Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0324-S/04
Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-S/04vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 15. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. Mai 2004
betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert:
Die Einkommensteuervorauszahlung
für 2004 und die Folgejahre wird von € 1.018,64 auf € 740,00
herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. begehrt die ersatzlose Aufhebung des Bescheides mit
dem die Einkommensteuervorauszahlung für 2004 und die Folgejahre
festgesetzt worden ist, in eventu die Festsetzung angemessen zu
reduzieren.
Begründet wird das Berufungsbegehren des Bw. mit der
Steuerreform, die bereits 2004 schlagend wird und dass in Zeiten der Rezession
nicht nachvollziehbar sei, von einem Einkommenswachstum von 4 % auszugehen und
es sich bereits abzeichne, dass im Jahre 2004 mit Einkommenseinbußen zu
rechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr nach bestimmten, in dieser
Gesetzesstelle angeführten Regeln berechnet.
Zur Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid
festgesetzten Vorauszahlungen wird ergänzend bemerkt, dass der
Verfassungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 29.6.2002, G 11/02) keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelung hat, die bei der
Einkommensteuer (und bei der Körperschaftsteuer) Vorauszahlungen in
Höhe der voraussichtlich, das heißt bei objektiver Abschätzung
der zu erwartenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, im
laufenden Kalenderjahr geschuldeten Steuer vorsieht und eine Anpassung der
Vorauszahlungen an diese Verhältnisse auch noch während dieses Jahres
zulässt. Unbedenklich erscheint es demnach im Allgemeinen auch, wenn der
Gesetzgeber eine typischerweise (im Durchschnittsfall) zu erwartende
künftige Entwicklung des (steuerpflichtigen) Einkommens oder der Steuerlast
zum Anlass einer generellen Anpassung der Vorauszahlungen nimmt. Vor dem
Hintergrund des mit Vorauszahlungen verfolgten - an sich unbedenklichen - Zieles
einer zeitnahen Steuerentrichtung sind aber - so nahm der Gerichtshof an -
Regelungen dann unsachlich und daher verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie
nicht mehr zu einer zeitnahen Steuerentrichtung nach Maßgabe der
(voraussichtlichen) tatsächlichen Verhältnisse führen, sondern
bewirken, dass Steuerpflichtige Vorauszahlungen zu entrichten haben, die auch
bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung höher sind, als es der
zu erwartenden Steuerbelastung entspricht.
§ 45 Abs. 4 leg.cit. besagt, dass das Finanzamt die
Vorauszahlung der Steuer anpassen kann, die sich für das laufende
Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Im Sinn dieser Gesetzesstelle hat das Finanzamt dem
Begehren des Bw. weitgehend Rechnung getragen und die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer unter Zugrundelegung der für 2004 geltenden steuerlichen
Vorschriften herabgesetzt. Denn die Höhe der Vorauszahlungen sollte
möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden Einkommensteuer für
das betreffende Jahr entsprechen.
Da der in der Berufungsvorentscheidung festgesetzte
Vorauszahlungsbetrag diese Voraussetzungen voll und ganz erfüllt, war er
auch dieser Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
Geänderte Einkommenserwartungen rechtfertigen
entsprechende Änderungen oder Anpassungen der ursprünglichen
Vorauszahlungen. Um solche geänderte Einkommenserwartungen auch
berücksichtigen zu können, bedarf es eines glaubhaften, substanziellen
und konkreten Vorbringens des Antragstellers.
Der Bw. hat lediglich auf die "Zeiten der Rezession"
verwiesen und zu seinen persönlichen Einkommenserwartungen dargelegt, dass
sich bereits jetzt abzeichne, dass im Jahre 2004 mit Einkommenseinbußen zu
rechnen sei. Diese nur die allgemeine Entwicklung ansprechende - im
konkreten Falle zudem inhaltlich unrichtige Behauptung dass eine Rezession
vorliege - und die unsubstanziierte allgemeine Angabe, dass mit
Einkommenseinbußen zu rechnen sei, können keinen Grund für eine
weitere Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung erweisen.
Daher kann der Berufung lediglich hinsichtlich der
Berücksichtigung der bereits für 2004 greifenden Steuerreform
entsprochen werden. Diese Auswirkungen hat die Abgabenbehörde I. Instanz in
der Berufungsvorentscheidung punktgenau berücksichtigt.
Damit konnte dem Eventualbegehren, die
Einkommensteuervorauszahlung angemessen zu reduzieren vollinhaltlich entsprochen
werden.
Salzburg, am
7. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-S/04
- Stammnummer
- 12163
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF