Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3710-W/02
Entstehung der Steuerschuld laut Urkunde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3710-W/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn vom Erwerber kein anderes Datum glaubhaft nachgewiesen werden kann, dann gilt als Ausführung der Zuwendung das in der Urkunde angegebene Datum. Es wäre Sache des Erwerbers gewesen, vor Unterfertigung des Vertrages darauf zu achten, welches Datum in diesem Vertrag als Übergabsstichtag ausgewiesen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing.G., Tr., vertreten durch
L.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 18. April 2002 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit insgesamt € 8.237,39
(gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 6 % von € 102.422,19 = €
6.145,36 + gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von € 104.602,37
= € 2.092,03, Summe € 8.237,39).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag
vom 21. November 2001 wurden von den Ehegatten J.u.A.G. verschiedene
Liegenschaften an Herrn Ing.G., dem Berufungswerber
(Bw.), übergeben. Von Herrn
J.G. wurden an den Bw. sein Anteil an dem
landwirtschaftlichen Betrieb mit einem anteiligen Einheitswert von
S 398.932,32 und sonstige Grundstücke mit Einheitswerten von insgesamt
S 509.000,00 übergeben. Für die Übergabe hat der Bw.
Leistungen mit einem Kapitalwert von insgesamt S 450.000,00 für beide
Übergeber zu erbringen (also für jeden Übergeber eine Leistung
von S 225.000,00). Im Punkt "Viertens:" des Vertrages wurde festgehalten,
dass der Übernehmer mit dem heutigen Tag (Tag der Vertragsunterzeichnung)
in den faktischen Besitz und Genuss des Übergabsobjektes tritt und er vom
selben Zeitpunkt angefangen die davon zu entrichtenden Steuern und
öffentlichen Abgaben, sowie Gefahr und Zufall
trägt.
Für die Übergabe
von seinem Vater wurde dem Bw. mit Bescheid vom 18. April 2002 eine
Schenkungssteuer in der Höhe von S 287.397,00 (entspricht
€ 20.885,95) vorläufig vorgeschrieben. Eine
Schenkungssteuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG wurde nicht
gewährt.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Schenkungssteuerbefreiung des
§ 15a ErbStG nicht angewendet wurde und die Übergabe des Betriebes
bereits am 30. Juni 1999 erfolgt sei. Zum Übergabsstichtag wird in der
Berufung ausgeführt:
"In
Entsprechung ihres Ersuchens um Ergänzung vom 5. April 2002 wurde
Ihnen durch die Kanzlei meines Machthabers, Notar
Dr.P., telefonisch
mitgeteilt, dass der vertragsgegenständliche Betrieb von den
Übergebern an mich seit 30.6.1999 verpachtet ist.
Diese
Mitteilung, sowie die Tatsache, dass im genannten Notariatsakt als
Übergabsobjekt der gegenständliche landw. Betrieb und als Stichtag der
Übergabe der 21.11.2001 (Tag der Vertragserrichtung) genannt wurde, beruht
auf einer Falschinformation der Kanzlei
Dr.P. durch den
Übergeber J.G.,
geb. 24.06.1939, zumal mir dieser Betrieb bereits am 30.6.1999 übergeben
wurde. Die Errichtung dieses schriftlichen Vertrages erfolgte daher nur mehr zu
dem Zwecke, dass auch auf dem Betriebsliegenschaften mein grundbücherliches
Eigentum einverleibt werden könne, zumal ich bereits das wirtschaftliche
und faktische Eigentum am 30.6.1999 erhalten habe."
Zur Untermauerung dieser
Angaben wurden der von der Steuerberatungskanzlei des Bw. zur Verfügung
gestellte Schriftverkehr, sein Einkommensteuerbescheid und ein Schreiben des
Finanzamtes Baden vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht bei
Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld (erst) mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Laut Übergabsvertrag und
Pflichtteilsverzichtsvertrag tritt der Bw. am heutigen Tage in den faktischen
Besitz und Genuss des Übergabsobjektes und trägt vom selben Zeitpunkt
angefangen die davon zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben,
sowie Gefahr und Zufall. Dieser Vertrag wurde von den Vertragspartnern am
21. November 2001 unterzeichnet. Nach dem Inhalt dieser
Vertragsurkunde erfolgte die Übergabe frühestens mit der
Unterzeichnung des Vertrages, also nicht vor dem
21. November 2001.
Dass die Übergabe frühestens am
21. November 2001 erfolgte, wird auch noch durch die Antwort auf das
Ersuchen um Ergänzung vom 5. April 2002 bestätigt, wo vom
Machthaber des Bw. telefonisch mitgeteilt wurde, dass der
vertragsgegenständliche Betrieb von den Übergebern an den Bw. seit dem
30. Juni 1999 verpachtet ist.
Erst in der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid
wird vom Bw. vorgebracht, dass eine Übergabe bereits am
30. Juni 1999 erfolgt sein soll. Es wurden verschiedene
Schriftstücke vorgelegt, die eine Übergabe zu diesem Stichtag
untermauern sollen. Aus diesen Schriftstücken ist nur ersichtlich, dass der
Betrieb an den Sohn übergeben wird (der landw. Betrieb wird an den Bw. zu
Buchwerten übergeben), den genauen Zeitpunkt der Übergabe ist diesen
Schriftstücken nicht zu entnehmen. Auch kann nicht entnommen werden, wann
es zu einer tatsächlichen Übergabe der Liegenschaften gekommen sein
soll.
Es ist schlüssig, wenn die Behörde einer
früheren Aussage, die vor Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen abgegeben
wurde, mehr Glauben schenkt, als späteren zweckdienlichen Behauptungen. Es
entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene
Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit
näher kommen, als spätere.
Außerdem wäre es Sache des Bw. gewesen, vor
Unterfertigung des Übergabsvertrages und Pflichtteilsverzichtsvertrages
darauf zu Achten, welches Datum in diesem Vertrag als Übergabsstichtag
ausgewiesen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Übergabe mit dem
Stichtag stattgefunden hat, wie er beurkundet wurde.
Da nach dem oben Gesagten die Steuerschuld erst nach dem
31. Dezember 2000 entstanden ist, sind nach § 34 Abs. 1 Z. 5
ErbStG die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.
Nach § 15a ErbStG in der auf den gegenständlichen
Fall anzuwendenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von
bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem
Wert von S 5,000.000,-- steuerfrei. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle
zählen zum begünstigten Vermögen nur inländische Betriebe
und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z.
1 bis 3 EStG 1988 dienen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist
vom Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der
Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat. Nach ständiger
einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf
die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a
ErbStG maßgeblich erscheint - ist die Verpachtung eines Betriebes
idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Von der Aufgabe des Betriebes ist
erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in
der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach
außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach
Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen.
Laut den Ausführungen im Berufungsverfahren liegt
durch die kurzfristige Betriebsverpachtung keine Betriebsaufgabe vor. Für
die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes sind die Voraussetzungen
des § 15a ErbStG gegeben. Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des
§ 15a ErbStG jedoch für die übergebenen sonstigen
Grundstücke. Bei diesem Vermögen handelt es sich nicht um einen
inländischen Betrieb oder Teilbetrieb, welcher der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG
1988 dient.
Vom Vater wurde übergeben:
|
Anteiliger landwirtschaftlicher Betrieb mit einem
Einheitswert von
|
S
|
398.932,32
|
Grundvermögen (sonstige Grundstücke) mit
Einheitswerten von insgesamt
|
S
|
509.000,00
Die Gegenleistung für die Übergabe dieser
Liegenschaften beträgt insgesamt S 225.000,00.
Zunächst ist die Gegenleistung auf den
landwirtschaftlichen Betrieb und auf das Grundvermögen aufzuteilen.
Für die Aufteilung wird das landwirtschaftliche Vermögen mit dem
zweifachen und das Grundvermögen mit dem einfachen Einheitswert angesetzt
(wertmäßig wird dieses Verhältnis dem Verhältnis der
Verkehrswerte zueinander entsprechen). Für die Aufteilung ist somit der
landwirtschaftliche Betrieb mit dem Betrag von S 797.864,64 und das
Grundvermögen mit dem Betrag von S 509.000,00 anzusetzen. Diese beiden
Beträge ergeben eine Summe von S 1,306.864,64. Die anteilige
Gegenleistung für den landwirtschaftlichen Betrieb = Gegenleistung (S
225.000,00) x zweifacher Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes
(S 797.864,64) : Summe der beiden Beträge (S 1,306.864,64) =
S 137.366,59. Die auf das Grundvermögen entfallende Gegenleistung
errechnet sich aus der Gesamtgegenleistung (S 225.000,00) abzüglich
der auf den landwirtschaftlichen Betrieb entfallenden Gegenleistung
(S 137.366,59) und beträgt S 87.633,41.
Berechnung des nach § 15a ErbStG freien
Betrages:
|
Dreifacher Einheitswert des landwirtschaftlichen
Betriebes - anteilige Gegenleistung für den landwirtschaftlichen
Betrieb
|
S S
|
1,196.796,96 137.366,59
|
§ 15a ErbStG
|
S
|
1,059.430,37
Die Schenkungssteuer ist wie folgt zu
berechnen:
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG:
|
Dreifacher Einheitswert des landwirtschaftlichen
Betriebes + dreifacher Einheitswert des Grundvermögens
|
S S
|
1,196.796,96 1,527.000,00
|
Zwischensumme - Gegenleistung - frei nach
§ 15a ErbStG - Freibetrag nach § 14 Abs. 1 ErbStG
|
S S S S
|
2,723.796,96 225.000,00 1,059.430,37 30.000,00
|
Summe Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28 ErbStG
|
S S
|
1,409.366,59 1,409.360,00
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG:
|
Dreifacher Einheitswert des Grundvermögens -
anteilige Gegenleistung
|
S S
|
1,527.000,00 87.633,41
|
Summe Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28 ErbStG
|
S S
|
1,439.366,59 1,439.360,00
Der Betrag von S 1,409.360,00 entspricht €
102.422,19 und der Betrag von S 1,439.360,00
€ 104.602,37.
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 6 % von
S 1,409.360,00 = + gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
S 1,439.360,00 =
|
S S
|
84.562,00 28.787,00
|
Schenkungssteuer
|
S
|
113.349,00
Der Betrag von S 84.562,00 entspricht €
6.145,36, der Betrag von S 28.787,00 € 2.092,03 und der Betrag
von S 113.349,00 € 8.237,39.
Bemerkt wird, dass zu dem Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung keine Stellungnahme abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3710-W/02
- Stammnummer
- 12164
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF