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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100110/2018

Säumnisbeschwerde - Verletzung der Entscheidungspflicht.

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100110/2018vom 30.11.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2017, beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe § 284 BAO lautet auszugsweise: (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. … (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 27. August 2018 gem. § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2017 durch das Finanzamt Baden Mödling ein. Das Bundesfinanzgericht hat hierauf dem Finanzamt gem. § 284 Abs. 2 BAO mit Beschluss vom 5. September 2018 aufgetragen, bis spätestens 30. November 2018 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Am 9. Oktober 2018 erließ das Finanzamt Baden Mödling den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch das Erlassen des entsprechenden Bescheides für das Jahr 2017 nachgekommen ist, war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss einzustellen. Zulässigkeit einer Revision: Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Wien, am 30. November 2018

Normen und Schlagworte

SäumnisbeschwerdeEntscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100110/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100110.2018
Stammnummer
121732
Gültig
30.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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