Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3190-W/02
Gesamtschuld bei Eingabengebühr nach § 17a VfGG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3190-W/02vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 13 GebG kann eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nicht entnommen werden (siehe VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. Juni 2001,
ErfNr. betreffend Gebühren nach § 17a Abs. 1 VfGG und
Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Bescheide werden wie folgt
abgeändert:
1.
Gebührenbescheid: Die Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG entfällt. Im Übrigen bleibt der
Bescheid unverändert.
2. Bescheid über eine
Gebührenerhöhung: Die Gebührenerhöhung wird
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG mit 50% der nicht entrichteten Gebühr
in Höhe von € 181,68 mit € 90,84 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 16. Februar 2000, eingelangt beim
Verfassungsgerichtshof am 17. Februar 2000 zur Zahl B**/***, brachte
der Bw. als Vertreter zweier Beschwerdeführer eine Bescheidbeschwerde beim
Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid des Berufungssenates IV der FLD Wien
als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 30. Dezember 1999, GZ.,
betreffend die Verhängung einer Untersuchungshaft ein.
Weiters verwiesen die Beschwerdeführer in dieser
Eingabe auf einen, bereits am 10. Februar 1999 (richtig wohl
10. Februar 2000) gestellten (unter Bxx/xxx protokollierten) Antrag um
Bewilligung einer Verfahrenshilfe, und erklärten neben einer
ergänzenden Begründung, der Antrag bliebe im vollen Umfang
aufrecht.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2000 zur Zahl B**/***, lehnte
der Verfassungsgerichtshof die oa. Beschwerde ab und wies den Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 10. Februar 2000 mit Beschluss vom
26. Juni 2000 zur Zahl Bxx/xxx ab.
Da die Gebühren trotz Aufforderung des
Verfassungsgerichtshofes nicht entrichtet wurden, setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien auf Grund einer Notionierung für die
Eingabe vom 17. Februar 2000 mit Gebührenbescheid vom 19. Juni 2001
gegenüber dem Bw. eine Eingabengebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von S 180,00 und eine
Gebühr gemäß
§ 17a Abs. 1 VfGG in Höhe von S 2.500,00
fest.
Mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung,
ebenfalls vom 19. Juni 2001 setzte das Finanzamt eine entsprechende
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe
von S 1.340,00 fest.
In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten
Berufung wendetet der Bw. ein, die Vorschreibungen seien rechtsgrundlos erfolgt,
weil sie nicht gegen ihn als Vertreter sondern gegen die jeweils Vertretenen
hätten erfolgen müssen. Eine Haftung des Vertreters wäre
überdies gemeinschaftswidrig und menschenrechtskonventionswidrig, weil ja
ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden sei und ein sofortiges Handeln
wegen der verhängten Haft notwendig gewesen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18. Jänner 2002
wurde die Berufung gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über
eine Gebührenerhöhung als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung gegen den Gebührenbescheid wurde im
Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde unterliege der
Gebühr gemäß
§ 17a Abs. 1 VfGG. Der gleichzeitig mit der
Beschwerde überreichte Verfahrenshilfeantrag unterliege, da dieser
abgewiesen wurde, der Eingabengebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1
GebG. Eine Gebührenbefreiung, wie im § 64 Verfahrenshilfegesetz
(richtig wohl: ZPO) normiert, komme hier nicht in Betracht. Der Berufungswerber
sei im Sinne des § 13 Abs. 3 GebG als Solidarschuldner in Anspruch genommen
worden.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidungen eingebrachten
Vorlageantrag meinte der Bw., dass mit der Gebühr von S 2.500,00 für
eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (richtig wohl VfGH-Beschwerde)
grundsätzlich alle insoweit gestellten Anträge abgegolten werden
sollten und daher für einen letztendlich abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag
nicht zusätzlich zu einer Pauschalgebühr noch sonstige Gebühren
hinzutreten könnten. Dies gelte auch sinngemäß für
die Erhöhung bei Nichtentrichtung, wobei hier naturgemäß eine
Rechtsfrage angeschnitten werde, die die Berufungsinstanz nach der Beischaffung
der diesbezüglichen Akte seitens des Verfassungsgerichtshofes B**/*** zu
beurteilen haben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17a Abs. 1 VfGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld geltenden Fassung (im Folgenden: VfGG) lautet
auszugsweise: "Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der
Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von
Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages oder durch Einzahlung mit
Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten.
........................................................... Im
Übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben
maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes
sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu
entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der
jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine
ausschließliche Bundesabgabe."
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung (im Folgenden: GebG)
unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen
Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen einer festen Gebühr von 180 S.
Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den
Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine
Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder
des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist,
unterliegen nach Abs. 5 Z. 1 leg.cit. nicht der
Eingabengebühr.
Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu
einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet,
eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird unterliegen
nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG nicht der Eingabengebühr.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse
die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird, zur Entrichtung der
Stempelgebühren verpflichtet: Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist
mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren
zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder
Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Zur Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
für den Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist zu sagen, dass die
Eingabe vom 16. Februar 2000, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am
17. Februar 2000 zur Zahl B**/*** neben der Bescheidbeschwerde keinen
gesonderten Antrag auf Verfahrenshilfe enthält. Auch wenn die
Beschwerdeführer in dieser Eingabe ausführen, der Antrag bliebe im
vollem Umfang aufrecht, so handelt es sich hier trotzdem nicht um einen
neuerlichen Antrag wie z.B. bei einer Berufung mit der ein Antrag aufrecht
erhalten wird, sondern lediglich um eine ergänzende Begründung zu dem
bereits am 10. Februar 2000 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe, eingelangt
beim Verfassungsgerichtshof am 11. Februar 2000 zur Zahl Bxx/xxx, womit die
Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG zukommt.
Der Gebührenbescheid wie auch der Bescheid über
eine Gebührenerhöhung beziehen sich nur auf die beim
Verfassungsgerichtshof am 17. Februar 2000 eingelangte Eingabe. Die Eingabe vom
10. Februar 2000 ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen
Bescheide.
Zum Einwand des Bw, die gegenständliche Vorschreibung
seien rechtsgrundlos erfolgt, weil sie nicht gegen ihn sondern gegen die
jeweiligen Vertretenen hätten erfolgen müssen, ist auf § 13
Abs. 3 GebG und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 19.9.2001, 2001/16/0306 zu verweisen: "Auch die Meinung
des Beschwerdeführers, dass er allenfalls nur subsidiär neben der von
ihm vertretenen Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden
dürfe, ist im Gesetz nicht begründet. Nach Abs. 2 des § 13 GebG
wird - ebenso wie in dessen Abs. 3 - für den Fall, dass die
Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches
Gesamtschuldverhältnis normiert (vgl. Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren6, Anm. 3 zu § 13). Liegen Gesamtschuldverhältnisse
vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der
Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im
Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom
Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das
Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem
einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine
Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz
nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl.
93/16/0018, und vom 2. Juli 1998, Zl. 98/16/0137)."
Die Behauptung, eine Haftung des Vertreters wäre
gemeinschaftswidrig und menschenrechtskonventionswidrig kann grundsätzlich
nicht nachvollzogen werden. Insoweit der Bw. vermeint, die Erhebung der
Gebühr und der Erhöhung sei allenfalls gemeinschaftswidrig und
menschenrechtskonventionswidrig, weil der Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt
wurde und ein sofortiges Handeln wegen der verhängten Haft notwendig war,
ist zu sagen, dass dem § 64 Abs. 3 ZPO iVm § 35 VfGG zufolge, soweit
eine entsprechende Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre, die Befreiungen
nach § 64 Abs. 1 Z1 lita a ZPO (Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren) mit dem Tag eintreten wären, an dem sie beantragt worden
sind (siehe VfGH 10.12.1997, B 3654/96). Die Gebühr und die Erhöhung
waren zu erheben, weil eine solche Befreiung nicht zu tragen kam. Der Antrag auf
Bewilligung einer Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss
vom 26. Juni 2000, Bxx/xxx abgewiesen
Dazu ist auch auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.1999, 97/02/0519 zu verweisen, worin dieser zu
§ 24 Abs. 3 VwGG ausführt, dass der Ansicht, die gemäß
dieser Gesetzesstelle zu entrichtende Gebühr von S 2.500,-- behindere die
Anrufung der "Menschenrechtsinstanzen", entgegen zu halten sei, dass eine
Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im
Sinn der Art. 25 und 26 MRK darstellt, zumal Beschwerdeführer, die
außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff
ZPO in Verbindung mit § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung
dieser Gebühr befreit werden können.
Auch ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten
zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen
hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, bei der
Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß
§ 13 Abs. 3
GebG trifft, unbeachtlich (VwGH vom 2.7.1998, 98/16/0137).
Da die
Vorschreibung der Gebühr gemäß
§ 17 a Abs. 1 VfGG zu Recht
erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende
Rechtsfolge ebenfalls zu erheben und die Gebührenerhöhung mit €
90,84 (entspricht S 1.250,00) festzusetzen.
Hinsichtlich der Gebühr gemäß
§ 14 TP
6 Abs. 1 GebG und der entsprechenden Erhöhung war der Berufung
stattzugeben.
Wien, am 8.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3190-W/02
- Stammnummer
- 12189
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF