Schreiben vom 09.05.2018 informierte das FA das BFG auf dessen Ersuchen über den Stand des NoVA Verfahrens. Die NoVA sei mit Bericht vom 02.05.2013 der Bf vorgeschrieben worden. Erst im Zuge der Berufung sei die Rechtsprechung des EuGH und des UFS berücksichtigt und der Malus in jener Höhe festgesetzt worden, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet anfalle. Es sei daher zu teilweisen Stattgaben gekommen. Die entsprechenden NoVA-Akten würden vorgelegt.
Aus den vorgelegten NoVA-Akten ist ersichtlich, dass gegen aG der AP ergangenen NoVA-Festsetzungsbescheide am 14.06.2013 Berufungen erhoben wurden, und zwar gegen die NoVA-Festsetzungsbescheide 04/2007, 08/2007, 10/2007, 06/2008, 05/2009, 07/2009, 11/2009, 03/2010, 04/2010, 08/2010, 02/2011, 03/2011, 04/2011, 05/2011, 06/2011, 08/2011, 11/2011, 12/2011, 08/2012, 09/2012, 10/2012, und 11/2012.
Mit Schreiben vom 26.05.2014 wurden die Beschwerden betreffend Festsetzung der NoVA für 04/2007, 08/2007, 10/2007, 06/2008, 11/2009 und 03/2010 zurückgezogen und mit BVE vom 06.06.2014 für gegenstandslos erklärt.
Mit BVE vom 02.06.2014 wurde den Beschwerden betreffend Festsetzung der NoVA für 05/2009, 07/2009, 04/2010, 08/2010, 02/2011, 03/2011, 04/2011, 05/2011, 06/2011, 08/2011, 11/2011, 12/2011, 08/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, teilweise stattgegeben, da bei im übrigen Gemeinschaftsgebiert bereits vor dem 01.07.2008 zum Verkehr zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen, die vor der Verwirklichung des NoVA-Tatbestands unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, von der Erhebung des NoVA-Malusbetrags gemäß § 6a NoVAG 1991 abzusehen ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 253 BAO, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt. Ein derartiger Bescheid ist zB ein Umsatzsteuerveranlagungsbescheid, der an die Stelle eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides tritt (vgl Ritz, BAO6, § 253 Tz 2).
Die ursprünglich gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2011 gerichtete Beschwerde gilt daher auch als Beschwerde gegen den an dessen Stelle tretenden Umsatzsteuerbescheid 2011.
Gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid.
§ 261 Abs 1 lit a entspricht dem § 253 (vgl Ritz, BAO6, § 261 Tz 2).
Die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde liegt nicht im Ermessen (vgl Ritz, BAO6, § 261 Tz 6).
In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2013 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2011 wird vorgebracht, die Beschwerde richte sich gegen die Vorschreibung des SZ iHv EUR 50.000,00 und der damit verbundenen Vorschreibung von Umsatzsteuer. Es wird der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass der SZ iHv EUR 50.000 nicht in Ansatz gebracht wird.
Im Umsatzsteuerjahresbescheid 2011 vom 19.06.2013 ist der SZ iHv EUR 50.000 nicht (mehr) enthalten.
Dem Beschwerdebegehren wurde somit vollinhaltlich Rechnung getragen.
Die Bescheidbeschwerde war daher mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Da diesfalls auch kein Ermessen besteht, war es dem BFG verwehrt, den Antrag der Amtspartei, den im Jahresbescheid nicht berücksichtigten SZ iHv EUR 50.000,00 (wieder) hinzuzurechnen, einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bf betrieb einen Kfz-Handel und eine Kfz-Werkstätte in der Rechtsform einer GmbH. Gesellschafter/Geschäftsführer (Gf.) war im Streitzeitraum Hr. Vorname Gf..
In den Jahren ab 2010 begann der Gf. verstärkt, Kfz aus dem EU-Raum zu importieren und anschließend zu veräußern.
Am 23.11.2015 wurde über die Bf beim LG St. Pölten das Sanierungsverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet. Zum Masseverwalter wurde RA Mag. C. bestellt. Mit Beschluss des LG St. Pölten vom 19.01.2016 wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Die Gesellschaft war infolge des Konkursverfahrens aufgelöst.
Die Buchhaltung der Bf war im Streitzeitraum nicht ordnungsgemäß.
Sie enthielt folgende Mängel:
2007:
Unrichtige Berechnung der NoVA und USt bei einigen Geschäftsfällen, NoVA Beträge verspätet gebucht und abgeführt. Unrichtige Fahrgestellnummern auf Ausgangsrechnungen.
2008:
Unrichtige Berechnung der NoVA und USt bei einigen Geschäftsfällen
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
Lücken bei den AR
Ausgangsrechnungen nicht chronologisch
Keine Sperren in der VVO bei igL
Fehlende UID bei igE
2009:
Unrichtige Berechnung der NoVA und USt bei einigen Geschäftsfällen
Lücken bei den AR
AR nicht chronologisch
2010:
Unrichtige Berechnung der NoVA und USt bei einigen Geschäftsfällen
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
Lücken bei den AR
AR nicht chronologisch
Keine laufende Verbuchung der Geschäftsfälle bzw. Fakturierung der AR
Keine Sperren in der VVO bei igL.
Im Jahr 2010 kam es zu Differenzen in der Buchhaltung und es erfolgte seitens der Bf auch schon für diesen Zeitraum eine Selbstanzeige am 27.04.2012. (13.260,70 zu wenig erklärt und entrichtet).
Es kam am 27.12.2010 zu einer Verbuchung, die nicht aufgeklärt werden konnte (Verkauf laut Rechnung an eine Person, die die Waren nie erhalten hat AR 10560).
2011:
Unrichtige Berechnung der NoVA u. USt bei einigen Geschäftsfällen.
Es wurde die Differenzbesteuerung angewandt, obwohl dies rechtlich nicht möglich war (EK als igE – 5 Fälle)
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
Eine AR war nicht erfasst und wurde erst im Zuge der Bilanzerstellung nachgebucht.
Keine laufende Verbuchung der Geschäftsfälle bzw. Fakturierung der AR
2012:
Unrichtige Berechnung der NoVA u. USt bei mehreren Geschäftsfällen
Es wurde die Differenzbesteuerung angewandt, obwohl dies rechtlich nicht möglich war (EK als igE – 11 Fälle)
Rechnungen vorgelegt, die nicht mit dem Original übereinstimmen
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
Lücken bei den AR
Keine laufende Verbuchung der Geschäftsfälle bzw. Fakturierung der AR
Ausgangsrechnungen nicht chronologisch
Fahrgestellnummern von anderen Kfz bei AR angeführt
Nichterfassung von Verkäufen
AR mit gleicher Nummer sind nicht ident – ohne Vermerk Berichtigung od. dgl.
Nichtverbuchung von AR
Beim Geschäftsfall F. wurde der Einkauf des Porsche Cabrio vom Privatkonto des Gf. bezahlt und verbucht (EUR 103.000,00). Das Auto wurde auf die Bf als Vorführwagen freigeschalten. Beim Verkauf erfolgte die Bezahlung auf das Privatkonto des Gf., der Zahlungseingang (EUR 124.900) wurde zwar in der Buchhaltung verbucht, aber der Verkauf wurde nicht erfasst, was erst im Zuge der AP per 31.12.2012 nachgeholt wurde.
Betr. EK Auto X. VK I. konnte laut NS vom 13.11.2012 keine Eingangsrechnung vorgelegt werden. Einkauf um 65.500 als igE und Verkauf um 86.900 bto (NoVA 8.690 u. USt 3.566,67). Auch hier wurde unrichtigerweise die Differenzbesteuerung durchgeführt (März 2012). Im Zuge der Nachschau wurden vorerst eine Kopie der Eingangsrechnung und erst später die aus Deutschland übermittelte Originalrechnung vorgelegt.
Der Verkauf M. (BMW X5) wurde weder der Umsatzsteuer noch der NoVA unterworfen.
Weitere Mängel sind in Tz. 7 des Berichts der AP angeführt, zB § 20 EStG Kleidung und Schuhe der privaten Lebensführung, fehlende UID Nummern bei Rechnung. Insoweit wird auf Tz 7 des Berichts der AP verwiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Tätigkeit der Bf, das Sanierungsverfahren etc sind unbestritten.
Dass die Buchhaltung der Bf nicht ordnungsgemäß war, beruht auf den Feststellungen der AP. Dies wird auch von der Bf zugegeben, wenn sie ausführt, die Nichtverbuchung einiger Geschäftsfälle sei u.a. damit erklärbar, dass in der Hektik einige Rechnungen der Buchhalterin nicht vorgelegt worden seien. Auch dass einige Rechnungen nicht mit dem Original übereinstimmen, wird zugestanden. Auch die Abwicklung von Geschäftsfällen über das Privatkonto des Geschäftsführers ist unbestritten. Dass dies den Grund hatte, der Firma Liquidität zu verschaffen, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die getätigten Selbstanzeigen sind ein klarer Beweis für die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung, was auch von der Bf so gesehen wird. (Die Selbstanzeigen würden zwar zeigen, dass es Mängel in der laufenden Buchhaltung gegeben habe, zeigten aber auch, dass der Stb diese Mängel behoben habe …).
Die falsche Berechnung der NoVA steht fest. Die Berufungen haben zwar die Nachzahlungen verringert, aber es verbleiben immer noch beträchtliche Nachzahlungen. Dass die Falschberechnungen nicht dem Zwecke der Steuerhinterziehung dienten, ist nachvollziehbar.
Auch die mehrfach falsche Anwendung der Differenzbesteuerung ist unstrittig.
Dass Schwarzverkäufe durch die Freischaltung der Kfz in der Genehmigungsdatenbank unmöglich wären, ist nur zum Teil richtig, denn die Freischaltung ist i.w. nur bei importierten bzw. exportierten Kfz notwendig.
Zur diskutierten Gewinnmarge am Beispiel des Geschäftsfalles F. ist festzuhalten, dass diese vom BFG nicht festgestellt werden kann, da beide Parteien von falschen Voraussetzungen ausgehen. Der Ansicht des FA, bei der Nachzahlung von Steuern handle es sich um die Gewinnmarge, ist ebenso wenig zu folgen wie der Ansicht der Bf, es sei bei der Kalkulation – aG der Steuernachzahlung – ein Verlust entstanden. Eine derartige ex post Betrachtung ist nicht zulässig.
Dem FA ist hingegen Recht zu geben, dass das Argument der Bf, Lehrlinge würden zu 100% nicht verrechenbare Leistungen erbringen, den grs wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspricht.
Wenn von Seiten der Bf wiederholt auf während der AP und der Schlussbesprechung nicht eingehaltene Vereinbarungen durch den Betriebsprüfer hingewiesen wird, so ist dies einerseits vom BFG nicht überprüfbar und ist andererseits auf die amtswegige Ermittlungspflicht und darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommen soll. Dasselbe gilt auch für derartige Vorbringen des FA.
Jedenfalls scheint sich die Höhe des jeweiligen SZ eher an der Höhe der Gesamtnachzahlung zu orientieren; diesfalls ist der Bf Recht zu geben, da die Umsätze tatsächlich nicht derartigen Schwankungen unterlegen sind, die derart unterschiedliche SZ rechtfertigen würden. Vielmehr sind die Buchhaltungsmängel und die Steuernachzahlungen ab 2010 angestiegen, sodass davon auszugehen ist, dass die festgesetzten SZ mit diesen korrelieren.
Beim Geschäftsfall F. hat der Gf. in der Niederschrift im Rahmen der AP am 13.11.2012 angegeben:
„Im Juli und August 2012 wurden 2 gleiche Kfz von zwei verschiedenen Firmen eingekauft (Porsche 911 …). … Im Juli wurde das Kfz mit den Endnummern … an … F. verkauft 124.500. Der Verkauf dieses Fahrzeuges wurde bisher nicht erfasst. Die Bezahlung durch Hr. F. erfolgte bar idHv 124.500 am 23.07.2012 … Die Einzahlung erfolgte … auf das Konto v. Hr. Gf.. … Der Grund ist das veraltete Buchhaltungsprogramm, dieses wurde im August auf ein neues System … umgestellt. Der Einkauf dieses Kfz wurde wegen Ausschöpfung des Firmenkontos durch Privatgeld … finanziert. … Es wurden bei den Rechnungen die Fahrzeug ID Nummern vertauscht.“
Diese Ausführungen bestätigen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß war. Der Einkauf und Verkauf erfolgten auf das Privatkonto des Gf.; der Verkauf wurde bis zur Aufdeckung durch die AP nicht erfasst, wobei die nicht verifizierbare Behauptung, dies sei aG der Hektik der AP passiert, als Schutzbehauptung gewertet wird. Warum das veraltete Buchhaltungsprogramm für diverse Fehler verantwortlich sein soll, wurde nicht nachvollziehbar erklärt und wäre es jedenfalls Aufgabe des Gf. gewesen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch funktionierende Buchhaltungsprogramme zu gewährleisten. Dass bei den Rechnungen auch die Fahrzeug ID Nummern vertauscht wurden, ist als zusätzlicher (formeller) Mangel zu werten.
Dass betreffend EK Auto X. vorerst keine Eingangsrechnung vorgelegt werden konnte, blieb ebenso wie die unrichtige Anwendung der Differenzbesteuerung unbestritten. Sowohl die Rechnungskopie als auch die Originalrechnung wurden erst nachträglich vorgelegt.
Dass der Verkauf M. (BMW X5) weder der Umsatzsteuer noch der NoVA unterworfen wurde, blieb unbestritten. Bestritten wurde lediglich, dass es diesbezüglich keine langwierigen Nachforschungen seitens der AP gegeben habe.
Rechtliche Beurteilung:
Schätzungsberechtigung:
§ 131 Abs 1 BAO lautet:
„(1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.
Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
1.Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“
Nach § 132 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet (Abs 1).
Die Anforderungen an die Bücher und Aufzeichnungen ergeben sich allgemein aus den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und im Besonderen aus den Ordnungsvorschriften der §§ 131 ff BAO. Dazu gehören u.a. Grundsätze wie die Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Wahrheit, Klarheit, Belegbarkeit, Sicherheit, Unveränderbarkeit und Prüfbarkeit.
Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle sowie des Vermögens und der gesicherten Wiedergabe des Aufzeichnungsgutes verbunden zu sehen. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätzen erfolgt und die Bücher und Aufzeichnungen des Weiteren derart gestaltet sind, dass sich ein buchführungsmäßig vorgebildeter sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit in diesen zurecht finden kann und sichere Kenntnis über die einzelnen Eintragungen und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle der Vergangenheit sowie eine vollständige und klare Übersicht über die Aktiven und Passiven (über die Lage des Unternehmens), sohin über den Stand des Vermögens, aber auch über die Vermögensänderungen und den Geschäftserfolg gewinnen kann (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1456).
Die Aufbewahrungspflicht ist der Ablauflogik nach eine Folge der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht und damit Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht überhaupt. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten ist damit auch ein Verstoß gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, eine Mangelhaftigkeit im Aufbewahrungsbereich führt im Grunde zu einer Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
Im ggstdl Fall sind materielle und formelle Mängel gegeben, die im Sachverhalt dargestellt sind. Die Buchführung war weder richtig noch chronologisch, vollständig oder zeitgerecht. (Geschäftsfälle nicht verbucht, Lücken bei den AR, unrichtige Steuerberechnungen, AR nicht chronologisch, keine laufende Verbuchung der AR etc, Geschäftsfall über Privatkonto abgewickelt etc).
Nach § 163 Abs 1 BAO haben
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen nach § 163 Abs 2 BAO insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit nicht möglich ist.
Die Bücher und Aufzeichnungen der Bf haben daher nicht die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und können daher nach § 163 BAO nicht der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt werden.
Mit Erkenntnis vom 15.
09.1993, 91/13/0125, hat der VwGH unter Verweis auf weitere Judikate ausgesprochen, dass bereits formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, prinzipiell zur Schätzungsberechtigung führen. Eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedürfe es nicht.
§ 184 BAO lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Die Befugnis (und Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Die Schätzungsberechtigung der Behörde ist daher nach § 184 Abs 3 BAO gegeben, da die Buchführung der Bf sowohl zahlreiche formelle Mängel, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen als auch materielle Mängel aufweist.
Gemäß § 167 Abs 2 BAO
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs 2 BAO hervorgeht, genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 16.06.1987, 85/14/0125; VwGH 18.12.1990, 87/14/0155).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113; VwGH 25.02.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061 und VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019).
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (
vgl VwGH 16.05.2002, 98/13/0195).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Die Beweiswürdigung ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die Erwägungen der Beweiswürdigung den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (vgl zB VwGH 11. 12. 2003, 2000/14/0113, VwGH 21. 10. 2004, 2000/13/0043, 0106, VwGH 24. 02. 2005, 2003/15/0019).
Die Sachverhalte, welche die Abgabenbehörden zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen veranlassten, wurden der Bf im Abgabenverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs wiederholt vor Augen geführt und wurden im Bericht der AP nachvollziehbar dargelegt.
Die zur Schätzung Anlass gebenden Mängel ihrer Bücher hat die Bf zwar relativiert, aber dem Grunde nach nicht bestritten.
Das BFG hat erkannt, dass die dargestellten materiellen und formellen Buchführungsmängel gegeben sind. Das FA hat daher zur Recht einen SZ angesetzt. Eine Schätzung mit Hilfe eines SZ ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dient, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden (vgl VwGH 18.02.1999, 96/15/0050).
Diese Schätzungsmethode geht von dem nahe liegenden und im Allgemeinen auch tatsachengerechten Gedanken aus, dass dann, wenn nachgewiesenermaßen einzelne Komponenten des Buchungsstoffes nicht bzw. verkürzt in das Rechenwerk aufgenommen wurden, auch weitere derartige Komponenten nicht verbucht wurden.
Höhe der Schätzung:
Es liegt im Wesen eines SZ, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen oder ungerechtfertigte Ausgaben erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des SZ ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt (vgl. VwGH 25.10.1989, 85/13/0055).
Es kann auch die griffweise Festsetzung von SZ in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese SZ können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmeverkürzungen orientieren (vgl. VwGH 13.03.1991, 90/13/0232; VwGH 20.12.1994, 93/14/0173; VwGH 18.02.1999, 96/15/0050).
Die Höhe des SZ hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind (VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Das BFG gelangt in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vom FA dem Grunde nach zu Recht angesetzten SZ insgesamt überhöht sind. Wenn auch aus dem vom FA vorgelegten Akteninhalt nicht klar hervorgeht, ob sich die Höhe der Sicherheitszuschläge an den Steuernachzahlungen oder am Umsatz orientieren (laut Bericht der AP werde die jeweilige Höhe des SZ pro Jahr mit dem signifikanten Anstieg an aufgedeckten Mängeln durch einen höheren SZ dargestellt; laut Stellungnahme der AP zur Beschwerde sei die AP beim SZ von einem Prozentsatz des Umsatzes ausgegangen, es sei nach Würdigung der Vorbringen der Bf dann „Einvernehmen“ hergestellt worden, der SZ stehe grs in keinem Zusammenhang mit einer eventuellen Neuberechnung der NoVA), folgt das BFG den schlüssigen Ausführungen der Bf, dass der SZ in erster Linie nach der Höhe der Gesamtnachzahlung (USt und NoVA), welche auch mit dem Anstieg an aufgedeckten Mängeln korreliert, festgesetzt wurde.
Die Gesamtnachzahlung hat sich durch die teilweise Stattgabe in Bezug auf die Berechnung der NoVA für 05/2009, 07/2009, 04/2010, 08/2010, 02/2011, 03/2011, 04/2011, 05/2011, 06/2011, 08/2011, 11/2011, 12/2011, 08/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012 etwas verringert.
Von beiden Parteien wurde mehrfach das konstruktive Verhalten der Bf betont. Diese hat an der Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der AP nach Kräften mitgewirkt und versucht, Buchführungsmängel zu beheben und die Nachvollziehbarkeit des Rechenwerks zu ermöglichen, was nach Ansicht des BFG nicht ausreichend gewürdigt wurde.
Es liegen zwar materielle und formelle Mängel der Buchführung vor, diese sind jedoch eher aus Schlamperei und Unwissenheit und weniger mit der Absicht, Steuern zu hinterziehen, passiert, sodass der Ansatz der Höhe der SZ durch das FA insgesamt ein wenig überhöht scheint.
Es wird darauf hingewiesen, dass allfällige Vereinbarungen zwischen den Parteien (von denen jede Seite behauptet, dass sie letztendlich nicht eingehalten worden seien – das FA sei von in der Schlussbesprechung getroffenen Vereinbarungen abgewichen; die Bf bekämpfe in den Beschwerden die vereinbarte Höhe der SZ) mangels rechtlicher Deckung keinen Einfluss auf die Entscheidung des BFG haben können und daher unbeachtlich sind.
In den Jahren 2007 – 2009 sind im Vergleich zu den Jahren 2010 – 2012 relativ wenige und nicht derart gravierende Mängel aufgetreten, sodass in diesen Jahren eine Senkung des SZ auf EUR 10.000,00 (ca. 1% des durchschnittlichen Umsatzes der Streitjahre) im Schätzungswege angemessen ist.
In den Jahren 2010 – 2012 ist auf Grund der Anzahl und Schwere der Mängel sowie der höheren Nachzahlung ein höherer SZ gerchtfertigt, doch ist im Verhältnis zu den in den Vorjahren nunmehr festgesetzten SZ das Dreifache der SZ der Vorjahre ausreichend.
In den Jahren 2010 – 2012 beträgt der SZ daher jeweils EUR 30.000 (ca. 3% des durchschnittlichen Umsatzes der Streitjahre).
Eine weitere Absenkung des nunmehr äußerst moderat festgesetzten SZ kommt aG der festgestellten insgesamt doch zahlreichen Buchführungsmängel nicht in Betracht.
Der SZ (Umsatz- und Gewinnerhöhung) beträgt daher:
2007 10.000,00 lt. BFG
2008 10.000,00 lt. BFG
2009 10.000,00 lt. BFG
2010 30.000,00 lt. BFG
2011 30.000,00 lt. BFG
2012 30.000,00 lt. BFG
Verdeckte Ausschüttungen dem Grunde nach:
Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen. Nach 95 Abs 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. § 95 Abs 3 Z 1 EStG 1988 verpflichtet bei inländischen Kapitalerträgen den Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden (vgl VwGH 10.03.1982, 81/13/00072).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH führen SZ aufgrund von Betriebsprüfungen – als Elemente der Gewinnzuschätzung – zu verdeckten Ausschüttungen VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046, VwGH 10.12.1985, 85/14/0080), die kapitalertragsteuerpflichtig sind, sodass im Regelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Sicherheitszuschlages anzunehmen ist.
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (vgl. z.B. VwGH 21.09.2005, 2002/13/0230 und 2001/13/0261, VwGH 18.09.2003, 99/15/0262, 0263, VwGH 17. 12.2002, 97/14/0026, 19.07.2000, 97/13/0241 und 0242, und VwGH 22.03.2000, 97/13/0173, vgl. auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27 Tz 11.4. "Schwarzgeschäfte" und "Sicherheitszuschlag").
Das FA kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Hinblick auf dem Gesellschafter aus dem Vermögen der Gesellschaft zugewendete Vorteile, die u.a. aus im Wege von SZ festgestellten Mehrgewinnen resultierten, zur Haftung für Kapitalertragsteuer heranziehen.
Die Bf haftet als Schuldner der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind eine Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft, das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahe stehenden Person zu Lasten der Körperschaft – das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung.
Wenn die Bf ausführt, es habe keine persönliche Bereicherung des Gf. gegeben, so erweist sich dieses Vorbringen als nicht geeignet, das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Bezug auf eine verdeckte Ausschüttung auszuschließen. So wurde vorgebracht, bei den Fehlleistungen habe es sich um Überforderung des Geschäftsführers gehandelt; die Fehler seien auf Grund von Überlastung, in der Hektik und z.T. aus Unwissenheit und auch aus Unerfahrenheit der Buchhaltungskraft passiert. Diese Vorbringen lassen nur den Schluss auf das Vorliegen eines Überwachungsverschuldens zu. Gemäß § 22 GmbHG haben d
ie Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Es ist Aufgabe des Geschäftsführers, im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungspflichten entsprechende Kontrollmechanismen aufzubauen bzw. Kontrollmaßnahmen zu setzen. Wenn – aus welchen Gründen auch immer – der Gf. selbst oder die Dienstnehmer nicht in der Lage sind, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu garantieren und eine Kontrolle nicht stattfindet, so kann davon ausgegangen werden, dass Fehlleistungen u.a. in der hier vorliegenden Art zumindest duldend in Kauf genommen werden, was dem subjektiven Tatbild entspricht. Da auch das objektive Tatbild der Bereicherung beim Anteilsinhaber schon durch die Mehrgewinne aG der festgesetzten SZ gegeben ist, wurden die verdeckten Ausschüttungen vom FA zu Recht angesetzt. Die (unüberprüfbare) Behauptung der Bf, es sei von verdeckten Ausschüttungen nie die Rede gewesen, vermag an deren Rechtmäßigkeit nichts zu ändern.
Die Kapitalertragsteuer wird von der Bf getragen. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Gesellschafters wurde nicht behauptet. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen der Einnahmen aus der Ausschüttung und auch bei der auf der Basis dieser Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Es wurde daher von der AP zu Recht ein Steuersatz von 33,33% angewendet.
Verdeckte Ausschüttungen der Höhe nach:
Wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitszuschläge umsatz- und körperschaftsteuerlich nicht erfasst waren, handelt es sich um Mehrerlöse bzw Mehrgewinne, die dem Gesellschafter/Geschäftsführer in voller Höhe zugeflossen sind. Dass die festgestellten Mehrgewinne der Gesellschaft nicht an den Gesellschafter zur Ausschüttung kamen, wäre vom Haftungspflichtigen zu beweisen (vgl VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Wenn die AP zu Recht davon ausgeht, dass die Höhe des SZ dadurch begründet werde, dass auch Geschäftsfälle aufgedeckt wurden, die bisher nicht oder nicht in richtiger Höhe verbucht/erfasst worden seien und schon die Nichtberücksichtigung eines Verkaufsfalles eine hohe Nachforderung nach sich ziehe (beim Geschäftsfall F. war zwar der Einkauf des Porsche Cabrio ordnungsgemäß verbucht und dann als Vorführwagen freigeschaltet worden, nur der Verkauf wurde nicht bzw. erst im Zuge der AP verbucht), so ist davon auszugehen, dass derartige entdeckte Nachforderungen in voller Höhe an den Gesellschafter/Geschäftsführer ausgeschüttet wurden. Ein Gegenbeweis ist nicht erfolgt. Dem Argument der Bf, dass die zugeflossene verdeckte Ausschüttung nur vom Rohertrag der Autoverkäufe (Verkaufserlöse minus Einkaufspreis) berechnet werden könne, ist daher nicht zu folgen.
Die KEST pro Jahr wird daher aG der verdeckten Ausschüttung iHd gesamten SZ pro Jahr festgesetzt.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis bzw einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung ggstdl Rechtsfragen steht im Einklang mit der einheitlichen Judikatur des VwGH, sodass insgesamt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Steuerliche Auswirkungen:
SZ:
2007: lt. AP 16.000,00; lt. BFG 10.000,00; Differenz – 6.000,00
2008: lt. AP 17.000,00; lt. BFG 10.000,00; Differenz – 7.000,00
2009: lt. AP 7.000,00; lt. BFG 10.000,00; Differenz + 3.000,00
2010: lt. AP 33.000,00; lt. BFG 30.000,00; Differenz – 3.000,00
2011: lt. AP 50.000,00; lt. BFG 30.000,00; Differenz – 20.000,00
2012: lt. AP 50.000,00; lt. BFG 30.000,00; Differenz – 20.000,00
Summe: lt. AP 173.000,00; lt. BFG 120.000,00; Differenz – 53.000,00
Die Beträge werden in geänderter Höhe in den Beschwerdejahren umsatz- und gewinnerhöhend angesetzt.
NoVA Erhöhung:
2007 laut Erstbescheid 14.582,35; nach Berufung 14.582,35; Differenz 0
2008 laut Erstbescheid 13.652,41; nach Berufung 13.652,41; Differenz 0
2009 laut Erstbescheid 2.546,47; nach Berufung 1.701,89; Differenz – 844,58
2010 laut Erstbescheid 14.029,01; nach Berufung 13.989,23; Differenz – 39,78
2011 laut Erstbescheid 50.634,29; nach Berufung 32.292,25; Differenz – 18.342,04
2012 laut Erstbescheid 66.873,16; nach Berufung 62.245,80; Differenz – 4.627,36
Summe lt. Erstbescheiden 162.317,69; nach Berufung 138.463,53; Differenz – 23.853,76
Die Beträge werden in geänderter Höhe in den Beschwerdejahren passiviert.
KEST:
2007: lt. BFG vA 10.000,00; KEST 3.333,33
2008: lt. BFG vA 10.000,00; KEST 3.333,33
2009: lt. BFG vA 10.000,00; KEST 3.333,33
2010: lt. BFG vA 30.000,00; KEST 10.000,00
2011: lt. BFG vA 30.000,00; KEST
10.000,00
2012: lt. BFG vA 30.000,00; KEST
10.000,00
Änderung der Besteuerungsgrundlagen:
Umsatzsteuer 2007:
Steuerbarer Umsatz (Kz 000)
Nach AP 770.596,78
Differenz SZ – 6.000,00
Nach BFG 764.596,78
20% Normalsteuersatz (Kz 022)
Nach AP 768.370,91
Differenz SZ – 6.000,00
Nach BFG 762.370,91
Umsatzsteuer 2008:
Steuerbarer Umsatz (Kz 000)
Nach AP 865.761,62
Differenz SZ – 7.000,00
Nach BFG 858.761,62
20% Normalsteuersatz (Kz 022)
Nach AP 795.428,09
Differenz SZ – 7.000,00
Nach BFG 788.428,09
Umsatzsteuer 2009:
Steuerbarer Umsatz (Kz 000)
Nach AP 954.139,77
Differenz SZ + 3.000,00
Nach BFG 957.139,77
20% Normalsteuersatz (Kz 022)
Nach AP 950.524,51
Differenz SZ + 3.000,00
Nach BFG 953.524,51
Umsatzsteuer 2010:
Steuerbarer Umsatz (Kz 000)
Nach AP 1,206.149,79
Differenz SZ – 3.000,00
Nach BFG 1,203.149,79
20% Normalsteuersatz (Kz 022)
Nach AP 1,107.703,70
Differenz SZ – 3.000,00
Nach BFG 1,104.703,70
Umsatzsteuerfestsetzung 12/2012:
Steuerbarer Umsatz (Kz 000)
Nach AP 698.989,64
Differenz SZ – 20.000,00
Nach BFG 678.989,64
20% Normalsteuersatz (Kz 022)
Nach AP 698.989,64
Differenz SZ – 20.000,00
Nach BFG 678.989,64
Körperschaftsteuer 2008:
Bilanzgewinn/Bilanzverlust (Kz 704)
Nach AP – 25.513,07
Differenz SZ – 7.000,00
Nach BFG – 32.513,07
Körperschaftsteuer 2009:
Bilanzgewinn/Bilanzverlust (Kz 704)
Nach AP 29.026,39
Differenz SZ + 3.000,00
Differenz NoVA + 844,58
Nach BFG 32.870,97
Körperschaftsteuer 2010:
Bilanzgewinn/Bilanzverlust (Kz 704)
Nach AP 57.467,41
Differenz SZ – 3.000,00
Differenz NoVA + 39,78
Nach BFG 54.507,19
Festsetzung der Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben (Beträge in Euro):
Die Umsatzsteuer wird für den Zeitraum 12/2012 festgesetzt:
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 678.989,64
Gesamtbetrag stpfl Lieferungen, so Leistungen u EV 678.989,64
Davon 20% Normalsteuersatz 678.989,64
Umsatzsteuer 135.797,93
Summe Erwerbssteuer 35.346,72
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende VSt) – 7.049,92
Vorsteuern ig Erwerb – 35.346,72
Zahllast 128.748,01
Haftungsbescheid für den Zeitraum: 2007
AG des Zuflusses von
Kapitalerträgen
gemäß § 93 ESTG 1988 an Vorname Gf. wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 3.333,33 Euro.
Haftungsbescheid für den Zeitraum: 2008
AG des Zuflusses von
Kapitalerträgen
gemäß § 93 ESTG 1988 an Vorname Gf. wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 3.333,33 Euro.
Haftungsbescheid für den Zeitraum: 2009
AG des Zuflusses von
Kapitalerträgen
gemäß § 93 ESTG 1988 an Vorname Gf. wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 3.333,33 Euro.
Haftungsbescheid für den Zeitraum: 2010
AG des Zuflusses von
Kapitalerträgen
gemäß § 93 ESTG 1988 an Vorname Gf. wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 10.000,00 Euro.
Haftungsbescheid für den Zeitraum: 2011
AG des Zuflusses von
Kapitalerträgen
gemäß § 93 ESTG 1988 an Vorname Gf. wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 10.000,00 Euro.
Haftungsbescheid für den Zeitraum: 2012
AG des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 ESTG 1988 an Vorname Gf. wird Kapitalertragsteuer geltend gemacht in der Höhe von 10.000,00 Euro.
Wien, am 14. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100181/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100181.2014
- Stammnummer
- 122091
- Gültig
- 14.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF