Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100181/2014
Sicherheitszuschlag nach AP eines Kfz-Handelbetriebes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100181/2014vom 14.11.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerden vom 14.06.2013 des RA Mag. C. als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der Bf. GmbH, Adresse,
1. gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 17.05.2013, betreffend
Umsatzsteuer 2007, 2008, 2009, 2010, Umsatzsteuerfestsetzung 12/2012, Körperschaftsteuer 2008, 2009 und 2010 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer der Zeiträume 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012,
zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 12/2012 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer der Zeiträume 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und betreffend Umsatzsteuer 2007, 2008, 2009, 2010 sowie Körperschaftsteuer 2008, 2009 und 2010 den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
2. gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 19.06.2013 betreffend Umsatzsteuer 2011 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß
§ 261 Abs 1 lit a BAO
als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In einem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO bei der beschwerdeführenden GmbH (Bf) betreffend die Jahre 2006 – 2010 und einer Nachschau betreffend 1/2011 – 2/2013, traf der Betriebsprüfer des Finanzamtes (FA) u.a. folgende Feststellungen:
„Betriebsgegenstand/Art der Tätigkeit
Reparatur von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
Steuerliche Feststellungen
Tz. 1 Normverbrauchsabgabe
Im Prüfungszeitraum wurde teilweise die Normverbrauchsabgabe unrichtig berechnet bzw nicht gebucht bzw nicht entrichtet. Eine detaillierte Aufstellung der Geschäftsfälle, in denen seitens der Außenprüfung (AP) Feststellungen getroffen wurden, wurde im Zuge der NS v. 18.04.2013 ausgehändigt und liegt bei. ….. Am 09.04.2013 wurden in ausführlichster Art und Weise die Berechnungen der NoVA und USt. … besprochen.
Normverbrauchsabgabe
2007 14.582,35
2008 13.652,41
2009 2.546,47
2010 14.029,01
2011 50.634,29
2012 66.873,16
Summe 162.317,69
Tz. 2 Umsatzsteuer
Im Prüfungszeitraum wurde teilweise die Umsatzsteuer unrichtig berechnet bzw. nicht gebucht bzw. nicht entrichtet. Eine detaillierte Aufstellung der Geschäftsfälle, in denen seitens der AP Feststellungen getroffen wurden, wurde im Zuge der NS v. 18.4.2013 ausgehändigt u. liegt bei. Die Berechnung der Umsatzsteuer wurde am 09.4.2013 und am 18.4.2013 von Seiten der AP Hr. Gf. u. dem Steuerberater vorgelegt und die Möglichkeit zur Einsicht bzw. zur Erstellung einer Abschrift ermöglicht.
Am 09.04.2013 wurden in ausführlichster Art und Weise die Berechnungen der NoVA u. USt im Beisein von … besprochen.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume, in denen noch keine Jahreserklärung vorliegt, erfolgt mit Festsetzung in einer Summe für den jeweils letzten Veranlagungsmonat des entsprechenden Jahres.
2007 Umsatzsteuer 450,00 BMG 20%iger Umsatz 2.250
2008 Umsatzsteuer 2.483,33 BMG 20%iger Umsatz 12.416,65
2009 Umsatzsteuer 4.140,64 BMG 20%iger Umsatz 20.703,20
2010 Umsatzsteuer 2.083,33 BMG 20%iger Umsatz 10.416,65
2011 Umsatzsteuer 17.581,67 BMG 20%iger Umsatz 87.908,35
2012 Umsatzsteuer 107.682,73 BMG 20%iger Umsatz 538.413,65
Summe 134.421,70
…
Tz. 3 Sicherheitszuschlag (SZ)
Im Zuge der AP wurden grobe materielle als auch formelle Mängel festgestellt (siehe Tz 1, Tz 2 u. Tz 6). Es wurden u.a. Bestimmungen des §§ 131 bzw. 132 BAO verletzt. (u.a. Eintragungen nicht d. Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht). Der in § 163 BAO iVm § 131 BAO genannte Vermutung der Richtigkeit der Aufzeichnungen kann in dem vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Gemäß § 184 Abs 3 ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Anwendung eines SZ gehört zu den Elementen der Schätzung gemäß § 184 BAO. Es ist davon auszugehen, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Von der AP wird der SZ dadurch begründet, dass im Zeitraum 2007 – 2012 es mit höchster Wahrscheinlichkeit noch weitere Vorgänge gibt, die bisher nicht versteuert bzw. unrichtig gebucht bzw. unrichtig versteuert wurden. Die jeweilige Höhe des SZ pro Jahr wird seitens der AP mit dem signifikanten Anstieg an aufgedeckten Mängeln in den Jahren durch einen höheren SZ dargestellt. Der Abgabepflichtige muss aber die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen, wenn er zur Schätzung Anlass gibt.
Dem Abgabepflichtigen und dem Steuerberater wurden in der Besprechung vom 18.04.2013 die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis dargelegt. Seitens des FA AMS wurde auch auf alle relevanten Anmerkungen und Behauptungen des Abgabepflichtigen und Steuerberaters eingegangen und das FA AMS hat sich mit den vorgebrachten Punkten eingehend auseinandergesetzt. Die im Zuge des Parteiengehörs gem. § 115 BAO eingewandten Punkte haben sich erheblich in der Höhe des SZ ausgewirkt.
Die Im Zuge des Parteiengehörs am 18.04.2013 vorgebrachten Gründe, aber auch das compliante Verhalten im gesamten Prüfungsablauf seitens des Abgabepflichtigen haben sich auf den Sicherheitszuschlag ausgewirkt, dass das FA AMS von einem SZ von
3 – 15%/Jahr d. Ums. abgegangen ist. Die Höhe des SZ begründet sich u.a. dadurch, dass auch Geschäftsfälle aufgedeckt wurden, die bisher nicht verbucht/erfasst wurden und schon die Nichtberücksichtigung eines Verkaufsfalles eine hohe Nachforderung nach sich zieht, und es mit Sicherheit nicht festgestellt werden kann, dass alle Geschäftsfälle aufgezeichnet wurden bzw. von der AP alle nicht aufgezeichneten Geschäftsfälle aufgedeckt wurden.
Dies zeigt auch, dass das Finanzamt AMS eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen hat, und vor allem den Einwendungen des Abgabepflichtigen und des Steuerberaters sehr großes Gewicht beigemessen hat.
Der SZ stellt eine Umsatz- und Gewinnerhöhung dar.
Die Festsetzung des SZ für die Zeiträume, in denen noch keine Jahreserklärung vorliegt, erfolgt mit Festsetzung in einer Summe für den jeweils letzten Veranlagungsmonat des entsprechenden Jahres.
Sicherheitszuschlag:
2007 16.000,00
2008 17.000,00
2009 7.000,00
2010 33.000,00
2011 50.000,00
2012 50.000,00
Summe 173.000,00
…
Tz. 4 Verdeckte Ausschüttung
Gem. § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sind verdeckte Ausschüttungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilinhaberschaft haben. Die in Tz 3 angeführten SZ führen zu einer verdeckten Ausschüttung, da die der Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind sie dem Gesellschafter ... Gf. als verdeckte Ausschüttung zugeflossen anzusehen.
2007 vGA netto 16.000,00 vGA btto 21.333,33 Kest 5.333,33
2008 vGA netto 17.000,00 vGA btto 22.666,67 Kest 5.666,67
2009 vGA netto 7.000,00 vGA btto 9.333,33 Kest 2.333,33
2010 vGA netto 33.000,00 vGA btto 44.000,00 Kest 11.000,00
2011 vGA netto 50.000,00 vGA btto 66.666,67 Kest 16.666,67
2012 vGA netto 50.000,00 vGA btto 66.666,67 Kest 16.666,67
Summe 57.666,67
…
Tz. 5 Passivierung NoVA
Die in der Tz 1 angeführten Beträge der Normverbrauchsabgabe werden im Zuge der AP passiviert.
…
Tz. 6 Passivierung Umsatzsteuer
Die in der Tz 2 angeführten Beträge an Umsatzsteuer werden im Zuge der AP passiviert.
…
Tz. 7 Mängel
Im Zuge der AP wurden u.a. folgende Mängel aufgedeckt.
1) Unrichtige Berechnungen der NoVA 2007 – 2012
2) Unrichtige Berechnungen der Umsatzsteuer 2007 – 2012
3) Nicht mit der Originalrechnung übereinstimmende Rechnungen vorgelegt (zB. Auto X. v. 7.3.2012)
4) Unrichtige Fahrgestellnummern auf den Ausgangsrechnungen (zB ….)
5) Ausgangsrechnungen nicht chronologisch
6) Fahrgestellnummern von anderen Kfz bei der Ausgangsrechnung angeführt (zB Porsche Fahrgestellnummer Peugeot, ….)
7) Keine lfd. Verbuchung der Ausgangsrechnungen (zB Ausgangsrechnung Y. v. 30.12.2011 nicht geschrieben – erst bei Bilanzerstellung aufgefallen, ebenso Rechnungen v. 27.12.2010)
8) Wareneinkauf nicht auf den Namen u. die Adresse des Unternehmens (zB EK Audi Z. 8.3.2012)
9) Bisherige Nichterfassung von Verkäufen zB Juli 2012 S…
10) Bei igL keine Sperren in der VVO gesetzt (zB. 14.4.2008, 23.2.2010, 27.12.2010, usw.) – diese Sperren sind unbedingt seitens des Pfl. nachzuholen.
11) Fehlende UID Nummern bei Rechnung igL (zB. 18.4.2008)
12) Lücken AR im gesamten Prüfungszeitraum (STB dargelegt am 13.3.2013, Pfl. dargelegt 14.3.2013)
13) AR Werkstatt (Lackierarbeit teilw. ohne Arbeitszeit)
14) § 20 EStG Kleidung u. Schuhe der privaten Lebensführung (STB dargelegt am 13.3.2013, Pfl. dargelegt 14.3.2013)
15) Auf AR sind unrichtige Empfänger enthalten (AR 10560 v. 27.12.2010, Hr. Gf. kann nicht sagen, wer dieses Kfz erhalten hat, der Empfänger lt. AR Hr. S. … nicht)
16) Warum teilweise die Verkäufe vor den Käufen erfolgt bzw. verbucht sind kann Hr. Gf. nicht mehr sagen
17) AR mit der gleichen Nummer nicht ident sind, ohne dass es einen Vermerk Berichtigung gibt (zB 24.1.2012 …)
18) Nichtverbuchung von AR zB 11064 u. 11065 aus 2012
19) Unterschiedliche Ausgangsrechnungen mit identer Rechnungsnummer vorgelegt, zB 5.10.2012 …
20) Grobe Differenzen bei der Kalkulation seitens der AP, bei der Nachkalkulation d. STB wurde die Leistungszeit aller Lehrlinge als unproduktiv bzw. nicht verrechenbar angegeben
(freie Beweiswürdigung d. AP)
21) Bisherige Nichtverbuchung Geschäftsfall …v. 24.9.2012, VK BMW X5 62.900,--
Die gesamten Mängel wurden im Zuge der Schlussbesprechung am 18.4.2013 nochmals durchbesprochen und dem Abgabepflichtigen und dem Steuerberater belegmäßig dargelegt.
Tz 8) Wiederaufnahme
Die in der Tz 1, Tz 2 und in der Beilage zur Niederschrift angeführten Punkte (Geschäftsfälle) sind im Zuge der AP neu hervorgekommen und stellen jeder für sich einen Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 4 BAO dar.
Die unrichtige Berechnung bzw. nicht Abfuhr bzw. nicht Buchung von einzelnen Geschäftsfällen siehe unten.
…..
Tz 9 Beilagen
Zum Bericht gehören folgende Beilagen:
Differenzbeträge NoVA u. USt aufgegliedert nach Geschäftsfällen
Bezeichnung „BeilageBerichtNoVAUSt“ 5 Seiten
Nachforderungen NoVA u. bisher entrichtete/gemeldete NoVA
Bezeichnung „NoVAEingabe“ 2 Seiten
Berechnungsblätter Normverbrauchsabgabe
(der Rechnungsempfänger wurde im Feld „Antragsteller/in bzw. Abgabepflichtiger“ und im Feld „Lieferdatum“ das Datum der Ausgangsrechnung erfasst.)
82 Seiten
Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
(96 Seiten)
Haftungsbescheid für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, jeweils eine Seite
…
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
…
Prüfungsabschluss
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume werden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
Abgabenart Umsatzsteuer Zeitraum 2007 – 2012 Feststellung Tz 2 u. Tz 3
Abgabenart Normverbrauchsabgabe Zeitraum 2007 – 2012 Feststellung Tz 1
Abgabenart Körperschaftsteuer Zeitraum 2007 – 2012 Feststellung Tz 1 – 3
….
Die Schlussbesprechung hat am 18.04.2013 stattgefunden.“
Das FA erließ am 17.05.2013 diesen Feststellungen folgende Bescheide und verwies in der Begründung jeweils auf die Feststellungen der Außenprüfung.
Die Bf brachte am 14.06.2013 Beschwerden ein gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 2007:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung des SZ iHv EUR 16.000,00 und der damit verbundenen Vorschreibung von Umsatzsteuer.
Es werde festgestellt, dass gegen die Feststellungen der AP in Bezug auf die NoVA am 14.6.2013 Berufung eingelegt worden sei. Durch diese Berufung würde sich eine Verringerung der NoVA-Bemessungsgrundlage ergeben.
Zur Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO sei festzuhalten, dass die Bf jederzeit an der Aufklärung von Unklarheiten mitgewirkt habe. Dies sei auch durch den Prüfer gewürdigt worden.
Im Jahr 2007 sei bei 10 verkauften Kfz die NoVA unrichtig berechnet worden. Es sei um die Berechnung des Malus gegangen; diese Berechnung sei äußerst kompliziert.
Die Änderungen der NoVA hätten schlussendlich zu einer Umsatzsteuernachzahlung 2007 iHv EUR 450,-- geführt.
An Mängeln sei im Jahr 2007 dezidiert ausgeführt worden, dass in einer AR vom 21.09.2007 eine falsche Fahrgestellnummer ausgewiesen worden sei. Dieses Fahrzeug hätte aber von der AP nachverfolgt werden können und es sei bestätigt worden, dass nur beim Eintrag der Fahrgestellnummer ein Fehler unterlaufen sei.
In der Auflistung der Mängel sei im Punkt 20 auch noch von Differenzen bei einer Kalkulation die Rede. Der Prüfer habe in dieser Kalkulation für sämtliche Lehrlinge Leistungszeiten angesetzt. Die Lehrlinge würden aber immer nur mit einem Gesellen zusammenarbeiten, für beide würde der genannte Stundensatz nur 1x (als Einheit) verrechnet, sodass die Differenzen durch den STB ausgeräumt worden seien (bzw seien die von der AP angestellten Kalkulationen unrichtig).
Daher könne die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht in Zweifel gezogen werden, sodass der SZ nicht gerechtfertigt scheine.
Es werde daher der Antrag gestellt, den SZ iHv EUR 16.000,00 nicht anzusetzen.
Umsatzsteuer 2008:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung des SZ iHv EUR 17.000,00 der damit verbundenen Vorschreibung von Umsatzsteuer.
Der SZ sei auf Grund materieller und formeller Mängel festgesetzt worden. Die Höhe des SZ sei auch auf Grund der Höhe der Nachzahlung bemessen worden. Gegen die Feststellungen der AP sei in Bezug auf die NoVA Berufung eingelegt worden. Durch diese Berufung würde sich eine Verringerung der NoVA-Bemessungsgrundlage ergeben.
Zur Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO sei auszuführen, dass die Bf jederzeit an der Aufklärung von Unklarheiten mitgewirkt habe und dies auch durch den AP gewürdigt worden sei.
Im Jahre 2008 sei bei 5 Kfz die NoVA unrichtig berechnet worden, weil die Berechnung des NoVA-Malus äußerst kompliziert und ohne NoVA Berechnungsprogramm fast unmöglich erscheine.
Bei einem Kfz sei Umsatzsteuer iHv EUR 2.483,33 nicht berechnet worden, weil irrtümlich Differenzbesteuerung angewendet worden sei.
Diese Nachberechnungen würden keinen Anlass zur Vermutung geben, dass im Jahr 2008 stpfl. Vorgänge nicht erfasst worden seien.
An Mängeln iSd §§ 131 und 132 BAO sei im Jahr 2008 dezidiert angeführt, dass in 2 AR eine falsche Fahrgestellnummer ausgewiesen worden sei. Diese Kfz hätten aber von der AP nachverfolgt werden können und es sei bestätigt worden, dass nur beim Eintrag der Fahrgestellnummer ein Fehler unterlaufen sei und keine Manipulationen jeglicher Art vorgenommen worden seien. 2 AR seien nicht chronologisch abgerechnet worden und eine UID-Nummer fehle bei einem ig Erwerb.
In der Auflistung der Mängel sei im Punkt 20 auch noch von Differenzen bei einer Kalkulation die Rede. Der Prüfer habe in dieser Kalkulation für sämtliche Lehrlinge Leistungszeiten angesetzt. Die Lehrlinge würden aber immer mit einem Gesellen zusammenarbeiten, für beide würde der genannte Stundensatz nur 1x (als Einheit) verrechnet werden, sodass die Differenzen durch den STB ausgeräumt hätten werden können (bzw seien die von der AP angestellten Kalkulationen unrichtig gewesen).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass auf Grund der festgestellten Mängel und der Nachberechnungen der NoVA nicht davon ausgegangen werden könne, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel gezogen werden könne und ein SZ, schon gar nicht in der angesetzten Höhe, gerechtfertigt erscheine. Die Verbuchung sämtlicher Kfz sei penibel nachgeprüft worden, sodass kein Zweifel bestehe, dass alle Geschäftsfälle rechtmäßig erfasst worden seien. Die Gewinnmarge im Kfz – Handel bewege sich zwischen 2 – 5%, sodass bei einem SZ von EUR 17.000,00 eine Menge von Kfz keinen Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben müsste.
Es werde daher der Antrag gestellt, den SZ nicht anzusetzen.
Umsatzsteuer 2009:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung des SZ iHv EUR 7.000,00 und der damit verbundenen Vorschreibung von Umsatzsteuer.
Der SZ sei auf Grund materieller und formeller Mängel festgesetzt worden. Die Höhe des SZ sei auch auf Grund der Höhe der Nachzahlung bemessen worden. Gegen die Feststellungen der AP sei in Bezug auf die NoVA Berufung eingelegt worden. Durch diese Berufung würde sich eine Verringerung der NoVA-Bemessungsgrundlage ergeben.
Zur Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO sei auszuführen, dass die Bf jederzeit an der Aufklärung von Unklarheiten mitgewirkt habe und dies auch durch den AP gewürdigt worden sei.
Im Jahr 2009 sei bei 7 Kfz die NoVA unrichtig berechnet worden. Es ging dabei nicht darum, dass Kfz nicht der Steuer unterworfen wurden, sondern dass der Malus unrichtig berechnet worden sei. Das System zur Berechnung der NoVA samt Bonus/Malus sei äußerst kompliziert und scheine ohne NoVA Berechnungsprogramm fast unmöglich. Die NoVA Berechnungen seien sogar so kompliziert, dass auch bei der Ermittlung der Grundlagen von der AP Fehler begangen worden seien.
Bei 3 Kfz sei Umsatzsteuer iHv EUR 4.140,64 nicht richtig berechnet worden, weil irrtümlich Differenzbesteuerung angewendet worden sei bzw. sich durch geänderte NoVA Verrechnung auch eine geänderte USt-Bemessungsgrundlage ergebe.
Diese Nachberechnungen würden keinen Anlass zur Vermutung geben, dass im Jahr 2009 stpfl. Vorgänge nicht erfasst worden seien.
An Mängeln iSd §§ 131 bzw. 132 BAO sei im Jahr 2009 angeführt, dass 2 AR nicht chronologisch abgerechnet worden seien.
In der Auflistung der Mängel sei im Punkt 20 auch noch von Differenzen bei einer Kalkulation die Rede. Der Prüfer habe in dieser Kalkulation für sämtliche Lehrlinge Leistungszeiten angesetzt. Die Lehrlinge würden aber immer mit einem Gesellen zusammenarbeiten, für beide würde der genannte Stundensatz nur 1x (als Einheit) verrechnet, sodass die Differenzen durch den Stb ausgeräumt hätten werden können.
Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass aG der festgestellten Mängel und der Nachberechnungen der NoVA die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel gezogen werden könne. Ein SZ, schon gar nicht iHv EUR 7.000,00, erscheine daher nicht gerechtfertigt. Alle Geschäftsfälle seien rechtmäßig erfasst worden. Die Gewinnmarge im Kfz Handel bewege sich zwischen 2 – 5%, sodass bei einem SZ von EUR 7.000,00 eine Menge von Kfz keinen Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben müssten.
Es werde daher der Antrag gestellt, den SZ nicht anzusetzen.
Umsatzsteuer 2010:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung des SZ iHv EUR 33.000,00 und der damit verbundenen Vorschreibung von Umsatzsteuer.
Der SZ sei auf Grund materieller und formeller Mängel festgesetzt worden. Die Höhe des SZ sei auch auf Grund der Höhe der Nachzahlung bemessen worden. Gegen die Feststellungen der AP sei in Bezug auf die NoVA Berufung eingelegt worden. Durch diese Berufung würde sich eine Verringerung der NoVA-Bemessungsgrundlage ergeben.
Zur Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO sei auszuführen, dass die Bf jederzeit an der Aufklärung von Unklarheiten mitgewirkt habe und dies auch durch den AP gewürdigt worden sei.
Im Jahr 2010 sei bei 11 Kfz die NoVA unrichtig berechnet worden. Es ging dabei nicht darum, dass Kfz nicht der Steuer unterworfen wurden, sondern dass der Malus unrichtig berechnet worden sei. Das System zur Berechnung der NoVA samt Bonus/Malus sei äußerst kompliziert und scheine ohne NoVA Berechnungsprogramm fast unmöglich. Die NoVA Berechnungen seien sogar so kompliziert, dass auch bei der Ermittlung der Grundlagen von der AP Fehler begangen worden seien. Bei 3 von diesen 11 Kfz sei sogar zu viel NoVA abgeführt worden. Ein Kfz habe die Bf als Vorführfahrzeug eingestuft. Diese Einstufung sei durch die AP berichtigt worden, sodass NoVA iHv EUR 13.982 für dieses Kfz fällig geworden sei.
Bei einem Kfz sei Umsatzsteuer iHv ca. EUR 2.083,33 nicht berechnet worden, weil irrtümlich Differenzbesteuerung angewendet worden sei.
Diese Nachberechnungen würden keinen Anlass zur Vermutung finden, dass im Jahr 2010 stpfl. Vorgänge nicht erfasst worden seien.
An Mängeln iSd §§ 131 und 132 BAO seien auf 2 AR eine falsche Fahrgestellnummer ausgewiesen worden. Diese Kfz hätten aber von der AP nachverfolgt werden können und es sei bestätigt worden, dass keine Manipulationen vorgenommen worden seien. AR seien nicht chronologisch abgerechnet und eine AR sei erst bei der Bilanzerstellung verbucht worden. Die Rechnung sei aber schlussendlich in der Steuererklärung erfasst worden.
In der Auflistung der Mängel sei im Punkt 20 auch noch von Differenzen bei einer Kalkulation die Rede. Der Prüfer habe in dieser Kalkulation für sämtliche Lehrlinge Leistungszeiten angesetzt. Die Lehrlinge würden aber immer mit einem Gesellen zusammenarbeiten, für beide würde der genannte Stundensatz nur 1x (als Einheit) verrechnet, sodass die Differenzen durch den Stb ausgeräumt hätten werden können.
Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass aG der festgestellten Mängel und der Nachberechnungen der NoVA die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel gezogen werden könne. Ein SZ, schon gar nicht iHv EUR 33.000,00, erscheine daher nicht gerechtfertigt. Alle Geschäftsfälle seien rechtmäßig erfasst worden. Die Gewinnmarge im Kfz Handel bewege sich zwischen 2 – 5%, sodass bei einem SZ von EUR 7.000,00 eine Unzahl von Kfz keinen Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben müssten, was schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich wäre.
Es werde daher der Antrag gestellt, den SZ nicht anzusetzen.
Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2011:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung des SZ iHv EUR 50.000,00 und der damit verbundenen Vorschreibung von Umsatzsteuer.
Der SZ sei auf Grund materieller und formeller Mängel festgesetzt worden. Die Höhe des SZ -der AP sei in Bezug auf die NoVA Berufung eingelegt worden. Durch diese Berufung würde sich eine Verringerung der NoVA-Bemessungsgrundlage ergeben.
Zur Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO sei auszuführen, dass die Bf jederzeit an der Aufklärung von Unklarheiten mitgewirkt habe und dies auch durch den AP gewürdigt worden sei.
Im Jahr 2011 habe der Geschäftsführer verstärkt mit der Einfuhr von Kfz aus dem EU-Raum begonnen. Dabei sei bei vielen Kfz die NoVA, insbesondere der Malus, unrichtig berechnet worden. Dies deshalb, weil das System zur Berechnung der NoVA samt Bonus/Malus äußerst kompliziert sei, sodass sogar von der AP Fehler begangen worden seien.
Bei 5 Kfz sei zu wenig Umsatzsteuer iHv insgesamt EUR 17.581,67 berechnet worden, weil aG des IG-Erwerbs keine Differenzbesteuerung angewendet werden dürfe. Hierbei handle es sich um eine steuerliche Missinterpretation und keine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Die Bf sei davon ausgegangen, dass es sich um Gebrauchtfahrzeuge handle.
Diese Nachberechnungen würden keinen Anlass zur Vermutung geben, dass im Jahr 2011 stpfl Vorgänge nicht erfasst worden seien. Die Differenzen hätten sich durch unwissentlich unrichtige Berechnungen etc. ergeben.
An Mängeln iSd §§ 131 und 132 BAO sei im Jahr 2011 dezidiert angeführt, dass auf einer AR vom 13.04.2011 eine falsche Fahrgestellnummer ausgewiesen worden sei. Es sei von der AP bestätigt worden, dass nur beim Eintrag ein Fehler unterlaufen sei und keine Manipulationen jeglicher Art vorgenommen worden seien. Eine AR sei erst bei der Bilanzerstellung verbucht worden.
In der Auflistung der Mängel sei im Punkt 20 auch noch von Differenzen bei einer Kalkulation die Rede. Der Prüfer habe in dieser Kalkulation für sämtliche Lehrlinge Leistungszeiten angesetzt. Die Lehrlinge würden aber immer mit einem Gesellen zusammenarbeiten, für beide würde der genannte Stundensatz nur 1x (als Einheit) verrechnet, sodass die Differenzen durch den Stb ausgeräumt hätten werden können.
Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass aG der festgestellten Mängel und der Nachberechnungen der NoVA die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel gezogen werden könne. Ein SZ, schon gar nicht iHv EUR 50.000,00, erscheine daher nicht gerechtfertigt. Alle Geschäftsfälle seien rechtmäßig erfasst worden. Die Gewinnmarge im Kfz Handel bewege sich zwischen 2 – 5%, sodass bei einem SZ von EUR 50.000,00 eine Unzahl von Kfz keinen Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben müssten, was schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich wäre. Die begangenen Fehler ließen auch auf Überforderung des Geschäftsführers schließen. Da die meisten Fehler bei importierten Kfz passiert seien, sei eine Freischaltung der Kfz durch das FA erforderlich. Ein „Vorbeischleusen“ an der Steuer sei in diesen Fällen somit nicht möglich.
Es werde daher der Antrag gestellt, den SZ nicht anzusetzen.
Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2012:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung des SZ iHv EUR 50.000,00 und der damit verbundenen Vorschreibung von Umsatzsteuer.
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung des SZ iHv EUR 50.000,00 und der damit verbundenen Vorschreibung von Umsatzsteuer.
Der SZ sei auf Grund materieller und formeller Mängel festgesetzt worden. Die Höhe des SZ -der AP sei in Bezug auf die NoVA Berufung eingelegt worden. Durch diese Berufung würde sich eine Verringerung der NoVA-Bemessungsgrundlage ergeben.
Zur Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO sei auszuführen, dass die Bf jederzeit an der Aufklärung von Unklarheiten mitgewirkt habe und dies auch durch den AP gewürdigt worden sei.
Im Jahr 2011 habe der Geschäftsführer verstärkt mit der Einfuhr von Kfz aus dem EU-Raum begonnen. Dabei sei bei vielen Kfz die NoVA, insbesondere der Malus, unrichtig berechnet worden. Dies deshalb, weil das System zur Berechnung der NoVA samt Bonus/Malus äußerst kompliziert sei, sodass sogar von der AP Fehler begangen worden seien.
Bei der Umsatzsteuer sei es zu erheblichen Differenzen gekommen, weil aG des IG-Erwerbes keine Differenzbesteuerung angewendet werden dürfe. Hierbei handle es sich um eine steuerliche Missinterpretation und keine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Die Bf sei davon ausgegangen, dass es sich um Gebrauchtfahrzeuge handle.
Es gebe keinen Anlass zur Vermutung, dass steuerpflichtige Vorgänge nicht erfasst worden seien. Die Differenzen hätten sich durch unwissentlich unrichtige Berechnungen wie der Einstufung als Vorführwagen – Neuwagen oder eben des Ausschlusse der Differenzbesteuerung bei IG Erwerb.
Im Jahr 2012 seien mehrere Mängel iSd §§ 131 und 132 BAO angeführt. Prinzipiell hätten aber, bis auf ein Kfz (Verkauf verbucht, Käufer aber nicht mehr eruierbar), alle Fahrzeuge von der AP nachverfolgt werden können. Am schwerwiegendsten sei der Vorwurf, dass zwei AR und ein Geschäftsfall vom 24.09.2012 nicht verbucht worden seien. Dazu sei entschuldigend zu sagen, dass diese Rechnungen der AP mehrmals vorgelegt worden und in der Hektik untergegangen und nicht verbucht worden seien.
In der Auflistung der Mängel sei im Punkt 20 auch noch von Differenzen bei einer Kalkulation die Rede. Der Prüfer habe in dieser Kalkulation für sämtliche Lehrlinge Leistungszeiten angesetzt. Die Lehrlinge würden aber immer mit einem Gesellen zusammenarbeiten, für beide würde der genannte Stundensatz nur 1x (als Einheit) verrechnet, sodass die Differenzen durch den Stb ausgeräumt hätten werden können.
Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass aG der festgestellten Mängel und der Nachberechnungen der NoVA die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel gezogen werden könne. Ein SZ, schon gar nicht iHv EUR 50.000,00, erscheine daher nicht gerechtfertigt. Alle Geschäftsfälle seien rechtmäßig erfasst worden. Die Gewinnmarge im Kfz Handel bewege sich zwischen 2 – 5%, sodass bei einem SZ von EUR 50.000,00 eine Unzahl von Kfz keinen Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben müssten, was schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich wäre. Die begangenen Fehler ließen auch auf Überforderung des Geschäftsführers schließen. Da die meisten Fehler bei importierten Kfz passiert seien, sei eine Freischaltung der Kfz durch das FA erforderlich. Ein „Vorbeischleusen“ an der Steuer sei in diesen Fällen somit nicht möglich.
Es werde daher der Antrag gestellt, den SZ nicht anzusetzen.
Körperschaftsteuer 2008:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv von EUR – 25.513,57.
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008.
Körperschaftsteuer 2009:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv von EUR 29.026,39.
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009.
Körperschaftsteuer 2010:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die Höhe der von der AP errechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv von EUR 57.467,41.
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010.
KEST-Haftungsbescheid 2007:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv von EUR 5.333,33
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007.
Zudem werde festgehalten, dass, wenn es eine verdeckte Ausschüttung gebe, die verdeckte zugeflossene Ausschüttung nur vom Rohertrag der Autoverkäufe (Verkaufserlöse minus Einkaufspreis) berechnet werden könne.
KEST-Haftungsbescheid 2008:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv von EUR 5.666,67
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007.
Zudem werde festgehalten, dass, wenn es eine verdeckte Ausschüttung gebe, die verdeckte zugeflossene Ausschüttung nur vom Rohertrag der Autoverkäufe (Verkaufserlöse minus Einkaufspreis) berechnet werden könne.
KEST-Haftungsbescheid 2009:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv von EUR 2.333,33.
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009.
Zudem werde festgehalten, dass, wenn es eine verdeckte Ausschüttung gebe, die verdeckte zugeflossene Ausschüttung nur vom Rohertrag der Autoverkäufe (Verkaufserlöse minus Einkaufspreis) berechnet werden könne.
KEST-Haftungsbescheid 2010:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv von EUR 11.000,00.
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010.
Zudem werde festgehalten, dass, wenn es eine verdeckte Ausschüttung gebe, die verdeckte zugeflossene Ausschüttung nur vom Rohertrag der Autoverkäufe (Verkaufserlöse minus Einkaufspreis) berechnet werden könne.
KEST-Haftungsbescheid 2011:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv von EUR 16.666,67.
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2011.
Zudem werde festgehalten, dass, wenn es eine verdeckte Ausschüttung gebe, die verdeckte zugeflossene Ausschüttung nur vom Rohertrag der Autoverkäufe (Verkaufserlöse minus Einkaufspreis) berechnet werden könne.
KEST-Haftungsbescheid 2012:
Es wird vorgebracht, die Berufung richte sich gegen die geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv von EUR 16.666,67.
Die Begründung ist i.w. gleich wie bei der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2012.
Zudem werde festgehalten, dass, wenn es eine verdeckte Ausschüttung gebe, die verdeckte zugeflossene Ausschüttung nur vom Rohertrag der Autoverkäufe (Verkaufserlöse minus Einkaufspreis) berechnet werden könne.
In der Stellungnahme der AP zu den Berufungen wurde ausgeführt:
Steuererklärungen 2011: Diese seien am 17.06.2013 elektronisch eingereicht worden, ohne Berücksichtigung des SZ. Die Veranlagung sei am 19.06.2013 erklärungsgemäß, aber ohne den von der AP verhängten SZ erfolgt.
In der TZ 7 des Prüfberichtes seien demonstrativ 21 Punkte angeführt, die jeweils eine Vielzahl von formellen als auch materiellen Mängeln anführten.
Der SZ gehöre zu den Elementen der Schätzung. SZ könnten sich zB auch an den Umsätzen orientieren vgl VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065. Bei Vorliegen von „zahlreichen Buchführungsmängeln“ stelle ein 10%iger SZ keine ungerechtfertigte Überschätzung dar vgl VwGH 30.09.1998, 97/13/0033. Wie aus den Unterlagen der Schlussbesprechung hervorgehe, sei die AP beim SZ von einem Prozentsatz des Umsatzes ausgegangen. Die Ausgangslage der SZ habe sich zwischen EUR 17.000 pro Jahr bis EUR 188.000 pro Jahr bewegt und entspreche der Judikatur. Nach Würdigung der Vorbringen der Bf sei Einvernehmen hergestellt und jene SZ, die im AP Bericht dargestellt seien, festgesetzt worden.
Weiters decke der SZ auch einen Geschäftsvorgang (Porsche Cabrio), für den im gesamten Prüfungszeitraum keine Verbringungserklärung nachgereicht werden konnte (auch keine Sperre VVO), aber der Geschäftsfall bisher steuerfrei belassen wurde (EUR 81.600, Umsatzsteuer EUR 16.320), ab, der in der Schlussbesprechung abgehandelt worden sei. Laut Angaben des Geschäftsführers gebe es in der GmbH keine Unterlagen betreffend den o.a. Porsche (weder Einkaufs-, Verkaufsbelege o.ä.).
Der SZ sei wie im Bericht beschrieben als Umsatz- und Gewinnhinzurechnung gewertet worden und stehe dadurch grs in keinem kausalen Zusammenhang mit einer eventuellen Neuberechnung der NoVA iZm EuGH Rs. Ioan Tatu.
Der SZ solle etwaige Vorgänge erfassen, die bisher nicht verbucht bzw. besteuert worden seien, da die AP grs. nicht alle Geschäftsfälle habe kontrollieren können. AG der dargelegten Mängel bestehe der begründete Verdacht, dass ab 2007 bis lfd. nicht alle Vorgänge im Rechenwerk der Bf enthalten seien. Die Höhe der SZ in den einzelnen Jahren richte sich nach der Schwere der Mängel.
„Demonstrative Aufzählung:
2007:
Unrichtige Berechnung der NoVA u. USt bei 10 Gf.
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
2008:
Unrichtige Berechnung der NoVA u. USt bei 5 Gf.
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
Lücken bei den AR
Ausgangsrechnungen nicht chronologisch
Keine Sperren in der VVO bei igL
Fehlende UID bei igE
2009:
Unrichtige Berechnung der NoVA u. USt bei 9 Gf
Lücken bei den AR
AR nicht chronologisch
2010:
Unrichtige Berechnung der NoVA u. USt bei 13 Gf
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
Lücken bei den AR
AR nicht chronologisch
Keine laufende Verbuchung der Gf bzw. Fakturierung der AR
Keine Sperren in der VVO bei igL.
Im Jahr 2010 kam es zu Differenzen in der Buchhaltung und es erfolgte seitens des Pfl. auch schon für diesen Zeitraum eine Selbstanzeige am 27.4.2012. (13.260,70 zu wenig erklärt und entrichtet).
Es kam am 27.12.2010 zu Verbuchungen, die bis heute nicht aufgeklärt werden konnten (siehe Tz 7 Verkauf an Personen, die die Waren nie erhalten haben AR 10560).
2011:
Unrichtige Berechnung der NoVA u. USt bei 25 Geschäftsfällen.
Es wurde die Differenzbesteuerung angewandt, obwohl dies rechtlich nicht möglich war (EK als igE – 5 Fälle)
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
Lücken bei den AR
Keine laufende Verbuchung der Geschäftsfälle bzw. Fakturierung der AR
2012:
Unrichtige Berechnung der Nova u. USt bei 27 Geschäftsfällen
Es wurde die Differenzbesteuerung angewandt, obwohl dies rechtlich nicht möglich war (EK als igE – 11 Fälle)
Rechnungen vorgelegt, die nicht mit dem Original übereinstimmen
Unrichtige Fahrgestellnummern auf AR
Lücken bei den AR
Keine laufende Verbuchung der Geschäftsfälle bzw. Fakturierung der AR
Ausgangsrechnungen nicht chronologisch
Fahrgestellnummern von anderen Kfz bei AR angeführt
Nichterfassung von Verkäufen
Abwicklung von Geschäftsfällen über Privatkonten ohne Verbuchung der Geschäftsfälle
Lücken bei AR
AR mit gleicher Nummer sind nicht ident – ohne Vermerk Berichtigung od. dgl.
Nichtverbuchung von AR
Mit ABNr. 300719/12 wurde eine Nachschau bei der Fa. Bf. (D.) durchgeführt. In der Niederschrift v. 17.10.2012 wurden Angaben gemacht, dass Geschäftsfälle mit der Fa. E. Leasing Cars (D) nie verwirklicht wurden … Erst nach Nachforschungen u. Beweisen seitens der AP wurde in der Niederschrift v. 13.11.2012 festgehalten, dass der Verkauf eines Kfz an F. idHv 124.500 nicht in der Buchhaltung der Fa. Gf. erfasst wurde. Es war der Geschäftsfall nicht verbucht und auch keine Ausgangsrechnung ausgestellt. Hr. Gf. hatte das Kfz eingekauft mit Barzahlung (Geld nicht vom Firmenkonto abgehoben, sondern von Privatkonto) und bei Verkauf an die Fam. F. erfolgte die Bezahlung auf das Privatkonto von Hr. Gf..
Dieser Sachverhalt stellt beispielhaft dar, dass ohne AP und der KM, der Geschäftsvorgang so gewählt wurde, dass keine Unterlagen im Rechenwerk der Firma aufscheinen und eine steuerliche Begünstigung des Geschäftsführers nach den Gesichtspunkten des allgemeinen Wirtschaftslebens anzunehmen ist. Nur bei diesem Fall F. ergeben sich Nachforderungen seitens der AP idHv 15.287,65 NoVA und 18.205,36 USt oder ein Reingewinn vor AP idHv 21.500 Euro bzw. einem Gewinnsatz idHv 20,87%, die möglicherweise nie einer Besteuerung unterzogen worden wären. Von der AP konnten noch einige weitere nicht versteuerte Vorgänge aufgezeigt werden, aber wie viele möglicherweise nicht entdeckt wurden, soll u.a. der Sicherheitszuschlag abdecken. Der Abgabepflichtige muss aber die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen, wenn er zur Schätzung Anlass gibt VwGH 28.08.2007, 2004/17/0211.
Weiters wurde in der o.a. Nachschau festgestellt, dass bei vielen Fällen (NS v. 13.11.2012) die Differenzbesteuerungen durchgeführt wurden, obwohl dies auf Grund der rechtlichen Voraussetzungen (Wareneinkauf als igE) nicht möglich ist. Auch aus diesem Prüfungspunkt ergeben sich über den gesamten Zeitraum erhebliche Nachforderungen (siehe Bericht der AP). Z.B. ergeben sich nur aus Geschäftsfällen, G. 2010 ein Nachforderungsbetrag idHv 9.707,58 oder H. idHv. 12.478,79.
Im Jahr 2012 wurde auch eine Art 7 Anfrage erledigt (Betr. EK Auto X. VK I.). Lt. NS 13.11.2012 konnte keine Eingangsrechnung vorgelegt werden. Einkauf um 65.500 als igE und Verkauf um 86.900 bto (NoVA 8.690 u. USt 3.566,67). Auch hier wurde unrichtigerweise die Differenzbesteuerung durchgeführt (März 2012). Im Zuge der Nachschau wurde dann eine Eingangsrechnung vorgelegt, die in einigen Punkten vom Original, das aus Deutschland übermittelt wurde, abweicht.
Es wurden nach langwierigen Nachforschungen im Zuge der AP weitere Fahrzeuge aufgedeckt, die bisher weder der Umsatzsteuer noch der NoVA unterworfen wurden. VK M. 2012 mit einem Nachforderungsbetrag 7.584,68 an NoVA und Umsatzsteuer idHv. 9.219,22.
….
Stellungnahme zur Berufung v. 14.06.2013:
In der Berufung wird angeführt, dass der SZ auf Grund der Höhe der Nachzahlung bemessen wurde, dies kann von Seiten der AP nicht nachvollzogen werden, denn in der Tz 3 des Berichts wird abgeführt, dass die AP einen Prozentsatz des Umsatzes angewandt hat.
Der SZ wurde für die Umsatz- und Körperschaftsteuer festgesetzt (siehe Bericht und NS) und steht grs. in keinem Zusammenhang des EuGH Urteils „Ioan Tatu“, wie es in der Berufung angeführt wird.
In der Berufung wurde der § 184 Abs 2 BAO zitiert, aber von der AP wird der Abs 3 als anzuwendender Absatz dargelegt (Tz 3, 1. Absatz): … Der Absatz 2 liegt bei der Fa. Bf. auch vor (zB AR 27.12.2010 – AR an Personen, die nie das Kfz erhalten haben, bzw. Porsche VK u. keine Verbringungserklärungen), aber auf Grund der vorher angeführten formellen als auch materiellen Mängel ist die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen und es hat eine Schätzung iSd Abs 3 zu erfolgen.
Es werden in der Berufung einige Mängel aufgelistet, aber es handelt sich um keine taxative Aufzählung dieser (zB fehlt in der Auflistung die Lücken der AR uvm):
Ebenfalls wird vom Stb bzw. Pfl. die Kalkulation ins Treffen gebracht. Hierzu kann nur angeführt werden, dass die Kalkulation der AP einen signifikanten Anstieg von Fehlbeträgen aufweist. Dies deckt sich zugleich mit dem Anstieg an den formellen als auch materiellen Mängel von Jahr zu Jahr und einen eventuellen Bedarf „Schwarzeinkäufe“ abzudecken bzw. zu finanzieren.
Auch das Argument des Stb bzw. Pfl., dass Lehrlinge zu 100% nicht verrechenbare Leistungen erbringen, widerspricht nach Ansicht der AP den grundsätzlichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten und den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Als Gewinnmarge wird vom Stb bzw. Pfl. Von 2 – 5% angeführt, auf Grund der o.a. Beispiele kann die AP bis zu knapp 21% Gewinnmarge darlegen (F. 2012).
Dass der Umsatz nicht gleich der verdeckten Ausschüttung bzw. Gewinnauswirkung ist, ist der AP sehr wohl bekannt. Dies wurde aber beim Abgehen des von der AP errechneten Sicherheitszuschlages von zwischen 17.000 u. 188.000 Euro pro Jahr als Umsatzhinzurechnung gewünscht, um keine so hohe Steuerlast bei der Umsatzsteuer zu erreichen.
Diese Darstellung wie vom Stb angeführt (und den von der AP errechneten Beträgen vor der SB idHv 17.000 – 188.000 Umsatz/Jahr und davon 20% Gewinn) würde eine sehr viel höhere Umsatzhinzurechnung und eine niedrigere Kapitalertragsteuerbelastung (bei 20% Gewinnspanne) mit sich führen (Mehr an Steuerbelastung ca. 10.000 Euro).
Die AP hat aber auch eine Umsatzhinzurechnung von den fehlenden AR ausgehend mit einem durchschnittlichen Verkaufswert der bisher nicht erklärten Kfz durchgerechnet. Dies hätte zu der höchsten Umsatz- als auch Gewinnhinzurechnung geführt, die auch von der AP nicht der Realität entsprechend beurteilt werden konnte, und daher hat die AP diese Variante nicht in Erwägung gezogen.
In der Berufung wurde u.a. auch angeführt, dass ein SZ idHv. 50.000 Euro iZm der KÖST bzw. KEST eine Unzahl von Fahrzeugen bedeuten würde, die bisher nicht erfasst worden wären. Seitens der AP kann wieder nur wie oben bereits angeführt werden, dass nur ein nichtverbuchter Vorgang schon über 33.000 Euro an Steuerlast mit sich bringt (zB F. 2012). Oder wie bei demselben Fall ein Gewinn idHv 21.500 bei nur einem Geschäftsfall erreicht wurde.
Auch aG der Selbstanzeigen des Pflichtigen vom 13.12.2007, 27.04.2012 und 28.11.2012 kann auf Grund der Aktenlage bereits erkannt werden, dass die laufende Buchhaltung nicht immer ordnungsgemäß geführt wurde, und bei den Jahresabschlüssen dann so manche Unrichtigkeiten ausgebessert werden mussten.
Erst im Zuge der Berufung stellte sich die Frage, ob der Pflichtige bei seinen Autokäufen im EU-Ausland, die grundsätzlich in bar abgewickelt worden sind, die Anmeldepflicht bei den Zollbehörden erfüllt hat, dass mehr als 10.000 Euro in ein EU-Land eingeführt wurden.“
Mit Schreiben vom 14.11.2013 brachte die Bf i.w. vor, zur Festsetzung von KEST sei in der Schlussbesprechung kein Wort verloren worden und doch seien Haftungsbescheide erlassen worden, die eine persönliche Bereicherung des Geschäftsführers unterstellten.
Zu Porsche 997 AR 10561 igL: Dieser Wagen sei zu Porsche K. gegangen und nicht wie im Bericht behauptet zur Fa. J..
In der Schlussbesprechung sei iZm dem SZ immer wieder auch auf die Höhe der nachzuzahlenden NoVA verwiesen worden, sodass auch die NoVA ihren Niederschlag in der Ansetzung des SZ gefunden habe.
Es sei nicht möglich, in Österreich ein Kfz zum Verkehr zuzulassen, ohne dass eine NoVA-Freischaltung beim FA erfolge. Es müssen somit alle von der Bf verkauften Fahrzeuge in der NoVA-Datenbank aufscheinen.
Zu 2007:
Bei der NoVA werde sich aG der Berufung die Nachzahlung deutlich verringern. Eine Angabe von unrichtigen Fahrgestellnummern sollte nicht passieren, aber im Zuge der AP hätte dies aufgeklärt werden können und führe dieser formale Fehler zu keiner Steuerverkürzung.
Zu 2008, 2009, 2010:
Bei der NoVA gelte Ähnliches wie 2007, Sperren seien nachträglich durchgeführt worden. Die Lücken bei den AR könnten nicht bestritten werden; die Firma habe aber bereits reagiert und ein neues Programm gekauft, sodass diese Fehler nicht mehr passieren könnten. Im Zuge der Bilanzierung sei immer versucht worden, diverse Fehler, die im Zuge des stressigen Arbeitsalltags passierten bzw. auch durch den Wechsel der buchhaltenden Personen passierten, aufzuklären bzw. die Steuern nach zu verrechnen.
Zu 2011:
Bei der NoVA würden Berufungen laufen, auf Grund der teuren Fahrzeuge weitaus überhöhte CO2 Zuschläge. Die Differenzbesteuerung sei irrtümlich angewendet worden (Unerfahrenheit der Buchhaltungskraft) und könne nicht zur Verhängung eines SZ führen. Gegen die von der AP angeführten Lücken in den AR im Jahr 2011 widerspreche der Geschäftsführer vehement. Im Zuge der Bilanzerstellung sei eine AR nachgebucht worden, ansonsten seien alle Geschäftsfällen verbucht gewesen. Die AP spreche allerdings in der Mehrzahl. Warum diese unrichtigen Anschuldigungen immer wieder erfolgten, sei nicht nachvollziehbar. Zum Einkauf des Porsche Z. (ER vom 18.05.2011) sei zu sagen, dass dieses Kfz wieder zu Porsche Z. zurück gegangen sei.
Zu 2012:
Bei der NoVA würden die Berufungen die Nachzahlungen drastisch verringern, zur Differenzbesteuerung siehe oben.
Die Frage, warum Rechnungen nicht mit dem Original übereinstimmten, werde damit erklärt, dass der Kunde bei Vertragsabschluss lt. Kaufvertrag Barzahlung aushandle, dann werde das Auto mit Rechnungskopie freigeschalten und danach komme der Käufer mit dem Wunsch, das Auto doch leasen zu wollen. Dann müsse die Rechnung bzw. die NoVA Berechnung geändert und eine neue Rechnung ausgestellt werden. Dadurch sei die bei der Freischaltung vorgelegte Rechnung nicht ident mit der dann in der Buchhaltung aufscheinenden Rechnung.
Zudem werde festgehalten, dass 2012 der Vorwurf der Lücken in den AR und unrichtige Fahrgestellnummern falsch sei und nicht System gewesen sei. Lt. Geschäftsführer habe es 2012 keine Lücken in den AR gegeben.
Der Vorwurf der Nichtverbuchung von einigen Geschäftsfällen sei damit erklärbar, dass im Zuge der Prüfung diese Rechnungen dem AP mehrmals vorgelegt worden seien und dann in der Hektik der Prüfung der Buchhalterin nicht vorgelegt worden seien.
Die Abwicklung von Geschäftsfällen über das Privatkonto des Geschäftsführers hätte nur den Grund gehabt, der Firma Liquidität zu verschaffen. Ein Privatkauf (Schwarzkauf) sei auf Grund der NoVA-Datenbank unmöglich. Zum 31.12.2012 hafte ein Betrag am Verrechnungskonto iHv EUR 85.000,00 zu Gunsten des Geschäftsführers aus.
Zur ABNr. 300719/12: Der Geschäftsführer weise auf das Schärfste zurück, dass erst nach Vorlage von Beweisen durch die AP die Geschäftsfälle mit der Fa. L. Cars aufgeklärt worden seien. Der Geschäftsführer habe zu Beginn der AP mitgewirkt und alles restlos aufgeklärt.
Beim Geschäftsfall F. gelte zum einen die Erklärung von Liquidität. Zum anderen sei der Einkauf des Porsche Cabrio ordnungsgemäß verbucht worden (siehe Beilage EUR 103.000,00). Das Auto sei auf die Bf. in Ö. als Vorführwagen freigeschalten worden. Dann sei der Zahlungseingang (EUR 124.900) ordnungsgemäß in der Buchhaltung verbucht worden (s. Beilage). Die AR sei im Zuge der Hektik der Bp. erst per 31.12.2012 eingebucht worden. Hier von einer Vorbeiführung am allgemeinen Wirtschaftsleben zu sprechen, widerspreche dem Rechtsempfinden der Bf total.
Zum Fall EK Auto X. sei zu sagen, dass die vorgelegte Kopie der ER mit der im Zuge der Nachschau vorgelegten Originalrechnung absolut ident sei.
Der angesprochene Verkauf an Kunde M. (BMW X5) sei nachweislich mit der ER verbucht und die Fahrgestellnummer freigeschalten worden. Es habe keine langwierigen Nachforschungen seitens der AP gegeben, sondern es sei im Zuge der AP mit der ER sofort der dazugehörige Käufer gefunden worden.
Ad Stellungnahme zur Berufung:
Im Zuge der Schlussbesprechung sei keine Rede von einem prozentuellen SZ gewesen. Vielmehr sei der SZ nach Höhe der Gesamtnachzahlung (USt und NoVA) festgesetzt worden. Dies sehe man an den korrelierenden Zahlen: 2007 bis 2009 seien die Nachzahlungen geringer gewesen, da die Bf in diesen Jahren noch kaum Autoimporte durchgeführt habe. Als 2010 diese Importe angestiegen seien, hätten sich die in der AP festgestellten Fehlerquellen ergeben, die zu dementsprechenden Nachzahlungen geführt hätten. Gleichlaufend würden sich auch die SZ verhalten, denn die Umsätze seien niemals solchen Schwankungen unterworfen gewesen.
Es sei immer erklärt worden, dass bei einer derart hohen Nachzahlung der SZ danach zu bemessen sei.
Zur AR 27.12.2010 siehe oben.
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100181/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100181.2014
- Stammnummer
- 122091
- Gültig
- 14.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF