Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1202-W/03
Bauherreneigenschaft eines Erwerbers eines Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1202-W/03vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tritt in der Planungsphase und auch noch in der Errichtungsphase nicht der Erwerber des Grundstückes gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auf, stellt das ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.M., We., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 26. Juni
2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. März bzw. 11. April 2001 wurde
von Herrn H.M. von der R.L. deren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ um
den einvernehmlich festgesetzten Kaufpreis von S 677.600,-- erworben. In
diesem Vertrag wurde bereits festgehalten, dass beabsichtigt ist, auf diesem
Grundstück ein Doppel-Reihenhaus zu errichten und Wohnungseigentum nach den
Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes zu begründen. Der Käufer
verpflichtete sich daher, nach Vorliegen eines entsprechenden Nutzwertgutachtens
einen entsprechenden Wohnungseigentumsvertrag mit den Eigentümern des
zweiten Hälfteanteiles des gegenständlichen Grundstückes
abzuschließen. Sollte es sich ergeben, dass in Folge des
Nutzwertfestsetzungsgutachtens Liegenschaftsanteile an andere Käufer zu
übertragen sind, sind diese Anteile unentgeltlich zu übertragen. Die
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang erfolgte
durch Herrn Notar Dr.. Die Grunderwerbsteuer wurde vom festgesetzten Kaufpreis
berechnet.
Da eine Berichtigung der Miteigentumsanteile erforderlich
war, wurde von den Miteigentümern am 3. August 2001 ein
Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen, welcher beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt wurde. Von diesem wurde in der Folge
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Herrn H.M. ein Vorhalt
übermittelt, welcher auszugsweise wie folgt beantwortet wurde:
1) Wurde mit Kaufvertrag vom 11.04.2001 (EK) bereits ein
geplantes Doppelreihenhaus erworben? - Nein
.....
2) Oder wurde nur eine unbebaute Liegenschaft erworben? -
Es wurde eine unbebaute Liegenschaft vom RL. erworben.
Wenn ja:
2 a) Wie wurden Sie auf das gegenständliche Objekt
aufmerksam? - Die angebotenen Grundstücke wurden bei einem Ausflug
entdeckt.
2 b) Von wem wurde es Ihnen angeboten? - Eine Anzeigetafel
wies auf den Verkäufer und die ausführenden Firmen hin.
2 c) Wer stellte das Ansuchen der Baugenehmigung? - Das
Ansuchen stellte die Fa. BD., die für die Planung beauftragt wurde.
2 d) Wann wurde die Baubewilligung erteilt? -
27.07.01
2 e) Gibt es vorhandene Einreichpläne? Bitte eine
Kopie. - siehe Anhang
2 f) An wem wurden Bauaufträge erteilt? - Fa. BD.,
M.R., Wi. - WB. - E.F. - E.G. - HG.
2 g) Wer hat die Bauaufträge erteilt? - Bauherr
2 h) Einsendung vorhandener Werkverträge,
Treuhandverträge, sonstiger Verträge, in Kopie. - siehe Anhang
2 i) Wurde betreffend der Baukosten ein Fixpreis
vereinbart? - Nein, gearbeitet wurde nach Anbot und Aufwand
2 j) Wie erfolgte die Rechnungslegung der einzelnen
Professionisten? - Nach Baufortschritt
2 k) Wem wurden die Rechnungen der Professionisten gelegt?
- An den Bauherrn
2 l) Wie wurde das Projekt finanziert? Gibt es einen
Finanzierungsplan? Bitte eine Kopie. - Eigenkapital, Kredit,
Wohnbauförderung
3) Gibt es andere Verträge, Vereinbarungen,
Teilungspläne, Ansuchen etc zur erworbenen Liegenschaft? Bitte eine Kopie.
- Nein
Weitere Ermittlungen haben ergeben:
Das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung
eines Doppelhauses mit Einfriedung auf dem gegenständlichen Grundstück
wurde von Herrn M.R. am 26. September 2000 gestellt. Der Einreichplan für
die Errichtung eines Doppelhauses wurde von der Firma E.F. für Herrn M.R.
erstellt. Auch in der Niederschrift vom 22. Dezember 2000 (Gegenstand der
Amtshandlung war das Bauansuchen vom 26. September 2000) scheint Herr M.R. als
Bauwerber auf. Für den Bauwerber M.R. wurde der Marktgemeinde der Baubeginn
von der Firma W=WB. mit Schreiben vom 16. Jänner 2001 bekannt gegeben. Der
Bauwerberwechsel für das Bauvorhaben wurde der Marktgemeinde erst mit
Schreiben vom 1. März 2001 bekannt gegeben. Die Übergabe des
Hauses erfolgte bereits am 27. April 2001.
Projekthaus lautet die Hauptüberschrift des
Kaufvertrages/Werkvertrages über das Wohnhaus, welcher von Herrn H.M. am
28. Februar 2001 unterschrieben wurde. In den Schlussbestimmungen dieses
Vertrages wird festgehalten, dass der Auftrag nur ausgeführt wird, wenn
für die zweite Haushälfte ein Käufer gefunden wird und dass der
Bautermin von der Einhaltung der Termine des Käufers der zweiten
Haushälfte abhängig ist. Weiter wird vom Käufer bestätigt,
dass er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass zur
Geschäftsabwicklung für den Ankauf des Doppelhauses mit nachstehenden
Partnern Verträge geschlossen werden: Für den Ankauf des
Grundstückes ist ausschließlich das R=RL.
zuständig. Für die Baumeisterarbeiten ist ausschließlich
die W=WB.. zuständig.
Mit Bescheid über die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 201 BAO wurde für diesen
Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer mit insgesamt S 89.117,00 festgesetzt.
Von diesem festgesetzten Betrag wurde die selbst berechnete Grunderwerbsteuer in
der Höhe von S 23.716,00 abgezogen, so dass eine Nachforderung von
S 65.401,00 verblieb. Berechnet wurde die Grunderwerbsteuer von dem
Kaufpreis für das Grundstück und den Baukosten für den Keller und
den Kosten für das Wohnhaus.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich bei diesem Bauvorhaben nicht um ein bereits fertiges
Konzept handle. Es habe nie einen Zwang gegeben, ein Projekt mit zu kaufen. Die
Käufer hätten sich nur für die Empfehlungen der Verkäuferin
entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die Einbeziehung der Baukosten
für den Keller und der Kosten für das Wohnhaus in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer strittig.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen. Darunter fällt laut Ziffer 1
der zitierten Gesetzesstelle ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile
eines Grundstückes, so werden diese Teile nach § 2 Abs. 3 letzter Satz
GrEStG als ein Grundstück behandelt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist gemäß
§ 5
Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen
und zu gestalten und der Baubehörde gegenüber als Bau- und
Konsenswerber aufzutreten. Das Ansuchen um Baubewilligung wurde nicht vom
Käufer, sondern von Herrn M.R. gestellt, der auch anlässlich der bei
der Bauverhandlung aufgenommenen Niederschrift bei dieser als Bauwerber
anwesend war. Zu einem Zeitpunkt, an dem schon mit dem Bauvorhaben begonnen
wurde, scheint als Bauwerber gegenüber der Gemeinde noch immer Herr M.R.
auf. Erst ungefähr eineinhalb Monate nach Baubeginn wurde der Marktgemeinde
der Bauwerberwechsel bekannt gegeben.
Es stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der
Bauherreneigenschaft dar, wenn nicht der Käufer, sonder der
Veräußerer bzw. ein Organisator gegenüber der Baubehörde
als Bauwerber auftritt. Im Berufungsfall wurde das Baubewilligungsansuchen von
Herrn M.R. eingereicht und diesem nach der Bauverhandlung die entsprechende
Bewilligung erteilt.
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegenden Kaufvertrages kann auch eine künftige
Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges
ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben
werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück
zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist.
Im berufungsgegenständlichen Fall war von Anfang an
ein Grundstück mit einem darauf errichteten Gebäude im Blick. Bereits
zu dem Zeitpunkt, als der Berufungswerber auf das Grundstück aufmerksam
geworden ist, wies auf dem Grundstück eine Anzeigetafel auf den
Verkäufer und die ausführenden Firmen hin. Dafür, dass von Anfang
an der Erwerb eines Grundstückes mit einem darauf errichteten Gebäude
beabsichtigt war, spricht auch, dass der Werkvertrag über das Wohnhaus
bereits am 28. Februar 2001 vom Berufungswerber unterfertigt wurde und der
Kaufvertrag über den Grundstücksanteil mit dem R.L. erst am
11. April 2001, also erst ca. eineinhalb Monate später, abgeschlossen
wurde. Der Berufungswerber muss sich bei Abschluss des Werkvertrages über
das Gebäude sicher gewesen sein, dass er auch den entsprechenden
Grundstücksanteil erwerben wird, auf welchem das Wohnhaus aufgestellt
werden kann. Dafür spricht, dass der Bauplatz bereits im Werkvertrag genau
bezeichnet wurde.
Es würde auch nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens entsprechen, wenn ein Fertighaus gekauft wird, ohne dass der Käufer
bereits Eigentümer eines für die Aufstellung dieses Hauses geeigneten
Grundstückes ist, außer mit dem Erwerb des Hauses wird auch der
Erwerb des entsprechenden Grundstückes sichergestellt. Auch die
Formulierung im Werkvertrag, dass der Auftrag nur ausgeführt wird, wenn
für die zweite Haushälfte ein Käufer gefunden wird, lässt
darauf schließen, dass dieses Projekt - Erwerb eines Liegenschaftsanteiles
mit einem noch darauf zu errichtendem Gebäude - bereits von Anfang an
konzipiert und auch im Blick der jeweiligen Käufer war.
Da mit dem Erwerb und besonders für die Aufstellung
des Hauses auch Voraussetzung war, dass auf dem Grundstück ein Keller
errichtet wird, bilden auch die Errichtungskosten für den Keller einen Teil
dieser Einheit. Ohne Errichtung des Kellers wäre eine Aufstellung des
Hauses im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen. Es ist bereits
beim Erwerb des Hauses festgestanden, welche Firma den Keller errichten wird.
Die Erwerbe des Grundstücksanteiles und des Wohnhauses sowie die Errichtung
des Kellers stellen eine Einheit dar. Noch dazu, weil bereits der Einreichplan
einen Keller enthält. Gegenstand des Erwerbsvorganges waren das Wohnhaus,
das Grundstück und der Keller.
Weiter spricht, wie bereits oben ausgeführt, gegen die
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers, dass in der Planungsphase und auch
noch in der Errichtungsphase nicht der Berufungswerber als Bauwerber
gegenüber der Baubehörde aufgetreten ist, sondern Herr M.R.. Die
Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer erfolgte daher zu Recht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1202-W/03
- Stammnummer
- 12102
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF