Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100327/2016
Entgeltlicher Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100327/2016vom 13.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
c) Letztlich räumen EB sowie CB und DB als Eigentümer bzw. Miteigentümer der Liegenschaft K für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz ihrer Miteigentumsanteile Herrn AB, geb. xy1952 das ausschliessliche und unentgeltliche Benützungsrecht an der, im 2. Stock des Hauses Adresse1 ost-westseitig (mittlere Wohnung), gelegenen Wohnung, bestehend aus Wohnzimmer‚ Küche, Vorraum, Bad, WC, Schlafzimmer und Kinderzimmer im Ausmass von ca. 110 m2 ein, wobei die Größenordnung dieser ihm, zur ausschliesslichen und unentgeltlichen Benützung zustehenden Wohnung dem, von ihm übernommenen 1/6 Anteil der Liegenschaft entspricht.
Dieses gegenseitig dem CB, dem AB und dem DB eingeräumte Wohnungsrecht geht im vollen Umfang auf die jeweiligen Erben der Berechtigten über.
Es wird jedoch ausdrücklich und unwiderruflich insoferne auf unbestimmte Zeit eingeräumt, als dieses ausschliessliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an den vorzitierten Wohnungen mit der Gesellschaftereigenschaft des CB, des AB und des DB untrennbar gekoppelt ist.
Scheiden daher CB, AB oder DB aus welchem Grunde immer aus der "XY & Co.KG" oder deren, durch Umwandlung, Betriebseinbringung etc. entstehenden Rechtsnachfolgern aus, erlischt dieses ausschliessliche und unentgeltliche Benützungsrecht mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dieser Gesellschaft und deren Rechtsnachfolgern ersatzlos und ohne Anspruch auf Gegenleistung.
Das Benützungsrecht gilt daher auf unbestimmte Zeit für vereinbart.
Stirbt einer der Berechtigten und scheidet somit aus der Gesellschaft aus, ohne daß einer seiner Rechtsnachfolger Gesellschafter der Gesellschaft wird (sei es als Kommanditist oder als persönlich haftender Gesellschafter)‚ haben dessen Erben keinen Anspruch auf weitere Ausübung des Benützungsrechtes.
Ob die derzeitigen Gesellschafter verpflichtet sind Erben eines verstorbenen Gesellschafters, in welcher Form immer, in die Gesellschaft aufzunehmen, regelt der Gesellschaftsvertrag in dessen jeweils geltenden Fassung.
II.
Die Betriebskosten für die, der jeweiligen ausschliesslichen Benützung unterliegenden Räumlichkeiten sind von den jeweiligen Berechtigten zu bezahlen und werden, bis zu einer möglichen späteren anderweitigen einvernehmlichen Regelung von den Privatkonten der einzelnen Gesellschafter abgerechnet.
III.
Sämtliche Vertragsparteien bestellen für die oben gegenseitig eingeräumten Benützungsrechte an der Liegenschaft K die Dienstbarkeit und erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung‚ daß auf dieser Liegenschaft die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Benützungsrechtes zugunsten des
CB , geb. xy1949,
des AB ‚ geb. xy1952 und
des DB , geb. xy1956
im Sinne und Umfang dieses Vertrages einverleibt werden kann.
[...]"
II. Im Sacheinlagevertrag vom 22.12.2000, abgeschlossen zwischen EB, CB, AB und DB einerseits und der “XY & Co. KG“ andererseits, wird Folgendes festgehalten:
"[...]
ZWEITENS
Weiters wird festgehalten, dass im Zuge der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung nach dem am xy1987 verstorbenen CB-sen. A xx BG-Y die dem Erblasser gehörige Hälfte von den Kindern CB, AB und DB je zu 1/3, somit in Ansehung der ganzen Liegenschaft zu 1/6 übernommen wurde.
Um eine Parifizierung der Liegenschaft zu vermeiden, haben sich die Miteigentümer für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der K an den von ihnen bewohnten Wohnungen ausschliessliche Nutzungsrechte eingeräumt.
Danach steht CB und dessen Rechtsnachfolger das ausschliessliche und unentgeltliche Benützungsrecht an der im 2. Stock nord-ost-seitig gelegenen Wohnung
zu.
DB besitzt für sich und seine Rechtsnachfolger das ausschliessliche und unentgeltliche Benützungsrecht an der im 2. Stock ost-west-seitig anschliessend an die Werkstatt gelegenen Wohnung, während AB für sich und seine Rechtsnachfolger das ausschliessliche und unentgeltliche Benützungsrecht an der im 2. Stock ost-west-seitig (mittlere Wohnung) besitzt.
Es wurde vereinbart, dass diese ausschliesslichen Nutzungsrechte mit der Gesellschaftereigenschaft untrennbar gekoppelt waren und somit ersatzlos erlöschen würden, falls die Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger nicht mehr Gesellschafter der "XY & Co. KG" sind.
Diese Vereinbarung der Parteien wird im Hinblick auf die künftigen unter den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten Änderungen in der "XY & Co. KG " in folgender Weise abgeändert:
a)
C, A und DB räumen hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der Liegenschaft K der Miteigentümerin EB auf deren Lebensdauer das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an der von ihr wie bisher bewohnten Wohnung im 1. Stock ein.
Die Vertragsparteien vereinbaren für sich und ihre Rechtsnachfolger, dass Frau EB keine wie immer gearteten Betriebskosten für diese Wohnung zu tragen hat.
Da die Liegenschaft K mit diesem Sacheinlagevertrag gleichzeitig in die "XY & Co. KG " eingebracht wird, erteilt sie zur grundbücherlichen Sicherstellung dieses Rechtes ihre Einwilligung, dass auf der K die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes für
EB geb. xy1923
einverleibt werden kann.
b)
Die dem CB, DB und dem AB zustehenden Nutzungsrechte werden nicht mehr an die Gesellschaftereigenschaft gekoppelt, sondern sind auf Lebensdauer des C und des AB vereinbart, während das Nutzungsrecht des DB nur bis zu dessen Pensionierung, mindestens aber bis zu seinem 60. Lebensjahr aufrecht bleibt.
Die Nutzungsrechte des C und des AB haben begrifflich den Umfang eines Wohnungsgebrauchsrechtes.
DRITTENS
Dies vorausgeschickt bringen DB geb. xy1956, CB geb. xy1949, AB geb. xy1952 und EB geb. xy1923 die im Punkt ERSTENS näher bezeichnete Liegenschaft K mit den zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörigen Grundstücken mit allen Baulichkeiten im derzeitigen Bauzustand, sohin mit allen Rechten und Befugnissen, also so, wie die Übergeber die Übergabsliegenschaft bisher besessen und benützten und zu besitzen und zu benützen berechtigt waren, in die "XY & Co. KG" ein und diese erwirbt und übernimmt die Liegenschaft in ihr grundbücherliches Eigentum.
VIERTENS
Die Übergabe und Übernahme des Übergabsobjektes in den Besitz und Genuß der Übernehmerin erfolgte bereits am 1.4.2000 und gingen von diesem Tage angefangen Gefahr und Zufall des Besitzes aber auch alle Besitzvorteile auf die "XY & Co. KG" über.
FÜNFTENS
Für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit der eingebrachten Liegenschaft leisten die Übergeber keine Gewähr, wohl aber dafür, dass diese nicht anders belastet ist, als es sich aus dem diesem Vertrag unter Beilage A) angeschlossenen Grundbuchsauszug über die eingebrachte Liegenschaft ergibt.
Die "XY & Co. KG" übernimmt weiters alle auf der Liegenschaft K eingetragenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, insbesondere auch die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes zugunsten der EB und die oben näher bezeichneten Nutzungsrechte des C, A und DB in ihre fernere Duldungspflicht."
III. Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 22.05.2006, abgeschlossen zwischen der "XY & Co. KG", als Verkäuferin einerseits und GB als Käuferin andererseits und den weiteren Beteiligten (EB, CB, AB, DB und HB) heißt es:
“I. KAUFOBJEKT UND RECHTSVERHÄLTNISSE
(1) Die XY & Co. KG ist Eigentümerin der Liegenschaft K mit den Grundstücken xx und yy samt Wohn- und Werkstättengebäude B mit folgendem Grundbuchdatenstand […]
(3) Der Sachverständige U hat im Auftrag der Liegenschaftseigentümerin das Nutzwertgutachten vom 22.3.2006 erstellt.
Entsprechend diesem Gutachten bestehen folgende selbständige Wohnungseigentumseinheiten:
[…]
c) eine selbständige Wohnung im ersten Obergeschoss W 3
[…]
f) eine selbständige Wohnung im zweiten Obergeschoss W 6
[…]
(4) Die zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteile betragen laut Berechnung des Sachverständigen U:
[…]
c) Wohnung W 3 234/6.104
[…]
f) Wohnung W 6 250/6.104
[…]
(5) Gegenstand dieses Vertrags ist der Verkauf der Wohnung W 3 an Frau GB somit der Verkauf des zum Erwerb des Wohnungseigentums an der Wohnung W 3 erforderlichen Mindestanteils, also der 234/6.104 Anteile der Liegenschaft K, und die Begründung des Wohnungseigentums an allen vorgenannten Wohnungseigentumseinheiten.
[…].
II. KAUFVEREINBARUNG
Die Verkäuferin XY & Co. KG verkauft und übergibt hiemit 234/6.104 Anteile der Liegenschaft K […] an die Käuferin Frau GB und diese kauft diese Liegenschaftsanteile von der Verkäuferin.
Die Verkäuferin XY & Co. KG bleibt demnach zu 5.870/6.104 ideellen Anteilen Liegenschaftseigentümerin.
[...]
XIII. WOHNUNGSEIGENTUMSVEREINBARUNG
(1) Grundlage der Wohnungseigentumsvereinbarung ist das Nutzwertgutachten des Sachverständigen U vom 22.3.2006 […].
(2) Die Verkäuferin XY & Co. KG und die Käuferin Frau GB vereinbaren hiemit die Begründung von Wohnungseigentum […] wie folgt:
(3) Wohnungseigentum an der Wohnung W 3 […]
(4) Wohnungseigentum an den übrigen Wohnungseigentumseinheiten:
Die Käuferin Frau GB räumt hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum ihrer Liegenschaftsanteile der XY & Co. KG und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum von
[…]
e) 250/6.104 Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung W 6
[…]
ein.
(5) Die Vertragsparteien erklären wechselseitig die Annahme des ihnen eingeräumten Wohnungseigentums.
[…]
(8) Im übrigen gelten für alle Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander und im Verhältnis zu dritten Personen, insbesondere hinsichtlich der Benützung und der Aufteilung der Aufwendungen der Vertragsliegenschaft, die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, sodass:
a) die Nutzung der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten und die Veräußerung oder Belastung der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten nur den betreffenden Wohnungseigentümern gebührt, und die einzelnen Wohnungseigentümer verpflichtet sind, ihre Wohnungseigentumseinheiten und die dafür bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom- und Wasserleitungen und die Beheizungs- und sanitären Anlagen auf ihre Kosten so zu warten und instand zu halten, dass den übrigen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst,
b) die Nutzung der Allgemeinteile der Liegenschaft allen Liegenschaftsmiteigentümern gebührt,
c) die gesonderten Kosten und Aufwendungen der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten von den einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen sind, und
d) die Allgemeinkosten und Aufwendungen der Liegenschaft von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind.
[…]
XIV. BENÜTZUNGSRECHTE UND WOHNUNGSRECHT
[…]
(5) Alle Beteiligten stellen fest, dass sich:
[…]
c) das Benützungsrecht des AB nur auf die Wohnung W 6
[…]
bezieht, wogegen die übrigen Wohnungseigentumseinheiten von diesen Rechten nicht betroffen sind.
(6) Die Beteiligten stimmen der Löschung ihrer vorgenannten Benützungs- bzw. Wohnungsgebrauchsrechte wie folgt zu:
[…]
c) AB hinsichtlich aller Wohnungseigentumseinheiten außer der Wohnung W 6 […]
XVI. ZUSTIMMUNG ZUR GRUNDBUCHEINTRAGUNG
Die Vertragsparteien und die weiteren Beteiligten stimmen zu, dass aufgrund dieses Vertrags auf der Liegenschaft K folgende Eintragung vorgenommen werden kann:
1) Die Eintragung des Wortes WOHNUNGSEIGENTUM
[…]
3) Auf den restlichen 5.870/6.104 Anteilen der XY & Co. KG (FN-xxx) die Unterteilung in die nachgenannten Anteile und auf den betreffenden Anteilen die Einverleibung des Wohnungseigentums an den jeweiligen Wohnungseigentumseinheiten wie folgt:
[…]
e) 250/6.104 Anteile samt Wohnungseigentum an der Wohnung W 6
[…]
6) Die Einverleibung der Löschung des in C-LNR 12 eingetragenen unentgeltlichen Benützungsrechts gem. Vertrag vom 22.9.1987 für AB in Ansehung aller Anteile mit Ausnahme der 250/6.104 Anteile samt Wohnungseigentum an der Wohnung W 6.
[…]“
IV) Der Sacheinlagevertrag vom 21.12.2006, abgeschlossen zwischen der "XY & Co. KG" (FN-xxx) und der "XY-GmbH" (FN-yyy) weist folgenden Inhalt auf:
"[...]
III. VERTRAGSGEGENSTAND
Gegenstand dieses Sacheinlagevertrages ist der Betrieb der XY & Co. KG mit dem Sitz in der politischen Gemeinde-O laut Einbringungsbilanz zum 31.10.2006 als Gesamtsache mit allen Aktiven einschließlich der mangels Anschaffungskosten in der Bilanz nicht aufscheinenden Rechte und einschließlich aller Passiven.
IV. EINBRINGUNGSVEREINBARUNG
Die XY & Co KG bringt hiemit ihren gesamten Betrieb mit allen Aktiven und Passiven auf Grundlage der diesem Vertrag als Beilage angeschlossenen Einbringungsbilanz zum 31.10.2006 in die XY-GmbH ein und die XY-GmbH übernimmt dieses Unternehmen und erklärt die Vertragsannahme […]
VII. EINBRINGUNGSSTICHTAG
(1) Als Einbringungsstichtag bestimmen die Vertragsparteien den 31.10.2006.
[…]
VIII. UMFANG DER EINBRINGUNG
Mit dem Einbringungsstichtag gehen alle mit dem einbringungsgegenständlichen Betrieb zusammenhängenden Rechte, Nutzen, Pflichten und Verbindlichkeiten der nunmehr aufgelösten Kommanditgesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft XY-GmbH über, dies gilt insbesondere für:
[…]
5. Die nunmehr aufgelöste XY & Co. KG ist grundbücherliche Eigentümerin:
[…]
j) der 250/6104 Anteile der Liegenschaft K verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung W 6
[…]
Gegenstand der Einbringung sind daher auch die unter lit. a) – n) genannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile.
Zu den auf der Liegenschaft eingetragenen Grundbuchlasten wird vereinbart bzw. erklärt:
1. die XY-GmbH übernimmt die auf den Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen eingetragenen Dienstbarkeiten laut beigeschlossenen Grundbuchsauszügen zur weiteren Duldung […]“
(Anmerkung: Das Eigentumsblatt weist u.a. folgende Eintragung auf:
“12 ANTEIL: 250/6104
XY & Co. KG (FN-xxx)
ADR: Adresse1
a xx/2001 Sacheinlagevertrag 2000-12-22 Eigentumsrecht
b yy/2006 Rangordnung für die Veräußerung bis 2007-05-23
c xy/2006 Wohnungseigentum an Wohnung W 6“
Im Lastenblatt findet sich u.a. folgende Eintragung:
“12 auf Anteil B-LNR 12
a zz/1988
DIENSTBARKEIT des unentgeltlichen Benützungsrechtes gem
Vertrag 1987-09-22 für
AB geb xy1952“)
V. Im Kaufvertrag vom 30.11.2012, abgeschlossen zwischen der XY-GmbH (FN-yyy) als Verkäuferin einerseits und der S-GmbH (FN-zzz) als Käuferin andererseits, halten die Vertragsparteien Folgendes fest:
“1. VERTRAGSGEGENSTAND:
1.1. Die VERKÄUFERIN ist gemäß Grundbuchsstand Eigentümerin folgender Liegenschaft: K […]
2. KAUF- UND GRUNDBUCHSERKLÄRUNG:
2.1. Die VERKÄUFERIN verkauft und übergibt und die KÄUFERIN kauft und übernimmt von der Erstgenannten die unter Vertragspunkt I. angeführte Liegenschaft K (inklusive des Projektes „I“) samt Zubehör betreffend
[…]
B-LNR 12, Anteil 250/6104 mit WE an Wohnung W 6
[…]
und zwar mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen die VERKÄUFERIN die Kaufobjekte samt Zubehör bisher besessen und benützt hat oder doch zu besitzen und benützen berechtigt gewesen ist […]
3. ÜBERGABE und HAFTUNG:
[…]
3.2. Die VERKÄUFERIN haftet nicht für eine bestimmte Eigenschaft, Beschaffenheit oder Ertragsfähigkeit der Kaufobjekte samt Zubehör, sondern nur für deren Geldlastenfreiheit und Freiheit von Rechten Dritter. Davon ausgenommen sind jedoch die bestehenden Grundbuchslasten C-LNR 1a, 9a, 10a, 11a, 12a und 13a, welche von der KÄUFERIN in ihre weitere Duldungs- und Erfüllungsverpflichtung übernommen werden.
3.3. Weiters nimmt die KÄUFERIN zur Kenntnis, dass bei der Errichtung des „I“ auf den Vertragsgrundstücken die vorhandenen Wohnungen W 2, 3, 5, 6 und 7 weiterhin in deren Umfang bestehen bleiben und die Buchberechtigten keinerlei Kosten für die Errichtung des „I“ zu tragen haben. Allerdings haben die Buchberechtigten mit Bezugsfertigstellung der geplanten Neubauwohnungen die künftigen Benützungskosten für Allgemeinflächen anteilig im Verhältnis des jeweiligen Nutzwertes der Wohnung mitzutragen.“
VI. Die Vereinbarung vom 24.06.2014 lautet:
“VEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen Firma S-GmbH, FN-zzz mit dem Sitz in Adresse3 einerseits sowie Herrn AB, geb. xy1952, wohnhaft Adresse4, andererseits wie folgt:
I.
Auf den 250/6104-Anteilen an der Liegenschaft K, Gerichtsbezirk-Y, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W 6, B-LNR 12 ist ob
C-LNR 12a, zz/1988
die DIENSTBARKEIT des unentgeltlichen Benützungsrechtes gem
Vertrag 1987-09-22 für
AB geb xy1952
einverleibt.
Zufolge Gegenstandslosigkeit dieses Rechtes verzichtet hiermit Herr AB, geb. xy1952 auf die vorgenannte DIENSTBARKEIT des unentgeltlichen Benützungsrechtes und erteilt seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung der DIENSTBARKEIT des unentgeltlichen Benützungsrechtes ob den 250/6104-Anteilen an der Liegenschaft K, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W 6.
II.
Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit die Zahlung eines Ablösebetrages von € 420.000,-- (in Worten: vierhundertzwanzigtausend Euro) durch die S-GmbH an Herrn AB, und ist dieser Betrag von Euro 420.000,-- in zwei Teilbeträgen von jeweils 50%, sohin EUR 210.000,--, bis längstens 31. Juli 2014 sowie die weiteren 50%, sohin EUR 210.000,-- bis längstens 31. August 2014 abzugsfrei über RA-X als Treuhänder der S-GmbH an Herrn AB zu überweisen. Die Ausfolgung dieser beglaubigt unterfertigten Vereinbarung an den Treuhänder erfolgt Zug um Zug nach Überweisung des ersten Teilbetrages von EUR 210.000,-- an Herrn AB.
Die Löschung des Benützungsrechtes erfolgt erst nach Erlag des gesamten Ablösebetrages auf dem Treuhandkonto von RA-X verbunden mit der Sicherstellung, dass der Auszahlung des Ablösebetrages nach Einverleibung der Löschung des Benützungsrechtes nichts mehr entgegensteht. Diese Auszahlung hat binnen 3 Werktagen ab der Löschung des Nutzungsrechtes zu erfolgen.
III.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Schriftform für diese Vereinbarung, sodass mündliche Nebenabreden ungültig sind; dasselbe gilt für das allfällige Abgehen von der vereinbarten Schriftform. Diese Vereinbarung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über. Die Vertragsparteien verzichten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, diese Löschungserklärung/Vereinbarung anzufechten und nehmen sie gegenseitig diesen Verzicht zur Kenntnis und an. Alle mit dieser Vereinbarung verbundenen Gebühren und Kosten sind von der S-GmbH allein zu zahlen, hingegen hat Herr AB die auf den Ablösebetrag entfallende Steuer nach § 29 Z 3 EStG sowie die Kosten seiner rechtsfreundlichen Beratung allein zu tragen.“
Vorweg ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals seinen Standpunkt ändert.
So vertritt er im Schreiben vom 03.08.2015 die Auffassung, als Anschaffungskosten für das Wohnungsgebrauchsrecht sei der Sachwert der Wohnung heranzuziehen. Ausgehend von dem im Sachverständigengutachten Ing. Z diesbezüglich festgestellten Wert seien die Anschaffungskosten mit € 271.000,-- in Ansatz zu bringen. In der Beschwerde vom 08.01.2016 bringt er demgegenüber vor, maßgebend sei der Ertragswert der Wohnung. Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens Ing. Z errechne sich dieser mit € 151.000,--. Auf etwa diese Größenordnung beliefen sich auch die Aufwendungen für die Investitionen, die er in die Wohnung getätigt hätte. Als Anschaffungskosten sei daher ein Betrag von € 151.000,-- anzusetzen. In dem zuletzt eingebrachten Schriftsatz vom 07.07.2017 beantragt der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren - ohne dazu eine konkrete Zahl zu nennen - Investitionsaufwendungen in voller Höhe zu berücksichtigen, wobei er darunter den Wert des ursprünglichen Eigentumsanteiles und die Kosten der Instandsetzung und -haltung subsumiert.
Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der in Rede stehende Vorgang grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegt. In der Einkommensteuererklärung 2014 samt erläuterndem Schreiben vom 03.08.2015 erklärt der Beschwerdeführer aus dem gegenständlichen Vorgang selbst Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 (im Vertrag vom 24.06.2014 hatte er sich gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet, die auf den Ablösebetrag entfallende Steuer nach § 29 Z 3 EStG zu übernehmen). Auch in der Beschwerde vom 08.01.2016 gesteht der Beschwerdeführer zu, dass der Vorgang eine Besteuerung auslöst, wobei er in diesem Schreiben sogar ausdrücklich darauf hinweist, es sei nie bestritten worden, dass die Ablösesumme einer Steuerpflicht unterliege. Ebenso geht er auch im Vorlageantrag vom 13.05.2016 von einer grundsätzlichen Steuerpflicht aus. In seiner letzten Eingabe vom 07.07.2017 rückt er hingegen von seiner bisher vertretenen Meinung ab, stellt die Steuerpflicht in Frage und beantragt in seinem Hauptbegehren von der Besteuerung der Verzichtsleistung zur Gänze abzusehen.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass
- der Beschwerdeführer nach seinem am xy1987 verstorbenen Vater, CB, Erbe von 1/6 Anteil der Liegenschaft K war,
- die Miteigentümer dieser Liegenschaft (1/2 Anteil stand im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers, EB, je 1/6 im Eigentum des Beschwerdeführers und dessen Brüder CB und DB) mit Vertrag vom 22.09.1987 eine Benützungsvereinbarung dahingehend geschlossen haben, dass die Mutter und die Brüder dem Beschwerdeführer das ausschließliche und unentgeltliche Benützungsrecht an der im 2. Stock des Hauses Adresse1 ost-westseitig gelegenen Wohnung eingeräumt haben, wobei die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Benützungsrechtes im Grundbuch einverleibt wurde,
- der Beschwerdeführer und die anderen Miteigentümer die Liegenschaft K mit Sacheinlagevertrag vom 22.12.2000 in die “XY & Co. KG“ eingebracht haben,
- mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 22.05.2006 an dem auf der Liegenschaft K befindlichen Gebäude Wohnungseigentum begründet wurde, wobei der mit dem Benützungsrecht des Beschwerdeführers belasteten Wohnung 250/6.104 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zugeordnet wurden und diese Wohnung die Bezeichnung W 6 erhielt,
- die “XY & Co. KG“ mit Sacheinlagevertrag vom 21.12.2006 ihren gesamten Betrieb mit allen Aktiven und Passiven (sohin auch mit ihren Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft K) in die “XY-GmbH“ eingebracht hat,
- nach einer erfolglos verlaufenen Zwangsversteigerung die “XY-GmbH“ ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft K mit Kaufvertrag vom 30.11.2012 samt Nachtrag vom 25.02.2014 an die S-GmbH, Adresse3, verkauft hat,
- die S-GmbH dem Beschwerdeführer gemäß Vereinbarung vom 24.06.2014 für den Verzicht auf das unentgeltliche Wohnungsbenützungsrecht einen Betrag von € 420.000,-- gezahlt hat.
Außer Streit steht ferner, dass
- der Beschwerdeführer an der “XY & Co. KG“ bis 31.03.2000 mit 23,5 % und ab 01.04.2000 mit 49 % beteiligt war und während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses jeweils als Dienstnehmer der KG tätig war (hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses siehe die Eingabe von Stb. an die Abgabenbehörde vom 27.06.2001).
- der Beschwerdeführer an der mit Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2006 gegründeten “XY-GmbH“ mit 49 % beteiligt war (CB hielt 51 % der Anteile) und mit notariellem Abtretungsvertrag vom 28.12.2006 seine Gesellschaftsanteile an CB abtrat und aus der GmbH ausschied (siehe dazu die Eintragungen im Firmenbuch (FN-yyy) und die dort abrufbaren Urkunden).
Streit herrscht zwischen den Parteien, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die aufgrund der Vereinbarung vom 24.06.2014 geleistete Ablösezahlung beim Beschwerdeführer zu steuerpflichtigen Einkünften führt.
Die Abgabenbehörde hat die von der S-GmbH geleistete Ablösesumme von € 420.000,-- als steuerpflichtige Einnahmen qualifiziert und nach Abzug von Werbungskosten in Höhe von € 1.200,-- (Rechtsanwaltskosten) den Betrag von € 418.800,-- als Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 der Einkommensteuer unterzogen.
Das Gericht folgt dieser Beurteilung. Dies aus nachstehenden Gründen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung iSd zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. VwGH 23.05.2000, 95/14/0029, VwGH 03.07.2003, 99/15/0003 u.a.)
Die Frage, ob das Entgelt für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht der Steuerpflicht unterliegt, war bereits wiederholt Thema in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat das Höchstgericht in seiner Rechtsprechung dargetan, dass das Entgelt für die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes eine Besteuerung gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 auslöst, weil ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt vorliege, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde (vgl. VwGH 23.05.2000, 95/14/0029, VwGH 15.12.2010, 2005/13/0134, VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0067). Dieselbe Ansicht vertritt der Gerichtshof auch zur Leistung eines Entgelts für die Aufgabe eines Vorkaufsrechtes (vgl. VwGH 03.07.2003, 99/15/0003).
Nichts anderes gilt aber für das gegenständliche Wohnungsgebrauchsrecht, das gleichfalls unter die höchstpersönlichen Rechte einzureihen ist. Gemäß Vereinbarung vom 24.06.2014 erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2014 von der S-GmbH für den Verzicht auf das ihm zustehende, im Grundbuch auf den 250/6104-Anteilen an der Liegenschaft K (untrennbar verbunden mit dem Wohnungseigentum an W 6) einverleibte unentgeltliche Benützungsrecht laut Vertrag vom 22.09.1987, C-LNR 12a zz/1988, einen Ablösebetrag von € 420.000,--. Die Aufgabe des Wohnungsgebrauchsrechtes durch den Beschwerdeführer stellt ein Unterlassen gegen Entgelt dar, durch das der S-GmbH ein wirtschaftlicher Vorteil (Lastenfreistellung der Liegenschaft) verschafft wird.
Im Erkenntnis vom 31.01.2018, Ro 2017/15/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich ausgesprochen, dass der entgeltliche Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht zu Einkünften aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 führt.
Das Entgelt für den Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrecht unterliegt mit dem Betrag von € 418.800, -- der Einkommensteuer.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach eine Besteuerung in der angeführten Höhe mit der Rechtslage nicht im Einklang steht bzw. diese überhaupt ein Absehen von der Besteuerung gebietet, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes sei nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Als diesbezügliche Gegenleistung führt er in seinem Schreiben vom 03.08.2015 zunächst die Aufgabe seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft K an, in der Beschwerde vom 08.01.2016 benennt er als Gegenleistung demgegenüber die von ihm in die Wohnung getätigten Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen, in seiner letzten Eingabe vom 07.07.2017 bezeichnet er als Gegenleistung schließlich das aufgegebene Eigentumsrecht und die getätigten Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Einbringung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft K in die “XY & Co. KG“ gemäß Sacheinlagevertrag vom 22.12.2000 einen Tausch Miteigentumsanteil gegen Wohnungsgebrauchsrecht erblickt, so vermag das Gericht diese Ansicht nicht zu teilen. Ein derartiger Tausch liegt nicht vor. Von der KG wurde dem Beschwerdeführer kein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in die KG hatte dieser das Wohnungsgebrauchsrecht bereits schon.
Was die Einräumung des Wohnungsbenützungsrechtes anlangt, stellt sich die Situation wie folgt dar:
Mit Vertrag vom 22.09.1987 schlossen die Miteigentümer der Liegenschaft K eine Benützungsvereinbarung u.a. dahingehend, dass EB, CB und DB dem Beschwerdeführer das ausschließliche und unentgeltliche Benützungsrecht an der im 2. Stock des Hauses Adresse1 ost-westseitig gelegenen Wohnung (mittlere Wohnung) einräumten. Dieses Nutzungsrecht wurde an die Gesellschaftereigenschaft des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsnachfolger gekoppelt. Das unentgeltliche Benützungsrecht wurde im Grundbuch einverleibt.
Mit Sacheinlagevertrag vom 22.12.2000 wurde das dem Beschwerdeführer mit Vertrag vom 22.09.1987 eingeräumte Benützungsrecht an der Wohnung dahingehend modifiziert, dass es nicht mehr an die Gesellschaftereigenschaft gekoppelt ist, sondern dem Beschwerdeführer auf Lebenszeit eigeräumt wurde. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers begrifflich den Umfang eines Wohnungsgebrauchsrechtes hat. Dies erfolgte durch eine Vereinbarung der Miteigentümer d.h. das dem Beschwerdeführer mit Vertrag vom 22.09.1987 eingeräumte Nutzungsrecht wurde von den Miteigentümern zunächst abgeändert und erst im Anschluss daran wurde die Liegenschaft K in die “XY & Co. KG“ eingebracht. Dies ergibt sich klar und eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages vom 22.12.2000. So weist der Vertragsverfasser in Punkt ZWEITENS zunächst mit näheren Ausführungen auf den Vertrag vom 22.09.1987 hin und fährt anschließend wie folgt fort: “Diese Vereinbarung der Parteien wird …… in folgender Weise abgeändert: ……..“. In Punkt DRITTENS betont er noch einmal die vorangegangene erfolgte Abänderung des Wohnungsbenützungsrechtes, indem er diesen Vertragspunkt mit den Worten “Dies vorausgeschickt ….“ beginnt. Gemäß diesem Vertragspunkt bringen die Miteigentümer DB, CB, AB und EB die Liegenschaft K mit den zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörigen Grundstücken mit allen Baulichkeiten im derzeitigen Bauzustand, sohin mit allen Rechten und Befugnissen, also so wie die Übergeber die Übergabsliegenschaft bisher besaßen und benützten und zu besitzen und zu benützen berechtigt waren, in die "XY & Co. KG" ein und diese erwirbt und übernimmt die Liegenschaft in ihr grundbücherliches Eigentum. Gemäß Punkt FÜNFTENS des Vertrages verpflichtet sich die "XY & Co. KG" alle auf der Liegenschaft K eingetragenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, insbesondere u.a. auch das im Vertrag näher bezeichnete Nutzungsrecht des AB in ihre fernere Duldungspflicht zu übernehmen.
Das bedeutet, dass die "XY & Co. KG" mit der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes an den Beschwerdeführer nichts zu tun hatte, sondern sich lediglich verpflichtet hat, das dem Beschwerdeführer mit Vertrag vom 22.09.1987 eingeräumte und von den Miteigentümern vor Einbringung der Liegenschaft modifizierte, auf der Liegenschaft lastende Wohnungsgebrauchsrecht zu übernehmen. Von einem Tausch Eigentumsrecht gegen Wohnungsgebrauchsrecht kann keine Rede sein.
Desgleichen können auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Investitionen in die Wohnung nicht als Gegenleistung für das Wohnungsgebrauchsrecht angesehen werden.
Im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Investitionen wendet der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren wiederholt ein, er habe einen Rohbau übernommen. So führt er in seinem Schreiben vom 03.08.2015 aus, die Miteigentümer (mithin auch er) hätten die damals zugewiesenen Wohnungen im Rohbaustand übernommen und im Laufe der Zeit mit erheblichen Eigenmitteln saniert, ausgebaut und fertiggestellt. In der Beschwerde vom 08.01.2016 spricht er davon, er hätte ursprünglich lediglich einen Rohbau ohne Sanitär- bzw. Elektroinstallationen übernommen und diesen sukzessive ausgebaut. Im Vorlageantrag vom 13.05.2016 bringt er vor, er hätte im Erbwege lediglich einen Rohbau übernommen und die Wohnung mit erheblichen Mitteln und auf eigene Kosten ausgebaut. In seiner Eingabe vom 07.07.2017 betont er noch einmal, er habe einen Rohbau übernommen und daraus eine für sich samt 5 köpfiger Familie taugliche Wohnung geschaffen.
Dieser Aussage des Beschwerdeführers vermag das Gericht nicht zu folgen, steht sie doch im Widerspruch zur Aktenlage und zu seinen eigenen Aussagen. So wird im Vertrag vom 22.09.1987 festgehalten, dass der Erblasser in seinem Testament vom 2.8.1983 verfügt hat, dass seine vier Kinder CB, AB, DB und FB die von ihnen derzeit bewohnten Wohnungen im 2. Obergeschoss im Hause Adresse1 in Form von Eigentumswohnungen erhalten sollen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem ihm von den Miteigentümern das Benützungsrecht an der in Rede stehenden Wohnung eingeräumt wurde, bereits in dieser Wohnung gewohnt hat. Um einen Rohbau kann es sich folglich nicht gehandelt haben, ist doch ein Rohbau erfahrungsgemäß für Wohnzwecke nicht benutzbar. Dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Wohnung bereits gewohnt hat, ergibt sich auch aus der Präambel des Vertrages, in der die Wohnanschrift des Beschwerdeführers mit “wohnhaft ebendort“ (gemeint im Hinblick an die voranstehend angeführte Adresse1) angegeben wird. Dass sich die Wohnung im Zeitpunkt der Einräumung des Wohnungsbenützungsrechtes nicht im Rohbauzustand befunden hat, gesteht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 07.04.2016 auch selbst ausdrücklich zu, indem er erklärt, es habe sich zum Zeitpunkt des Erbanfalles im Jahr 1987 um eine bewohnbare Wohnung gehandelt.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Investitionen ist Folgendes festzuhalten:
Im Vertrag vom 22.12.2000, in dem das dem Beschwerdeführer mit Vereinbarung vom 22.09.1987 eingeräumte Benützungsrecht der Wohnung eine Modifikation dahingehend erfahren hat, dass ihm die Miteigentümer ein Nutzungsrecht auf Lebenszeit einräumten, wurde gleichzeitig festgehalten, dass das Wohnungsnutzungsrecht begrifflich den Umfang eines Wohnungsgebrauchsrechtes hat.
Was die Kostentragung bei einem Wohnungsgebrauchsrecht anlangt, gilt es auf die Bestimmung des § 508 ABGB zu verweisen. Danach ist der Eigentümer verpflichtet,
alle ordentlichen und außerordentlichen, auf der Sache haftenden Lasten zu tragen, und sie auf seine Kosten in gutem Stande zu erhalten. Nur wenn die Kosten denjenigen Nutzen übersteigen, der dem Eigentümer übrig bleibt, muß der Berechtigte den Überschuß tragen, oder vom Gebrauche abstehen.
Wie der OGH in seiner Rechtsprechung dargetan hat, ist die Regel des letzten Satzes im § 508 ABGB bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsrecht als schlüssig abbedungen anzusehen (vgl. RIS-Justiz RS0011771). Bei einem Wohnungsgebrauchsrecht mit Unterhaltscharakter muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der Dienstbarkeit erforderlich ist. Dem Berechtigten muss der zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit bestehende (Ausstattungs-)Standard gewahrt bleiben. Eine Verbesserung muss der Eigentümer jedoch nicht ohne Weiteres vornehmen. Beim Ausstattungsstandard ist jedoch auf geänderte allgemeine Auffassungen über den durchschnittlichen Komfort in Wohnungen von der Art der konkreten Dienstbarkeitswohnung Rücksicht zu nehmen; deshalb stellt eine zeitgemäße Adaptierung nicht notwendigerweise eine Verbesserung, sondern eine vom Eigentümer zu tragende Maßnahme zur ordnungsgemäßen Weiterbenutzung der Wohnung dar (vgl. Memmer in Kletecka/Schauer ABGB-ON § 508 Rz 12, 13; Hofmann in Rummel ABGB
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§ 508 Rz 2, jeweils mit Hinweisen auf die angeführte Judikatur des OGH).
Sollte also der Beschwerdeführer nach der Einräumung des Benützungsrechtes der Wohnung im Jahr 1987, in dem eine bewohnbare Wohnung vorlag und in der er zu diesem Zeitpunkt auch bereits gewohnt hat, Investitionen in die von ihm benützte Wohnung getätigt haben (einen Nachweis dafür vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erbringen), so war er nicht verpflichtet, die Kosten für diese Investitionen zu tragen.
Die Bestimmung des § 508 ABGB stellt dispositives Recht dar. Dass die Miteigentümer anlässlich der Einräumung des Nutzungsrechtes der Wohnung an den Beschwerdeführer im Jahr 1987 eine Regelung dahingehend getroffen hätten, dass er als Gegenleistung dafür die Erhaltungspflicht der Wohnung übernimmt, dafür bietet der Vertrag vom 22.09.1987 keinen Anhaltspunkt. Im Vertrag ist vielmehr ausdrücklich davon die Rede, dass die Miteigentümer dem Beschwerdeführer das ausschließliche und unentgeltliche Benützungsrecht einräumen. Dass von den Vertragsparteien die Unentgeltlichkeit gewollt war, spiegelt sich auch noch einmal in der Aufsandungserklärung wider, in der sämtliche Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung erteilen, dass auf der Liegenschaft die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Benützungsrechtes zugunsten des Beschwerdeführers im Grundbuch einverleibt wird, was auch so geschehen ist. Dass die Kostentragung Thema beim Abschluss des Vertrages vom 22.09.1987 war, zeigt sich am Umstand, dass hinsichtlich der Betriebskosten eine eigene Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wurde. Die Kostentragung war im Übrigen auch noch einmal Thema bei der Modifizierung der eingeräumten Nutzungsrechte vor Einbringung der Liegenschaft in die “
XY & Co. KG“
. So wurde im Rahmen der Modifizierung der bislang bestehenden Nutzungsrechte der Mutter des Beschwerdeführers das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an der von ihr bisher bewohnten Wohnung eingeräumt, wobei sie von der Tragung der Betriebskosten befreit wurde. Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 22.05.2006 wurden hinsichtlich der Tragung von Aufwendungen die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 für maßgeblich erklärt (vgl. Pkt. XIII Abs. 8). Dass den Wohnungsgebrauchsberechtigten, mithin auch dem Beschwerdeführer, die Tragung des Erhaltungsaufwandes der von ihnen benützten Wohnungen auferlegt worden wäre, lässt sich auch diesem Vertrag nicht entnehmen. Dies gilt auch für den Kaufvertrag vom 30.11.2012. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 07.07.2017, wonach im vorliegenden Fall die Instandhaltungspflicht des Eigentümers nicht gegeben gewesen ist, ist demnach unzutreffend. Wenn der Beschwerdeführer versucht seine Instandhaltungspflicht damit zu begründen, es hätte sich bei den von ihm getätigten Aufwendungen – bedingt durch die Übernahme eines Rohbaus - in erster Linie um Instandsetzungs- und nicht Instandhaltungsaufwendungen gehandelt, die vom § 508 ABGB nicht umfasst seien, so schlägt auch dieser Versuch fehl. Zu einen befand sich die Wohnung - wie oben aufgezeigt - zum Zeitpunkt der Einräumung des Wohnungsbenützungsrechtes nicht im Rohbauzustand, zum anderen erstreckt sich die Instandhaltungspflicht des § 508 ABGB nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl auf Instandhaltungs- als auch Instandsetzungsaufwendungen (vgl. 7 Ob 594/90).
Die Auffassung, wonach der Ablösebetrag von € 420.000,-- neben der Ablöse des Wohnungsrechtes auch eine Investitionsablöse umfasst, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu teilen. So bietet die abgeschlossene Vereinbarung vom 24.06.2014 keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zahlung des Betrages von € 420.000,-- auch irgendwelche Investitionen abgegolten werden sollten. Hinzu kommt, dass es im gegenständlichen Fall überhaupt an Investitionen mangelt, die der Beschwerdeführer zu tragen gehabt hätte, war es doch nicht seine Aufgabe, sondern vielmehr jene des Eigentümers, das Gebäude bzw. die Wohnung instand zu halten (siehe dazu die Ausführungen zuvor).
Auch die Höhe der Ablösesumme kann nicht als tragfähiges Argument dafür herangezogen werden, dass im Ablösebetrag auch eine Investitionsablöse enthalten ist. Ob der geleistete Ablösebetrag ein adäquates Entgelt für den Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrecht darstellt, ist nicht von Bedeutung, ist doch unerheblich, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen (siehe dazu Doralt EStG
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§ 29 Rz 36, Jakom EStG 2017 § 29 Rz 40, jeweils mit Hinweis auf die angeführte Judikatur des VwGH).
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beschwerdeführer nach dem entgeltlichen Verzicht auf das Wohnungsgebrauchsrecht Kosten bei der Beschaffung einer neuen Wohnmöglichkeit entstanden sind (siehe dazu die Ausführungen in der Beschwerde Seite 4 Absatz 2), ist für die Steuerpflicht des § 29 Z 3 EStG 1988 irrelevant, weil es einzig darauf ankommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, der S-GmbH den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Nutzen (Lastenfreistellung der Liegenschaft) zu verschaffen.
Durch den Verzicht auf die Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechtes ist beim Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht keine Minderung in seinem Vermögen eingetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, sind das Veräußerungs- und Belastungsverbot und das Vorkaufsrecht nicht übertragbar, es liegt kein Wirtschaftsgut vor. Die entgeltliche Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes oder eines Vorkaufsrechtes ist nicht als Veräußerung von Vermögen oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen (siehe dazu die oben angeführten Erkenntnisse). Dasselbe gilt auch für das gegenständliche Wohnungsgebrauchsrecht. Das Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht übertragbar, es stellt kein Wirtschaftsgut dar. In der entgeltlichen Aufgabe des Wohnungsgebrauchsrechtes ist keine Veräußerung von Vermögen oder eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung zu erblicken.
Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 07.07.2017 auf die Textierung nachstehender Wortpassage in der Beschwerdevorentscheidung (diese findet sich gleichlautend auch im angefochtenen Bescheid) (“……
Der BF hat sich mit dem Wohnrecht vielmehr nur jene Nutzungsmöglichkeiten zurückbehalten, die ihm bereits vor der Einbringung auf Grund seines Eigentumsrechts zugestanden haben. Die „XY & Co KG“ hat von Anfang an lediglich das durch das Wohnrecht belastete Eigentum erhalten ….“)
stützt und unter Hinweis auf die gewählte Formulierung eine nicht sachgerechte Vorgangsweise aufzuzeigen versucht, indem zunächst das Eigentumsrecht mit dem Nutzungsrecht gleichgesetzt werde, in der Beurteilung der Steuerbarkeit jedoch zwischen dem Eigentumsrecht und dem Wohnungsgebrauchsrecht differenziert werde, so vermag er auch damit kein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen. Die Abgabenbehörde hat die vorgenommene Textierung aus der Entscheidung des UFS vom 03.05.2007, RV/0520-S/02, übernommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem dazu ergangenem Erkenntnis vom 31.03.2011, 2007/15/0158, die gewählte Formulierung unbeanstandet gelassen bzw. nicht als schädlich erkannt. Dasselbe gilt auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Die vorgenommene Textierung vermag keinesfalls zu bewirken, dass der in Rede stehende Vorgang nicht mit dem Betrag von € 418.800,-- der Einkommensteuer zu unterziehen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer die Nichtsteuerbarkeit des gegenständlichen Vorganges mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer unregelmäßigen Dienstbarkeit aufzuzeigen versucht und in diesem Zusammenhang die Übernahme eines bloßen Rohbaus und die eigenständige Instandsetzung, die mangelnde Instandhaltung des Eigentümers, die (zumindest teilweise und wiederkehrende) Tragung von Betriebskosten, die enge Verknüpfung des Wohnungsgebrauchsrechtes zum ursprünglich vorhandenen Miteigentumsanteil und den Wunsch des Erblassers an den einzelnen Wohnungen Eigentum für die Hinterbliebenen zu begründen sowie die ursprüngliche Vererbbarkeit und Knüpfung des Rechts an die Gesellschafterstellung ins Treffen führt, so führt auch diese Argumentation der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Im Zeitpunkt der Einräumung des Wohnungsbenützungsrechtes lag kein Rohbau vor. Dem Beschwerdeführer oblag auch nicht die Instandhaltungspflicht des § 508 ABGB. Bei dem von der S-GmbH abgelösten Wohnungsgebrauchsrecht handelt es sich auch nicht um das Benützungsrecht in der ursprünglichen Form (Vererbbarkeit und Koppelung an die Gesellschafterstellung), sondern um das von den Miteigentümern noch vor Einbringung der Liegenschaft K in die “XY & Co. KG“ modifizierte Wohnungsgebrauchsrecht des Beschwerdeführers, das - auf dieser Liegenschaft bzw. ab Begründung von Wohnungseigentum auf den betreffenden Liegenschaftsanteilen haftend - mit dem Eigentümerwechsel der Liegenschaft bzw. der Liegenschaftsanteile vom jeweiligen Erwerber der Liegenschaft bzw. der Liegenschaftsanteile, zuletzt von der S-GmbH, in die Duldungspflicht zu übernehmen war. Die Vererblichkeit und Koppelung an die Gesellschafterstellung besitzt daher für den gegenständlichen Rechtsvorgang keine Aussagekraft. Auch der Umstand, dass es der Wunsch des Erblassers war, die Wohnungen den Söhnen als Eigentumswohnungen zukommen zu lassen und die Tatsache, dass das dem Beschwerdeführer abgelöste Wohnungsgebrauchsrecht auf einer Liegenschaft bestand, an der er einst Miteigentümer war, macht die Dienstbarkeit noch nicht zu einer unregelmäßigen Dienstbarkeit. Im alltäglichen Leben kommt es sehr häufig vor und ist dies keine Besonderheit, dass die Person, der das Wohnungsgebrauchsrecht an einem Haus oder einer Wohnung zusteht, ursprünglich der Eigentümer dieses Hauses oder dieser Wohnung war. Es verbleibt somit nur die Tragung der Betriebskosten, die im Übrigen laut eigenem Bekunden des Beschwerdeführers ohnedies nur teilweise erfolgte. Dieser Umstand aber vermag für sich allein noch nicht aus einer ordentlichen Dienstbarkeit eine außerordentliche zu machen.
In der Vornahme der gegenständlichen Besteuerung vermag das Gericht auch keinen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte zu erkennen. Wenn sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert erachtet, dass er als Gebrauchsberechtigter, der – als solcher - zur Tragung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen verpflichtet gewesen sei, gegenüber einem Eigentümer schlechter gestellt werde, so geht er damit fehl. Der Beschwerdeführer war – wie oben näher aufgezeigt – nicht zur Tragung des Instandhaltungsaufwandes gemäß § 508 ABGB (inkludierend Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen) verpflichtet. Würde man ihn – wie er begehrt - einem Eigentümer gleichstellen, so würde d a s vielmehr einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bedeuten, weil dann Ungleiches gleich behandelt werden würde.
Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Eingriff in sein Eigentumsrecht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, das steuerbare Einkommen werde künstlich höher angesetzt als der tatsächliche Vermögenszuwachs betrage. Die Zahlung von € 420.000,-- habe nicht zur Gänze sein Vermögen erweitert. Nicht außer Betracht bleiben dürfe die von ihm erbrachte Gegenleistung in Form der Einbringung eines Eigentumsanteiles, die zur Erhaltung des Gebrauchsrechtes zwingend erforderliche Arbeitsleistung sowie die Tragung der Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. Darin wurde mit näheren Ausführungen dargetan, dass ein Tausch Eigentumsrecht gegen Wohnungsgebrauchsrecht nicht stattgefunden hat, mit dem Betrag von € 420.000,-- das mit Vertrag vom 22.12.2000 modifizierte Wohnungsbenützungsrecht des Beschwerdeführers (das mit seiner Gesellschafterstellung nichts mehr zu tun hatte) abgelöst wurde und dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Tragung des Instandhaltungsaufwandes gemäß § 508 ABGB nicht oblag.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass der entgeltliche Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht zu Einkünften aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 führt, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (siehe dazu die zitierte Judikatur des VwGH).
Salzburg-Aigen, am 13. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100327/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100327.2016
- Stammnummer
- 121313
- Gültig
- 13.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF