Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3999-W/02
Erfüllung eines Barlegates durch Überweisung des Geldbetrages aus der Verwertung endbesteuerten Vermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3999-W/02vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die erbschaftssteuerliche Beurteilung ist entscheidend, ob ein Barlegat unmittelbar durch die Übergabe eines dem Erblasser gehörenden Sparbuches an den Legatar erfüllt wird (dann Steuerfreiheit nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für den Erwerb des Legatars) oder ob das Sparbuch dem Erben verbleibt und dem Legatar bloß ein vom Sparbuch abgehobener Geldbetrag zukommt (in diesem Fall steht die Steuerbefreiung dem Erben zu).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GD, K, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 24. Juni
2002, ErfNr. xxx/2000, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der am 12. Juni 2000 verstorbenen Frau HN war deren
Nichte Frau ID zur testamentarischen Alleinerbin berufen. Mit letztwilliger
Anordnung vom 9. Mai 1997 hat die Erblasserin mehrere Barlegate angeordnet, und
zwar ua. einen Betrag von S 100.000,00 an ihren Neffen Herrn GD, den
nunmehrigen Berufungswerber (kurz Bw.). Das Legat wurde vom Bw.
angenommen.
Im Nachlassvermögen befand sich ua. endbesteuertes
Vermögen iSd § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG. Bei Bemssung der
Erbschaftsteuer für Frau ID wurde der Gesamtbetrag des endbesteuerten
Vermögens in Abzug gebracht.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw.
Erbschaftsteuer in Höhe von € 546,50 (entspricht S 7.520,00)
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass das Legat in der Höhe von S 100.000,00 laut Auskunft des Notars
Dr.L durch Auflösung eines Sparbuches ausbezahlt worden sei. Durch die
bezahlte Kapitalertragsteuer auf Sparbücher sei die Erbschaftsteuer bereits
abgegolten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, dass dem Bw. vom Erblasser ein Barlegat (nicht das Legat eines
Sparbuches) ausgesetzt worden sei. Die Sparbücher würden Erwerbe von
Todes wegen der Erbin darstellen und sei dieser daher auch die
Erbschaftsteuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG zu
gewähren. Die Gewährung der Erbschaftsteuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für denselben Aktivposten für den Bw.
sei nicht möglich.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde ergänzend vorgebracht, dass dem Bw.
mit schriftlicher Mitteilung vom 9. März 2001 des Notars Dr.L, die
Auszahlung des Legates nach Auflösung eines Sparbuches angekündigt
worden sei. Mündlich habe ihm Dr.L mitgeteilt, dass die in diesem Brief
angekündigte Erbschaftssteuer seinen Erkundigungen nach nicht anfalle und
er dem Bw. daher das Legat voll ausbezahlen könne. Das dem Vorlageantrag in
Kopie beigelegte Schreiben vom 9. März 2001 hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
"Sehr geehrter
Herr D!
Das
Verlassenschaftsverfahren wird in Kürze beendet.
Von der
Testamentserbin, Frau ID, wurde ich
beauftragt, aus dem Nachlassrealisat die Überweisung des Barlegates
vorzunehmen.
Unter
Bedachtnahme darauf, dass der Testamentserbe auch für die Bezahlung der
Erbschaftsteuer haftet, erfolgt die Überweisung des Barlegates unter
Rückbehalt der Erbschaftsteuer in Höhe von S
7.520,00.
Die Bezahlung
des Legates kann ich jedoch erst nach Realisierung eines entsprechenden
Sparbuches vornehmen. Die beschlussmäßige Verfügung über
dieses Sparbuch werde ich in Kürze erhalten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG (idF BGBl. I
106/1999) bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei,
soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der
Steuerabgeltung gemäß "§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97
Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988, in der Fassung
des Bundesgesetzes , BGBl. Nr. 12/1992" unterliegen; dies gilt für
Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden; weiters Erwerbe von Todes wegen von
Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des
Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der in der
Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG als erstes genannten Erwerbe von
Todes wegen ist nach dem Wortlaut, dass es sich um den Erwerb von
Kapitalvermögen handelt, dessen Erträge einer besonderen
Steuerabgeltung unterliegen. Da die Erblasserin zugunsten des Bw. ein Barlegat
angeordnet hat, hat der Bw. mit dem Ableben von Frau HN einen Anspruch auf
Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages erworben. Eine derartige Geldforderung
unterliegt keiner Steuerabgeltung im Sinne des Endbesteuerungsgesetzes, weshalb
der Erwerb eines Barlegates nach dem Wortlaut der Befreiungsbestimmung nicht
nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit
ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die
Erbschaftssteuer jedoch nicht nur dann abgegolten, wenn endbesteuertes
Vermögen als Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt
wurde. Abgegolten ist die Steuer auch dann, wenn ein (Geld-)Vermächtnis
mittels endbesteuerten Nachlassvermögens erfüllt wird. Die
Steuerfreiheit hängt freilich davon ab, dass dem Steuerpflichtigen
tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird. Dem Erben bleibt
die Begünstigung auch dann erhalten, wenn er zwecks Entrichtung von
Barvermächtnissen endbesteuertes Vermögen verwertet (vgl. ua. VfGH
27.9.1999, B 3026/97).
Es ist somit für die erbschaftssteuerliche Beurteilung
entscheidend, ob ein Barlegat unmittelbar durch die Übergabe eines dem
Erblasser gehörenden Sparbuches an den Legatar erfüllt wird (dann
Steuerfreiheit für den Erwerb des Legatars) oder ob das Sparbuch dem Erben
verbleibt und dem Legatar bloß ein vom Sparbuch abgehobener Geldbetrag
zukommt (in diesem Fall steht die Steuerbefreiung dem Erben zu). Im
gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw. sowie des von
ihm vorgelegten Schreibens des Notars vom 9. März 2001, dass ein der
Erblasserin gehörendes Sparbuch vom Notar im Auftrag der Erbin realisiert
wurde und sodann aus dem Realisat die Überweisung eines Geldbetrages von
S 100.000,00 an den Bw. erfolgte. Deshalb steht im gegenständlichen
Fall die Erbschaftsteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nur der
Erbin und nicht dem Bw. als Legatar zu.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss
außerdem im Ergebnis der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in
dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob
und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur
Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten
Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht
gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren (vgl. ua. VfGH 27.9.1999,
B 3026/97).
Da im gegenständlichen Fall der steuerpflichtige
Erwerb der Erbin höher war als das endbesteuerte Vermögen, kam die
Abgeltungswirkung des endbesteuerten Vermögens zur Gänze bei der Erbin
zum Tragen, weshalb dem Bw. auch keine Steuerfreiheit unter dem Aspekt einer
unverbraucht gebliebenen Begünstigung zu gewähren war.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3999-W/02
- Stammnummer
- 12201
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF